Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.15/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


{T 0/2}
1C_15/2007 /ggs

Urteil vom 27. April 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska
Ryser-Zwygart,

gegen

Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4,
4501 Solothurn,
Amt für Umwelt des Kantons Solothurn, Abteilung Stoffe, 4509 Solothurn,
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rechtsdienst, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Vollstreckung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2007.
Sachverhalt:

A.
X. ________ betreibt in Y.________ einen Altautoverwertungsbetrieb. Das Amt
für Umwelt des Kantons Solothurn bewilligte ihm am 30. August 2000 diesen
Betrieb bis am 10. September 2005. Am 21. März 2005 ersuchte X.________ um
vorläufige Verlängerung der Frist bis 1. April 2006. Das Amt für Umwelt wies
am 30. Mai 2005 das Gesuch ab und verfügte gleichzeitig, dass die in der
Halle und die im Freien abgestellten Fahrzeuge an der Z.________strasse ...
in Y.________ bis 1. September 2005 zu räumen seien. Eine dagegen erhobene
Verwaltungsbeschwerde wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn mit Verfügung vom 20. Februar 2006 ab und verlängerte die Frist zur
Räumung bis am 31. Mai 2006. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügungen sowie eine vorläufige Verlängerung der
Bewilligung bis 1. Oktober 2006. Mit Urteil vom 26. Mai 2006 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es
zusammenfassend aus, dass es den Streitgegenstand, der durch das
erstinstanzliche Verfahren bestimmt werde, nicht ausdehnen könne. Der
Beschwerdeführer habe erstinstanzlich um eine vorläufig bis am 1. April 2006
befristete Bewilligung ersucht. Diese Frist sei bereits abgelaufen, als der
Beschwerdeführer seine Beschwerde begründete. Vor dem Departement sei bereits
eine weitere Beschwerde über eine länger dauernde Bewilligung anhängig.
Mangels eines aktuellen praktischen Interesses sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

B.
X.________ stellte am 24. April 2006 beim Amt für Umwelt des Kantons
Solothurn ein unbefristetes Gesuch zum Betrieb der Abfallanlage. Das Amt für
Umwelt wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2006 ab. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 25.
Januar 2007 ab. Dagegen erhob X.________ am 2. Februar 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn; dieses Verfahren ist gemäss der dem
Bundesgericht zur Verfügung stehenden Akten gegenwärtig noch hängig.

C.
Am 27. September 2006 ersuchte das Amt für Umwelt des Kantons Solothurn das
Oberamt Region Solothurn um Durchführung des Vollstreckungsverfahrens. Das
Oberamt Region Solothurn verfügte am 4. Oktober 2006 die Eröffnung des
Vollstreckungsverfahrens. Auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde
trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Dezember
2006 nicht ein. Am 7. Januar 2007 verfügte das Oberamt Region Solothurn, dass
X.________ die von ihm zur Entsorgung entgegengenommenen Fahrzeuge in der
Halle und im Freien bis am 26. Januar 2007 zu entfernen und einen
Vollzugsbericht zuzustellen habe. Für den Weigerungsfall wurde ihm eine
Strafe nach Art. 292 StGB angedroht und nach unbenutztem Ablauf der Frist die
kostenfällige zwangsweise Ausführung der verfügten Arbeiten. Gegen diese
Verfügung erhob X.________ am 12. Januar 2007 Beschwerde, welche das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Februar 2007
abwies. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Verfügung des
Amtes für Umwelt vom 30. Mai 2005 Grundlage des angefochtenen
Vollstreckungsbefehls sei. Das Verwaltungsgericht sei kantonal
letztinstanzlich mit Urteil vom 26. Mai 2006 auf eine in dieser Sache
erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Die Verfügung des Amtes für Umwelt vom
30. Mai 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Es sei nicht
einzusehen, weshalb die Verfügung hinfällig geworden sein sollte. Was der
Beschwerdeführer gegen den Vollstreckungsbefehl vorbringe, sei unbehelflich.

D.
X.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 7. Februar 2007 sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt die
Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. Februar 2007 und der
Verfügung des Oberamtes Region Solothurn vom 7. Januar 2007.

Mit Formularverfügung vom 27. Februar 2007 hat der Präsident der
I. öffentlich-rechtlichen Abteilung bis zum Entscheid über das von X.________
gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch alle
Vollziehungsvorkehrungen untersagt.

Die Verfahrensbeteiligten beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Das
angefochtene Urteil erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.2 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Gegen das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts, welches in Anwendung öffentlichen Rechts
ergangen ist, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
grundsätzlich offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist
nicht gegeben (Art. 83 BGG). Somit besteht kein Raum für die vom
Beschwerdeführer ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art.
113 BGG).

1.3 Ein Entscheid, welcher auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung
beruht und diese lediglich vollzieht, kann nur insoweit angefochten werden,
als die behauptete Rechtswidrigkeit im Vollstreckungsentscheid selbst
begründet ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Rüge, die frühere
(materielle) Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge ist verspätet. Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht allenfalls dann, wenn
der Beschwerdeführer die Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren
Grundrechten geltend macht oder wenn die Nichtigkeit der ursprünglichen
Verfügung zur Diskussion steht (unter bisherigem Recht vgl. BGE 129 I 410 E.
1.1; E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002,
publiziert in URP 2002 S. 710).
Dem angefochtenen Vollstreckungsurteil des Verwaltungsgerichts liegt die
Verfügung des Amtes für Umwelt vom 30. Mai 2005 zugrunde, mit welcher das Amt
für Umwelt das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Bewilligung
für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage abwies und gleichzeitig die
Räumung der im Freien und in der Halle abgestellten Fahrzeuge bis 1.
September 2005 anordnete. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 20. Februar
2006 ab und verlängerte die Frist zur Räumung bis am 31. Mai 2006. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde, auf welche das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Mai 2006 nicht eintrat. Der
Beschwerdeführer focht dieses Urteil nicht an, weshalb es in Rechtskraft
erwuchs.

1.4 Für den Beschwerdeführer musste es ohne Weiteres ersichtlich sein, dass
durch das verwaltungsgerichtliche Nichteintretensurteil vom 26. Mai 2006 die
verfügte Räumung mit Frist bis 1. September 2005 bzw. bis 31. Mai 2006 nicht
aufgehoben wurde. Die Räumungspflicht wäre nur dahingefallen, wenn das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügungen des Amtes
für Umwelt vom 30. Mai 2005 und des Bau- und Justizdepartements vom 20.
Februar 2006 aufgehoben hätte. Soweit sich der Beschwerdeführer damals der
verfügten Räumung weiterhin widersetzen wollte, hätte er die Möglichkeit
gehabt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 26. Mai 2006 entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
anzufechten. Dies hat er jedoch unterlassen. Im vorliegenden Verfahren kann
auf die Rügen, die sich gegen die Verfügung des Amtes für Umwelt vom 30. Mai
2005 bzw. gegen das im Rechtsmittelverfahren gegen diese Verfügung ergangene
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2006 richten nicht mehr
eingetreten werden, zumal der Beschwerdeführer nicht in unverjährbaren oder
unverzichtbaren Grundrechten verletzt worden ist (vgl. BGE 118 Ia 209 E. 2 S.
212 ff.) und nicht ersichtlich ist, inwiefern die erwähnten Entscheide
nichtig sein sollten (vgl. BGE 130 III 430 E. 3.3 S. 434).

1.5 Was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Vollstreckungsurteil des
Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 vorbringt, erweist sich als
offensichtlich unbegründet. So steht das am 24. April 2006 eingereichte
unbefristete Gesuch zum Betrieb der Abfallanlage der vorliegenden
Vollstreckung nicht entgegen. Eine rechtskräftige Räumungsverfügung kann
nicht durch ein neues Bewilligungsverfahren wieder in Frage gestellt werden,
ansonsten eine Vollstreckung kaum je möglich wäre. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Vergleich mit einer anderen Firma
ungleich behandelt worden, weshalb die Vollstreckung willkürlich und
unverhältnismässig sei, beanstandet er die durch das Amt für Umwelt verfügte
Räumung. Der Beschwerdeführer hätte diese Rügen in jenem Verfahren vorbringen
müssen. Im vorliegend zu beurteilenden Vollstreckungsverfahren ist darauf -
wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat - nicht
mehr zurückzukommen.

2.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer wird die vom
Verwaltungsgericht verfügte Nachfrist, um dem Vollstreckungsbefehl
nachzukommen, neu angesetzt. Angesichts der Dauer des bisherigen Verfahrens
rechtfertigt es sich, ihm hierfür eine Frist von 30 Tagen festzusetzen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Beschwerdeführer wird eine neue Nachfrist von 30 Tagen ab Zustellung
dieses Urteils angesetzt, um dem Vollstreckungsbefehl nachzukommen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Oberamt Region Solothurn, dem
Amt für Umwelt des Kantons Solothurn, Abteilung Stoffe, und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: