Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.147/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_147/2007 /fun

Urteil vom 19. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Luzius Theiler, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniele Jenni,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch
die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
und die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20,
3011 Bern.

Kredite für Fussball-EURO 08,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Kreditbeschlüsse
des Regierungsrats
des Kantons Bern.
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 erhob Luzius Theiler Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG und
focht zwei Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend einen
Kredit in der Höhe von 5,5 Millionen Franken zur Durchführung der
Fussball-EURO 08 sowie einen Kredit in der Höhe von 13,7 Millionen Franken
für Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der
Fussball-EURO 08 an. Die Kreditbeschlüsse sollen nicht publiziert und durch
die Medien im Mai 2007 bekannt gemacht worden sein. Der Beschwerdeführer
macht eine Verletzung der politischen Rechte wegen Umgehung des fakultativen
Finanzreferendums geltend und beantragt, die Kreditbeschlüsse dem
fakultativen Referendum zu unterstellen.

Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie
allenfalls abzuweisen. Mit seiner Beschwerdeergänzung hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 6.
September 2007 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer vermag die angefochtenen Kreditbeschlüsse des
Regierungsrates nicht zu benennen und will von ihnen durch eine
Medienmitteilung Kenntnis erhalten haben. Demgegenüber macht der
Regierungsrat geltend, er habe keine entsprechende Kreditbeschlüsse
getroffen. Hingegen habe er im Zusammenhang mit der Durchführung der
Fussball-EURO 08 drei Kredite gesprochen:
1)Beschluss vom 6. Dezember 2006 in der Höhe von 400'00 Franken betreffend
Detailprojekt Promotion,
2)Beschluss vom 6. Dezember 2006 in der Höhe von 850'00 Franken betreffend
Teilprojekt Multiplikatoren und
3)Beschluss vom 20. Dezember 2006 in der Höhe von 650'000 Franken betreffend
Beitrag an die Projektorganisation der Fussball-EURO 08.
Den Akten können keinerlei Hinweise entnommen werden, dass die beiden vom
Beschwerdeführer angefochtenen Kreditbeschlüsse tatsächlich getroffen worden
wären. Aus den ausführlichen Vernehmlassungen des Regierungsrates kann
lediglich geschlossen werden, dass zwar die Kosten für Sicherheit, Sanität
und Verkehr im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EURO 08
geschätzt worden seien, indessen diese Schätzungen rein kalkulatorischer
Natur seien und der Aufwand für Sicherheit, Sanität und Verkehr im
Wesentlichen durch Priorisierung der Aufgaben bewältigt werden soll.
Schliesslich führt der Regierungsrat aus, dass ein konsolidierter
Kreditbeschluss in Vorbereitung stehe, über den er im Herbst 2007 befinden
werde. Der Beschwerdeführer zieht dies nicht ernsthaft in Zweifel.

Bei dieser Sachlage fehlt es zur Zeit an einem Objekt, das mit
Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden könnte. Daran ändern auch die
genannten Kreditbeschlüsse vom Dezember 2006 nichts, für deren Anfechtung die
Beschwerdefrist längst abgelaufen ist.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Aus-gang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (BGE 133 I 141).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: