Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.175/2007
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1C_175/2007 /daa

Urteil vom 13. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Viktor Rüegg, Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Luzern, vertreten durch die Bildungsdirektion der Stadt Luzern,
Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Regierungsrat des Kantons Luzern, vertreten durch Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168,
6002 Luzern.

Anschaffung von Schulcomputern,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Regierungsrats des Kantons Luzern vom 22. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Stadtrat von Luzern (Exekutive) bewilligte am 1. Februar 2006 einen
Kredit von 1'896'900 Franken für die Erstellung der Informatik-Infrastruktur
und die Einführung von Computern an der Primarschule in der Stadt Luzern. Der
Finanzbeschluss stützte sich auf Art. 60 Abs. 2b der Gemeindeordnung der
Stadt Luzern (GO).

In der Folge eines Schriftwechsels mit dem Bildungsdirektor erhob Viktor
Rüegg am 16. Oktober 2006 beim Regierungsrat des Kantons Luzern
Stimmrechtsbeschwerde und verlangte die Aufhebung des genannten
Finanzbeschlusses und die Anordnung, das Geschäft dem Grossen Stadtrat von
Luzern unter Wahrung des fakultativen Referendums zur Beschlussfassung zu
unterbreiten.

Mit Entscheid vom 22. Mai 2007 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Zur
Begründung führte er aus, dass die Anschaffung von mindestens drei Computern
pro Klasse der 3. bis 6. Primarklassen bis zum Schuljahr 2007/08 gemäss den
kantonalen Vorgaben nötig sei und in diesem Bereich den Gemeinden daher kein
Ermessensspielraum zustehe. Insofern handle es sich um gebundene Ausgaben. In
Bezug auf die für die 1. und 2. Primarklassen angeschafften Computer
bestünden keine kantonalen Vorgaben. Der entsprechende freibestimmbare
Beitrag falle in den Kompetenzbereich des Stadtrates.

B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Viktor Rüegg beim
Bundesgericht am 25. Juni 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Finanzbeschlusses vom
1. Februar 2006 und beantragt, die Stadt Luzern sei anzuweisen, den Kredit
für die Anschaffung von Schulcomputern dem Grossen Stadtrat unter Wahrung der
Möglichkeit des fakultativen Referendums zur Beschlussfassung zu
unterbreiten. Er zieht das Vorliegen einer gebundenen Ausgabe in Frage und
macht insbesondere geltend, weder das Volksschulbildungsgesetz, der
Planungsbericht des Regierungsrates noch die Verbindlichkeitserklärung der
Lehrplanergänzung stellten verbindliche Vorgaben dar. Das Gewicht des Ob
erfordere im vorliegenden Fall ein (fakultatives) Referendum; auch in Bezug
auf das Wie sowie in zeitlicher Hinsicht komme dem Stadtrat ein
Ermessensspielraum zu.

Die Bildungsdirektion der Stadt Luzern und das Justiz- und
Sicherheitsdepartement für den Regierungsrat beantragen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung
politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG ist in kantonalen
Stimmrechtssachen zulässig. Dazu zählen - entsprechend der Praxis zu Art. 85
lit. a OG - auch kommunale Angelegenheiten (vgl. BGE 129 I 185 E. 1.1 S.
188). Kennt ein Kanton das Institut des obligatorischen oder fakultativen
Finanzreferendums, so kann Anfechtungsobjekt der Beschwerde jeder
Ausgabenbeschluss des Gemeinwesens sein, unabhängig davon, ob er von der
Exekutive oder vom Parlament gefasst wurde (BGE 118 Ia 184 E. 1a; 113 Ia 388
E. 1b; ZBl 105/2004 S. 253 E. 1).

Nach Art. 82 lit. c BGG kann Beschwerde betreffend die politische
Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und
-abstimmungen erhoben werden. Der Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass
lediglich Verletzungen politischer Rechte der Stimmberechtigten Gegenstand
der Beschwerde sein können und die Beschwerde eine Betroffenheit in den
politischen Rechten der Stimmberechtigten erfordert. Nicht dazu zählen
indessen grundsätzlich die parlamentarischen Verfahren. Auch mit der
Beschwerde nach Art. 85 lit. a OG konnten keine Verletzungen des
parlamentarischen Verfahrens geltend gemacht oder indirekte Wahlen durch
Parlamente angefochten werden (vgl. BGE 131 I 366 E. 2.1 S. 367; Urteil
1P.571/2000 vom 16. November 2000 E. 1, je mit Hinweisen; Christoph Hiller,
Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss. Zürich 1990, S. 95 f.). Daher ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit
dem angefochtenen Entscheid werde ihm als Mitglied des Grossen Stadtrates die
Kompetenz zum Entscheid über den umstrittenen Kredit entzogen.

Zur Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG jede Person berechtigt, die in
der betreffenden Angelegenheit stimm- und wahlberechtigt ist; diese
Legitimationsumschreibung entspricht grundsätzlich der Praxis zur
Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG (vgl. BGE 130 I 290 E. 1.1 S.
292). Danach ist der Beschwerdeführer als Stimmberechtigter der Stadt Luzern
zur Beschwerde legitimiert; der Umstand, dass er zudem Mitglied des Grossen
Stadtrates ist, ist insoweit ohne Bedeutung.

Im Verfahren vor Bundesgericht können gemäss Art. 95 BGG Verletzungen von
Bundesrecht (lit. a) und von kantonalen Bestimmungen über die politischen
Rechte (lit. d) gerügt werden. Zu den Letzteren zählen auch die
Gemeindeordnung der Stadt Luzern (GO), das kantonale Gemeindegesetz (GG, SRL
Nr. 150) sowie das kantonale Stimmrechtsgesetz (SRL Nr. 10). Nicht
dazugehören indes kantonale Vorschriften, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit den politischen Rechten stehen. Deren Anwendung prüft das
Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. BGE 123 I
175 E. 2d S. 175). So verhält es sich insbesondere mit der Anwendung des
kantonalen Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG, SRL Nr. 400a).

1.2 Im angefochtenen Entscheid hielt der Regierungsrat fest, dass die
Anschaffung von Computern für die 1. und 2. Primarklassen kantonal nicht
vorgeschrieben sei und es sich bei dem entsprechenden Betrag von 143'600
Franken um eine freibestimmbare Ausgabe handle. Freibestimmbare Ausgaben in
dieser Höhe seien allerdings von der Ausgabenkompetenz des Stadtrates
gedeckt.

In der Vernehmlassung weist der Stadtrat darauf hin, dass er hinsichtlich der
Anschaffung von Computern für die 1. und 2. Primarklassen auf seinen
ursprünglichen Kreditbeschluss zurückgekommen ist. Mit Bericht und Antrag vom
11. Juli 2007 hat er dem Grossen Stadtrat hierfür einen neuen Kreditbeschluss
unterbreitet.

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Anschaffung von
Computern für die 1. und 2. Primarklassen anficht, ist die Beschwerde
gegenstandslos geworden. Damit bleibt zu prüfen, ob der Finanzbeschuss vom 1.
Februar 2006 in der Höhe von 1'693'080 Franken für die Beschaffung von
Computern für die 3. bis 6. Primarklassen vor den politischen Rechten
standhält.

2.
2.1 Nach Art. 68 Ziff. 2 lit. a GO in Verbindung mit § 84 GG unterliegen
Sonderkredite mit einem Wert von 1 Million Franken bis 10 Millionen Franken
für freibestimmbare Aufwände oder freibestimmbare Ausgaben dem fakultativen
Referendum. Der umstrittene Kredit liegt in diesem Bereich. Zu prüfen ist
daher, ob er eine neue oder aber eine gebundene Ausgabe darstellt und dem
fakultativen Referendum entzogen werden durfte.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Ausgaben dann als
gebunden, wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfange nach
vorgeschrieben oder zur Erfüllung der gesetzlich geordneten
Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind. Gebunden ist eine Ausgabe
ferner, wenn anzunehmen ist, die Stimmberechtigten hätten mit einem
vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt,
falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls es
gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem
Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden. Es kann aber selbst dann,
wenn das Ob weitgehend durch den Grunderlass präjudiziert ist, das Wie
wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen. Immer
dann, wenn der entscheidenden Behörde in Bezug auf den Umfang der Ausgabe,
den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig
grosse Handlungsfreiheit zusteht, ist eine neue Ausgabe anzunehmen (BGE 125 I
87 E. 3b S. 90, mit Hinweisen).

Indessen besteht kein für die Kantone verbindlicher bundesrechtlicher Begriff
der neuen oder gebundenen Ausgabe. Von der vorstehend umschriebenen
bundesgerichtlichen Begriffsbestimmung darf deshalb dort abgewichen werden,
wo sich nach Auslegung des kantonalen Rechts oder aufgrund einer
feststehenden und unangefochtenen Rechtsauffassung und Praxis der zuständigen
kantonalen Organe eine andere Betrachtungsweise aufdrängt; dies deshalb, weil
das Finanzreferendum ein Institut des kantonalen Verfassungsrechtes ist und
das Bundesgericht als Verfassungsgericht lediglich über die Einhaltung der
dem Bürger durch die Verfassung zugesicherten Mitwirkungsrechte zu wachen
hat. In Ausübung dieser Funktion obliegt dem Bundesgericht die Kontrolle
darüber, dass das Finanzreferendum, soweit es im kantonalen Verfassungsrecht
vorgesehen ist, sinnvoll, d.h. unter Berücksichtigung seiner
staatspolitischen Funktion gehandhabt und nicht seiner Substanz entleert wird
(BGE 125 I 87 E. 3b S. 91, mit Hinweisen).

2.3 § 81 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG, SRL Nr. 150) umschreibt die
Begriffe der freibestimmbaren bzw. gebundenen Ausgaben. Danach gilt eine
Ausgabe als freibestimmbar, wenn die entscheidende Behörde bezüglich Umfang
der Ausgabe, Zeitpunkt oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse
Handlungsfreiheit hat (Abs. 1); eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht
freibestimmbar ist (Abs. 2). Der Regierungsrat legt im angefochtenen
Entscheid indes dar, dass diese Begriffe nach der kantonalen Praxis im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstanden würden. Der
Beschwerdeführer zieht diese Auffassung nicht in Zweifel. Demnach ist davon
auszugehen, dass im Kanton keine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
abweichende Praxis besteht, und für die folgende Beurteilung auf diese
abzustellen (vgl. zum Nachweis abweichender kantonaler Praxis BGE 125 I 89 E.
4b S. 93).

2.4 Der Entscheidungsraum der Gemeinde kann tatsächlich oder rechtlich
begründet sein, und zwar hinsichtlich der Grundlagen und der tatsächlichen
Verhältnisse des einzelnen Falles; er fehlt, wenn ein unabwendbarer Sachzwang
oder eine abschliessende rechtliche Bindung besteht. Am ausschlaggebenden
Kriterium des Entscheidungsspielraums mangelt es nicht schon dann, wenn die
Ausgabe eine Folge der rechtlichen Normierung ist, aber auch nicht erst dann,
wenn die Ausgabe betragsmässig festgelegt ist (BGE 115 Ia 139 E. 3a S. 142,
mit Hinweisen). Hierfür ist auf das übergeordnete kantonale Recht und das
Gemeinderecht abzustellen. Der Beschwerdeführer ficht diese vom Regierungsrat
vertretene Auffassung nicht an.

Demnach ist im Folgenden gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sowie die
rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe zu beurteilen, ob der umstrittene
Kredit eine gebundene Ausgabe darstellt und ob er dem Referendum entzogen
werden durfte.

3.
Das kantonale Gesetz über die Volksschulbildung umschreibt in genereller
Weise das allgemeine Bildungsziel (§ 4 VBG) und die Ziele der Volksschule (§
5 VBG). Der Kanton setzt die von der Volksschule zu erreichenden Ziele fest
und kontrolliert sie (§ 29 Abs. 3 BVG). Der Regierungsrat erlässt die zum
Vollzug des Volksschulbildungsgesetzes erforderlichen Regelungen und legt
insbesondere die Leitideen und Lehrpläne für die einzelnen Stufen,
Unterrichtsbereiche und Fächer fest (§ 37 VBG). Die Einwohnergemeinden sind
für die Gestaltung und den Vollzug des kommunalen Volksschulangebots gemäss
kantonalen Vorgaben verantwortlich (§ 29 Abs. 4 VBG).

Aus diesen gesetzlichen Grundlagen ergibt sich isoliert betrachtet keine
bestimmte Ausgestaltung des Volksschulunterrichts. Daher ist zu prüfen,
welches die kantonalen Vorgaben hinsichtlich des Einsatzes von Computern in
der Primarschule im Einzelnen sind.

3.1 Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2000 die Zielsetzungen
für den Computereinsatz in der Volksschule festgelegt. Aufgrund eines
parlamentarischen Vorstosses legte der Regierungsrat am 12. September 2005
dem Grossen Rat den Planungsbericht B 100 vom 17. Juni 2005 zum Einsatz der
neuen Informations- und Kommunikationstechnologien vor; der Grosse Rat nahm
davon am 12./13. September 2006 Kenntnis. Darin wurde am Ziel einer
hinreichenden Infrastruktur für den integrierten Computereinsatz im
Unterricht festgehalten. Als Regel wurde festgesetzt, dass pro Klasse (3. bis
6. Klasse) mindestens drei multimediataugliche Computer zur Verfügung stehen
sollen. Zudem erklärte der Regierungsrat am 4. Juli 2006 die
Lehrplanergänzung ICT ab dem Schuljahr 2007/08 für verbindlich. Die
Lehrplanergänzung legt insbesondere die Lernziele für die 4., 6. und 9.
Schuljahre im Bereich der Informatik und Kommunikation fest.

Angesichts dieser kantonalen Vorgaben unterliegt es keinen Zweifeln, dass der
umstrittene Kredit in Bezug auf das Ob eine gebundene Ausgabe darstellt.
Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der
Planungsbericht enthält für die Gemeinden klare Vorgaben. Dasselbe ergibt
sich aus der Ergänzung des Lehrplanes, der das Vorhandensein der
entsprechenden Computer-Infrastruktur voraussetzt. Im Rahmen der Beschwerde
wegen Verletzung der Referendumsrechte steht nicht der Inhalt der Vorgaben in
Frage (vgl. BGE 125 I 87 E. 4c/bb S. 94 f.). Nicht von ausschlaggebender
Bedeutung ist ferner, dass der umstrittene Kredit bereits am 1. Februar 2006
bewilligt worden ist, der (schon aus dem Jahre 2005 stammende und daher
bekannte) Planungsbericht erst im September 2006 vom Grossen Rat zur Kenntnis
genommen worden ist und die Lehrplanergänzung vom 4. Juli 2006 stammt. Der
Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass für seine
Beurteilung die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides massgebend sind.
Der Beschwerdeführer zieht diese Auffassung nicht in Frage.

Bei diesen kantonalen Vorgaben bestand für die Stadt Luzern hinsichtlich der
Frage der Beschaffung der entsprechenden Computer-Infrastruktur im Grundsatz
kein relevanter Freiraum und stellt der angefochtene Kredit eine gebundene
Ausgabe dar. Daran vermag auch der zeitliche Ablauf nichts zu ändern. Unter
dem Gesichtswinkel des Finanzreferendums kann nicht eine Abstimmung in einem
Zeitpunkt verlangt werden, in dem sich die umstrittene Ausgabe als gebunden
erweist.

3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass den Behörden beim Wie der
Beschaffung der Computer-Infrastruktur ein erheblicher Spielraum zukomme und
die Ausgabe aus diesem Grunde neu sei. Insbesondere wäre anstelle der
Anschaffung von neuen Computern der Kauf von Occasions-Geräten in Frage
gekommen.

Der Regierungsrat erachtete diese, bereits im kantonalen Verfahren
vorgebrachten Einwände als verspätet, ist demnach darauf nicht eingetreten
und hat dazu lediglich in einer Eventualerwägung Stellung genommen. Der
Beschwerdeführer geht auf dieses Nichteintreten nicht ein und ficht es nicht
an. Bei dieser Sachlage hat er mit dem Vorbringen, es hätten Occasions-Geräte
beschafft werden können, den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft,
sodass darauf auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht einzugehen ist.

3.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass auch in zeitlicher Hinsicht
nicht von einer gebundenen Ausgabe gesprochen werden könne.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Beurteilung, ob eine
Ausgabe als neu oder als gebunden zu bezeichnen ist, auch der zeitliche
Faktor von Bedeutung, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichts sowie aus § 81 des Gemeindegesetzes ergibt. In dieser Hinsicht
ist von Bedeutung, dass die Computer-Infrastruktur nach den kantonalen
Vorgaben für das Schuljahr 2007/08 bereitstehen muss. Der Regierungsrat hat
dargelegt, dass die Anschaffungen bereits im Jahre 2006 in die Wege geleitet
und zudem mit Sanierungen von Schulhäusern koordiniert werden mussten. Was
der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag das Vorliegen einer neuen
Ausgabe nicht zu belegen. Insbesondere lassen sich die Verhältnisse in der
Gemeinde Kriens mit denjenigen in der Stadt Luzern nicht vergleichen.

4.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 141). Parteientschädigungen sind
nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht
gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Luzern und dem
Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger  Steinmann