Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.14/2007
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1C_14/2007 /fun

Urteil vom 9. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.

1. Zweckverband Wasserversorgung Untergäu,
handelnd durch Siegfried Meier, Präsident,
2.Einwohnergemeinde Hägendorf, handelnd durch den Gemeinderat, Bachstrasse
11, 4614 Hägendorf
3.Bürgergemeinde Härkingen, Gemeindeverwaltung, Fulenbacherstrasse 1, 4624
Härkingen,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marc Finger,

gegen

Schweizerische Post AG, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Bau- und Justizdepartement,
Rechtsdienst, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gewässerschutz - Bewilligungen und Konzession,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2007.
Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Post AG baut in Härkingen ein Briefpostzentrum. Dafür hat
sie am 7. Juni 2006 Gesuche gestellt für eine vorübergehende
Bauwasserhaltung, für einen Einbau unter den höchsten Grundwasserspiegel
sowie für die Versickerung von Meteorwasser. Am 20. Juni 2006 hat sie
überdies ein Bewilligungsgesuch für eine Grundwasserwärmepumpe zu Kühlzwecken
sowie für die Rückversickerung des gepumpten Grundwassers eingereicht.
Gleichzeitig ersuchte sie um Erteilung der hierzu erforderlichen Konzession
zur Grundwasserentnahme von maximal 7'200 l/min.

Die Wasserversorgung Härkingen und der Zweckverband Regionale
Wasserversorgung Gäu erhoben gegen das Gesuch um Grundwasserentnahme und
Rückversickerung Einsprache. In einer gemeinsamen Einsprache wehrten sich
zudem der Zweckverband Wasserversorgung Untergäu, die Einwohnergemeinde
Hägendorf und die Städtischen Betriebe Olten gegen eine Konzession zur
Grundwasserentnahme zu Kühlzwecken mit anschliessender Rückgabe des
Pumpwassers über eine Versickerungsgalerie.

Mit Beschluss vom 26. September 2006 (RRB 2006/1806) erteilte der
Regierungsrat des Kantons Solothurn der Schweizerischen Post für den Neubau
des Briefpostzentrums Härkingen die Bewilligung zur Erstellung und zum
Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe zu Kühlzwecken mit Rückversickerung.
Gleichzeitig verlieh er für den Betrieb der Wärmepumpe die Konzession zur
Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Grundwasser. Die Bewilligungen
enthielten zahlreiche Bedingungen und Auflagen. Schliesslich bewilligte der
Regierungsrat mit dem gleichen Beschluss das Versickerungsbauwerk inkl.
Versickerungsleitung und die Versickerung von Meteorwasser für den Neubau.

B.
Den Regierungsratsbeschluss vom 26. September 2006 zogen der Zweckverband
Wasserversorgung Untergäu, die Einwohnergemeinde Hägendorf und die
Städtischen Betriebe Olten sowie die Bürgergemeinde Härkingen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn weiter. Dieses wies die Beschwerden
mit Urteil vom 15. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintreten konnte.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 21. Februar 2007 beantragen der Zweckverband Wasserversorgung Untergäu,
die Einwohnergemeinde Hägendorf und die Bürgergemeinde Härkingen, das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2007 sei aufzuheben. Weiter verlangen
sie, die beantragten Bewilligungen und die anbegehrte Konzession seien zu
verweigern. Eventualiter seien sie unter Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz an weitere Auflagen und Bedingungen zu knüpfen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2007 wurde ein Gesuch der
Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

E.
Die Schweizerische Post beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die
beantragten Bewilligungen sowie die Konzession seien zu erteilen. Der
Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
äussert sich unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
nicht zur Beschwerde.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gelangt zum Schluss, die vom Gesuchsteller
vorgelegten Expertenberichte wiesen die Einhaltung der Anforderungen an den
Schutz der Gewässer nach und die Auflagen des Regierungsrats gewährleisteten
einen ausreichenden Schutz der Gewässer. Die Erteilung der
gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für die Erstellung und den Betrieb der
Grundwasserwärmepumpe entspreche den Gewässerschutzvorschriften des Bundes.
Das Verwaltungsgericht und die Schweizerische Post verzichten darauf, sich
zur Vernehmlassung des BAFU zu äussern. Die Beschwerdeführer halten an den
Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2.
2.1 Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses
Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Gewässerschutzrechts sowie der
Wasserrechtskonzessionen zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu
keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG).

2.2 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer
(Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen
von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann
insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren
Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl.
BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.), angeknüpft werden (BGE
133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.; zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_94/2007 vom
3. September 2007 E. 3).

In Anwendung von Art. 103 lit. a OG war zur Erhebung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hatte. Dieses Interesse konnte rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher
Natur sein; verlangt wurde nach ständiger Praxis, dass der Beschwerdeführer
durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE
121 II 171 E. 2b S. 174; 120 Ib 379 E. 4b S. 386 f., je mit Hinweisen).
Dieses allgemeine Beschwerderecht, das heute wie erwähnt in Art. 89 Abs. 1
BGG geregelt ist, ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten.
Gemeinwesen können es für sich in Anspruch nehmen, wenn sie durch die
angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind (vgl.
BGE 123 II 425 E. 3 S. 427 ff.; 122 II 33 E. 1b S. 36; 118 Ib 614 E. 1b
S. 616; 112 Ib 128 E. 2 S. 130, 112 Ia 59 E. 1b S. 62, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann jedoch ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde
legitimiert sein, wenn es durch die fragliche Verfügung in seinen
hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Die Gemeinden sind mithin
zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk
befugt, wenn sie als Grundeigentümerinnen gleich wie Private
immissionsbelastet sind oder wenn sie als Gebietskorporationen öffentliche
Anliegen wie den Schutz der Einwohner zu vertreten haben und insofern durch
Einwirkungen, welche von Bauten und Anlagen ausgehen, in hoheitlichen
Befugnissen betroffen werden (vgl. BGE 131 II 753 E. 4.3.3 S. 759 f.; 124 II
293 E. 3b S. 304; 123 II 371 E. 2c S. 374 f., mit zahlreichen Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die
beschwerdeführenden Gemeinden und den Zweckverband Wasserversorgung Untergäu
erfüllt.

2.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

3.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Bezüglich der Überprüfung und Anwendung von kantonalem Recht
sind in Art. 95 BGG gewisse Teilbereiche aufgeführt, so kantonale
verfassungsmässige Rechte (lit. c), kantonale Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung sowie über Volkswahlen und -abstimmungen (lit.
d) und interkantonales Recht (lit. e). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von
Art. 95 lit. c-e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des
kantonalen und kommunalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich
zum früheren Recht unverändert. Diesbezüglich bildet die Verletzung
kantonaler bzw. kommunaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen
Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen
Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - so das Raumplanungs-,
Gewässerschutz- und Umweltschutzrecht des Bundes usw., ferner auf
Verfassungsstufe beispielsweise gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) - oder
gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (vgl.
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 4335).
In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter
den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die
Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung jedoch nur erhoben werden, wenn die Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. Die Rüge, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung sei
der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, kann
jedoch uneingeschränkt erhoben werden (vgl. Regina Kiener, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner
Tage für die juristische Praxis, BTJP 2006, Bern 2007, S. 277).

4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den
Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) bedürfen die
Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen
und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Bereichen einer kantonalen
Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können. Insbesondere benötigen
Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken) in
besonders gefährdeten Bereichen - wie dem vorliegend zur Diskussion stehenden
Gewässerschutzbereich Au - gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. c
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) eine solche
Bewilligung. Die Gesuchsteller müssen nachweisen, dass die Anforderungen zum
Schutze der Gewässer erfüllt sind und die dafür notwendigen Unterlagen
beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die
gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein
ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4
GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die
Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer
verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des
Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen
Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng
begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss Wegleitung
Grundwasserschutz, BUWAL 2004, im Umkreis von maximal 100 Metern möglich
sind.

Die Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen obliegt nach § 9 Abs. 1
und 2 der kantonalen Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzverordnung, GSchV-SO, BGS 712.912) dem Bau- und
Justizdepartement. Dieses ist gemäss den §§ 9 ff. GSchV-SO für den Vollzug
des Gewässerschutzrechts zuständig und hat insbesondere darüber zu wachen,
dass keine Gewässerverunreinigungen entstehen (§§ 10 und 11 GSchV-SO). Für
die Konzessionierung namhafter Grundwasserentnahmen ist der Regierungsrat
zuständig (§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Ziff. 2 des kantonalen Gesetzes über
die Rechte am Wasser vom 27. September 1959, WRG-SO, BGS 712.11).

4.2 Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat aus Koordinationsgründen
erstinstanzlich sowohl über die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen als
auch über die Wasserrechtskonzession entschieden. In Ziff. 3.4.8 seines
Beschlusses Nr. 2006/1806 vom 26. September 2006 hat er einem Anliegen der
Einsprecher und heutigen Beschwerdeführer entsprechend folgende Auflage
angeordnet:
Die Bewilligungsempfängerin hat dem AfU ausserdem innerhalb von 3 Monaten
nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses ein Konzept für die
Temperaturüberwachung des Grundwassers im Zu- und Abstrombereich des neu zu
errichtenden Versicherungsbauwerkes zur Genehmigung einzureichen. Die
Temperaturüberwachung hat die Längs- und Querrichtung sowie die gesamte
Mächtigkeit des Grundwasserleiters zu umfassen und muss sich - im
Abstrombereich - bis zum Pumpwerk Zelgli erstrecken. Hierfür sind im
Grundwasser an verschiedenen Orten geeignete Messstellen zu errichten. Die
Messstelle im Oberlauf muss in einem angemessenen Abstand zum
Versickerungsbauwerk liegen, der gewährleistet, dass die gemessene Temperatur
von der dort eingetragenen Wärme unbeeinflusst bleibt. Die
Temperaturmessungen des Grundwassers müssen mindestens 6 Monate vor
Inbetriebnahme der Grundwasserwärmepumpe beginnen."
Mit dieser Auflage wird die - für Vergleichszwecke unerlässliche -
fortlaufende Erhebung der natürlichen Temperatur des Grundwassers
gewährleistet. Nach Auffassung des Regierungsrats erlaubt diese Massnahme
auch das Erkennen eines allfälligen "hydraulischen Kurzschlusses", d.h. des
Umstands, dass von den Pumpen - gegenüber dem natürlichen Zustand - bereits
erwärmtes Wasser angesaugt werden sollte. In diesem Fall würde bereits das im
Vorlauf des Systems installierte Thermometer einen höheren Wert ausweisen als
das im Oberlauf der Anlage platzierte. Indessen soll ein derartiger
Kurzschluss bei der geplanten Anlage nach den Ausführungen des Regierungsrats
nicht nur unwahrscheinlich sein, sondern er wäre - sollte er dennoch
eintreten - von geringem Ausmass und von absehbarer Folge für das
Grundwasser. Das gegebene Restrisiko sei deshalb tragbar.

4.3 Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht aus, die
Gesuchstellerin habe rechtsgenüglich nachgewiesen, dass alle Anforderungen
zum Schutz der Gewässer erfüllt seien (Art. 32 Abs. 3 GschV). Die von ihr
eingereichte Expertenstudie, welche Modellrechnungen zu den Auswirkungen
eines Temperatur- resp. Leistungseintrags enthalte, komme zum Schluss, die
von der Gewässerschutzverordnung vorgeschriebene maximale
Temperaturveränderung von 3°C werde eingehalten. Die Pflicht zur Nachreichung
eines Konzepts zur dauernden Überwachung der Grundwassertemperatur zur
Genehmigung durch das kantonale Amt für Umwelt (AfU) sei eine Auflage des
Regierungsrats im Sinne von Art. 32 Abs. 4 GSchV, welche den Schutz der
Gewässer sicherstellen solle. Der Regierungsrat mache dementsprechend genaue
Vorgaben, wie die Temperaturüberwachung zu gestalten sei und schreibe einen
Messbeginn sechs Monate vor Inbetriebnahme der Grundwasserwärmepumpe vor.
Ausserdem lege er in den Auflagen fest, dass die kontinuierlich
aufzuzeichnenden Temperaturmessungen jährlich und unzulässige
Temperaturüberschreitungen unverzüglich dem AfU mitzuteilen seien. Mit der so
vorgeschriebenen Verifizierung der Prognosen der Expertenstudie sei ein
ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet.

4.4 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren machen die Beschwerdeführer auch
vor Bundesgericht geltend, die vorn zitierte Ziff. 3.4.8 des
Regierungsratsbeschlusses verstosse gegen Art. 32 GSchV. Das
Verwaltungsgericht und wie erwähnt das BAFU kommen dagegen zum Schluss, die
bundesrechtlichen Gewässerschutzvorschriften seien nicht zuletzt mit Blick
auf diese Auflage eingehalten. Das Bundesgericht schliesst sich diesem
Standpunkt an und hält vor allem die vorn wiedergegebenen Darlegungen des
BAFU zu dieser Frage für zutreffend. Mit der umstrittenen Auflage will der
Regierungsrat dem zuständigen Bau- und Justizdepartement überdies die diesem
Departement obliegenden Kontroll- und Vollzugsarbeiten ermöglichen und
erleichtern (vgl. §§ 9 ff. GSchV-SO). Was die Beschwerdeführer gegen diese
Beurteilung vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere geht auch
ihre Rüge fehl, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht hätten ihnen
bezüglich der genannten Auflage das rechtliche Gehör verweigert. Sie hatten
vor dem verwaltungsgerichtlichen Urteil davon Kenntnis und konnten sich
dagegen hinreichend zur Wehr setzen. Mit der differenziert umschriebenen und
ausgestalteten Auflage zur Einreichung des Temperaturkonzepts werden die
Voraussetzungen zur Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung
erfüllt. Die Anwendung des nach den Vorgaben des Kantons auszugestaltenden
Konzepts ist Sache des späteren Vollzugs der erteilten Bewilligung. Sollten
diesbezüglich später Mängel auftreten, welche sie rechtserheblich betreffen,
so haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu
setzen.

5.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Den Beschwerdeführern, die im Interesse der öffentlichen
Trinkwasserversorgung Beschwerde führen, sind für das bundesgerichtliche
Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Gemäss Art.
68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der
obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen
Kosten zu ersetzen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis haben obsiegende
Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn
sie durch einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tatsächlich
Anwaltskosten anfallen. Parteien, die sich - wie die Schweizerische Post -
durch ihren Rechtsdienst vertreten lassen, wird daher regelmässig keine
Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.68/2007
vom 17. August 2007 E. 5 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Schweizerischen Post AG, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: