Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.144/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_144/2007 /ggs

Urteil vom 8. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursina Hartmann,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Beschlagnahme von Vermögenswerten,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 16. Mai 2007.
Sachverhalt:

A.
Der Crown Prosecution Service in London führt gegen A.________ ein
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Täuschung und Geldwäscherei.
A.________ soll am 14. September 2006 in einer Londoner Niederlassung der
Bank B.________ drei gefälschte Checks über je 800'000 Euro zur Gutschrift
auf das bei dieser Bank geführte Konto der C.________ Ltd., deren
Zeichnungsberechtigter er ist, eingelöst haben. Nachdem dem Konto der
C.________ Ltd. am 21. September 2006 der Betrag von 2'400'000 Euro
gutgeschrieben worden war, soll A.________ die Bank B.________ am 2. Oktober
2006 angewiesen haben, 2'225'000 britische Pfund (recte wohl: 2'225'000 Euro)
auf das Konto Nr. 1, lautend auf die X.________ AG, bei der Bank D.________
in Zürich zu überweisen. Die Überweisung zugunsten des Kontos der X.________
AG wurde auftragsgemäss ausgeführt.

Am 2. Februar 2007 ersuchte Grossbritannien die Schweiz um Rechtshilfe; unter
anderem um die Herausgabe der Bankunterlagen und Sperrung des Kontos Nr. 1
bei der Bank D.________.

B.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. März 2007 trat die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und
ordnete die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1
sowie die Sperrung dieses Kontos an.

Auf die von der X.________ AG dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) mit Entscheid vom 16. Mai 2007
nicht ein. Es befand, die Beschwerdeführerin habe den geltend gemachten
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e
Abs. 2 IRSG nicht glaubhaft gemacht.

C.
Die X.________ AG führt "Beschwerde im Sinne von Art. 93 BGG" mit dem
Hauptantrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben, und weiteren
Anträgen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2007 handelt es sich
- wie sich auch aus ihrer Bezeichnung ergibt - um eine Zwischenverfügung. Die
Vorinstanz ist auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde
nicht eingetreten. Ihr Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab,
weshalb er als Zwischenentscheid zu betrachten ist (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4332).

Es geht hier nicht um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und den
Ausstand. Massgebend ist somit Art. 93 BGG, der die Anfechtbarkeit anderer
Zwischenentscheide regelt. Danach ist gegen andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig: a) wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Abs. 1). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten
bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über
die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die
Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (Abs. 2).

1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 BGG. Sie macht geltend,
durch die Kontosperre entstehe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.

Der erste Abschnitt des vierten Kapitels des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 90
ff.) regelt die anfechtbaren Entscheide. Zunächst muss die Beschwerde an das
Bundesgericht aber überhaupt offen stehen. Die Beschwerdeführerin übergeht
Art. 84 BGG. Danach ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem -
wie hier - eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Die Voraussetzung des besonders
bedeutenden Falles muss auch dann gegeben sein, wenn es um einen
Zwischenentscheid geht. Nach dem Grundgedanken von Art. 84 BGG entscheidet
das Bundesstrafgericht in Rechtshilfefällen grundsätzlich endgültig. Eine
Überprüfung durch das Bundesgericht soll nur dann möglich sein, wenn die
besondere Bedeutung des Falles dies rechtfertigt. Das gilt unabhängig davon,
ob es sich um einen Endentscheid oder einen Zwischenentscheid handelt.

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders
bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese
Voraussetzung erfüllt ist.

Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ohne
weiteres erkennbar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84
BGG gegeben sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes
wegen nach Gründen zu forschen, die für die Annahme eines besonders
bedeutenden Falles sprechen könnten. Auf die Beschwerde kann mangels
hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 64 BGG.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als juristische Person
überhaupt einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
geltend machen kann, da sie jedenfalls ihre Bedürftigkeit nicht
rechtsgenüglich dartut. Es kann dazu auf das Urteil 1P.64/2007 vom 29. Mai
2007 (E. 9) verwiesen werden, das ebenfalls die Beschwerdeführerin betrifft.
Im Übrigen war die Beschwerde auch aussichtslos, da - wie gesagt - die
Beschwerdeführerin Art. 84 BGG übergangen hat, obwohl sie die Vorinstanz in
der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam gemacht hat. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt
werden. Die Beschwerdeführerin trägt damit die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: