Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.16/2007
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{T 0/2}
1C_16/2007
1C_18/2007 /fun

Urteil vom 28. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Postfach 162, 6000 Luzern 4,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Administrativmassnahmen, Führerausweisentzug,

Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, vom 4. und 5. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 19. April 2006 lenkte X.________ in Luzern einen Personenwagen, obwohl ihm
der Führerausweis für einen Monat entzogen worden war. Mit Verfügung vom 16.
Mai 2006 entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Ausweis erneut, diesmal für
die Dauer von drei Monaten. Hiergegen führte X.________ Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Mit Einzelrichterurteil vom 4. Januar
2007 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Sodann ergab sich, dass die Haftpflichtversicherung für den X.________
gehörenden Personenwagen mit dem Kontrollschild LU ... und für das ihm
ebenfalls gehörende Motorrad mit dem Kontrollschild LU ... erloschen war, wie
dies die Z.________ Versicherungsgesellschaft mit Eingangsdatum 25. April
2006 meldete. Am folgenden Tag forderte das Strassenverkehrsamt X.________
als Halter der Fahrzeuge auf, innert acht Tagen entweder einen neuen
Versicherungsnachweis zu erstatten oder die Kontrollschilder zurückzugeben;
andernfalls müsse eine kostenpflichtige Entzugsverfügung erlassen werden. Mit
zwei getrennten Verfügungen vom 8. Mai 2006 musste sich dann das
Strassenverkehrsamt veranlasst sehen, die Ausweise und die Kontrollschilder
für die genannten Fahrzeuge zu entziehen. Auch gegen diese Verfügungen erhob
X.________ Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Januar 2007 wies der zuständige
Einzelrichter des kantonalen Verwaltungsgerichts auch diese Beschwerde ab,
soweit er darauf eintrat.

2.
Gegen beide verwaltungsgerichtlichen Urteile führt X.________ Beschwerde ans
Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren
gemeinsam zu behandeln.

3.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
angefochten sind zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
welche SVG-Administrativmassnahmen betreffen. Diese Beschwerde steht insoweit
an sich offen (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund
ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern die
angefochtenen Urteile rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Mangels
einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Von einer Kostenauflage wird unter den gegebenen Umständen abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: