Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.168/2007
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1C_168/2007

Urteil vom 30. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Baukommission der Gemeinde Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten.

Sanierung einer Feuerungsanlage,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. April 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,

3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Am 28. Februar 2006 forderte die Baukommission Dürnten die X.________ AG auf,
die Feuerungsanlage (Boiler und Heizung) des Hotels und Restaurants
X.________ in Oberdürnten bis zum 1. Mai 2006 so zu sanieren, dass die
Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
(LRV; SR 814.318.142.1) und des kantonalen Teilmassnahmenplans Feuerungen vom
4. März 1992 eingehalten werden.

B.
Die Baurekurskommission III des Kantons Zürich hiess am 6. Dezember 2006 den
dagegen von der X.________ AG erhobenen Rekurs teilweise gut, soweit damit
die Sanierung des Boilers angeordnet worden war; im Übrigen wurde der Rekurs
abgewiesen und die Sanierungsfrist neu auf Ende Mai 2007 angesetzt. Die
Kosten des Rekursverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

C.
Gegen diesen Entscheid wandte sich die X.________ AG an das kantonale
Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 19. April 2007 ab, wobei
die Sanierungsfrist neu auf drei Monate ab Rechtskraft des Urteils angesetzt
wurde.

D.
Dagegen erhob die X.________ AG am 18. Juni 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung
an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter seien auch die
Entscheide und Verfügungen der Vorinstanzen samt Kostenverfügungen
aufzuheben. Überdies beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.

E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Auch die Baukommission der Gemeinde Dürnten schliesst
auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet den
Entscheid des Verwaltungsgerichts als bundesrechtskonform.

F.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wies der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Am 10. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein
Wiedererwägungsgesuch, in dem sie darlegt, weshalb ihrer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt werden müsse.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten.

2.
Für Emissionen von Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW,
die mit Heizöl "extra leicht" betrieben werden, gilt gemäss Anh. 3 Ziff. 411
Abs. 1 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1)
ein Grenzwert für Stickstoff (NOx) von 120 mg/m3. Anlagen, die diesen Wert
übersteigen, müssen saniert werden (Art. 8 LRV). Gleiches ergibt sich aus der
geltenden Fassung (wie schon aus früheren Fassungen) des Teilmassnahmenplans
Feuerungen des Kantons Zürich. Dieser sieht für Feuerungsanlagen der
vorliegend streitigen Art (Baujahr 1982) eine Sanierungsfrist von 2 Jahren
vor.

2.1 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die massive Überschreitung der
NOx-Werte sei anlässlich zweier Kontrollen vom 28. April 2000 und vom 12.
November 2003 nachgewiesen worden, bei denen NOx-Emissionswerte von 241 und
222 mg/m3 gemessen worden seien. Gestützt auf die fachkundigen Annahmen der
Baurekurskommission sei davon auszugehen, dass eine entscheidende
Verbesserung der Werte nur durch den Einbau der neuen
"Low-NOx-Brennertechnik" erreicht werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin
dagegen glaube, die seit 2003 vorgenommenen Wartungen, Neueinstellungen etc.
der Anlage hätten zu einer Einhaltung der geltenden Grenzwerte geführt, so
hätte sie dies durch neue Messungen belegen müssen.

Diese Erwägungen können sich, wie bereits die Vorinstanzen festgehalten
haben, auf die Mitwirkungspflicht des Anlagenbetreibers gemäss Art. 46 Abs. 1
USG und Art. 12 LRV stützen und lassen keine Verletzung von Bundesrecht
erkennen. Aus diesem Grund ist auch die von der Beschwerdeführerin beantragte
Einholung einer Expertise abzulehnen.

2.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr seien die Rapporte der
Feuerungskontrolle nicht bekannt, ist unglaubwürdig, nachdem schon der
Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Sanierungspflicht anerkannt hatte
(vgl. Bestätigung vom 12. Juli 2000) und diese auch von der
Beschwerdeführerin - jeweils mit der Bitte um Fristerstreckung - mehrfach
bestätigt worden war (vgl. Schreiben vom 31. Dezember 2003, vom 24. August
2004 und vom 29. April 2005); diese hatte bereits am 17. Mai 2005 ein Gesuch
für den Ersatz des Heizkessels eingereicht. Im Übrigen lagen die Rapporte der
Vernehmlassung der Gemeinde an die Baurekurskommission bei und hätten von der
Beschwerdeführerin eingesehen werden können.

2.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Gemeinde vom 28.
Februar 2006 sei ungenügend gewesen, weil sie keine Aussage darüber enthalten
habe, inwiefern die Heizungsanlage mangelhaft sei und saniert werde müsse,
ist klar unbegründet. Hierfür kann auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden (E. 2.1 S. 4 f.).

3.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei unverhältnismässig, von
ihr die Sanierung der Heizungsanlage zu verlangen, solange noch
Baubewilligungsgesuche (Hotel-Dependance, Wintergartenbar) pendent seien und
deshalb unklar sei, wie die neue Heizungsanlage dimensioniert werden müsse.

3.1 Das Verwaltungsgericht nahm dagegen an, aufgrund der Messung vom Mai 2000
hätte die Anlage schon Ende Mai 2002 saniert sein müssen. Die seither
gewährten Fristverlängerung hätten dem Eigentümerwechsel und den
Unsicherheiten bezüglich der Baumöglichkeiten in ausreichendem Mass Rechnung
getragen.

3.2 Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Die Baukommission Dürnten ist der
Beschwerdeführerin mit mehreren Fristverlängerungen entgegengekommen, mit der
Folge, dass die vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin schriftlich
zugesicherte Sanierung inzwischen um fünfeinhalb Jahre hinausgeschoben worden
ist. Eine weitere Fristverlängerung würde dem öffentlichen Interesse an der
Luftreinhaltung wie auch dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin dadurch gewichtige
Nachteile erwachsen. Die Baurekurskommission hat dargelegt, dass die neue
Heizungsanlage trotz der Ungewissheit bezüglich der Bewilligungsfähigkeit
gewisser Umbauten genügend dimensioniert werden könne, und überdies die
Möglichkeit bestehe, veränderten Bedürfnissen durch den nachträglichen Einbau
von Düsen Rechnung zu tragen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht
genügend substantiiert bestritten, weshalb auf die diesbezügliche Rüge nicht
eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.
Schliesslich hält die Beschwerdeführerin den Kostenentscheid der
Baurekurskommission für willkürlich. Sie macht geltend, die hälftige
Kostenteilung sei unhaltbar, da ihr die Rekurserhebung durch den falschen
Entscheid der Gemeinde betreffend den Boiler aufgezwungen worden sei; die
Beschwerde hinsichtlich der Ölheizung bezeichnet sie als "Nebenschauplatz".

Die Sanierungspflicht der Heizanlage nimmt jedoch den grössten Teil der
Rekursschrift wie auch der Erwägungen der Baurekurskommission ein. Auch das
wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der
Heizungsanlage ist mindestens ebenso gross, wenn nicht grösser, als
hinsichtlich des Boilers. Insofern ist es keinesfalls willkürlich, von einem
hälftigen Unterliegen der Beschwerdeführerin vor der Baurekurskommission
auszugehen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf eingetreten
werden kann. Damit wird das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission der Gemeinde
Dürnten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber