Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.185/2007
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1C_185/2007 /fun

Urteil vom 6. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Viktor Rüegg, Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Grosser Stadtrat von Luzern, vertreten durch die Geschäftsleitung des Rates,
Hirschengraben 17,  6002 Luzern,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 über die Fusion Littau-Luzern,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Regierungsrats des Kantons Luzern vom 29. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinden Littau und Luzern haben ein Projekt zur Gemeindefusion in die
Wege geleitet und einen Fusionsvertrag erarbeitet. Mit Bericht vom 17. Januar
2007 beantragte der Stadtrat Luzern dem Grossen Stadtrat, dem Fusionsvertrag
zuzustimmen und für die Umsetzung einen Kredit von 2 Millionen Franken zu
bewilligen. Der Grosse Stadtrat folgte diesem Antrag am 26. April 2007.
Dieser Beschluss unterlag dem obligatorischen Referendum. Die Stadtkanzlei
publizierte den Beschluss des Grossen Stadtrates und gab als Datum für die
Abstimmung den 17. Juni 2007 bekannt.

B.
Parallel dazu ersuchten der Gemeinderat Littau und der Stadtrat Luzern den
Kanton Luzern im Juni 2006 um finanzielle Unterstützung der Gemeindefusion.
Mit Dekret vom 20. März 2007 bewilligte der Grosse Rat des Kantons Luzern für
die Vereinigung der beiden Gemeinden einen Kredit von 20 Millionen Franken.

C.
Am 30. April 2007 erhob Viktor Rüegg beim Regierungsrat des Kantons Luzern
Stimmrechtsbeschwerde. Er stellte folgende Anträge:
1.Die mit Beschluss des Grossen Stadtrates vom 26. April 2007 ... angesetzte
städtische Volksabstimmung (vom 17. Juni 2007) über die Fusion Littau-Luzern
sei zu verschieben, bis rechtsverbindlich Klarheit besteht, ob die vom
Grossen Rat des Kantons Luzern ... am 20. März 2007 beschlossene finanzielle
Unterstützung der Fusion der Gemeinden Littau und Luzern ebenfalls in Kraft
tritt.

2. Evtl. seien der Stadtrat und der Grosse Stadtrat von Luzern
superprovisorisch anzuweisen, den Beschuss ... zuhanden der Stimmberechtigten
durch die Aufnahme folgender Ziffer 3 zu ergänzen:
Die Beschlüsse gemäss den Ziffern 1 und 2 treten nur dann in Kraft, wenn die
vom Grossen Rat des Kantons Luzern mit Dekret ... am 20. März 2007
beschlossene finanzielle Unterstützung der Fusion der Gemeinden Littau und
Luzern ebenfalls in Kraft tritt.

3. Subevtl. seien die Beschlüsse des Grossen Stradtrates vom 26. April 2007
... aufzuheben und das Resultat der auf den 17. Juni 2007 angesetzten
Volksabstimmung wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV vorsorglich zu
kassieren.
Zur Begründung führte Viktor Rüegg aus, dass gegen das genannte Dekret des
Grossen Rates das Referendum ergriffen werde und der Fusionskredit
voraussichtlich im Herbst 2007 zur Abstimmung gelange. Solange Unsicherheit
über diesen Kredit bestehe, sei eine freie Willenskundgabe zum Fusionsvertrag
anlässlich der Abstimmung vom 17. Juni 2007 nicht gewährleistet. Eine freie
Willenskundgabe könne entweder durch Verschiebung der kommunalen Abstimmung
oder aber durch Aufnahme einer entsprechenden Bedingung in die kommunale
Vorlage gewährleistet werden.

Mit Entscheid vom 29. Mai 2007 wies der Regierungsrat die
Stimmrechtsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Er kam vor dem
Hintergrund der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Abstimmungsfreiheit
mit dem vorgesehenen Abstimmungsverfahren nicht verletzt werde.

D.
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Viktor Rüegg beim
Bundesgericht am 2. Juli 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
Regierungsratsentscheides, die Kassation der Volksabstimmung vom 17. Juni
2007 über die Fusion der Gemeinden Littau und Luzern sowie die Anweisung, die
Volksabstimmung über die Fusion nach dem 21. Oktober 2007 zu wiederholen. Er
macht im Wesentlichen Verletzungen von Art. 34 Abs. 2 BV sowie einen Mangel
bei der Vorbereitung einer Abstimmung im Sinne des kantonalen
Stimmrechtsgesetzes geltend. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den
Erwägungen einzugehen.

Der Grosse Stadtrat Luzern und das Justiz- und Sicherheitsdepartement im
Namen des Regierungsrates beantragen die Abweisung der Beschwerde.

E.
Anlässlich der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 haben die Stimmberechtigten
sowohl der Stadt Luzern wie der Gemeinde Littau der Fusion zugestimmt. - Das
Referendum gegen den grossrätlichen Kredit ist zustande gekommen
(Kantonsblatt vom 2. Juni 2007). Die kantonale Abstimmung darüber ist auf den
25. November 2007 vorgesehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung
politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG ist in kantonalen
Stimmrechtssachen zulässig. Dazu zählen - entsprechend der Praxis zu Art. 85
lit. a OG - auch kommunale Angelegenheiten (vgl. BGE 129 I 185 E. 1.1 S.
188). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG jede Person berechtigt,
die in der betreffenden Angelegenheit stimm- und wahlberechtigt ist; diese
Legitimationsumschreibung entspricht grundsätzlich der Praxis zur
Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG, wonach die Stimmberechtigten
des entsprechenden Gemeinwesens Beschwerde führen konnten (vgl. BGE 130 I 290
E. 1.1 S. 292). Als Stimmberechtigter der Stadt Luzern konnte der
Beschwerdeführer an der kommunalen Abstimmung vom 17. Juni 2007 teilnehmen
und ist daher zur Beschwerde legitimiert. Der Umstand, dass er Mitglied des
Grossen Stadtrates ist, ist insoweit ohne Bedeutung.

Im Verfahren vor Bundesgericht können gemäss Art. 95 BGG Verletzungen von
Bundesrecht (lit. a) und von kantonalen Bestimmungen über die politischen
Rechte (lit. d) gerügt werden; dazu zählen die Garantie von Art. 34 BV sowie
die Bestimmungen des kantonalen Stimmrechtsgesetzes (SRL Nr. 10). Das
Bundesgericht prüft deren Anwendung mit freier Kognition (vgl. Urteil
1C_117/2007 vom 13. August 2007, E. 2).

Mit der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte können gemäss der
bisherigen Rechtsprechung Vorbereitungshandlungen zu Urnengängen angefochten
werden (vgl. auch § 160 Abs. 1 lit. a Stimmrechtsgesetz). Dazu zählen
unterschiedlichste Massnahmen wie etwa Abstimmungserläuterungen,
Informationen, finanzielle Unterstützungen oder Formulierungen der
Abstimmungsfrage (vgl. BGE 130 I 290 E. 4 und 5 S. 296 und 303; 132 I 104 E.
4 und 5 S. 111 und 114; 106 Ia 20). Wie der Regierungsrat im angefochtenen
Entscheid darlegt, trifft dies auch für die Wahl eines Abstimmungstermins zu,
da dieser die freie Willensbildung und -äusserung beeinträchtigen oder im
Widerspruch mit kantonalem Recht stehen kann (vgl. Gion-Andri Decurtins, Die
rechtliche Stellung der Behörden im Abstimmungskampf, Diss. Freiburg 1992, S.
122). Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als zulässig.

1.2 Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG lässt die Beschwerde wegen Verletzung
politischer Rechte gegen Akte letzter kantonaler Instanzen zu. Nach § 166
Abs. 2 des Stimmrechtsgesetzes ist der angefochtene Entscheid kantonal
letztinstanzlich. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als
zulässig.

Gemäss Art. 88 Abs. 2 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche
die politischen Rechte verletzen können, ein Rechtsmittel vor; diese Pflicht
erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. Im Hinblick
auf die Verpflichtung der Kantone, gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG innert zweier
Jahre seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das
Verfahren der bundesgerichtlichen Vorinstanzen zu erlassen, stellt sich die
Frage, wie das Verfahren inskünftig auszugestalten ist.

Die Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG richtet sich gemäss Art. 88 Abs. 2 BGG
gegen kantonale Entscheide einer Rechtsmittelbehörde. In Bezug auf kommunale
Stimmrechtssachen stellt der Regierungsrat eine Rechtsmittelbehörde dar.
Fraglich ist indes, welchen Kriterien die von dieser Bestimmung verlangte
Rechtsmittelinstanz in kommunalen Stimmrechtssachen dereinst genügen muss.
Das Bundesgerichtsgesetz umschreibt die Natur dieses Rechtsmittels nicht. Der
Bundesrat liess in seiner Botschaft ausdrücklich offen, ob die
Rechtsmittelinstanz eine Behörde wie der Regierungsrat sein könne oder aber
ein Gericht sein müsse; er überliess die Beantwortung der künftigen Auslegung
der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und damit der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S.
4327).

In Bezug auf kantonale Stimmrechtsangelegenheiten hat das Bundesgericht vor
dem Hintergrund von Art. 29a BV und der Zielsetzung des
Bundesgerichtsgesetzes befunden, dass die von Art. 88 Abs. 2 BGG geforderte
Rechtsmittelinstanz grundsätzlich ein Gericht sein müsse (Urteil 1P.338/2006
und 1P.582/2006 vom 12. Februar 2007, E. 3.10, ZBl 108/2007 S. 313).

Für kommunale Stimmrechtsangelegenheiten sind dieselben Überlegungen
massgebend. In diesem Bereich stellen sich keine spezifischen und mit der
kantonalen Ebene vergleichbaren Probleme der Gewaltenteilung (vgl. Ruth
Herzog, Auswirkungen auf die Staats- und Verwaltungsrechtspflege in den
Kantonen, in: Pierre Tschannen (Hrsg.), Neue Bundesrechtspflege, Bern 2007,
S. 93 ff.; Michel Besson, Die Beschwerde in Stimmrechtssachen, in:
Ehrenzeller/Schweizer (Hrsg.), Die Reorganisation der Bundesrechtspflege, St.
Gallen 2006, S. 432 ff.; Botschaft des Bundesrates, S. 4327). Daraus ist zu
schliessen, dass Art. 88 Abs. 2 BGG hinsichtlich kommunaler Akte wie
Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen inskünftig eine
gerichtliche Rechtsmittelinstanz erfordert.

1.3 Im Verfahren vor dem Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer
eventualiter beantragt, die kommunale Vorlage superprovisorisch mit einer
Bedingung zu ergänzen. Der Regierungsrat ist darauf nicht eingetreten. Der
Beschwerdeführer ficht dieses Nichteintreten nicht an. Demnach ist im
bundesgerichtlichen Verfahren lediglich zu prüfen, ob der Abstimmungsmodus -
mit vorgängiger kommunaler Abstimmung über die Fusion und später folgender
kantonaler Abstimmung über den kantonalen Beitrag - vor Art. 34 Abs. 2 BV
standhält.

1.4 Der Beschwerdeführer macht über die Verletzung von Art. 34 BV hinaus eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er legt indes nicht dar, inwiefern
letztere Verfassungsbestimmung verletzt sein soll. Damit genügt die
Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. In diesem Punkte ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV geltend. Er
erblickt im Umstand, dass die Stimmberechtigten der Stadt Luzern in
Unkenntnis bzw. in Ungewissheit des kantonalen Fusionsbeitrages von 20
Millionen Franken über die Fusion zu befinden hatten, eine Beeinträchtigung
der freien Willensbildung und -äusserung. Bei dem gewählten Vorgehen, zuerst
die kommunale Abstimmung über die Fusion und erst hernach die Abstimmung über
den Kantonskredit durchzuführen, sei es nicht möglich, über die Fusion in
Kenntnis aller Umstände zu befinden und die Zustimmung zur Fusion von der
kantonalen Beteiligung abhängig zu machen.

Demgegenüber erblickt der Regierungsrat im gewählten Vorgehen keine
Verletzung der Abstimmungsfreiheit. Er weist darauf hin, dass der Grosse
Stadtrat einen Antrag (des Beschwerdeführers), die Fusion von der kantonalen
Beteiligung abhängig zu machen, bewusst abgelehnt und die Fusion auf das
Risiko hin, dass der kantonale Kredit möglicherweise nicht gesprochen werde,
beschlossen hat. Demnach sei es für die Stimmberechtigten klar gewesen, dass
über die Fusion unabhängig vom Kantonskredit abzustimmen war.

2.1 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit
gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis
anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig
und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder
Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und
umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner
Stimme zum Ausdruck bringen kann (BGE 131 I 442 E. 3.1 S. 447, 130 I 290 E.
3.1 S. 294, 129 I 366 E. 2.1 S. 369, 125 I 441 E. 2a S. 443, 121 I 138 E. 3
S. 141, 119 Ia 271 E. 3a S. 272, ZBl 108/2007 S. 275 E. 2, 106/2005 S. 246 E.
2.1).
2.2 Die Frage der freien Willenskundgabe im umschriebenen Sinn kann sich
insbesondere stellen, wenn über unterschiedliche Sachfragen abzustimmen ist,
die in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Diesfalls
ist ein Abstimmungsmodus zu wählen, welcher die freie Willenskundgabe in
optimaler Weise erlaubt. Dabei sind unterschiedlichste Konstellationen
möglich. Anlässlich von Gemeindeversammlungen kann mit Eventualabstimmungen
eine hinreichende Willensäusserung gewährleistet werden. Wird einer
Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, so soll das Verfahren mit
doppeltem Ja und einer Stichfrage eine freie Willensäusserung ermöglichen
(vgl. Art. 139b BV; Art. 76 BPR; § 86 Stimmrechtsgesetz, Alfred Kölz, Die
kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBI
83/1982 S. 1/32ff.). Ferner ist eine gleichzeitige Abstimmung über
verschiedene Vorlagen denkbar (vgl. BGE 113 Ia 46, wo das Bundesgericht
hinsichtlich einer gleichzeitigen und gekoppelten Abstimmung eine Verletzung
der Einheit der Materie feststellte).

Diese Arten der Verknüpfung von Abstimmungsfragen fallen indes ausser
Betracht, wenn Entscheidungen auf unterschiedlicher Ebene anstehen und die
Stimmberechtigten einer übergeordneten und einer untergeordneten Körperschaft
über unterschiedliche Fragen zu befinden haben, die in einem gewissen
sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Auch bei dieser Konstellation
bestehen verschiedenartige Formen, um die unterschiedlichen Sachfragen im
Hinblick auf die Volksabstimmungen miteinander zu koordinieren. Es ist - wie
in § 85 Stimmrechtsgesetz vorgesehen - möglich, eine Abstimmungsvorlage in
dem Sinne mit einer Bedingung zu versehen, dass sie auch bei Annahme nur in
Kraft tritt, wenn eine andere mit ihr zusammenhängende Vorlage tatsächlich
angenommen wird oder eine andere Bedingung sich erfüllt. Im Übrigen ist - wie
im vorliegenden Fall, in dem auf kantonaler Ebene der Fusionsbeitrag und auf
kommunaler Ebene die Zustimmung zur Fusion in Frage stehen, - in zeitlicher
Hinsicht eine Abstimmungsfolge festzusetzen. Dabei ist im Einzelfall vor dem
Hintergrund der konkreten Umstände und der zur Entscheidung anstehenden
Fragen zu beurteilen, ob das Abstimmungsverfahren den Anforderungen von Art.
34 Abs. 2 BV genügt.

Im Einzelnen lassen sich die Kriterien für die Festlegung des
Abstimmungsverfahrens nicht abstrakt umschreiben. Sie hängen vom konkreten
Umfeld ab und nehmen Bezug auf die Sicht des "aufgeklärten" politisch
interessierten Stimmberechtigen (vgl. BGE 129 I 366 E. 2.3 S. 373). Dabei
kann das notwendigerweise schematische Abstimmungsverfahren indes nicht jeder
denkbaren Verknüpfung mit andern Sachfragen Rechnung tragen. Auch hier kommt
die Rechtsprechung zum Grundsatz der Einheit der Materie sinngemäss zur
Anwendung, wonach die Stimmberechtigten keinen verfassungsmässigen Anspruch
darauf haben, dass ihnen einzelne, allenfalls besonders wichtige Teile einer
Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden, und sie sich auch dann für
die Gutheissung oder Ablehnung einer Vorlage entscheiden müssen, wenn sie nur
mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind bzw. einzelne Bestimmungen
ablehnen (vgl. BGE 129 I 366 E. 2.3 S. 373, 113 Ia 46 E. 6a S. 57, mit
Hinweisen). Bei der Festlegung des Abstimmungsverfahrens kommt den Behörden
ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei darf auch praktischen
Gesichtspunkten Rechnung getragen werden.

2.3 Vorerst gilt es festzuhalten, dass der Grosse Stadtrat einen Antrag (des
Beschwerdeführers), die Zustimmung zur Fusion von dem nachgesuchten
Kantonsbeitrag mit einer förmlichen Bedingung abhängig zu machen, ablehnte.
Der Beschwerdeführer anerkennt die Zulässigkeit dieses politischen
Entscheides ausdrücklich. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschluss des
Grossen Stadtrates über die Fusion bewusst nicht an die tatsächliche
Ausrichtung des kantonalen Beitrages geknüpft worden ist. Diesem
Wertungsentscheid darf auch bei der Festlegung des Abstimmungsmodus Rechnung
getragen werden.

Umgekehrt ist der kantonale Fusionskredit des Grossen Rates unter dem
Vorbehalt bewilligt worden, dass die Gemeinde Littau und die Stadt Luzern der
Vereinigung zustimmen.

Der Termin für die kommunale Abstimmung ist seit langem für den 17. Juni 2007
vorgesehen worden. Aus dem angefochtenen Entscheid und den Vernehmlassungen
ergibt sich, dass zahlreiche Gründe für eine Abstimmung in der ersten
Jahreshälfte sprechen. Der Beschwerdeführer vermag dies nicht in Frage zu
stellen. Im Folgenden ist damit zu prüfen, ob die kommunale Abstimmung in
einem Zeitpunkt, in dem angesichts des kantonalen Referendums über den
kantonalen Beitrag zur Fusion noch keine Gewissheit besteht, vor der
Verfassung standhält.

2.4 Beim gewählten Abstimmungsverfahren konnten die Stimmberechtigten der
Stadt Luzern mit ihrer Stimme die folgenden Positionen zum Ausdruck bringen:
Ja zur Fusion aus grundsätzlichen Überlegungen
Ja trotz des Risikos der Ablehnung des kantonalen Beitrages
Nein wegen des Risikos der Ablehnung des kantonalen Beitrages
Nein zur Fusion aus grundsätzlichen Überlegungen
Hingegen kann nicht zum Ausdruck gebracht werden ein Ja unter der
Voraussetzung, dass der kantonale Beitrag tatsächlich gewährt wird.

Bei der Gewichtung dieses Abstimmungsverfahrens ist vorerst davon auszugehen,
dass der Grosse Stadtrat den klaren politischen Willen zum Ausdruck brachte,
die Fusionsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht vom kantonalen
Beitrag abhängig zu machen. Dieser Wertung gilt es auch hinsichtlich des
Abstimmungsmodus Rechnung zu tragen. Die Stimmberechtigten haben
grundsätzlich über die derartig ausgestaltete Frage abzustimmen, ohne dass
ihnen weitere Varianten zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage ist ein Ja
zur Fusion unter der Voraussetzung, dass der kantonale Beitrag tatsächlich
gewährt wird, von untergeordneter Bedeutung. Diejenigen Stimmberechtigten,
für welche die tatsächliche Gewährung des kantonalen Beitrages hinsichtlich
der Fusion von entscheidender Bedeutung ist, konnten die Vorlage verwerfen,
um jegliche Risiken zu vermeiden. Es ist den Stimmberechtigten zuzumuten,
sich auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der Fusion zu entscheiden,
wenn sie mit dem kantonalen Kredit einverstanden sind oder ihn ablehnen.
Daran ändert der Umstand nichts, dass der kantonale Beitrag von 20 Millionen
Franken für einzelne Stimmberechtigte von einer gewissen Bedeutung sein mag.
Insoweit kann im Abstimmungsmodus, für sich alleine genommen, vor dem
Hintergrund der konkreten Verhältnisse keine Verletzung der
Abstimmungsfreiheit erblickt werden.

Weiter darf aus kantonaler Sicht beachtet werden, dass praktische Gründe
dafür sprechen, die Abstimmung über den Kredit erst nach den entsprechenden
Abstimmungen in den Gemeinden über die Fusion durchzuführen. Die
Stimmberechtigten des Kantons sollen nicht zur Urne gerufen und eine
kantonale Abstimmung soll vermieden werden, wenn noch gar nicht feststeht, ob
die Fusion in den betroffenen Gemeinden tatsächlich angenommen wird.

Schliesslich ist von Bedeutung, dass die Stimmberechtigten der Stadt Luzern
über die Tragweite der Fusionsvorlage gerade auch in finanzieller Hinsicht
hinreichend klar und transparent informiert worden sind. Es ist ihnen
dargelegt worden, dass der kantonale Fusionsbeitrag nicht gesichert ist und
welche Konsequenzen die Verwerfung des kantonalen Kredites für die Fusion
haben würde. Damit bestand zwar keine Gewissheit über den kantonalen Beitrag,
indes eine vollständige Information über die finanzielle Seite der Fusion.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Informationen
irreführend oder nicht hinreichend klar und vollständig gewesen seien.
Gesamthaft gesehen erweist sich demnach die Rüge der Verletzung von Art. 34
Abs. 2 BV als unbegründet. Damit ist auch die Rüge der Verletzung des
Stimmrechtsgesetzes unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 141).
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat und dem Grossen
Stadtrat von Luzern sowie dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: