Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.176/2007
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1C_176/2007
1C_177/2007

Urteil vom 24. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1C_176/2007
A.________ AG,
B.________,
Beschwerdeführer 1 und 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich
Freimüller,

und

1C_177/2007
C.________,
D.________,
Beschwerdeführer 3 und 4, beide vertreten durch Fürsprecher Hans Leonz
Notter,

gegen

E.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Samuel Lemann,
Einwohnergemeinde Saanen, handelnd durch den Gemeinderat, 3792 Saanen, und
dieser vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2,
3011 Bern.

Genehmigung der Überbauungsordnung Nr. 56 Hotel Alpina Gstaad, Änderung und
Neufassung,

Beschwerden gegen das Urteil vom 22. Mai 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Am 14. Dezember 1990 beschloss die Gemeindeversammlung von Saanen die
"Überbauungsordnung Nr. 29 Hotel Alpina, Gstaad", welche die Sanierung des
1907 erstellten Hotels Alpina, seine Erweiterung durch Anbauten und das
Erstellen von 45 Résidence-Wohnungen vorsah. Die Überbauungsordnung wurde
durch Beschluss des Regierungsrats des Kantons Bern vom 29. April 1992
teilweise abgeändert und genehmigt.

B.
Am 11. April 1995 wurde das Hotel Alpina gesprengt, gestützt auf eine
Abbruchbewilligung der Baukommission Saanen vom 3. März 1995. Im darauf
folgenden Beschwerdeverfahren hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am
18. März 1996 die Abbruchbewilligung auf. Es stellte fest, die Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern habe der Beschwerde gegen die
Abbruchverfügung verfrüht die aufschiebende Wirkung entzogen. In seinen
Erwägungen führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, mit dem Abbruch des Hotels
seien die planerischen Vorgaben für das interessierende Gebiet obsolet
geworden; es müsse daher geprüft werden, ob der Überbauungsordnung von Amtes
wegen die Genehmigung zu entziehen sei.

C.
Am 15. Mai 1998 stimmte die Gemeindeversammlung von Saanen der
"Überbauungsordnung Nr. 56 Hotel Alpina Gstaad" zu, welche die bisherige
Überbauungsordnung Nr. 29 ersetzen soll.

Am 9. August 1999 genehmigte das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung
(AGR) in einem Gesamtentscheid die Überbauungsordnung samt Bauvorhaben für
ein Hotel mit ca. 160 Betten, eine Hotel-Résidence mit 14
Luxuseigentumswohnungen, drei vorgelagerte Chaletbauten mit insgesamt 14
Luxusappartements, unterirdische Infrastrukturanlagen inkl. Abstellplätze und
die Erschliessung der Anlage von Süden über die Palace- und die Alpinastrasse
sowie von Norden ab der Neuretstrasse.

Mit Entscheid vom 29. August 2000 hiess die Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) die Beschwerden u.a. der F.________
SA insoweit gut, als sie die Planung der nördlichen Erschliessung ab der
Neuretstrasse nicht genehmigte und die entsprechende Baubewilligung und
Rodungsbewilligung aufhob. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab, soweit sie
darauf eintrat.

D.
Gegen den Entscheid der JGK erhoben die F.________ SA, der Berner
Heimatschutz und die Helvetia Nostra einerseits und die Einwohnergemeinde
Saanen und die E.________ AG andererseits Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
Dieses hiess die Beschwerden der F.________ SA, der Helvetia Nostra und des
Berner Heimatschutzes am 21. Januar 2002 insoweit gut, als das Hotelprojekt
den Grenzabstand zur Parzelle Nr. 100 sowie auf der westlichen Seite die
Waldabstandslinie für oberirdische Bauten von 15 m nicht einhielt. Überdies
erachtete das Verwaltungsgericht eine Neubeurteilung der Lärmsituation an der
Alpina- und der Palacestrasse für notwendig. Es hob deshalb den angefochtenen
Entscheid sowie den Gesamtentscheid des AGR auf und wies die Sache zur
Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Die Beschwerden
der Einwohnergemeinde Saanen und der E.________ AG gegen die Nichtgenehmigung
der nördlichen Erschliessung wies es ab.

E.
Am 15. Januar 2003 wies das Bundesgericht eine gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der F.________ SA
ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 1A.42/2002).

F.
Am 12. Dezember 2003 stimmte die Gemeindeversammlung von Saanen der Änderung
und Neufassung der "Überbauungsordnung Nr. 56 Hotel Alpina Gstaad" zu. Am 2.
Juni 2004 genehmigte das AGR in einem neuen Gesamtentscheid die
Überbauungsordnung und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung für ein Hotel
mit 124 Betten, diversen Restaurants und einer Bar, eine Hotel-Résidence mit
13 Luxuseigentumswohnungen, drei vorgelagerte Chaletbauten mit insgesamt
10 Luxusappartements, unterirdische Infrastrukturanlagen und Einstellhallen
sowie die Erschliessung der Anlage von Süden über die Palacestrasse und die
Alpinastrasse.

G.
Hiergegen erhoben u.a. die A.________ AG, B.________, C.________ und
D.________ Beschwerde bei der JGK. Im Auftrag der JGK erstellte die Planteam
GHS AG am 15. März 2005 ein Gutachten zu den Verkehrs- und Lärmprognosen
sowie zur Verkehrssicherheit im Bereich der Erschliessung der geplanten
Überbauung. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 wies die JGK die Beschwerden
mit Ausnahme eines Nebenpunkts (Rechtsverwahrung und Lastenausgleich) ab,
soweit sie auf diese eintrat.

H.
Gegen den Entscheid der JGK gelangten sowohl die A.________ AG und B.________
als auch C.________ und D.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Dieses hiess die Beschwerden am 22. Mai 2007 insoweit gut, als es den
Entscheid der JGK mit Bestimmungen über die Geschwindigkeitsbegrenzung (30
km/h) und die Bauarbeiten auf der Alpinastrasse ergänzte. Im Übrigen wies es
die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war.

I.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die A.________ AG und
B.________ (1C_176/2007; im Folgenden: Beschwerdeführer 1 und 2) sowie
C.________ und D.________ (1C_177/2007; im Folgenden: Beschwerdeführer 3 und
4) am 22. und 25. Juni 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, der Überbauungsordnung Nr. 56 und der
Baubewilligung bzw. die Nichtgenehmigung der Überbauungsordnung; eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht bzw. an die
kantonalen Bewilligungsbehörden zurückzuweisen.

J.
Die E.________ AG und die Einwohnergemeinde Saanen beantragen, die
Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2007 sei zu bestätigen. Das
Verwaltungsgericht und die JGK schliessen auf Abweisung der Beschwerden.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Vernehmlassung fest, dass der
angefochtene Entscheid Bundesumweltrecht nicht verletze. Das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

K.
In ihren Repliken und ergänzenden Stellungnahmen halten die Beschwerdeführer
an ihren Rechtsbegehren fest.
Die E.________ AG beantragt mit Eingabe vom 2. Oktober 2007, die Repliken
seien aus dem Recht zu weisen.

L.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung
beigelegt.

Erwägungen:

1.
Da beide Beschwerden denselben Gegenstand betreffen und ähnliche Rügen
enthalten, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

2.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.1 Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses
Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur
Verfügung.

2.2 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer
(lit. a), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur
Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Die Nähe der
Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in
räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,
wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.3.1
S. 252).

2.2.1 Alle Beschwerdeführer sind Eigentümer von Chalets bzw. Grundstücken an
der Alpina- und Palacestrasse in Gstaad. Sie befürchten übermässige
Lärmimmissionen aufgrund des Verkehrsaufkommens der Alpina-Überbauung, die
über die Palace- und die Alpinastrasse erschlossen werden soll. Die
Beschwerdeführer haben daher eine besonders enge räumliche Beziehung zur
streitigen Überbauung und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw.
Abänderung der angefochtenen Überbauungsordnung und der Baubewilligung.

2.2.2 Die Beschwerdeführer waren am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, das
zum angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2007 führte;
insoweit sind sie auch formell beschwert.

Fraglich und zwischen den Parteien streitig ist dagegen, ob die
Beschwerdeführer auch berechtigt sind, Rechtsfragen vor Bundesgericht
aufzuwerfen, die schon das ursprüngliche Überbauungsprojekt betrafen und über
die das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 21. Januar 2002
entschieden hat. Am Beschwerdeverfahren gegen die erste Fassung der ÜO Nr. 56
hatten sich die Beschwerdeführer nicht beteiligt.

Grundsätzlich können zusammen mit dem kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid (hier: der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 22. Mai 2007) auch
Vor- und Zwischenentscheide mitangefochten werden, gegen welche nicht
selbständig Beschwerde geführt werden konnte (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dazu
gehören auch frühere Rückweisungsentscheide der kantonalen Instanz (BGE 133 V
477 E. 4.2 S. 481 f.).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2002, mit dem die Sache zur
Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen wurde,
konnte nach der bundesgerichtlichen Praxis zum OG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Bundesverwaltungsrecht
selbständig angefochten werden, soweit es bereits einen Grundsatzentscheid in
der Sache enthielt; dagegen konnten planungsrechtliche Rügen erst mit
staatsrechtlicher Beschwerde gegen den Endentscheid geltend gemacht werden
(vgl. Entscheid 1A.42/2002 vom 15. Januar 2003 E. 5). Diese Rügen können
daher, nach Inkrafttreten des BGG, grundsätzlich noch mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, zusammen mit der
Beschwerde gegen den Endentscheid.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der
vorangegangenen Zwischenentscheide formell beschwert sind. Dies ergibt sich
seit dem 1. Januar 2007 aus Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, galt aber schon nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum OG (vgl. zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde BGE 118 Ib 356 E. 1a S. 359 mit Hinweisen;
Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 155; zur
staatsrechtlichen Beschwerde BGE 116 Ia 78 E. 1b S. 79; unveröffentlichter
Entscheid 1A.141/1995 vom 28. Dezember 1995 E. 3). Das Bundesgericht
verzichtete auf dieses Erfordernis, wenn die Beschwerdeführer, ohne ihr
Verschulden, am vorinstanzlichen Verfahren nicht hatten teilnehmen können.
Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsschutzbedürfnis erst nachträglich
entstanden ist, d.h. die Beschwerdeführer erstmals durch den angefochtenen
Entscheid beschwert wurden (Isabelle Häner, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 179 f. Rz 331
und 333).

Die Beschwerdeführer hatten z.T. Einsprache gegen die erste Fassung der ÜO
erhoben, sich aber am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Unstreitig wären
sie schon damals als Nachbarn zur Beschwerde legitimiert gewesen. Dies gilt
in besonderem Masse für die Beschwerdeführer 3 und 4, von deren Land ein
Streifen für die (schon in der ersten Fassung der ÜO Nr. 56 vorgesehene)
Verbreiterung der Alpinastrasse beansprucht wird. Von Anfang an geplant war
auch die Erschliessung der Alpina-Überbauung über die Alpina- und die
Palacestrasse. Die Norderschliessung über die Neuretstrasse, die später von
der JGK nicht genehmigt wurde, sollte vor allem dem Baustellen- sowie dem
Zuliefer- und Personalverkehr dienen. Insofern hätten die Beschwerdeführer
Anlass gehabt, schon die erste Fassung der ÜO anzufechten, wenn sie mit der
geplanten Überbauungsordnung und dem Bauprojekt in grundsätzlicher Weise
nicht einverstanden waren. Wenn sie darauf verzichteten und sich erst am
kantonalen Beschwerdeverfahren gegen die geänderte Fassung der ÜO Nr. 56
beteiligten, so können sie vor Bundesgericht auch nur den in diesem
Verfahrensteil ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts anfechten.
Mangels formeller Beschwer sind sie dagegen nicht legitimiert, den ersten
verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 21. Januar 2002 mitanzufechten.

Eine andere Frage ist, ob das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 22. Mai
2007 bestimmte Rechtsfragen, über die es bereits im Entscheid vom 21. Januar
2002 entschieden hatte, nochmals hätte prüfen müssen. Dies ist keine Frage
des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung des angefochtenen
Entscheids (vgl. dazu unten, E. 3).

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich
gegen den Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2007 richtet.

2.4 Die Beschwerdegegnerin verlangt, die Repliken der Beschwerdeführer seien
aus dem Recht zu weisen.

Dieser Antrag ist unbegründet, weil die Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs.
1 und 2 BV das Recht haben, sich zu den Beschwerdeantworten zu äussern,
unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten (BGE 133 I
98 E. 2.1 S. 99, 100 E. 4 S. 101 ff.). Unberechtigt ist sodann der Vorwurf,
das Gericht sei seiner Pflicht zur Zustellung der Vernehmlassungen nicht
nachgekommen: Dies geschah mit Verfügung vom 2. November 2007. Praxisgemäss
werden sämtliche Vernehmlassungen zusammen übermittelt, weshalb mit der
Zustellung bis zum Eingang des Vernehmlassungsverzichts des ARE abgewartet
wurde.

3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 9 BV, weil das Verwaltungsgericht auf alle Rügen nicht mehr eingetreten
ist, über die es schon mit Urteil vom 21. Januar 2002 abschliessend
entschieden hatte.

3.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte
sich nicht auf die Fragen des Verfahrens-, des Lärm- sowie des Planungs- und
Baurechts beschränken dürfen, die aufgrund der Änderungen der ÜO Nr. 56 und
der entsprechenden Baubewilligung neu zu beurteilen gewesen seien; vielmehr
hätte es die Zugehörigkeit des Alpina-Areals zur Bauzone, das öffentliche
Interesse und den Bedarf an der Errichtung eines neuen Luxushotels und neuer
Zweitwohnungsbauten sowie Fragen des Orts- und Landschaftsschutzes erneut
prüfen müssen.

Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Erwägungen des ersten
verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 21. Januar 2002 in Rechtskraft
erwachsen seien; rechtskräftig sei nur das Dispositiv geworden. Sie weisen
darauf hin, dass auch das Verwaltungsgericht eine (teilweise)
Neuprojektierung für unumgänglich erachtet habe, weshalb es die ursprüngliche
ÜO und Baubewilligung auch nicht in Teilen definitiv bewilligt habe.

Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf den bundesgerichtlichen
Entscheid vom 15. Januar 2003. Darin habe das Bundesgericht festgehalten,
dass die Anpassung eines Nutzungsplans an veränderte Verhältnisse eine
umfassende Interessenabwägung voraussetze; dabei dürfe nicht einfach an die
Interessenabwägung der überholten bzw. anpassungsbedürftigen Planung (d.h.
der ÜO Nr. 29) angeknüpft werden, sondern es müsse unter Einbezug aller raum-
und umweltrelevanten Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der
Planungsgrundsätze des RPG und der Ziele und Festlegungen des Richtplans
geprüft werden, ob die weitgehend unüberbaute Alpina-Matte einer ordentlichen
Bauzone, einer Sondernutzungszone oder einer Nichtbauzone zugeordnet werden
solle und welche Art und welches Mass an Nutzung dort zuzulassen seien
(1A.42/2002, E. 2.2.2). Mit diesen Erwägungen habe das Bundesgericht eine
erneute Prüfung des Alpina-Projekts unter dem Gesichtspunkt der umfassenden
raumplanerischen Interessenabwägung offen halten wollen.

Schliesslich geben die Beschwerdeführer zu bedenken, dass das
Erschliessungskonzept durch den Wegfall der Norderschliessung grundlegend
geändert worden sei. Diese Änderung habe eine neue umfassende raumplanerische
Interessenabwägung verlangt.

3.2 Generell gilt der Grundsatz, dass nur das Dispositiv eines Entscheids in
Rechtskraft erwächst, nicht aber dessen Erwägungen. Davon wird allerdings
eine Ausnahme gemacht für Rückweisungsentscheide, mit denen das Gericht eine
Sache zu neuer Beurteilung im Sinne ihrer Erwägungen an eine Vorinstanz
zurückweist: Bei derartigen Entscheiden sind die Erwägungen des Entscheids
für die Vorinstanzen verbindlich und können auch vom Gericht selbst in einem
späteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden (zum
Berner Verwaltungsprozessrecht vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 15 zu
Art. 49, N 4 zu Art. 72 und N 6 zu Art. 84; zur vergleichbaren Rechtslage
nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vgl. BGE 133 III 201 E.
4.2 S. 208 mit Hinweisen).

3.3 Im Entscheid vom 21. Januar 2002 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerden u.a. der F.________ SA insofern gut, als der angefochtene
Entscheid der JGK vom 29. August 2000 sowie der Gesamtentscheid des AGR vom
9. August 1999 aufgehoben und die Sache zur Überarbeitung im Sinne der
Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen wurde; im Übrigen wies es die
Beschwerden ab (Disp.-Ziff. 1a).

Aus den Erwägungen (E. 14 S. 66) ergibt sich, dass das Hotelprojekt
modifiziert werden müsse, um den Grenzabstand zur Parzelle Nr. 100 sowie (auf
der westlichen Seite) die Waldabstandslinie einzuhalten. Zu überprüfen sei
ferner die Terraingestaltung gegenüber der Parzelle Nr. 100 und dem Forstweg
im Norden. Schliesslich müsse die Lärmsituation an der Alpinastrasse und der
Palacestrasse neu beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht hielt damals eine
(teilweise) Neuprojektierung für unumgänglich, deren Umfang sich aber noch
nicht absehen lasse und u.a. davon abhänge, ob die Bauherrschaft und die
Gemeinde unter den neuen Voraussetzungen neue Ideen entwickeln würden. Es
wies aber ausdrücklich darauf hin, dass "die Fragen und Gegenstände, die im
vorliegenden Entscheid abschliessend beurteilt worden sind, nicht mehr zur
Diskussion gestellt werden können". Dazu gehörten, wie sich aus den
Erwägungen des damaligen Entscheids ergibt, u.a. die Zugehörigkeit des
Alpina-Areals zur Bauzone (E. 4), das öffentliche Interesse und der Bedarf an
der Errichtung eines neuen Luxushotels und von neuen Zweitwohnungsbauten (E.
6), der Ortsbild- und Landschaftsschutz (E. 7 und 8), die Erschliessung über
die Palace- und die Alpinastrasse sowie die Nichtgenehmigung der
Zweiterschliessung von Norden über die Neuretstrasse (E. 13).

Dementsprechend hielt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid vom
22. Mai 2007 fest, dass es der Einwohnergemeinde Saanen offen gestanden
hätte, eine grundsätzlich neue Planung des Alpina-Areals in Angriff zu
nehmen. Da sie sich aber entschieden habe, den bereits eingeschlagenen Weg
weiterzugehen, sei die JGK bei ihrem Entscheid an die Rahmenbedingungen
gebunden gewesen, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Januar
2002 formuliert habe. Die gleiche Bindungswirkung komme diesem Urteil für das
Verwaltungsgericht zu. Die bereits abschliessend beurteilten Fragen und
Gegenstände bildeten deshalb nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens.

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Streitgegenstand entsprechen den
oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen für Rückweisungsentscheide und
sind daher aus prozessualer Sicht nicht zu beanstanden.

Zwar waren die Beschwerdeführer nicht Parteien des ersten
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Wie bereits oben (E. 2.2.2) dargelegt
worden ist, hätten sie sich jedoch am ersten Beschwerdeverfahren beteiligen
können und müssen, wenn sie mit der geplanten Überbauungsordnung und dem
Bauprojekt in grundsätzlicher Weise nicht einverstanden waren.

3.4 Dem stehen auch die Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids vom 15.
Januar 2003 nicht entgegen. In diesem Entscheid legte das Bundesgericht dar,
dass der Erlass einer neuen Überbauungsordnung zur Ablösung der nur noch
formell gültigen ÜO Nr. 29 keine Umgehung von Art. 24 RPG bedeute: Die
Anpassung der bisherigen Planung an die durch die Sprengung des alten Alpina
Hotels veränderten Umstände müsse im Wege der Planung erfolgen (E. 2.2.1),
was eine umfassende Interessenabwägung voraussetze (E. 2.2.2). Diese
Ausführungen bezogen sich jedoch auf das gesamte Planungsverfahren für die ÜO
Nr. 56 und nicht speziell auf das Verfahren nach dem Rückweisungsentscheid
des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2002. Die raumplanerische
Interessenabwägung der Gemeinde war bereits im verwaltungsgerichtlichen
Entscheid vom 21. Januar 2002 überprüft und als rechtmässig erachtet worden.
Ob diese Einschätzung zutrifft, konnte das Bundesgericht im Entscheid vom
15. Januar 2003 nicht überprüfen, weil noch kein kantonaler Endentscheid
vorlag. Im vorliegenden Verfahren hätte der verwaltungsgerichtliche Entscheid
vom 21. Januar 2002 grundsätzlich mitangefochten werden können, insoweit
mangelt es den Beschwerdeführern aber an der formellen Beschwer (vgl. oben,
E. 2.2.2). Dagegen lässt sich dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 15.
Januar 2003 nichts zum notwendigen Umfang der verwaltungsgerichtlichen
Prüfung im zweiten Entscheid vom 22. Mai 2007 entnehmen.

3.5 Zu prüfen ist immerhin, ob die 2003 von der EG Saanen beschlossenen
Änderungen der ÜO Nr. 56 so gewichtig waren, dass sie eine vollständig neue
Interessenabwägung verlangt hätten, in der auch die Zugehörigkeit des
Alpina-Areals zur Bauzone, das öffentliche Interesse und der Bedarf an der
Errichtung eines neuen Luxushotels und von Zweitwohnungsbauten sowie Fragen
des Ortsbild- und Landschaftsschutzes nochmals neu hätten beurteilt werden
müssen.

Dies ist zu verneinen: Die Einwohnergemeinde Saanen hat die vom
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2002 verlangten Änderungen
vorgenommen und die Einhaltung der Plan- und Immissionsgrenzwerte für Lärm
neu geprüft; dagegen hat sie keine grundlegende Änderung des Projekts
vorgenommen.

Die Änderungen gegenüber dem ersten Projekt bestehen im Wesentlichen in einer
Verkleinerung des Baufelds 1 auf der Ost- und der Westseite, um den
Grenzabstand zur Parzelle Nr. 100 und den Waldabstand einzuhalten; dies führt
zu einer gewissen Volumenreduktion des Hotels; geringfügig verkleinert wurde
auch das Gebäude auf Baufeld 5. Die nicht genehmigte Norderschliessung
entfällt; deshalb musste das Erschliessungskonzept für Anlieferung und
Entsorgung überarbeitet werden. Dies hat Anpassungen verschiedener Baufelder
zur Folge; die Hotelinfrastruktur-Bauten (Wellness, Fitness, Kinderspielraum,
etc.) befinden sich neu im Baufeld 6.

Unzutreffend ist die Darstellung der Beschwerdeführer 3 und 4, wonach die
geplanten Restaurants, die Bar, die vorgelagerten Chaletbauten mit
Luxus-Appartements, das Hallenbad mit Wellness- und Fitnessbereich, der
Kinderspielraum und die unterirdischen Einstellhallen neu seien: Diese
Elemente waren alle bereits im ursprünglichen Projekt enthalten;
Wellnessbereich und Hallenbad sind im geänderten Projekt lediglich etwas
kleiner, dafür ist neu ein Aussenpool vorgesehen; zudem wurde die Zahl der
Parkplätze verringert.

Auch die Erschliessung der Überbauung aus südlicher Richtung, über die
Palacestrasse und die auszubauende Alpinastrasse, war von Anfang an
vorgesehen; weggefallen ist nur die nördliche Erschliessung, die vor allem
dem Baustellen-, dem Zuliefer- und Personalverkehr hätte dienen sollen. Zwar
wird sich mit dem Wegfall der Norderschliessung die Lärmbelastung an der
Alpina- und Palacestrasse wesentlich erhöhen; alle mit dem Zusatzverkehr der
Alpina-Überbauung zusammenhängenden lärmschutzrechtlichen und
raumplanerischen Aspekte wurden denn auch vom Verwaltungsgericht in seinem
zweiten Entscheid ausführlich geprüft. Dagegen durfte das Verwaltungsgericht
davon ausgehen, dass das aktuelle Alpina-Projekt im Übrigen mit dem Projekt
aus dem Jahre 1998 übereinstimmte. Es war deshalb nicht verpflichtet, alle
raumplanerischen Fragen nochmals von Grund auf zu prüfen, wie namentlich die
Zuweisung des Alpina-Areals zur Bauzone und dessen Überstellung mit Hotel-
und Residenzbauten. Vielmehr durfte es sich auf die 2003 beschlossenen
Änderungen der ÜO beschränken, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer
zu verletzen.

3.6 Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführern 3 und 4 gerügte
Verletzung des Waldabstands: Die Beschwerdeführer machen selbst nicht
geltend, dass der Abstand zum Wald durch das geänderte Projekt verkleinert
worden sei. Dann aber bestand für das Verwaltungsgericht kein Grund, auf
seine Erwägungen zum Waldabstand gemäss Urteil vom 21. Januar 2002
zurückzukommen. Diese können von den Beschwerdeführern mangels formeller
Beschwer nicht angefochten werden.

3.7 Entsprechend verhält es sich mit der Rüge der Beschwerdeführer 3 und 4,
es fehle für die geplante Verbreiterung der Alpinastrasse unter Einbezug
ihrer Grundstücke an einem Enteignungstitel. Die Verbreiterung der
Alpinastrasse war schon in der ersten Fassung der ÜO Nr. 56 vorgesehen und
wurde 2003 nicht modifiziert. Die Beschwerdeführer hätten deshalb diese Rüge
schon im Rechtsmittelverfahren gegen die ursprüngliche Überbauungsordnung ÜO
Nr. 56 vorbringen müssen.

4.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Mitwirkungsverfahren für die
geänderte ÜO Nr. 56 habe Art. 4 Abs. 2 RPG widersprochen. Dieses Verfahren
sei erst nachträglich erfolgt, nach der Vorprüfung durch das AGR und der
öffentlichen Auflage mit Einspracheverfahren. Zwischen Mitwirkung und
Gemeindeversammlung hätten lediglich 14 Tage zur Verfügung gestanden. Der
Mitwirkungsbericht sei unmittelbar vor der Gemeindeversammlung öffentlich
bekannt gegeben worden und sei derart rudimentär verfasst gewesen, dass es
nicht möglich gewesen sei, sich daraus ein angemessenes Urteil über die zur
Abstimmung gebrachte Vorlage zu machen. Damit sei das Mitwirkungsverfahren zu
einer blossen Alibi-Übung verkommen.

4.1 Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, eine Mitwirkung sei bereits im
ersten Verfahren erfolgt. Mit der überarbeiteten ÜO sei aus raumplanerischer
Sicht nur noch über Einzelheiten zu entscheiden gewesen, die weitgehend nur
die unmittelbaren Anwohner interessiert hätten. Dies habe es gerechtfertigt,
das Mitwirkungsverfahren nur in bescheidenem Rahmen und im Anschluss an die
öffentliche Auflage durchzuführen. Das Verwaltungsgericht berief sich hierfür
auf Art. 58 Abs. 3 Bst. c des Berner Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG),
wonach es der Gemeinde erlaubt ist, die Mitwirkung im Rahmen des
Einspracheverfahrens durchzuführen, wenn die ÜO nicht von allgemeinem
Interesse ist.

4.2 Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Saanen verweisen auf Art. 122
Abs. 1-3 der Berner Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV), der ein
vereinfachtes Vorgehen für geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen
vorsieht, bei dem das Mitwirkungsverfahren entfällt. Dieses Verfahren habe
der Gemeinderat ursprünglich einschlagen wollen, habe sich aber nach der
öffentlichen Auflage für das ordentliche Verfahren entschieden. Dieses
Vorgehen sei nach Art. 122 Abs. 5 BauV zulässig. Diese Bestimmung sehe ein
"Zwitterverfahren" vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, unklar sei, ob eine
vorgesehene Änderung noch als geringfügig gelten könne. In diesem Fall sei
das öffentliche Einspracheverfahren durchzuführen mit dem Hinweis, dass
beabsichtigt sei, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von
Nutzungsplänen vorzunehmen. Kämen die Behörden nach der Auflage zum Schluss,
es sei das ordentliche Verfahren durchzuführen, so springe die Zuständigkeit
vom Gemeinderat wieder zurück auf die in Saanen ordentlicherweise zuständige
Gemeindeversammlung, wobei das Mitwirkungsverfahren notwendigerweise "leide".

4.3 Art. 4 Abs. 2 RPG schreibt vor, dass die mit Planungsaufgaben betrauten
Behörden dafür sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise
mitwirken kann. Über die konkrete Ausgestaltung der Mitwirkung entscheidet
der kantonale Gesetzgeber (Rudolf Muggli, RPG-Kommentar, N 27 zu Art. 4).

Im Kanton Bern ist das Mitwirkungsverfahren in Art. 58 BauG näher geregelt.
Dieser lautet:
Art. 58 BauG Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1Die Behörden sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen frühzeitig in
geeigneter Weise mitwirken kann.
2Für den Erlass und die nicht geringfügige Änderung von Richtplänen, der
baurechtlichen Grundordnung und von Überbauungsordnungen ist die Mitwirkung
zu gewähren. [...]
3Die Mitwirkung kann eingeräumt werden,
aindem vorgesehene Planungen an der Gemeindeversammlung oder an besonderen
Orientierungsversammlungen zur Diskussion gestellt werden;
bindem die Unterlagen über vorgesehene Planungen während einer angemessenen
Mitwirkungsfrist öffentlich aufgelegt werden;
cbei vorgesehenen Änderungen der Grundordnung oder einer Überbauungsordnung,
die nicht von allgemeinem Interesse sind, auch im Rahmen des
Einspracheverfahrens nach Artikel 60.
4Im Rahmen der Mitwirkung können Einwendungen erhoben und Anregungen
unterbreitet werden. Sie sind den für Beschluss und für Genehmigung
zuständigen Behörden in Form des Versammlungsprotokolls oder eines
zusammenfassenden Mitwirkungsberichtes zur Kenntnis zu bringen. Protokoll und
Bericht sind öffentlich.
[...]
Bei geringfügigen Änderungen von Nutzungsplänen findet ein vereinfachtes
Verfahren statt, das in Art. 122 BauV geregelt ist. Dieser lautet:
Art. 122 BauV Geringfügige Änderung von Nutzungsplänen
1Der Gemeinderat kann die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen
ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen.
2[...].
3[...].
4[...].
5Ist zweifelhaft, ob eine vorgesehene Änderung noch als geringfügig gelten
kann, so ist für sie das öffentliche Einspracheverfahren nach Artikel 60 des
Baugesetzes durchzuführen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt ist, die
Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen
vorzunehmen.
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass diese gesetzliche Ordnung
Art. 4 Abs. 2 RPG widersprechen würde oder sich aus Bundesrecht weitergehende
Mitwirkungsrechte ergeben würden; dies ist auch nicht ersichtlich (vgl.
Muggli, a.a.O., N 12 und 25 zu Art. 4 RPG zur Möglichkeit, die Mitwirkung für
untergeordnete Planänderungen ohne öffentliches Interesse auszuschliessen).

4.4 Im vorliegenden Fall ist die aus Sicht der Allgemeinheit entscheidende
Mitwirkung bereits im Rahmen des ersten Verfahrens 1997/1998 erfolgt, in dem
die Bevölkerung frühzeitig und umfassend an der Planung mitwirken konnte.
Nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts beschränkte sich die
Gemeinde darauf, in Absprache mit der Bauherrschaft die gerichtlich
festgestellten Mängel zu beseitigen, ohne die Planung in ihren Grundzügen zu
ändern (vgl. oben, E. 3.5). Die Änderungen waren vor allem für die
unmittelbar angrenzenden Nachbarn von Bedeutung, nicht aber von allgemeinem
Interesse. Dies belegen auch die (wenig zahlreichen) Eingaben im
Mitwirkungsverfahren, die alle von Anwohnern der näheren Umgebung und
überwiegend von Einsprechern stammen.

Insofern wäre es bundesrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn die
gebotene Mitwirkung im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährt worden wäre,
wie dies Art. 58 Abs. 3 lit. c BauG zulässt. Dann aber kann der
Einwohnergemeinde Saanen nicht vorgeworfen werden, dass sie mehr getan hat,
indem sie nach dem Einspracheverfahren noch ein Mitwirkungsverfahren
durchführte, auch wenn die Zeit hierfür knapp bemessen war (Auflage vom 29.
Oktober bis 28. November 2003) und der Mitwirkungsbericht erst unmittelbar
vor der Gemeindeversammlung veröffentlicht wurde. Unbegründet erscheint auch
die Kritik am Inhalt des Mitwirkungsberichts: Dieser fasst den wesentlichen
Inhalt der Eingaben zusammen und nimmt zu jedem Punkt Stellung.

5.
Die Beschwerdeführer hatten vor Verwaltungsgericht den Beizug der Akten der
Ortsplanungsrevision Saanen 2005-2008 beantragt. Das Verwaltungsgericht wies
diesen Antrag ab, weil die Beschwerdesache nach dem zur Zeit der Einreichung
des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen sei (Art. 36 Abs. 1 BauG) und
damit aufgrund der in jenem Zeitpunkt und auch heute noch geltenden bau- und
planungsrechtlichen Grundordnung.

5.1 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, es sei nicht nur ein
Baugesuch, sondern auch eine Überbauungsordnung und damit eine Planung zu
beurteilen. Es widerspreche elementaren Grundsätzen der Raumplanung, mit
einer vorgezogenen Einzeleinzonung die zukünftige Ortsplanungsrevision
vorwegzunehmen bzw. zu präjudizieren. Dies habe das AGR mit Entscheid vom 4.
April 2005 betreffend die ÜO Nr. 64 "Alpenblick" Gstaad richtig festgestellt.
Gleiches müsse aber auch für die vorliegend streitige Überbauungsordnung
gelten: Eine vorweggenommene Einzeleinzonung sei nur zulässig, wenn bereits
ein konsolidiertes Gesamtkonzept (räumliches Leitbild) die Umzonung vorsehe
und daher das Gesamtergebnis der Ortsplanungsrevision nicht vorweggenommen
werde. Die Gemeinde Saanen verfüge noch nicht über ein solches Leitbild. Die
Planungsarbeiten für die ÜO Nr. 56 hätten deshalb mit der laufenden
Ortsplanungsrevision koordiniert werden müssen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Saanen wenden dagegen ein, die
Ortsplanungsrevision befinde sich noch in der ersten Phase der Mitwirkung und
es werde noch lange dauern, bevor die zuständigen Planungsbehörden
verbindliche Beschlüsse fällen könnten. Der Vergleich mit dem "Alpenblick"
hinke, weil es dort um eine Neueinzonung gegangen sei.

5.3 Die Überbauungsordnung Nr. 56 wurde 1998 erstmals beschlossen, auf der
Grundlage der 1993 revidierten und am 1994 genehmigten Ortsplanung. Zum
damaligen Zeitpunkt war keine weitere Ortsplanungsrevision hängig, die hätte
berücksichtigt werden müssen. Nach der Rückweisung der Sache durch das
Verwaltungsgericht im Jahr 2003 war die Gemeinde an die Vorgaben des
Verwaltungsgerichts gebunden; danach war die Zugehörigkeit des Alpina-Areals
zur Bauzone und dessen Nutzung für Hotel- und Residenzbauten bereits
verbindlich entschieden (vgl. oben, E. 3.3). Im neuen Verfahren beschränkte
sich die Gemeinde darauf, die vom Verwaltungsgericht beanstandeten
Rechtswidrigkeiten zu beheben (vgl. oben, E. 3.5). Hierfür bedurfte es keines
konsolidierten Gesamtkonzepts oder räumlichen Leitbilds. Insofern ist nicht
zu beanstanden, dass weder das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanzen die
Unterlagen zur hängigen Ortsplanungsrevision eingeholt haben.

6.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass das Bauvorhaben unter
Berücksichtigung der neu erstellten Lärmschutzwand beim Chalet Viola die für
die Empfindlichkeitsstufe (ES) II massgebenden Planungswerte für
Strassenverkehrslärm von 55 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht bzw.
die massgebenden Immissionsgrenzwerte von 60 dB(A) am Tag und von 50 dB(A) in
der Nacht einhalten könne. Es stützte sich hierfür auf das amtliche
Lärmgutachten der Planteam GHS AG (im Folgenden: Planteam) vom 15. März 2005
sowie dessen Aktualisierung vom 6. Oktober 2006.

Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, der vom Alpina-Projekt zu
erwartende Mehrverkehr sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Bei
realistischer Einschätzung des nächtlichen Verkehrsaufkommens werde der
Planungswert an der Alpinastrasse und der Immissionsgrenzwert an der
Palacestrasse nachts klar überschritten.

6.1 Das Verwaltungsgericht wendete die Art. 25 und 11 Abs. 3 USG auch für den
von der Überbauung verursachten Strassenverkehrslärm auf den Zufahrtsstrassen
(Alpina- und Palacestrasse) an. Es verlangte deshalb, dass die von der
Alpina-Überbauung allein erzeugten Verkehrslärmimmissionen die Planungswerte
in der Umgebung nicht überschreiten, und der durch die Überbauung verursachte
Verkehr zusammen mit dem bestehenden Verkehr die Immissionsgrenzwerte des
Anhangs 3 zur LSV einhält. Diese rechtliche Würdigung wird von den Parteien
nicht beanstandet.

6.2 Die Beschwerdeführer bestreiten die dem amtlichen Lärmgutachten
zugrundeliegenden Prognosen zum künftigen Mehrverkehr des Alpina-Projekts. In
diesem Punkt habe der amtliche Gutachter die Prognosen des Parteigutachtens
"P+ Petermann Philippin" (im Folgenden: P+) vom 30. April 2003 übernommen,
ohne diese abzuklären und näher zu begründen; dies sei auch im
Ergänzungsgutachten vom 6. Oktober 2006 nicht geschehen. Dennoch habe das
Verwaltungsgericht die Annahmen für plausibel gehalten und sich mit den
dagegen vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer nicht
auseinandergesetzt, mit dem Hinweis, diese seien nicht genügend
substanziiert. Damit habe das Verwaltungsgericht die Regeln über die
Beweispflicht, Art. 25 Abs. 1 USG und die Begründungspflicht verletzt.

Die Beschwerdeführer rügen insbesondere die Prognosen für die
durchschnittlichen Fahrtenbewegungen in der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr). Das
amtliche Gutachten gehe von durchschnittlich 9 Fahrzeugen pro Stunde (Fz/h)
für den gesamten Hotelbetrieb aus. Dabei sei insbesondere der Mehrverkehr,
der durch auswärtige Restaurantbesucher verursacht werde, krass unterschätzt
worden. Bereits die Prognose von durchschnittlich 100 externen
Restaurantgästen pro Tag sei zu niedrig. Offensichtlich falsch sei sodann die
Annahme, das Verhältnis der Restaurantbesuche zwischen Tag und Nacht betrage
94:6. In Gstaad seien die Restaurants vor allem abends besetzt, und zwar auch
durch auswärtige Besucher und Gäste. Hinzu komme noch der Verkehr von
auswärtigen nächtlichen Bar-Besuchern. Die Bauherrschaft habe um eine
generelle Überzeitbewilligung für die Bar von 22.00 bis 3.30 Uhr ersucht. Es
sei einleuchtend, dass ein Etablissement, das bis 3.30 Uhr in der Frühe Gäste
bewirte, überdurchschnittlichen nächtlichen Verkehr verursachen werde.
Dennoch sei Planteam ohne Begründung von einem unterdurchschnittlichen
nächtlichen Verkehrsaufkommen von 6 % (gegenüber 7 % im schweizerischen
Durchschnitt) ausgegangen.

Nicht berücksichtigt worden sei ferner der Verkehr durch Kongresse, Seminare
usw. sowie durch externe Gäste des Hallenbads und Wellness-Bereichs. Auch der
Betriebsverkehr und der Verkehr der hotelmässig bewirtschafteten Appartements
seien zu niedrig veranschlagt worden. Schliesslich sei das vom Gutachten
Planteam zugrunde gelegte spezifische Motorfahrzeugfahrten-Potenzial von 1
(jeder Gast verursacht pro Tage nur eine Zu- oder Wegfahrt) weltfremd.

Die vom Verwaltungsgericht angenommenen "Sicherheitsmargen" würden daran
nichts ändern: Die verfügte Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h sei
bereits im Gutachten Planteam berücksichtigt worden; die vom Gutachten
Planteam zugrundegelegte und vom Verwaltungsgericht als sehr hoch beurteilte
Belegung der Hotelzimmer mit 70 % habe kaum Auswirkungen auf den nächtlichen
Verkehr.

Die Beschwerdeführer weisen auf die Berechnungen des aktualisierten amtlichen
Gutachtens hin, wonach schon bei einem nächtlichen Zusatzverkehr von mehr als
11 Fz/h der Planungswert am Punkt 3 der Alpinastrasse überstiegen werde. Dies
bedeute, dass der Planungswert bereits überschritten sei, wenn der von
Planteam prognostizierte nächtliche Durchschnittsverkehr um mehr als 2 Fz/h
nach oben korrigiert werden müsse.

6.2.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht. Grosse Zurückhaltung
erlegt sich das Bundesgericht insbesondere bei der Überprüfung von
Verkehrsprognosen auf, die zwangsläufig mit beträchtlichen Unsicherheiten
verbunden sind (BGE 124 II 293 E. 12 S. 322 mit Hinweis).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trägt das Risiko einer
Fehlprognose die Bauherrschaft: Sollte sich bei späteren Messungen
herausstellen, dass die Belastungsgrenzwerte nicht eingehalten sind, so
werden Anordnungen zu treffen sein, um die Lärmimmissionen aus dem Betrieb
des Hotels Alpina mit Massnahmen an der Quelle zu reduzieren. Dies gilt auch
ohne einen ausdrücklichen dahingehenden Vorbehalt in der Baubewilligung (BGE
130 II 32 E. 2.4 S. 39).

6.2.2 Nach Rückweisung der Sache an die Gemeinde durch das Verwaltungsgericht
wurden umfangreiche Abklärungen zur Lärmbelastung vorgenommen: Die
Bauherrschaft reichte das Gutachten P+ vom 30. April 2003 (mit Ergänzungen
vom 23. September 2003) zum Nachweis der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte
ein. Die Beschwerdeführer bestritten dessen Prognosen unter Berufung auf
einen von ihnen in Auftrag gegebenen Bericht der Firma Ecosens AG/Tensor
Umweltberatung AG (im Folgenden: Ecosens/Tensor) vom 30. Juli 2003. Daraufhin
beauftragte die JGK die Planteam GHS AG mit der Erstellung eines neuen
Gutachtens betreffend Verkehrs- und Lärmprognosen sowie Verkehrssicherheit
(Gutachten vom 15. März 2005). Hierzu reichten die Beschwerdeführer einen
Zusatzbericht Ecosens/Tensor vom 10. Mai 2005 ein. Vor Verwaltungsgericht
wurden weitere ergänzende Stellungnahmen zu den Akten gegeben (Zusatzbericht
Ecosens/Tensor vom 29. November 2005; Stellungnahme P+ zum Bereich Lärm vom
6. Januar 2006; Messtechnische Überprüfung P+ vom 23. Mai 2006 zur Wirkung
der Lärmschutzwand an der Palacestrasse). Auf der Grundlage dieser Gutachten
und Stellungnahmen holte das Verwaltungsgericht das aktualisierte Gutachten
Planteam vom 6. Oktober 2006 ein.

Das BAFU kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das Gutachten Planteam
(samt Aktualisierung) entspreche den massgebenden Bestimmungen der LSV über
die Ermittlung und Beurteilung von Strassenlärm. Die Berechnungen und die
durchgeführten Lärmmessungen seien korrekt und würden gut und nachvollziehbar
dokumentiert. Sie seien gemäss dem aktuellen Stand der Technik erfolgt. Die
Verkehrsannahmen sowie die künftigen Betriebszahlen erachtet das BAFU als
plausibel.

6.2.3 Das Gutachten Planteam basiert auf folgenden Annahmen:
Belegung mit durchschnittlich 209 Gästen täglich, davon 35 in Appartements,
74 im Hotel und 100 externe Personen in der Restaurants;
Hotelbetrieb mit durchschnittlich 100 Angestellten und 15
Betriebsparkplätzen;
spezifisches Motorfahrzeugfahrten-Potenzial vom 1.0 pro Gast, 0.25 pro
Angestellten, 11.42 pro Betriebsparkplatz und 0.2 für die Versorgung pro
Appartement- und Hotelgast;
durchschnittlicher täglicher Zusatzverkehr (DTV) von 427 Fahrten über
24 Stunden;
Zusatzverkehr am Tag von durchschnittlich 22 Fahrten pro Stunde und einem
akustischen Schwerverkehrsanteil von 5 %;
Zusatzverkehr in der Nacht von durchschnittlich 9 Fahrten pro Stunde und
einem akustischen Schwerverkehrsanteil von 3 %;
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Palacestrasse von 50 km/h und auf der
Alpinastrasse von 30 km/h.
Diese Annahmen wurden nicht ungeprüft vom Gutachten P+ übernommen. Vielmehr
stellte Planteam die Annahmen P+ denjenigen von Ecosens/Tensor gegenüber und
kam zum Ergebnis, die Fahrtenberechnung des Gutachtens P+ sei in der
Grundlage plausibel. Die angenommenen Fahrtenzahlen seien grosszügig
berechnet und dürften in der Realität tiefer anzusetzen sein. Einzig die
Fahrtenzahlen der Versorgung pro Gast am Tag seien eher zu tief angesetzt;
diese Zahlen wurden deshalb von Planteam nach oben korrigiert. Dagegen könne
während der Nachtperiode von den Angaben P+ ausgegangen werden.

6.2.4 Auch das Verwaltungsgericht hielt diese Zahlen für plausibel. Es berief
sich auf das betriebswirtschaftliche Gutachten der Firma Bruppacher & Partner
vom 19. November 2003, wonach die durchschnittliche Zimmerauslastung der drei
bestehenden Luxushotels in der Region Gstaad-Saanenland in den Jahren
1998-2002 bei 42 % lag, die durchschnittliche Bettenauslastung bei 37 %.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass inwischen mit dem renovierten Grand Hotel
Bellevue in Gstaad ein viertes Luxushotel in der Region geführt werde. Dem
Verwaltungsgericht erschien deshalb die von P+ zugrundegelegte
durchschnittliche Hotelauslastung von 70 % deutlich zu hoch angesetzt; in der
Realität dürften die Fahrtenzahlen tiefer anzusetzen sein.

6.2.5 Diese Einschätzung wird durch den im Gutachten P+ vom 30. April 2003
(Ziff. 2.6.2 S. 11) angestellten Vergleich zwischen dem geschätzten
Verkehrsaufkommen des Alpina und dem gezählten Verkehrsaufkommen des Palace
Hotels bestätigt. Dieser Vergleich zeigt, dass die Verkehrsannahmen beim
Alpina deutlich höher liegen als das Verkehrsaufkommen des Palace, obwohl die
Betriebsdaten (Hotelbetten, Appartements, Arbeitsplätze) beim Palace grösser
sind als beim Alpina. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dieser
Vergleich berücksichtige die Nebenbetriebe (Restaurants, Hallenbad,
Konferenzräume, Bars) nicht; sie legen aber nicht dar, inwiefern sich die
Ausstattung des Palace Hotels und des geplanten Alpina Hotel unterscheiden
und das Verkehrsaufkommen deshalb nicht vergleichbar sei.

6.2.6 Auch die von Planteam und P+ zugrundegelegten spezifischen
Motorfahrzeugfahrten-Potenziale (SMfzP) können nicht als offensichtlich
falsch erachtet werden. In der Stellungnahme Ecosens/Tensor vom 10. Mai 2005
(S. 2 oben) wird eingeräumt, dass die Potenziale von Gastbetrieben je nach
Lage, Umgebung, Art der Kunden und des Angebots in weiten Bereichen variieren
können und sich kaum Erfahrungswerte in der Literatur finden. Unter diesen
Umständen ist ein SMfzP von 1 pro Hotel- und Appartement - unter der Annahme,
dass einige Hotelgäste ein Auto zu zweit oder zu mehreren benutzen oder sich
auch zu Fuss oder mit dem Gästebus bewegen werden (Gutachten P+ vom 30. April
2003 S. 10) - nicht zu beanstanden.

6.2.7 Näher zu prüfen ist deshalb nur der von den Beschwerdeführern als
offensichtlich zu niedrig beanstandete Anteil von Nachtfahrten. Diese Zahl
hängt vor allem von der Anzahl externer Restaurant- und Barbesucher ab. Das
amtliche Gutachten Planteam geht, wie schon das Gutachten P+, von
durchschnittlich 9 Fahrten pro Stunde für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00
Uhr) aus; dies unter der Annahme, dass die auf durchschnittlich 100 täglich
geschätzten externen Restaurantgäste 94 Fahrten zur Tageszeit (vor 22.00 Uhr)
und nur 9 Fahrten zur Nachtzeit verursachen. Dies wird von den
Beschwerdeführern als offensichtlich falsch erachtet.

Auch in dieser Hinsicht ist ein Vergleich mit den auf der Zufahrt zum Palace
Hotel gezählten Verkehrsbewegungen aufschlussreich: Dort wurde ein
durchschnittlicher nächtlicher Verkehr von nur 2 Fz/h gezählt (Gutachten Pvom
30. April 2003 S. 6). Auch wenn man berücksichtigt, dass diese Zählung im
Oktober, ausserhalb der Hochsaison, und an einem Wochentag durchgeführt
wurde, erscheint die Schätzung von 9 Fz/Nachtstunde für das Alpina im
Vergleich plausibel, handelt es sich doch um eine Durchschnittszahl über das
ganze Jahr und sämtliche Nachtstunden hinweg. Hinzuweisen ist auch auf die
von Planteam vorgenommene Verkehrszählung während der sommerlichen Hochsaison
Ende Juli 2006, die deutlich weniger Fahrzeuge im massgebenden Nachtzeitraum
ergeben hat (16 Fz/h) als im Gutachten vom 15. März 2005 für den bestehenden
Verkehr im Jahresdurchschnitt berechnet worden waren (38 Fz/h; vgl.
Aktualisierung vom 6. Oktober 2006 S. 8).

Der Einwand der Beschwerdeführer, der von Planteam angenommene Anteil des
nächtlichen Verkehrs (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) liege mit 6 % noch unter
dem schweizerischen Durchschnitt von 7 %, ist unzutreffend: Tatsächlich
beträgt das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der Nacht zwischen 10-20 %
des Gesamtverkehrs und entspricht damit in etwa dem von Ecosens/Tensor
(Stellungnahme vom 10. Mai 2005 S. 2) vorgeschlagenen Anteil (vgl. ergänzende
Stellungnahme P+ vom 6. Januar 2006 S. 5 Ziff. 2.3).
6.2.8 Die prognostizierten Zahlen könnten sich dennoch als zu niedrig
erweisen, sollten die Restaurants und Bars des Alpina zahlreiche externe
Besucher zur Abend- und Nachtzeit anziehen. Dies lässt sich derzeit aber
nicht seriös abschätzen. Auch die von Ecosens/Tensor geschätzten
Besucherzahlen beruhen lediglich auf Annahmen, die nicht plausibler
erscheinen als diejenigen von Planteam und P+. Insbesondere die von
Ecosens/Tensor (Stellungnahme vom 10. Mai 2005 S. 1) angenommene Auslastung
des Hotelrestaurants mit 100 % am Abend erscheint - als jährlicher
Durchschnittswert - unrealistisch hoch.

Der Verkehr durch externe Gäste der Konferenzräume, des Hallenbads, Fitness,
usw. ist nicht in der Nacht, sondern tagsüber zu erwarten, d.h. zu einem
Zeitpunkt, in dem die Belastungsgrenzwerte klar eingehalten werden.

6.2.9 Nach dem Gesagten durfte das Verwaltungsgericht auf die Prognosen des
amtlichen Gutachters abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

6.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer, der zu erwartende Mehrverkehr an der
Palacestrasse durch künftige Bauprojekte sei falsch abgeschätzt worden; die
Beschränkung auf 29 Wohneinheiten mit dem Argument, bestehende Bauparzellen
würden zum Schutz der Aussicht nicht überbaut, sei unglaubwürdig.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 36 Abs. 2 LSV die Zu- oder Abnahme der
Lärmimmissionen durch die Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester
Anlagen nur dann verlangt, wenn diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der
Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind. Im
vorliegenden Fall ermittelte das Gutachten Planteam vom 15. März 2005 (S. 10
Ziff. 2.3), dass auf den zehn unüberbauten Parzellen mit Zufahrt über die
Palacestrasse maximal 29 Wohneinheiten erstellt werden könnten; es nahm aber
an, dass ein Teil der Parzellen offenbar zur Sicherstellung der Aussicht
dienten, deren Überbauung also ungewiss sei. Dies ist nicht zu beanstanden,
sofern noch keine konkreten Bauprojekte für diese Parzellen bekannt sind.

Das Gutachten Planteam verzichtete auf eine Abschätzung des durch die
künftige Überbauung zu erwartenden Mehrverkehrs, weil dieser die
Strassenverkehrslärmbelastung nur geringfügig erhöhen dürfte und deshalb
innerhalb der Prognosesicherheit liege. Dies verstösst nicht gegen
Bundesrecht, bestehen doch bei der Palacestrasse (im Gegensatz zur
Alpinastrasse) Reserven für die Einhaltung der nächtlichen
Belastungsgrenzwerte: Nach dem aktualisierten Gutachten Planteam vom 6.
Oktober 2006 (S. 10 Ziff. 2.3, Lärmprognose mit variablem Zusatzverkehr)
könnte der massgebende Immissionsgrenzwert erst bei einem nächtlichen Verkehr
von über 55 Fz/h (anstatt der prognostizierten 46 Fz/h) nicht mehr
eingehalten werden.

7.
Die Beschwerdeführer beanstanden ferner die raumplanerische
Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Erschliessung. In diesem
Zusammenhang machen sie geltend, das hochsaisonale Verkehrsaufkommen wie auch
der zukünftige Verkehr im Oberbortquartier sei nicht ausreichend abgeklärt
und berücksichtigt worden. Das Projekt stelle einen empfindlichen Eingriff in
die Wohn- und Erholungsqualität des Oberbortquartiers dar und diene einseitig
den Partikulärinteressen der Beschwerdegegnerin. Wenn überhaupt, dann sollte
das Projekt an einem anderen Standort realisiert werden.

7.1 Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, der massgebende Anh. 3 zur LSV
kenne keine Belastungsgrenzwerte für Spitzenbelastungen, sondern stelle auf
den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr im Jahresmittel ab (Anh. 3
Ziff. 32 Abs. 1 LSV). Hochsaisonale Spitzenbelastungen seien deshalb nicht im
Rahmen der lärmschutzrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, sondern im
Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung, sollen doch nach dem
Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG Wohngebiete vor schädlichen
und lästigen Einwirkungen möglichst verschont werden. Hierfür seien in erster
Linie Erschliessungsalternativen zu prüfen. Angesichts der Nichtgenehmigung
der Zweiterschliessung ab der Neuretstrasse stehe keine andere
Erschliessungsvariante zur Diskussion. Auch wenn die hochsaisonalen
Spitzenbelastungen mit Verkehrslärm im Bereich der Palacestrasse und der
Alpinastrasse raumplanungsrechtlich nicht unproblematisch erscheinen, komme
die Verweigerung der Planung nicht in Betracht, da den entsprechenden
Perioden über das ganze Jahr betrachtet längere Zeitabschnitte
gegenüberstünden, in denen das Verkehrsaufkommen klein sei und relative Ruhe
herrsche. In diesem Zusammenhang verwies das Verwaltungsgericht auf das
Gutachten Planteam, das von 17 Spitzenwochen, 11 Flautenwochen und 24 übrigen
Wochen ausging. Einer ausgesprochenen Tourismusgemeinde stehe es im Rahmen
ihrer Planungsautonomie zu, darüber zu befinden, welche Art von Tourismus sie
zu entwickeln gedenke.

7.2 Diese Erwägung ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Zwar
benutzen die Beschwerdeführer ihre Ferienchalets vorwiegend in der Hochsaison
und werden deshalb vom hochsaisonalen Verkehrsaufkommen besonders betroffen,
ohne von den ruhigen Zeiten zu profitieren. Diese Entwicklung könnte sich
noch verstärken, wenn das Oberbortquartier verdichtet überbaut werden sollte,
wie dies die Beschwerdeführer befürchten. Es ist jedoch in erster Linie Sache
der Gemeinde zu entscheiden, ob sie ihre touristische Entwicklung durch den
Bau weiterer Hotel- und Zweitwohnungsbauten forcieren will, auch wenn dies
zur Folge hat, dass Gstaad für Personen, die Ruhe und Erholung suchen,
unattraktiv wird. Schonendere Erschliessungsalternativen sind nicht
ersichtlich und werden auch von den Beschwerdeführern nicht vorgeschlagen.
Der Standort der Alpina-Überbauung selbst stand, wie bereits oben (E. 3)
dargelegt wurde, im (zweiten) Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr zur
Diskussion und kann auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft
werden (vgl. oben, E. 2.2.2).

8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und müssen die
Beschwerdegegnerin für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
entschädigen (Art. 65 f. und Art. 68 BGG), wobei die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis handelnde Gemeinde keine Parteientschädigung beanspruchen kann
(Art. 68 Abs. 3 BGG).
Hinsichtlich der Kostenfolgen machen die Beschwerdeführer 3 und 4 allerdings
geltend, das Verhalten der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Saanen, die im
Laufe des kantonalen Verfahrens eine Lärmschutzwand beim Chalet "Viola" an
der Palacestrasse erstellt hätten, sei als teilweises Unterziehen unter die
Begehren der Beschwerdeführer zu würdigen. Wie es sich damit verhält, kann
jedoch offen bleiben.
Der Bau der Lärmschutzwand erfolgte bereits im kantonalen Verfahren, vor dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts. Dieser Umstand wäre daher - wenn überhaupt
- bei der Kostenverteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu
berücksichtigen gewesen. Der Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts wurde
jedoch von den Beschwerdeführern nicht selbständig angefochten; die zitierten
Ausführungen zum "Unterziehen" befinden sich auch nicht in der - für die
Beschwerdebegründung massgeblichen - Beschwerdeschrift, sondern in einer
späteren Stellungnahme.

Unter diesen Umständen besteht kein Grund, den kantonalen Kostenentscheid
aufzuheben oder die Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren abweichend vom
Unterliegerprinzip zu verteilen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden zur Hälfte (Fr. 4'000.--) den
Beschwerdeführern des Verfahrens 1C_176/2007 (A.________ AG und B.________)
und zur Hälfte den Beschwerdeführern des Verfahrens 1C_177/2007 (C.________
und D.________) auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1C_176/2007 (A.________ AG und
B.________) haben die E.________ AG mit insgesamt Fr. 4'000.-- für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen; sie haften zu gleichen Teilen
und unter solidarischer Haftung.

4.
Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1C_177/2007 (C.________ und D.________)
haben die E.________ AG mit insgesamt Fr. 4'000.-- für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen; sie haften zu glei chen Teilen und unter
solidarischer Haftung.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Saanen, der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt
für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber