Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.149/2007
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1C_149/2007 /fco

Urteil vom 12. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14.

Südanflüge,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 25. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ beanstandete mit Eingabe vom 5. März 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht das Anflugregime für den Flughafen Zürich Kloten.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer u.a. auf, die
Ausfertigung der angefochtenen Verfügung einzureichen oder darzulegen,
inwiefern der Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert
oder verzögert worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist dieser
Aufforderung nicht nachkam, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
25. Mai 2007 auf die Beschwerde in Ermangelung eines Anfechtungsobjektes
nicht ein.

2.
Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führt X.________ mit
Eingaben vom 2. und 3. Juni 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das
Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es auf seine
Beschwerde nicht eintrat. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: