Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.161/2007
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1C_161/2007

Urteil vom 18. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Werner Zumbrunn, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Muttenz, Kirchplatz 3,
Postfach 332, 4132 Muttenz, vertreten durch Advokat
Dr. Lienhard Meyer,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gemeindeversammlung, selbständige Anträge von Stimmberechtigten
(Rechtsverzögerung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 6. Juni 2007
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht.
Sachverhalt:

A.
Werner Zumbrunn stellte zusammen mit zwei weiteren Einwohnern der Gemeinde
Muttenz am 14. März 2006 schriftlich drei Anträge zuhanden der
Gemeindeversammlung; diese Begehren wurden an der Gemeindeversammlung vom 21.
März 2006 verlesen. Der erste Antrag betraf die Publikation von
Gemeindeerlassen. Der zweite und der dritte Antrag standen im Zusammenhang
mit Bestrebungen der einfachen Gesellschaft "Schiessanlagen Lachmatt", einen
Vertrag mit dem Kanton Basel-Stadt über die Benutzung der gleichnamigen
Schiessanlagen durch "Basler Schützen" abzuschliessen. Die genannte einfache
Gesellschaft besteht aus den Einwohnergemeinden Birsfelden, Muttenz und
Pratteln; sie ist die Trägerschaft der Anlagen.

Antrag zwei dieser Begehren, der im Folgenden als einziger von Interesse ist,
lautet:
Der Gemeinderat sei zu verpflichten, die Vereinbarung zwischen der einfachen
Gesellschaft Schiessanlagen Lachmatt und dem Kanton Basel-Stadt der
Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen, falls Änderungen oder
Anpassungen notwendig sind. Des weiteren sei der Gemeinderat zu verpflichten,
zukünftig alle Verträge, die die Schiessanlage Lachmatt betreffen, der
Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen."
Mit Brief vom 21. Mai 2006 teilten die Antragsteller mit, dass sie den ersten
Satz des wiedergegebenen Antrags zurückzögen. Am 20. Juni 2006 fand die
nächste Gemeindeversammlung statt. An dieser Versammlung war der Antrag nicht
zur Behandlung traktandiert und es wurde darüber formell kein Beschluss
gefasst.

B.
Am 27. Juni 2006 beschwerte sich Werner Zumbrunn schriftlich beim
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beanstandete sinngemäss eine
Rechtsverzögerung in der Behandlung des Begehrens.

Während der Hängigkeit dieses Verfahrens entschied das Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 23. August 2006 in einem anderen Verfahren, dass der
Gemeinderat verpflichtet war, den erwähnten Vertrag zwischen der einfachen
Gesellschaft und dem Kanton Basel-Stadt der Gemeindeversammlung zur
Genehmigung vorzulegen. Der hier im Streit liegende Antrag wurde daraufhin an
der Gemeindeversammlung vom 16. Oktober 2006 traktandiert. Dabei stellte der
Gemeinderat den Antrag, das Begehren sei erst nach Eintritt der Rechtskraft
des Gerichtsurteils der Gemeindeversammlung vorzulegen. Gemäss dem Protokoll
der Gemeindeversammlung räumten die Vertreter des Gemeinderates in der
Beratung des Geschäfts ein, dass das betreffende Urteil nun rechtskräftig
sei. Der Gemeinderat sehe vor, dass dieser Vertrag wie auch der überarbeitete
Gesellschaftsvertrag unter den Schiessplatzgemeinden der kommenden
Gemeindeversammlung im Dezember 2006 vorgelegt werde. Der Inhalt bzw. Sinn
des Begehrens sei in diesem Gesellschaftsvertrag enthalten. Werner Zumbrunn
führte hingegen aus, er stelle fest, dass zu seinem Antrag vom Gemeinderat
keine Vorlage ausgearbeitet worden sei; somit gehe er davon aus, dass die
Gemeindeversammlung nun - d.h. am 16. Oktober 2006 - über die
Erheblicherklärung dieses Antrags zu befinden habe. Nach beendeter Diskussion
beschloss die Gemeindeversammlung laut Protokoll mit 135 zu 75 Stimmen, den
Antrag von Werner Zumbrunn und Mitbeteiligten anzunehmen.

Die Gemeindeversammlung fasste am 12. Dezember 2006 Beschluss über den
erwähnten Vertrag mit dem Kanton Basel-Stadt einerseits sowie über den
genannten neuen Gesellschaftsvertrag unter den Trägergemeinden anderseits.
Der Antrag von Werner Zumbrunn und Mitbeteiligten war nicht traktandiert und
darüber wurde formell kein Beschluss gefasst.

Im Anschluss an die Versammlungen vom 16. Oktober und 12. Dezember 2006
ergänzte Werner Zumbrunn mit Eingaben vom 21. Oktober 2006 und 6. Januar 2007
jeweils seine Beschwerde an den Regierungsrat; dabei beklagte er weiterhin
das Vorliegen einer Rechtsverzögerung. Der Regierungsrat wies die Beschwerde
am 13. Februar 2007 ab, nahm sie auch als aufsichtsrechtliche Anzeige
entgegen und gab ihr keine Folge; er verpflichtete Werner Zumbrunn, der
Gemeinde eine Parteientschädigung zu bezahlen.

C.
Die von Werner Zumbrunn hiergegen erhobene Beschwerde hiess das
Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom
6. Juni 2007 teilweise gut. Es hob den Entscheid des Regierungsrats auf,
soweit dieser der Gemeinde eine Entschädigung zugesprochen hatte, und wies
die Beschwerde im Übrigen ab.

D.
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 6. Juni 2007 führt Werner Zumbrunn
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, rügt eine unrichtige
Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und verlangt sinngemäss die
Feststellung, dass eine Rechtsverzögerung vorliege.
Die Einwohnergemeinde Muttenz und der Regierungsrat ersuchen um Abweisung der
Beschwerde. Das Kantonsgericht hat Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt.
In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.

Erwägungen:

1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung
politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG steht in kantonalen
Stimmrechtssachen offen. Dazu zählen - entsprechend der Praxis zu Art. 85
lit. a des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) -
auch kommunale Angelegenheiten (vgl. Urteil 1C_185/2007 vom 6. November 2007,
E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 129 I 185 E. 1.1 S. 188). Bei den selbständigen
Anträgen von Stimmberechtigten zuhanden der Gemeindeversammlung im Sinne von
§ 68 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG/BL; SGS 180)
handelt es sich um ein Rechtsinstitut, das der Sache nach als Initiativrecht
zu betrachten ist (vgl. dazu Daniel Schwörer, Die Gemeindeversammlung:
Stellung, Zuständigkeiten und Durchführung, in: Giovanni Biaggini u.a.
[Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II,
Liestal 2005, S. 231 ff., 252). Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine
Verletzung dieses Initiativrechts durch eine verzögerte Behandlung auf
Gemeindeebene geltend gemacht. Dabei handelt es sich um einen zulässigen
Vorwurf im Sinne von Art. 82 lit. c BGG. In diesem Rahmen kann der
Beschwerdeführer, unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG, auch
Sachverhaltsrügen erheben.

1.2 Art. 89 Abs. 3 BGG verleiht das Beschwerderecht wegen Verletzung
politischer Rechte jeder Person, die in der betreffenden Angelegenheit
stimmberechtigt ist. Diese Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer, der
nicht nur in der Gemeinde stimmberechtigt, sondern (Mit-)Initiant ist, zu. Im
Rahmen der Legitimation war bei Stimmrechtsbeschwerden nach Art. 85 lit. a OG
zusätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verlangt (BGE 129 I 185 E. 1.4
S. 188; 116 Ia 359 E. 2a S. 363 mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes kann
unter der Herrschaft von Art. 89 Abs. 3 BGG gelten.

1.3 Initianten brauchen grundsätzlich nicht mit der Beschwerdeerhebung
zuzuwarten, bis bei der Behandlung ihres Initiativbegehrens eine unzulässige
Rechtsverzögerung eingetreten ist. Sie können den entsprechenden Vorwurf
vielmehr bereits erheben, wenn aufgrund des behördlichen Verhaltens absehbar
ist, dass eine solche eintreten wird. Insofern sind grundsätzlich die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung massgebend, das heisst,
es wird die Zeitdauer zwischen der Einreichung der Initiative bis zur
Beschwerdeeinreichung in Rechnung gestellt (BGE 104 Ia 240 E. 3c S. 247). Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an den Regierungsrat zweimal ergänzt,
letztmals am 6. Januar 2007. Dadurch veränderte bzw. erweiterte sich der
Streitgegenstand. Im kantonalen Verfahren stand die Frage der rechtzeitigen
Behandlung des Antrags durch die Gemeindebehörden bis anfangs 2007 zur
Diskussion. Daher ist zu prüfen, ob angesichts des Beschlusses der
Gemeindeversammlung vom 16. Oktober 2006 noch ein aktuelles Interesse an der
Beschwerde gegeben ist.

1.4 Nach Auffassung des Kantonsgerichts gibt § 68 GemG/BL zwei Wege zur
Behandlung selbständiger Anträge von Stimmberechtigten vor: Entweder stimmt
der Gemeinderat dem besagten Antrag zu und arbeitet dann zuhanden der
Gemeindeversammlung eine Vorlage aus (§ 68 Abs. 4 GemG/BL); dies hat
innerhalb eines Jahres seit Annahme der Anträge zu geschehen (§ 68 Abs. 5
GemG/BL). Oder aber der Gemeinderat lehnt den betreffenden Antrag ab bzw.
verzichtet vorerst auf die Ausarbeitung einer Vorlage. In diesem Fall hat er
den Antrag an der folgenden Gemeindeversammlung zur Erheblicherklärung zu
unterbreiten (§ 68 Abs. 4 GemG/BL). Erklärt die Gemeindeversammlung den
Antrag als erheblich, so hat der Gemeinderat innerhalb eines halben Jahres
der Gemeindeversammlung eine Vorlage über den erheblich erklärten Antrag zu
unterbreiten (§ 68 Abs. 5 GemG/BL).

1.5 Bereits vor Kantonsgericht gaben der Beschwerdeführer und der Gemeinderat
unterschiedliche Einschätzungen darüber ab, was die Gemeindeversammlung am
16. Oktober 2006 mit Blick auf den fraglichen Antrag beschlossen hatte. Nach
dem Beschwerdeführer war sein Antrag mit diesem Beschluss bloss erheblich
erklärt worden. Mit anderen Worten lief dem Gemeinderat ab diesem Zeitpunkt
die halbjährige Frist zur Ausarbeitung und Unterbreitung einer Vorlage.
Demgegenüber machte der Gemeinderat geltend, der Antrag sei nicht erheblich
erklärt, sondern angenommen worden. Aus den Ausführungen des Gemeinderats
konnte nichts anderes geschlossen werden, als dass er die Initiative als
erledigt betrachtete und keinen Anlass für die Ausarbeitung bzw.
Unterbreitung einer Vorlage mehr sah. Das Kantonsgericht hat sich nicht dazu
geäussert, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde bestand;
es ist ohne Weiteres darauf eingetreten. Dies geschah im Ergebnis zu Recht.
Angesichts der Vorbringen der Beteiligten durfte nicht angenommen werden, das
aktuelle Interesse sei wegen Annahme des Antrags an der Gemeindeversammlung
vom 16. Oktober 2006 entfallen. Stattdessen galt es gerade die Frage zu
klären, ob der damalige Beschluss eine solche Antragsannahme bedeutete. In
diesem Sinne war ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Gleich
verhält es sich im bundesgerichtlichen Verfahren.

1.6 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Wie bereits aus den in E. 1 hiervor angestellten Überlegungen folgt, hängt
die sachliche Beurteilung der Beschwerde von der Würdigung des Beschlusses
der Gemeindeversammlung vom 16. Oktober 2006 ab. Das Initiativbegehren
verlangt, dass alle Verträge im Zusammenhang mit den Schiessanlagen Lachmatt
der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Inhalt
dieses Antrags weist über die beiden konkreten Verträge hinaus, die am 12.
Dezember 2006 der Gemeindeversammlung vorgelegt wurden. Die Gemeinde hat
weder vor Kantonsgericht noch vor Bundesgericht vorgebracht, dass der am 12.
Dezember 2006 behandelte Gesellschaftsvertrag unter den Trägergemeinden die
Vorlage gebildet habe, mit der das politische Anliegen materiell behandelt
worden wäre. Die entsprechende Meinung, die ein Vertreter des Gemeinderates
noch an der Gemeindeversammlung vom 16. Oktober 2006 zum Ausdruck gebracht
hatte, wurde nicht mehr aufgegriffen. Hingegen behauptet die Gemeinde nun,
das Initiativbegehren sei am 16. Oktober 2006 direkt behandelt und angenommen
worden.

2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass im angefochtenen Entscheid
gegensätzliche Aussagen zur Frage zu finden sind, ob am 16. Oktober 2006 eine
Erheblicherklärung oder eine definitive Annahme erfolgt war. Es ist richtig,
dass das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid insofern teils von einer
Annahme des Antrags, teils von einer Erheblicherklärung spricht. Dabei hat es
die Tragweite der unterschiedlichen Qualifikationen nicht mit Bezug auf den
konkreten Fall behandelt. Es legte auch nicht dar, ob die direkte Annahme des
selbständigen Antrags eines Stimmberechtigten durch die Gemeindeversammlung
ohne Vorlage des Gemeinderats zulässig ist, obwohl die bei E. 1.4 hiervor
wiedergegebenen Ausführungen ein solches Vorgehen auszuschliessen scheinen.
Beim gegebenen Streitgegenstand (vgl. E. 1.3 hiervor) genügt es nicht, nur
die Rechtzeitigkeit der Vorlegung des Antrags im Sinne einer
Erheblicherklärung zu überprüfen. Folglich konnte nicht im Ergebnis
offengelassen werden, ob das Initiativbegehren am 16. Oktober 2006 angenommen
oder erheblich erklärt worden war. Zusammengefasst erweisen sich die
Erwägungen des Kantonsgerichts zur Würdigung des Beschlusses vom 16. Oktober
2006 als in sich widersprüchlich bzw. mangelhaft. Dieser Widerspruch lässt
sich nicht auflösen und verunmöglicht dem Bundesgericht eine Überprüfung.

2.3 Es muss nicht erörtert werden, ob der Begründungsmangel im angefochtenen
Entscheid die Tatsachenfeststellung oder die Rechtsanwendung betrifft. Mit
der Wendung "offensichtlich unrichtig" wird in Art. 97 Abs. 1 BGG bezüglich
der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verlangt, dass der
Beschwerdeführer Willkür darzutun hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Eine
in sich widersprüchliche Argumentation der vorliegenden Art verstösst gegen
das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot (vgl. BGE 106 Ia 337 E. 2 S. 339
mit Hinweisen). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an das
Kantonsgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Bei diesem Ausgang sind
der Gemeinde keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der
Beschwerdeführer hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass ihm das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht einen
ausserordentlichen Aufwand verursacht hätte. Deshalb ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, vgl. BGE 133 III
439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. Juni
2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das
Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Muttenz, dem
Regierungsrat und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet