Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.146/2007
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1C_146/2007

Urteil vom 4. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Kaufmännischer Verband Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Robert Hadorn,

gegen

PSP Properties AG,
Coop Immobilien AG,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Wolfer,
Gemeinderat von Zürich, vertreten durch den Stadtrat, c/o Hochbaudepartement
der Stadt Zürich, Rechtsabteilung, Lindenhofstrasse 19, Postfach,
8021 Zürich.

Nutzungsplanung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. April 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Am 1. Dezember 1993 genehmigte der Gemeinderat Zürich den privaten
Gestaltungsplan "Löwenbräu/CMZ-Areal", welcher die beiden Industrieareale der
Brauerei Löwenbräu und der Getreidemühle Stadtmühle CMZ im Geviert zwischen
Limmatstrasse, Gerstenstrasse, Sihlquai und Dammweg erfasste. Ein gestützt
auf diesen Plan entwickeltes Projekt für das Areal wurde nicht ausgeführt. In
den bestehenden, nicht mehr industriell genutzten Brauereigebäuden entlang
der Limmatstrasse haben sich inzwischen verschiedene kulturelle Nutzungen
etabliert; auf dem im Nordosten daran angrenzenden Areal der Stadtmühle
(heute Swissmill) am Sihlquai dagegen wird auf unbestimmte Zeit weiterhin
industriell produziert.

B.
Aufgrund dieser Situation entwickelten die Grundeigentümerinnen zusammen mit
der Stadt Zürich ein neues städtebauliches Konzept. Danach sollte das
Swissmill-Areal aus dem Gestaltungsplan entlassen und stattdessen zusammen
mit dem dazugehörigen Areal zwischen SihIquai und Limmat mit einer
Gestaltungsplanpflicht belegt werden, die erst dann ausgeIöst würde, wenn
Neu- oder Umbauten nicht mehr der Lebensmittelproduktion dienen sollen. Für
das Löwenbräu-Areal jedoch sollte ein neuer Gestaltungsplan entwickelt
werden, der von der Erhaltung verschiedener Bauteile, einer inneren
Verdichtung mit Hochhäusern und einer vielseitigen Nutzungsmischung geprägt
sein sollte.

Am 9. November 2005 stimmte der Gemeinderat Zürich auf Gesuch der
Grundeigentümerinnen PSP Properties AG und Coop Immobilien AG dem neuen
privaten Gestaltungsplan Löwenbräu-Areal zu und legte am 30. November 2005
für das Swissmill-Areal beidseits des Sihlquais eine Gestaltungsplanpflicht
fest.

Gegen diese beiden Beschlüsse gelangte der Kaufmännische Verband Zürich,
Eigentümer des an die Gerstenstrasse angrenzenden Grundstücks alt Kat.-Nr.
AU5794 (neue Kat.-Nr. AU6215), an die kantonale Baurekurskommission I. Er
beantragte unter anderem, die Zustimmung zum privaten Gestaltungsplan
Löwenbräu-Areal sei aufzuheben.
Die Baurekurskommission wies die Rekurse nach Durchführung eines Augenscheins
am 13. Oktober 2006 ab. Dagegen gelangte der Kaufmännische Verband mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die Baudirektion
genehmigte die beiden Festlegungen je mit Verfügung vom 26. Januar 2007. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Kaufmännischen Verbands mit Urteil
vom 5. April 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juni 2007
beantragt der Kaufmännische Verband Zürich im Wesentlichen, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 5. April 2007 sei aufzuheben. Er rügt die Verletzung
des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie formelle Rechtsverweigerung,
insbesondere die Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
BV).

D.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die privaten Beschwerdegegnerinnen stellen den
Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen. Die Stadt Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Eingabe vom 19. November 2007 hat sich der Beschwerdeführer zu den
verschiedenen Stellungnahmen geäussert.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2007 wurde ein Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der
Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S.
251).

1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts hat einen von den
zuständigen kommunalen und kantonalen Instanzen genehmigten privaten
Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 f. und 2 lit. b des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH) zum Gegenstand.
Es handelt sich dabei um einen kommunalen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14
ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt
das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des
Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG). Er ist durch den angefochtenen Entscheid als Eigentümer
des vom Gestaltungsplangebiet nur durch die Gerstenstrasse getrennten
Grundstücks alt Kat.-Nr. AU5794 (neue Kat.-Nr. AU6215) besonders berührt
(Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Begründung seiner Legitimation beruft er
sich insbesondere auf die erwartete Zunahme des Verkehrs auf der
Gerstenstrasse und den Schattenwurf der neu zulässigen Gebäudehöhen auf dem
Löwenbräu-Areal. Damit verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der umstrittenen Zonenplanänderung (Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f. mit Hinweisen).

1.3 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt den
Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese
Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).

Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5
S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen
Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr
sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches
Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht kurz dar,
worin die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das
Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2
BGG ist demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, III 638 E. 2 S. 639 f.;
Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.3).
1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit
die Rüge- und Begründungsanforderungen (E. 1.3 hiervor) erfüllt sind.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Baurekurskommission und das
Verwaltungsgericht hätten nicht geprüft, ob der umstrittene private
Gestaltungsplan im öffentlichen Interesse liege, welches die gegenläufigen
Interesse der Nachbarn überwiegen müsse. Darin liege eine formelle
Rechtsverweigerung und Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 1 und 2 BV). Die Bestimmungen der §§ 85 f. PBG/ZH betreffend private
Gestaltungspläne seien willkürlich angewendet worden, und es sei keine volle
Überprüfung des Gestaltungsplans im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG
erfolgt.

2.1 Nach § 83 PBG/ZH werden mit Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte
Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und
Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den
Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen
abgewichen werden (Abs. 1). Für die Projektierung ist ein angemessener
Spielraum zu belassen (Abs. 2). Der Gestaltungsplan hat auch die
Erschliessung sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu
ordnen, soweit sie nicht schon durch einen Quartierplan geregelt sind; er
kann Festlegungen über die weitere Umgebungsgestaltung enthalten (Abs. 3).
Das kantonale Planungs- und Baugesetz unterscheidet zwischen dem öffentlichen
Gestaltungsplan, der ein wesentliches öffentliches Interesse voraussetzt (§
84 Abs. 1 PBG/ZH) und dem privaten Gestaltungsplan, der mit
öffentlich-rechtlicher Wirkung von den Grundeigentümern aufgestelIt wird (§
85 Abs. 1 PBG/ZH). Private Gestaltungspläne bedürfen der Zustimmung des für
den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständigen Organs. Überschreiten sie
den für Arealüberbauungen im betreffenden Gebiet geltenden Rahmen nicht,
genügt die Zustimmung des Gemeinderats (§ 86 PBG/ZH).

2.2 Der private Gestaltungsplan Löwenbräu-Areal bezweckt, eine gemischte
Nutzung des Grundstücks mit Gewerbe-, Büro- und Wohnbauten einerseits und
Räumen für kulturelle Nutzungen andererseits zu ermöglichen; die
planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von städtebaulich
erwünschten Hochhäusern an geeigneten Standorten zu schaffen und die auf dem
Areal vorhandenen Schutzobjekte zu schonen (Art. 1 der Vorschriften zum
privaten Gestaltungsplan, GPV). Zu diesem Zweck wurden im Plan die
Baubereiche für Neubauten, für Hochhäuser und für insgesamt acht
Schutzobjekte ausgeschieden (zu deren Schutzumfang vgl. Art. 4 GPV). In allen
Baubereichen wurde ein Gebäudemantel mit einer maximalen Höhenkote festgelegt
(Art. 5 Abs. 1 GPV), unter näherer Regelung von dessen Bedeutung hinsichtlich
verschiedener einzelner Bauteile (Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 GPV).
Neben dem als Schutzobjekt ausgeschiedenen bestehenden Stahlsilo sind in der
Arealecke Limmatstrasse/Dammweg und in der Mitte des Areals zwei Hochhäuser
mit Mantelhöhenkoten von 441 bzw. 474 m.ü.M. zugelassen. Zur Einordnung
verlangt Art. 12 GPV, dass Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen besonders gut gestaltet sein müssen. Die geometrisch
klaren und einfachen Volumen der bestehenden Industriebauten sind
weiterzuführen; gegenüber den Hauptfassaden zurückgesetzte Geschosse sowie
Steildächer sind nicht zulässig. Die Hauptverkehrserschliessung bzw. die
Garagenzufahrt für das ganze Areal ist von der Gerstenstrasse her vorgesehen.
Ausserhalb dieses im Plan bezeichneten Bereichs sind nur Nebenerschliessungen
gestattet (vgl. Art. 16 GPV). Mit der Festsetzung des Gestaltungsplans wird
der bisherige Gestaltungsplan "Löwenbräu/CMZ-Areal" gemäss
Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 1993 aufgehoben (Art. 18 GPV). Solange
der Plan in Kraft steht, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und
Zonenordnung sowie die Wirkungen der Baulinien an der Limmatstrasse, der
Gerstenstrasse und dem Dammweg suspendiert (Art. 3 Abs. 2 GPV).

2.3 Die Baurekurskommission erwog im angefochtenen Entscheid, bei der
Zustimmung zu einem privaten Gestaltungsplan komme der Behörde ein von der
Gemeindeautonomie erfasster grösserer Ermessensspielraum zu, als wenn es sich
um einen blossen Vorgang der Rechtsanwendung handeln würde. Ein privater
Gestaltungsplan müsse auch nicht von öffentlichen Interessen gestützt werden,
diese dürften dem Plan nur nicht entgegenstehen. Die Kognition der
Rekursinstanz sei dementsprechend auf die Frage beschränkt, ob die gewählte
Lösung gesetzmässig sei und ob ihr irgendwelche öffentlichen Interessen
entgegenstünden.

Das Verwaltungsgericht hat diese Auffassung der Baurekurskommission mit
verfassungsrechtlich haltbarer Begründung bestätigt. In Anwendung von § 20
des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH)
überprüfen die Baurekurskommissionen kommunale Nutzungspläne auf alle Mängel,
insbesondere auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin. Dabei haben sie
die kommunale Planungsautonomie zu beachten und dürfen nur dann korrigierend
eingreifen, wenn die kommunale Lösung sich aufgrund überkommunaler Interessen
als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der
Raumplanung widerspricht oder wenn die Unzweckmässigkeit oder
Unangemessenheit der kommunalen Planfestlegung offensichtlich ist (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, § 20 N. 20; Walter Haller/Peter
Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs-und Baurecht, Zürich 1998, N. 1073 f.).
Die Baurekurskommission und das Verwaltungsgericht haben diese Grundsätze
beachtet und zutreffend auf die Gemeindeautonomie und die dadurch
eingeschränkte Überprüfungsbefugnis hingewiesen.

2.4 Die Rüge, die Vorinstanzen hätten prüfen müssen, ob ein hinreichendes
öffentliches Interesse am neuen Gestaltungsplan bestehe, erscheint
unbegründet. Das Verwaltungsgericht legt zu Recht dar, dass letztlich jeder
Nutzungsplan raumplanerisch motiviert sein müsse und daher den Grundsätzen
und Zielen der Raumplanung zu entsprechen habe. Innerhalb dieses Rahmens
bedürfe es nach dem kantonalen Recht jedoch keiner speziellen Rechtfertigung
für eine bestimmte Planung, da das Gesetz keine spezifische Voraussetzung für
die Zulässigkeit eines privaten Gestaltungsplans statuiere (vgl. §§ 85 f.
PBG/ZH). Demnach setze die Zustimmung zu einem privaten Gestaltungsplan auch
kein spezielles Gestaltungsplanbedürfnis voraus. Von der gesetzlichen
Systematik her stehe der mit Zustimmung des zuständigen Organs erlassene
private Gestaltungsplan auf gleicher Stufe wie der Rahmennutzungsplan und
dürfe nicht an strengere Voraussetzungen geknüpft werden als die partielle
Revision der Bau- und Zonenordnung. Unter dem Vorbehalt der Planbeständigkeit
(Art. 21 RPG) sei es daher auch zulässig, eine bisherige Nutzungsordnung
aufgrund einer neuen Gewichtung der verschiedenen raumrelevanten Kriterien
partiell durch einen privaten Gestaltungsplan zu ersetzen. Dasselbe gelte,
wenn ein privater Gestaltungsplan wie hier einen früheren privaten
Gestaltungsplan ablösen solle.

Diese Ausführungen sind im Rahmen der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen
nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, haben die
Baurekurskommission und das Verwaltungsgericht die neu zulässigen Bauvolumen
insbesondere im Hinblick auf das Einordnungsgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG)
geprüft. Die geforderte weiter gehende Beachtung öffentlicher Interessen,
welche entgegenstehende private Interessen überwiegen müssen, kommt in
Anwendung von Art. 36 Abs. 2 und 3 BV im Rahmen der Prüfung der Einschränkung
von Grundrechten wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) in Betracht. Die
Beschwerde enthält indessen diesbezüglich weder eine Rüge noch eine
hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auf
diese Frage nicht weiter einzugehen ist (E. 1.3 hiervor).

3.
Der Beschwerdeführer bringt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor,
die im Gestaltungsplan festgesetzte Höhenkote von 428.35 m.ü.M. für die
Gebäudehöhe des Neubaus West und die Aufstockung auf den Alten Werkstätten an
der Gerstenstrasse sei rechtswidrig, da damit wegen eines geringen Gefälles
der Gerstenstrasse Gebäudehöhen von mehr als 25 m zugelassen würden.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Gebäudemantelhöhe entlang
der Gerstenstrasse etwas mehr als 25 m über dem massgebenden Terrain liegt.
Dies gelte insbesondere für die nordwestliche Ecke des
Gestaltungsplangebiets, wo das gegebene Terrain wohl auf einer Kote von
weniger als 403.12 m.ü.M. liege und damit eine Mantelhöhe von über 25.23 m
erreicht werde. Die Mantellinie werde dadurch indessen noch nicht
gesetzwidrig. Die Mantellinie verleihe den Grundeigentümern nicht das
uneingeschränkte Recht, diese an jeder Stelle vollumfänglich durch ein
entsprechendes Gebäudevolumen auszuschöpfen. Ein kommunaler Gestaltungsplan
könne insbesondere nicht von der Einhaltung kantonaler Baubeschränkungsnormen
befreien. Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Hochhäuser betrage die
höchstzulässige Gebäudehöhe 25 m (§ 278 Abs. 3 PBG/ZH). Das bedeute, dass die
Stadt Zürich ein konkretes Bauvorhaben mit einer Gebäudehöhe von mehr als 25
m an dieser Stelle trotz der entsprechenden Mantellinie nicht bewilligen
dürfe. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 GPV seien Hochhäuser nur in
den im Plan angelegten Baubereichen zulässig.
Diese vom Beschwerdeführer als willkürlich bezeichnete Rechtsauffassung wird
von der Stadt Zürich geteilt. Sie ist zumindest nachvollziehbar und bindet
die zuständigen Behörden im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren. Von
Willkür (Art. 9 BV) kann keine Rede sein. Die beiden Bereiche, in welchen
tatsächlich Hochhäuser mit einer Gebäudehöhe von weit über 25 m errichtet
werden dürfen, sind im Gestaltungsplan klar bezeichnet. Auf den übrigen vom
Gestaltungsplan erfassten Flächen dürfen die Gebäude die maximal zulässige
Gebäudehöhe von 25 m nicht überschreiten. Der angefochtene Entscheid ist auch
in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat die
privaten Beschwerdegegnerinnen angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegnerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat von Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Haag