Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.183/2007
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1C_183/2007

Urteil vom 5. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Zweckverband für soziale Dienstleistungen der Amtei Thal-Gäu,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,

gegen

X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia
Wullimann,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 24, 4502
Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn,
Prisongasse 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Kündigung des Dienstverhältnisses,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Mai 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.
Sachverhalt:

A.
X. ________ trat am 22. November 1993 beim ehemaligen Zweckverband für die
Familien- und Säuglingsfürsorge in den Bezirken Thal und Gäu eine
Arbeitsstelle als Gesundheitsschwester, Fachbereich Mütterberatung, an.

Am 23. September 2005 erteilte der mittlerweile in Zweckverband für soziale
Dienstleistungen der Amtei Thal-Gäu umbenannte Arbeitgeber X.________ einen
schriftlichen Verweis wegen Reklamationen seitens von Fachpersonen,
inakzeptablen Umgangs mit dem Vorgesetzten und einer Reihe von Vorfällen.

Mit Schreiben vom 9. März 2006 kündigte der Zweckverband das
Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2006. Zur Begründung verwies er auf den
schriftlichen Verweis. Als weitere Gründe nannte er eine
Kompetenzüberschreitung, generell eine schlechte Arbeitshaltung, mangelnde
Kritik- und Teamfähigkeit sowie Zweifel an der fachlichen Kompetenz der
Arbeitnehmerin.

X. ________ erhob gegen die Kündigung Verwaltungsbeschwerde, welche das
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 18.
Oktober 2006 abwies.

In teilweiser Gutheissung der von X.________ erhobenen Beschwerde stellte das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Mai 2007 die
Missbräuchlichkeit der Kündigung fest, wies das Begehren um Wiederanstellung
der Beschwerdeführerin ab und verpflichtete den Zweckverband, X.________ eine
Abgangsentschädigung im Umfang von sechs Monatslöhnen zu bezahlen.

B.
Der Zweckverband für soziale Dienstleistungen der Amtei Thal-Gäu hat gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und
Art. 50 BV sowie Verletzung von kantonalem Verfassungsrecht erhoben. Neben
der Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt er, es sei festzustellen,
dass die Kündigung rechtmässig erfolgt und das Dienstverhältnis beendet sei.
Eventualiter sei er zur Entrichtung einer Entschädigung im Umfang von
höchstens einem Monatslohn zu verurteilen. Subeventualiter sei die
Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. X.________ beantragt ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde. Das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für
Gemeinden, schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2.
Der Beschwerdeführer erhebt sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) als auch Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG). Infolge der subsidiären Natur der Verfassungsbeschwerde (vgl. Art.
113 BGG) ist zuerst zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind.

2.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Der Verfahrensgegenstand
betrifft eine Abgangsentschädigung von sechs Monatslöhnen in der Höhe von
insgesamt Fr. 38'424.30. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht
gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- ist erreicht (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist ein kommunaler Zweckverband und somit eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 166
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 des Kantons Solothurn
[GG/SO]). Er ist durch das angefochtene Urteil als Träger hoheitlicher Gewalt
betroffen, weshalb er gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG die Verletzung
von Garantien rügen kann, die ihm die Kantons- oder Bundesverfassung
einräumt. Die Vorschrift übernimmt die diesbezügliche Rechtsprechung der
staatsrechtlichen Beschwerde (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4330). In diesem Rahmen
kann der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
rügen, soweit dieses Vorbringen mit der Autonomieverletzung in engem
Zusammenhang steht (BGE 131 I 91 E. 1 S. 93, mit Hinweisen).

2.3 Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch ohne Zusammenhang mit
einer Autonomieverletzung zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

Nach Art. 89  Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

Dieses allgemeine Beschwerderecht, das an die bisherige
Beschwerdelegitimation für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103
lit. a OG anknüpft, ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten (BGE
133 II 400 E. 2.4.2 S. 406). Nach der zu Art. 103 lit. a OG entwickelten
Praxis können sich Gemeinwesen jedoch dann auf diese allgemeine Umschreibung
der Legitimation berufen, wenn sie gleich oder ähnlich wie ein Privater
betroffen oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt
sind (vgl. BGE 131 II 58 E. 1.3 S. 61 ff., 753 E. 4.3 S. 757 ff.; 124 II 293
E. 3b S. 304; 123 II 371 E. 2c S. 374 f., je mit Hinweisen).  Hingegen
begründet nach ständiger Praxis das blosse allgemeine Interesse an der
richtigen und einheitlichen Anwendung des Rechts keine Beschwerdelegitimation
des Gemeinwesens; insbesondere ist die in einem  Rechtsmittelverfahren
unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert (BGE 123 II 371 E. 2d S. 375 mit
Hinweisen).

Unter der Geltung des OG stellte sich die Frage der Beschwerdelegitimation
von Gemeinwesen im Bereich des Personalrechts kaum:  Gegen Entscheide der
eidgenössischen Personalrekurskommission konnte die Bundesverwaltung gestützt
auf Art. 103 lit. b OG Beschwerde führen; gegen kantonale Entscheide stand
nur die staatsrechtliche Beschwerde offen, zu deren Erhebung (von
Autonomiebeschwerden ausgenommen) nur Private legitimiert waren (Art. 88 OG).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war allerdings gegen sämtliche Verfügungen
uneingeschränkt zulässig, die sich auf das Bundesgesetz vom 24. März 1995
über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR
151.1) stützten. In diesem Bereich wurde die Legitimation von Gemeinden und
Kantonen anerkannt, weil das Gleichstellungsgesetz in seinen zentralen
materiellrechtlichen Bestimmungen gleichermassen für privatrechtliche und
öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gilt und der öffentliche
Arbeitgeber, der seinen Angestellten eine Leistung nach Art. 5 GlG ausrichten
muss, dadurch in gleicher Weise berührt wird wie ein privater Arbeitgeber
(BGE 124 II 409 E. 1e/dd S. 419).

In Anknüpfung an diese Rechtsprechung ist die Legitimation von Gemeinwesen
zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1
BGG zu bejahen, wenn diese in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise berührt
werden wie ein privater Arbeitgeber. Dies ist bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstrechts grundsätzlich zu
bejahen, auch wenn sich die Arbeitsverhältnisse nicht nach OR, sondern nach
öffentlichem Recht richten. Wird zum Beispiel um die Höhe des Lohns oder über
eine Abgangsentschädigung wegen angeblich missbräuchlicher Kündigung
gestritten, befindet sich das Gemeinwesen in der Rolle des Arbeitgebers und
somit in einer dem privaten Arbeitgeber vergleichbaren Situation (Pierre
Moor, La qualité pour agir des autorités et collectivités dans les recours de
droit public et de droit administratif, in: Etudes de procédure et
d'arbitrage en l'honneur de Jean-François Poudret, Lausanne 1999, S. 18 f.).
In diesen Fällen hat das Gemeinwesen ein besonderes schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung eines Entscheides. Wie es sich verhält bei nicht
vermögensrechtlichen Streitigkeiten und solchen, die der subsidiären
Verfassungsbeschwerde unterliegen, ist hier nicht zu prüfen.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer, der sich gegen die Verurteilung
zur Zahlung einer Abgangsentschädigung wehrt, gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde legitimiert.

3.
3.1 Als erstes stellt sich die Frage, welche Vorschriften auf die Kündigung
des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin anwendbar sind. Unbestritten ist, dass es sich um ein
öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis handelt (vgl. § 120 Abs. 1
GG/SO, wonach das Dienstverhältnis der Angestellten in der Regel
öffentlich-rechtlich ist). Das vom Beschwerdeführer erlassene
Personalreglement vom 21. April 1981 (Ziff. 4.1.3) und der Anstellungsvertrag
zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 1993 (Ziff. 1)
sehen vor, dass beide Parteien unter Beachtung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist auf Monatsende kündigen können. Für alle nicht geregelten
Fragen verweisen sowohl das Personalreglement (Ziff. 1.2) als auch der
Vertrag (Ziff. 6) auf die Vorschriften des Obligationenrechts.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass trotz Verweis auf die
Vorschriften des OR sowohl im Personalreglement als auch im
Anstellungsvertrag die Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung und des
Kündigungsverfahrens sich nach dem Gesetz des Kantons Solothurn vom 27.
September 1992 über das Staatspersonal (StPG/SO) richte. Der Vertrag stamme
aus dem Jahr 1993, das Personalreglement aus dem Jahr 1981. Zu diesem
Zeitpunkt hätten öffentlich-rechtliche Bedienstete praktisch ausnahmslos
Beamtenstatus gehabt. Der regionale oder kommunale Arbeitgeber habe damals
bei der Ausgestaltung der Dienstverhältnisse an das kantonale Personalrecht
angeknüpft, bei der Frage der Kündigung aber jeweils auf das
Obligationenrecht verwiesen, um überhaupt eine Kündigungsmöglichkeit zu haben
und nicht an die für Beamte geltenden Einschränkungen gebunden zu sein. Das
kantonale Staatspersonalgesetz von 1992 sei am 8. November 2000 teilrevidiert
und neue Kündigungsvorschriften eingeführt worden. Seither richte sich die
Kündigung gemäss § 27 Abs. 7 StPG/SO nur noch bei zivilrechtlichen
Anstellungsverhältnissen nach dem Obligationenrecht. Ein solches liege hier
nicht vor. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, infolge des
Verweises auf das OR im Personalreglement und im Vertrag kämen die
obligationenrechtlichen Kündigungsvorschriften als subsidiäres öffentliches
Recht zur Anwendung. Die gegenteilige Schlussfolgerung des
Verwaltungsgerichts sei mit dem Willen des kommunalen Gesetzgebers nicht
vereinbar.

3.2 Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt, das Obligationenrecht
komme auf alle im Personalreglement und dem Anstellungsvertrag nicht
geregelten Fragen als subsidiäres kommunales Recht zur Anwendung, kann sich
auf den Wortlaut sowohl des Reglements als auch des Vertrages stützen.
Dennoch ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass im
vorliegenden Zusammenhang das Staatspersonalgesetz anzuwenden sei,
vertretbar. Wie die Vorinstanz mit Recht festhielt, bestanden zur Zeit des
Erlasses des Personalreglements im Jahr 1981 noch keine Vorschriften
betreffend die Kündigung öffentlich-rechtlicher Anstellungsverhältnisse,
weshalb der kommunale Gesetzgeber damals keine andere Wahl hatte, als auf die
Vorschriften des OR zu verweisen. Sodann verweist das Personalreglement in
verschiedenen Belangen (etwa betreffend Ferienanspruch [4.4.1],
Teuerungszulagen [4.5.2], Reallohnverbesserungen [4.5.2], Dienstalterszulagen
[4.5.3]) auf die für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen. Daher ist
unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu beanstanden, wenn das
Verwaltungsgericht das Personalreglement dahin auslegt, dass es dessen Sinn
und Zweck besser entspricht, auf die im Jahr 2000 eingeführten
Kündigungsvorschriften des Staatspersonalgesetzes anstatt auf diejenigen des
OR abzustellen.

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend
davon aus, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin ab dem Jahr 2001 zu
Beanstandungen Anlass gab. Gemäss dem angefochtenen Urteil war das
Kündigungsverfahren aber mangelhaft. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
geltend, die Kündigung sei sachlich gerechtfertigt und habe deshalb als
rechtmässig zu gelten. Die Kündigung dürfe daher, selbst wenn
Verfahrensvorschriften verletzt worden wären, keine Sanktionen nach sich
ziehen.

4.2 Gemäss dem kantonalen Staatspersonalgesetz kann die Anstellungsbehörde
das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn
wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen (§ 27 Abs. 3 StPG/SO). Ein
wesentlicher Grund liegt namentlich vor, wenn der oder die Angestellte wegen
mangelnder Eignung (Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage
ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder wenn er oder sie ungenügende
Leistungen erbringt oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen
Anlass gibt (§ 27 Abs. 4 lit. b StPG/SO). Eine Kündigung durch die
Anstellungsbehörde wegen mangelnder Eignung kann nur ausgesprochen werden,
wenn dem oder der Angestellten vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist
eingeräumt und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung angedroht worden
ist (§ 27 Abs. 5 StPG/SO). Einzelheiten des Kündigungsverfahrens sind in § 11
der Verordnung vom 27. März 2001 zum Gesetz über das Staatspersonal geregelt.

Jede Kündigung ohne wesentlichen Grund ist missbräuchlich (§ 27ter Abs. 1
StPG/SO). Sie zieht entweder, wenn möglich, die Weiterbeschäftigung am
bisherigen oder an einem anderen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz oder
aber einen Entschädigungsanspruch nach sich (§ 33 Abs. 1 StPG/SO).

4.3 Vorliegend erteilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 23.
September 2005 einen schriftlichen Verweis wegen Reklamationen von
Fachpersonen, inakzeptablen Umgangs mit dem Vorgesetzten und einer Reihe von
Vorkommnissen und drohte der Beschwerdegegnerin mit der Kündigung, sofern
sich in der Zukunft weitere Vorfälle ereignen sollten. Gemäss den
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil ist der weitere
Geschehensablauf betreffend Leistungen und Verhalten der Beschwerdegegnerin
bis zur Kündigung am 9. März 2006 unklar. Es seien keine Vorfälle
dokumentiert, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, die
Beschwerdegegnerin habe nach Erteilung des Verweises wesentliche Gründe im
Sinne von § 27 Abs. 4 lit. b StPG/SO gesetzt, die eine Kündigung
gerechtfertigt hätten.

Diese tatsächlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer nicht
angefochten. Das Bundesgericht ist deshalb daran gebunden (Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Dem Kündigungsschreiben ist ebenfalls nicht klar zu entnehmen,
inwiefern die Beschwerdegegnerin seit Erteilung des Verweises einen
Kündigungsgrund gesetzt hätte. Es wird darin im Wesentlichen auf deren
Verhalten vor Ansetzen der Bewährungszeit verwiesen und Kritik pauschaler Art
geübt. Einzig bezüglich der persönlich geführten Korrespondenz der
Beschwerdegegnerin mit einem Unternehmen für Babynahrung rügte der
Beschwerdeführer eine Kompetenzüberschreitung. Das Verwaltungsgericht
erachtet dieses Vorkommnis nicht als wesentliche Pflichtverletzung, was der
Beschwerdeführer nicht beanstandete.

In Anbetracht dessen, dass seit Erteilung des Verweises keine weiteren
wesentlichen Pflichtverletzungen seitens der Beschwerdegegnerin nachgewiesen
sind, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Kündigung als
sachlich nicht gerechtfertigt betrachtet. Ob weitere Verfahrensfehler,
namentlich eine Verletzung des Gehörsanspruchs, vorliegen, erübrigt sich zu
prüfen.

5.
5.1 Eine sachlich nicht gerechtfertigte und somit missbräuchliche Kündigung
hat einen Anspruch auf Wiederanstellung oder auf Entschädigung zur Folge (§
33 Abs. 1 StPG/SO). Vorliegend steht die Höhe des der Beschwerdegegnerin
zugesprochenen Entschädigungsanspruchs zur Diskussion. Der Beschwerdeführer
ist der Auffassung, dass ein Entschädigungsanspruch von höchstens einem
Monatslohn geschuldet sei. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe
immerhin einen Kündigungsgrund gesetzt, weshalb die Zusprechung einer
Entschädigung von sechs Monatslöhnen nicht gerechtfertigt erscheine.

5.2 Wie oben ausgeführt (E. 5.3 hiervor), gab das Verhalten der
Beschwerdegegnerin Anlass zur Ansetzung einer Bewährungsfrist, nicht hingegen
zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Gemäss dem Staatspersonalgesetz beträgt die Entschädigung bei
missbräuchlicher Kündigung mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen
Jahreslohn (§ 33 Abs. 1 StPG/SO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich
insbesondere nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, dem Alter des
Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, der Schwere der Missbräuchlichkeit und
der sozialen Lage des oder der Angestellten (§ 33 Abs. 3 StPG/SO).

Das Verwaltungsgericht bejahte einen Entschädigungsanspruch von sechs
Monatslöhnen, was dem gesetzlichen Mindestanspruch entspricht. Die Höhe der
Entschädigung kann damit keinesfalls als willkürlich beurteilt werden.

Im Übrigen wäre die Höhe der Entschädigung selbst im Fall, dass, wie der
Beschwerdeführer annimmt, das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung
käme, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 336a OR hat
diejenige Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der
anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Abs. 1). Die Entschädigung
wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den
Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate
entspricht (Abs. 2). Die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Entschädigung
von sechs Monatslöhnen würde somit dem gesetzlichen Höchstbetrag von Art.
336a OR entsprechen. Bei der Festlegung der Entschädigung handelt es sich
indessen um einen Ermessensentscheid. Das Verwaltungsgericht durfte dabei die
lange Dauer des Anstellungsverhältnisses von zwölfeinhalb Jahren sowie die
soziale Lage der Beschwerdegegnerin, welche einen nicht als hoch zu
betrachtenden Monatslohn von Fr. 6'404.05 bezog, berücksichtigen. Eine
verfassungsrechtlich zu beanstandende Ermessensüberschreitung läge somit auch
in diesem Fall nicht vor.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das kommunale Recht
nicht willkürlich angewendet hat, indem es die Kündigung als unrechtmässig
betrachtet und deshalb eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zusprach.
Das Begehren um Wiederanstellung stand vor Bundesgericht nicht mehr zur
Diskussion. Es liegt damit weder eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht
(Art. 9, 50 BV) noch eine solche des kantonalen Verfassungsrechts vor. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demzufolge
als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
ist nicht einzutreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Beschwerdeführer hat aber der privaten Beschwerdegegnerin eine
angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder