Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.153/2007
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1C_153/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.

Pro Natura Schweiz, handelnd durch Pro Natura Zürich,
X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Brüngger,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xaver
Baumberger,
Gemeinde Wetzikon, vertreten durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 167, 8622
Wetzikon.

Nutzungsplanung/Gestaltungsplan,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. April 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,

3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Y. ________ betreibt zusammen mit seiner Tochter auf dem in der
Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 8754 an der Langweidstrasse
in Wetzikon die Reitanlage "Rossweidli". lm nördlichen Bereich der Anlage
besteht ein Reitplatz mit Sandbelag, welcher eine Grösse von ca. 40 m x 21 m
aufweist. Dieser ist im nördlichen Teil im Ausmass von ca. 17 m x 21 m
überdacht und auf drei Seiten von Wänden umgeben. lm südöstlichen Bereich
befinden sich ein StalIgebäude mit sieben Pferdeboxen, ein Aufenthaltsraum
sowie ein gedeckter Bereich für die Lagerung des Hindernismaterials. Daneben
gehören eine Fläche mit festen Hindernissen, Wasser- und Trockengräben sowie
eine Galoppbahn und ein Rasen-Dressurviereck zur bestehenden Anlage.

B.
Y.________ beabsichtigt, den Reitplatz vollständig zu überdachen, damit
dieser ganzjährig genutzt werden kann. Daneben sollen weitere
Lagerräumlichkeiten und ein Longierplatz erstellt werden. Da ein Gesuch um
eine Ausnahmebewilligung abgewiesen wurde, liess Y.________ einen privaten
Gestaltungsplan ausarbeiten. Dieser wurde am 28. Februar 2006 von der
Gemeindeversammlung Wetzikon festgesetzt. Gleichzeitig beschloss die
Gemeindeversammlung die Teilrevision der Art. 25 und 26 der kommunalen Bau-
und Zonenordnung (Erholungszone) sowie die Teilrevision Zonenplan mit
Umzonung des Grundstücks Kat.-Nr. 8754 von der Landwirtschaftszone in die
Erholungszone ED.

Dagegen gelangten Pro Natura Schweiz und X.________, der Eigentümer der
südöstlich an das Grundstück von Y.________ angrenzenden Parzelle Kat.-Nr.
40858, an die kantonale Baurekurskommission III. Sie beantragten, die mit dem
Beschluss vom 28. Februar 2006 neu festgelegte Erholungszone auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 8754 und der private Gestaltungsplan (inkl.
Verkehrskonzept) seien aufzuheben. Nach Durchführung eines Augenscheins hiess
die Baurekurskommission III am 20. September 2006 den Rekurs gut und hob den
Beschluss der Gemeindeversammlung Wetzikon vom 28. Februar 2006 auf. Sie
gelangte zum Schluss, die geplante Erweiterung der bestehenden Reitanlage
diene nur wenigen Personen; es bestehe kein öffentliches Interesse für eine
Abweichung vom kantonalen Richtplan.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich machte Y.________
geltend, der Beschluss der Gemeindeversammlung Wetzikon vom 28. Februar 2006
betreffend Festsetzung des privaten Gestaltungsplans Rossweidli und der
Teilrevision der Bau- und Zonenordnung sowie des Zonenplans sei rechtmässig.

Am 4. Dezember 2006 genehmigte die Baudirektion des Kantons Zürich die
Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (Erholungszone) und den privaten
Gestaltungsplan Rossweidli.

Das Verwaltungsgericht führte am 12. April 2007 einen Augenschein bei der
Reitanlage durch. Es hiess die Beschwerde von Y.________ mit Entscheid vom
19. April 2007 gut und hob den Entscheid der Baurekurskommission vom 20.
September 2006 auf. Zur Begründung führte es aus, die Erweiterung der
bestehenden Anlage sei untergeordneter Natur; es bestehe ein öffentliches
Interesse an der ganzjährigen Nutzung des Areals.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juni 2007
beantragen Pro Natura Schweiz und X.________ im Wesentlichen, der Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2007 sei aufzuheben. Sie machen
sinngemäss geltend, mit dem angefochtenen Entscheid werde der Grundsatz der
Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet unterlaufen. Den vom Verwaltungsgericht
berücksichtigten öffentlichen und privaten (wirtschaftlichen) Interessen sei
zu grosses Gewicht beigemessen worden. Nicht berücksichtigt habe das
Verwaltungsgericht, dass die Änderung des Zonenplans möglicherweise die
Erschliessungspflicht der Gemeinde auslöse und der Betrieb bei einer späteren
Änderung des Gestaltungsplans noch erweitert werden könne. Schliesslich
beanstanden die Beschwerdeführer die Höhe der ihnen auferlegten
Gerichtsgebühr und Parteientschädigung.

D.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werde. Die Gemeinde Wetzikon und der private
Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) beantragt unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 die Gutheissung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführer und der private Beschwerdegegner haben sich in der Folge
in weiteren Eingaben zur vorliegenden Angelegenheit geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der
Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S.
251).

1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts hat einen kommunalen
Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979
über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) zum Gegenstand.
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs.
1 RPG in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006, 2261)
gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

1.2 Die Beschwerdeführer führen aus, es liege eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit betreffend einen kantonalen Erlass vor (Art. 82 lit. b BGG;
Regina Kiener, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Neue
Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis 2006, S. 239; vgl.
BGE 116 Ia 207 E. 3c S. 212; zur Rechtsnatur der Nutzungspläne vgl. Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 14 N. 24 f.; Max
Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage,
Basel 1986, Nr. 11 und René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 11, je mit
zahlreichen Hinweisen). In diesem Fall würde eine virtuelle Betroffenheit als
Legitimationsvoraussetzung genügen (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4329). Die umstrittenen
Beschlüsse der Gemeinde betreffen jedoch Teile des kommunalen Nutzungsplans,
die vor Bundesgericht den Regeln über die Anfechtung von Verfügungen im Sinne
von Art. 82 lit. a BGG unterworfen sind (zur Publikation bestimmtes Urteil
des Bundesgerichts 1C_94/2007 vom 3. September 2007, E. 3.3; vgl. BGE 117 Ia
302 E. 3 S. 305 f.; 116 Ia 207 E. 3b S. 211, je mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführer haben am kantonalen Verfahren teilgenommen (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG). X.________ ist als Eigentümer der an das Grundstück
Kat.-Nr. 8754 angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 40858 durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Begründung
seiner Legitimation beruft er sich insbesondere auf die erwartete Zunahme des
Verkehrs auf der Zufahrtsstrasse entlang der gemeinsamen Grenze, welche er
für die Bewirtschaftung von Land und Wald benütze. Damit verfügt er über ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der umstrittenen
Zonenplanänderung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.
mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember
2005 E. 3, in URP 2006 147).

Die Beschwerdeberechtigung der Pro Natura Schweiz ergibt sich aus Art. 89
Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Ziff. 6
des Anhangs zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im
Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076). Nach Art. 12 Abs. 1
NHG (in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 43 VGG) erstreckt sich das
Beschwerderecht der Verbände auf Verfügungen, gegen die letztinstanzlich die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesgericht zulässig
ist. Der vorliegende Gestaltungsplan und die damit verbundene
Nutzungsplanänderung betrifft lediglich die raumplanerische Behandlung der
Parzelle Kat.-Nr. 8754. Es handelt sich um planerische Anordnungen, die in
Bezug auf Ausmass und konkrete Lage der zulässigen baulichen Veränderungen
bereits entscheidende Elemente einer Baubewilligung enthalten. Solche
detaillierte Planinhalte haben nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Verfügungscharakter (vgl. BGE 132 II 209 E. 2.2.2 S. 214 mit
Hinweisen). Das Beschwerderecht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG berechtigt
die entsprechenden Verbände, gegen solche Nutzungspläne Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen.

1.4 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt den
Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese
Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).

Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5
S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen
Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr
sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches
Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht kurz dar,
worin die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das
Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2
BGG ist demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil des Bundesgerichts
1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.3).
Im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zu den behaupteten
Rechtsverletzungen ist zu prüfen, ob die Beschwerde den genannten Rüge- und
Begründungspflichten entspricht.

1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit
die Rüge- und Begründungsanforderungen (E. 1.4 hiervor) erfüllt sind.

2.
Die Beschwerdeführer beantragten bereits in ihrer Beschwerdeschrift vom 11.
Juni 2007 die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, falls zu den
wirtschaftlichen Interessen des privaten Beschwerdegegners neue Ausführungen
gemacht würden. Diesen Antrag erneuerten sie in ihrer Eingabe vom 19.
September 2007 an das Bundesgericht.

2.1 Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von
Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten
im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden
werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher wird
jedoch nur ausnahmsweise durchgeführt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ferner kann das
Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Eingaben den Verfahrensbeteiligten
mit förmlicher Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zukommen
lassen, was im Bereich des Haftrechts regelmässig der Fall ist. Schliesslich
wird eine neu eingegangene Eingabe den Parteien häufig ohne ausdrücklichen
Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen)
Kenntnisnahme übermittelt. Möchten Verfahrensbeteiligte, die eine solche
Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, nochmals zur Sache Stellung
nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum
nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das
Bundesgericht wartet bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der
Entscheidfällung zu, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere
Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.).
2.2 Diese Grundsätze sind auch anwendbar auf Fälle, in denen - wie hier -
bereits in der Beschwerdeschrift eine Replikmöglichkeit beantragt wird.
Insbesondere kann eine neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei dieser
Konstellation ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden (BGE
133 I 98 E. 2.3 S. 100).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern sämtliche
Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.
Damit wurde das Hauptanliegen des Begehrens um einen zweiten Schriftenwechsel
erfüllt. In der Eingabe vom 19. September 2007 haben die Beschwerdeführer
nicht nur erneut um einen zweiten Schriftenwechsel ersucht, sondern bereits
kurz inhaltlich zu den Ausführungen des Beschwerdegegners Stellung genommen.
In einer weiteren Eingabe vom 18. Oktober 2007 haben sie sich zu weiteren
Vorbringen des Beschwerdegegners geäussert. Da sie damit ihr Replikrecht
bereits hinreichend ausgeschöpft haben, bestand kein Anlass, ihnen im Vorfeld
des vorliegenden Urteils Frist zu weiteren Äusserungen anzusetzen.

3.
Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, es liege eine unzulässige
Kleinstbauzone vor, die nicht im öffentlichen Interesse liege, sondern nur
den Partikularinteressen des Beschwerdegegners diene.

3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schaffung einer
Bauzone bzw. Spezialnutzungszone für ein konkretes Projekt zulässig, wenn die
Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG
entspricht. Ist dies der Fall, so ist sie rechtmässig und stellt keine
Umgehung von Art. 24 RPG dar, auch wenn eine Ausnahmebewilligung für das
Bauvorhaben ausgeschlossen wäre. Eine Umgehung von Art. 24 RPG ist nur
anzunehmen, wenn mit der fraglichen Planungsmassnahme eine unzulässige
Kleinstbauzone geschaffen wird oder wenn sie sonst auf einer sachlich nicht
vertretbaren Interessenabwägung beruht. Kleinbauzonen sind im Allgemeinen
unzulässig, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen, die
Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für
nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern. Ermöglicht eine Kleinstbauzone
jedoch keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige
Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung
bestehender Bauten, ist sie zulässig, sofern sie auch sonst auf einer
sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht (BGE 124 II 391 E. 3a S. 395;
119 Ia 300 E. 3b S. 303; 116 Ia 339 E. 4 S. 343; Urteil des Bundesgerichts
1A.271/2005 vom 26. April 2006, E. 3.1).

Auch nach dem kantonalen Recht ist die Ausscheidung von Sondernutzungszonen
innerhalb des Landwirtschaftsgebiets nicht absolut ausgeschlossen. Gemäss
Ziff. 3.2.3 lit. c des Richtplantextes kann "mit der nachgeordneten Richt-
und Nutzungsplanung das Landwirtschaftsgebiet zur Wahrnehmung der Aufgaben
des jeweiligen Planungsträgers durch Ausscheidung von Erholungsgebieten bzw.
in der Nutzungsplanung durch Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen,
Gestaltungsplänen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
'durchstossen' werden. lm Rahmen der Genehmigung solcher Planungsmassnahmen
sind jedoch hohe Anforderungen an die sachgerechte Interessenabwägung zu
stellen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb die betreffenden Nutzungen
nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht werden können
und es sind die Anordnungen des Sachplans Fruchtfolgeflächen zu
berücksichtigen."

Ausgehend davon, dass Planungsmassnahmen mit den Zielen und Grundsätzen der
Nutzungsplanung gemäss Raumplanungsgesetz vereinbar sein müssen, ergeben sich
aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Richtplantext weitgehend
deckungsgleiche Voraussetzungen für die Ausscheidung einer
Spezialnutzungszone für ein konkretes Projekt (vgl. BGE 124 Il 391; Arnold
Marti, Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen -
wegleitende Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBI 106/2005, S. 353 ff.,
insbesondere S. 359). Primär ist dabei der Grundsatz der Trennung von Bau-
und Nichtbaugebiet zu beachten (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 RPG), woraus
sich das Verbot von Kleinstbauzonen ergibt. Eine geringfügige Erweiterung
bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten,
kann sich jedoch wie erwähnt als zulässig erweisen, sofern sie auf einer
sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht und eine zusätzliche
Streubauweise vermieden wird (vgl. Gian Schmid, Projektbezogene
Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 173 f.).
3.2 Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, die von der
Änderung des Nutzungsplans erfasste Reitsportanlage sei zum grössten Teil
bereits bewilligt vorhanden. Der geplante Umfang der Bauten sei in dem an die
neue Erholungszone ED gekoppelten privaten Gestaltungsplan genau festgelegt.
Im Baubereich A kämen insgesamt rund 283 m2 an den bestehenden Reitplatz
angrenzende Baufläche (Bereich A2 und A3) hinzu, im Baubereich B rund 33 m2.
Der grösste Teil des Ausbaus betreffe den Reitplatz, welcher bisher zu ca.
357 m2 überdacht sei, neu jedoch in seiner gesamten Grösse durch ein für
Reithallen übliches hohes Giebeldach gedeckt werden solle, was gesamthaft ca.
840 m2 bzw. einem Ausbau von ca. 483 m2 entspreche. Daneben könne ein
Longierplatz erstellt werden, was zur Zeit aber offenbar nicht geplant sei.
Der Umgebungsbereich b für Parkplätze und als Wendebereich für Fahrzeuge
entspreche dem bereits befestigten Teil des Geländes zwischen dem Reitplatz
und den Stallungen entlang der Nordost-Grenze des Grundstücks. Y.________
werde zu einem einmaligen Beitrag von Fr. 25'000.-- an die Gemeinde für den
Unterhalt der Langweidstrasse für die nächsten 25 Jahre verpflichtet. Zudem
gingen die Baukosten von zwei Ausweichstellen (12 m x 3.5 m) im mittleren
Abschnitt der Langweidstrasse zu dessen Lasten. Zusätzlich werde die Anzahl
der jährlich zulässigen Grossanlässe auf dem Areal festgelegt. Diese dürfe
gemäss dem privaten Gestaltungsplan die bisher bewilligte Zahl von drei
Veranstaltungen nicht übersteigen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

3.3 Bei der neu geschaffenen Erholungszone ED, welche lediglich das
Grundstück Kat.-Nr. 8754 des Beschwerdeführers umfasst, handelt es sich nicht
um eine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern um eine Sondernutzungszone
im Sinne von Art. 18 RPG. Nach dem neuen Art. 26 Abs. 4 der kommunalen Bau-
und Zonenordnung (BZO) sind in der Erholungszone ED nur Gebäude und Anlagen,
die dem Betrieb von Reitsportanlagen dienen, zulässig. Die Erholungszone ED
ist somit eine beschränkte Bauzone (vgl. Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 294). Die
darin zugelassenen Reitsportanlagen sind an sich nicht auf einen Standort
ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Sie können deshalb dem Interesse an der
Freihaltung der Landschaft ausserhalb des Siedlungsgebiets und dem Grundsatz
der Trennung von Bau- und Nichtbauzonen widersprechen (Urteil des
Bundesgerichts 1A.193/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.1). Sie befinden sich zudem
rund 200 m vom nächsten Siedlungsgebiet entfernt, wobei kein
Siedlungszusammenhang besteht. Es handelt sich somit um eine eigentliche
beschränkte Kleinbauzone, die nur gestützt auf die in E. 3.1 genannten
Kriterien zulässig sein kann.

3.3.1 Das Verwaltungsgericht wertete die mit der Planänderung zulässige
Betriebserweiterung zu Recht als massvoll. Es soll denn auch keine neue
Reitanlage gebaut werden. Vorgesehen ist lediglich die Überdachung des ganzen
Reitplatzes, kleinere Anbauten an diesen und an den im Süden des Grundstückes
gelegenen Stall sowie die Erstellung eines Longierplatzes. Die zonenwidrig
genutzte Fläche wird durch die möglichen Baumassnahmen nicht vergrössert.
Insbesondere eröffnet die Überdachung des Reitplatzes grundsätzlich keine
neuen Nutzungsmöglichkeiten. Ziel des Ausbaus ist namentlich, auch im Winter
Reitstunden anbieten und den Reitplatz vermieten zu können. Dadurch kann die
Anlage neu ganzjährig betrieben werden, was eine zeitliche Ausdehnung der
bisher bereits bestehenden Nutzung darstellt. Durch die geplanten
Erweiterungen wird nur äusserst geringfügig in die Landschaft eingegriffen.
Schliesslich wird die Reitsportanlage von einem Waldstück abgeschirmt,
weshalb auch keine gewichtige Störung des Landschaftsbild auftritt.

3.3.2 Die Beschwerdeführer gehen von einer Verdoppelung der Nutzung aus, weil
der Betrieb neu ganzjährig auch bei schlechtem Wetter geführt werden könne
und zudem private Anlässe zulässig seien. Das führe zu erheblichem
Mehrverkehr und erfordere einen Ausbau der bestehenden Infrastruktur, was
zusätzliche Erschliessungskosten nach sich ziehe.
Durch die Intensivierung der Nutzung der Reitsportanlage ist eine gewisse
Mehrbeanspruchung der bestehenden Verkehrs- und Erschliessungsanlagen zu
erwarten. Das Verwaltungsgericht hat die dadurch verursachten Immissionen als
nicht erheblich bezeichnet, da ein grosser Teil der Benützer der Anlage
bereits von den umliegenden Bauernhöfen zum Reitplatz reiten würden. Ebenso
wenig seien wegen der zulässigen zusätzlichen Anlässe erhebliche Immissionen
zu befürchten. Es dürften lediglich maximal drei öffentliche Veranstaltungen
pro Jahr stattfinden, die ein breiteres Publikum ansprechen und über den
Normalbetrieb hinausgingen.

Diese Erwägungen sind angesichts der Art und Grösse des vorliegenden Betriebs
und der bereits im Rahmen der Nutzungsplanung angeordneten Beschränkung
zusätzlicher Grossveranstaltungen nicht zu beanstanden. Die vorliegende
massvolle Erweiterung ist nicht mit der vom Bundesgericht mit Urteil
1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 beurteilten Reitsportanlage in der Stadt
Wädenswil vergleichbar. Damals stand eine erhebliche Erweiterung mit massiven
Auswirkungen auf Raum und Umwelt zur Diskussion. Unter anderem waren eine
Erhöhung der Anzahl Pensionspferde von 19 auf 29, eine zweite Reithalle für
Training und Wettkampf sowie neue Aussenanlagen (Springgarten, Dressurviereck
etc.) und Parkplätze geplant, was ganz offensichtlich auch zu einer
erheblichen Verkehrszunahme geführt hätte.

3.3.3 Die Beschwerdeführer verneinen ein öffentliches Interesse an der
Erweiterung der Reitsportanlage, welches nach dem Richtplan zur
"Durchstossung" des Landwirtschaftsgebiets erforderlich sei. Das vom
Verwaltungsgericht grundsätzlich bejahte öffentliche Interesse sei vom
Bundesgericht im Urteil 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 E. 2.2.6 relativiert
worden.

Das Verwaltungsgericht stützte sich bei der Beurteilung des öffentlichen
Interesses an der privaten Reitsportanlage auf die bundesgerichtliche
Beurteilung im Urteil 1A.193/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2. Danach kann ein
öffentliches Interesse nicht nur an der Schaffung von Anlagen für den
Breitensport bestehen, sondern auch für Sportanlagen, die von einem
eingeschränkteren Benützerkreis in Anspruch genommen werden, aber
grundsätzlich jedermann offen stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen
privat und gewinnstrebig betrieben werden. Aus dem Urteil des Bundesgerichts
1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 E. 2.2.6 ergibt sich keine grundsätzliche
Relativierung der Anerkennung von öffentlichen Interessen an
Reitsportanlagen. Das Gericht gelangte in jenem Fall vielmehr zum Schluss,
dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung von isolierten
Kleinbauzonen gegen eine massive Erweiterung des in Wädenswil bestehenden
Betriebs sprächen.

Vorliegend sichert die umstrittene Planung im Wesentlichen die bereits
bestehende Reitsportanlage, deren langjährige Existenz und vorgesehene
Erweiterung den Bedarf an einer derartigen Einrichtung belegen. Da der
bisherige Betrieb nur sehr beschränkt erweitert werden darf, sind weder neue
erhebliche Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten noch ein
bedeutsamer Verlust an landwirtschaftlich genutztem Boden. Auch wird mit dem
angefochtenen Entscheid keine Streubauweise gefördert. Die Reitanlage dient
dem Erholungsinteresse der Bevölkerung und gehört somit zur
Siedlungsausstattung. Die Ausübung des Reitsports in der freien Natur ist
eine verbreitete und beliebte Erholungsbetätigung, der insbesondere in
städtischen Agglomerationen auch eine sozialhygienische Wirkung beizumessen
ist, weil sie eine enge Beziehung zum Tier vermittelt. Der Standort der Zone
am Rand des Siedlungsgebiets erscheint zudem als zweckmässig. Dass das
Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung auch private
wirtschaftliche Interessen des Betriebsinhabers berücksichtigte, ist im
Übrigen nicht zu beanstanden, zumal diese Interessen nicht für sich allein
ausschlaggebend waren. Das Verwaltungsgericht betont denn auch in E. 6 seines
Urteils den Grundsatz, dass wirtschaftliche Überlegungen in der
raumplanerischen Interessenabwägung nicht allzu stark gewichtet werden
dürften. An diesen Grundsatz hält es sich auch im angefochtenen Entscheid.

3.3.4 Schliesslich befürchten die Beschwerdeführer, die Festsetzung der
Erholungszone löse die Erschliessungspflicht der Gemeinde aus (neue
Kanalisationsleitung), was das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht
berücksichtigt habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wie vorne
erwähnt, führt die Nutzungsplanänderung nur zu einer untergeordneten
baulichen Erweiterung bereits früher bewilligter Bauten und Anlagen.
Inwiefern dadurch die Pflicht zur Errichtung einer neuen Kanalisationsleitung
entstehen könnte, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 42
Abs. 2 BGG, s. vorne E. 1.4).
3.4 Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die umstrittenen Änderungen der
Nutzungsplanung zu Unrecht kritisieren. Obwohl die Gemeinde Wetzikon mit der
Erholungszone ED eine Kleinbauzone geschaffen hat, die nicht auf den in der
Landwirtschaftszone gelegenen Standort angewiesen ist, widersprechen der
private Gestaltungsplan und die umstrittenen Änderungen des Zonenplans damit
nicht den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (Art. 1-3 RPG).

4.
Die Kritik der Beschwerdeführer an den Kostenfolgen der vorinstanzlichen
Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint im Lichte von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht hinreichend substanziiert, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann
(s. vorne E. 1.4). Im Hinblick auf die beanstandete Gerichtsgebühr im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann jedoch darauf hingewiesen werden,
dass das Verwaltungsgericht einen Augenschein durchführte, was mit
zusätzlichem Aufwand verbunden war.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen
Teilen zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine generelle Befreiung von
Gerichtskosten der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und
Heimatschutzes beschwerdeberechtigten gesamtschweizerischen Organisationen,
wie sie nach dem OG galt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.113/1990 vom 24.
April 1991 in URP 1991 426 E. 5 S. 436), kann unter der Herrschaft des BGG
nicht mehr Platz greifen. Der Gesetzgeber hat die Kostenfreiheit
bundesgerichtlicher Verfahren stark beschränkt (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege in BBl 2001 S. 4305) und damit zum
Ausdruck gebracht, dass eine unterliegende Partei nur noch dann generell von
der Auferlegung angemessener Gerichtskosten befreit sein soll, wenn dies
gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (z.B. Bund, Kantone, Gemeinden etc.
gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Indessen
kann das Bundesgericht nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG vom Unterliegerprinzip
abweichen oder auf eine Kostenerhebung verzichten, wenn die Umstände es
rechtfertigen. Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 und 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Wetzikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Féraud  Haag