Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.140/2007
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1C_140/2007

Urteil vom 7. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner,

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Januar 2007 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes
des Kantons Bern vom 24. November 2006 der Führerausweis für Motorfahrzeuge
gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958  (SVG; SR 741.01) für die
Dauer von sechzehn Monaten entzogen. Das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt begründete den Führerausweisentzug damit, X.________ habe zum
dritten Mal innert neun Jahren einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand
(Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,87 Gewichtspromillen) gefahren.

X. ________ reichte gegen diese Massnahme bei der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern Beschwerde ein. Mit
Entscheid vom 17. Januar 2007 hiess die Rekurskommission die Beschwerde
teilweise gut und reduzierte die Dauer des Führerausweisentzugs auf vierzehn
Monate.

B.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erhob gegen den Entscheid der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das
Bundesamt beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und
die Sache an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern zur
verkehrsmedizinischen Abklärung der Eignung von X.________ zum Führen von
Motorfahrzeugen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zurückzuweisen. Für den
Fall, dass die verkehrsmedizinische Untersuchung ergeben sollte, dass bei
X.________ kein Fahreignungsmangel vorliege, sei das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt anzuweisen, gegenüber X.________ gemäss dem Entscheid der
Rekurskommission vom 17. Januar 2007 einen Warnungsentzug für die Dauer von
vierzehn Monaten anzuordnen.

C.
Die Rekurskommission schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamt hat auf Stellungnahme verzichtet. X.________ liess sich
ebenfalls nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.2 Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission, einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft den Entzug des Führerausweises
im Rahmen eines strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens, d.h.
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG.
Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG.

Gemäss Art. 10 Abs. 4 der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(OV-UVEK; SR 172.217.1) in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG ist das
Bundesamt für Strassen (ASTRA) berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide, welche die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen, Beschwerde
beim Bundesgericht zu erheben.

Das ASTRA beantragt bei unveränderter Sachlage anstelle des vierzehnmonatigen
Warnungsentzugs (Art. 16c Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c SVG) die Abklärung, ob
ein Sicherungsentzug wegen Trunksucht (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) angezeigt
ist, womit ein neues und weitergehendes Begehren gestellt wird. Nach Art. 99
Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Da indessen die Bundesbehörde
öffentliche Interessen vertritt und ihre Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren nicht verlangt wird (Hansjörg Seiler, in: Hansjörg Seiler/Nicolas
von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Rz. 43 zu
Art. 89), kommt Art. 99 Abs. 2 BGG hier nicht zum Tragen.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben. Die
Eintretensvoraussetzungen sind damit erfüllt.

2.
2.1 Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die
Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Sie
sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise
Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft zur Änderung
des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4491).

Trunksucht ist anzunehmen, wenn die betroffene Person regelmässig so viel
Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese
Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu
überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf
geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum
und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende
Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt. Somit können auch bloss suchtgefährdete Personen,
bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines
Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87).

Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen
eingreift, ist eine genaue Abklärung des Vorliegens von Trunksucht in jedem
Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehören zu den
für den Nachweis der Trunksucht erforderlichen Abklärungen etwa eine
gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die
Einholung von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und
Familienangehörigen umfasst, eine einlässliche Aufarbeitung der konkreten
Trunkenheitsfahrten, eine Alkoholanamnese, d.h. die Erforschung des
Trinkverhaltens (Trinkgewohnheiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine
subjektive Einstellung dazu sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende
körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten
Hautveränderungen usw. (BGE 129 II 82 E. 6.2.2 S. 91; 124 II 559 E. 4d-g und
E. 5a S. 566 ff.; nicht publ. Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2007 vom 1. Mai
2007, E. 2.5). Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die
Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich
grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen
Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Das Bundesgericht
hat die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Gutachtens bejaht bei
einem kombinierten Konsum von Alkohol und verschiedenen Betäubungsmitteln
(BGE 128 II 335 E. 4c S. 338), bei einem Fahrzeuglenker, der mit mindestens
1,74 Gewichtspromillen gefahren und ein Jahr später mit mindestens 1,79
Gewichtspromillen rückfällig geworden war (BGE 126 II 361 E. 3c S. 365) sowie
bei einem Fahrzeuglenker mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3
Gewichtspromillen, der bereits früher Alkoholwerte in dieser Grössenordnung
aufgewiesen hatte (BGE 125 II 396 E. 2 S. 398 ff.).
2.2 Im hier zu beurteilenden Fall wurde dem Beschwerdegegner der
Führerausweis erstmals am 19. Juni 1997 wegen Fahrens im angetrunkenen
Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,30 Gewichtspromillen)
entzogen. Sieben Jahre und neun Monate später wurde dem Beschwerdegegner am
23. Mai 2005 der Führerausweis ein zweites Mal wegen Angetrunkenheit am
Steuer (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,52 Gewichtspromillen)
entzogen. Am 27. Oktober 2006, somit ein Jahr und drei Monate später, wurde
der Beschwerdegegner zum dritten Mal aus demselben Grunde
(Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,87 Gewichtspromillen) angehalten.

Im angefochtenen Entscheid machte die Rekurskommission keine Ausführungen
darüber, ob angesichts des mehrmaligen Fahrens in angetrunkenem Zustand ein
Sicherungsentzug in Betracht zu ziehen ist. Die Rekurskommission anerkannte
aber im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Verhalten ein schweres
Verschulden des Beschwerdegegners, da dieser sich innerhalb von neun Jahren
zum dritten Mal angetrunken ans Steuer begeben habe, die letzte gleichartige
Widerhandlung nur ein Jahr und drei Monate zurückgelegen habe und der
Beschwerdegegner sich beim letztmaligen Fahren in angetrunkenem Zustand
bewusst gewesen sei, nach dem Alkoholkonsum nach Hause fahren zu müssen. In
der Vernehmlassung begründete die Rekurskommission, weshalb sie davon
ausgehe, dass trotz des geschilderten Verhaltens des Beschwerdegegners ein
"Grenzfall" vorliege und von der Anordnung einer medizinischen
Fahreignungsprüfung abzusehen sei, mit folgenden Argumenten:

Gemäss Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe
Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation vom 26. April 2000 (Ziff. II./1. S. 4) müsse eine
Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer während
den letzten zehn Jahren vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt bereits zweimal
in einem solchen Zustand gefahren sei. Die hier zu beurteilende
Trunkenheitsfahrt habe indessen nur knapp innerhalb der im Leitfaden
erwähnten Frist von zehn Jahren seit der ersten Widerhandlung stattgefunden.
Zudem habe sich der Beschwerdegegner während rund acht Jahren, d.h. während
der Zeitspanne zwischen der ersten und zweiten Widerhandlung, nichts
zuschulden kommen lassen. Des Weitern sei zu berücksichtigen, dass die ersten
beiden Warnungsentzüge auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum von zwei
bzw. drei Monaten beschränkt und von Zusatzmassnahmen abgesehen worden sei.
Bei der dritten Trunkenheitsfahrt habe die Blutalkoholkonzentration knapp
über dem in der Verordnung der Bundesversammlung über die
Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) festgelegten Mindestwert
für die Annahme einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,8
Gewichtspromillen gelegen. Sodann spreche der Umstand, dass gemäss den
polizeilichen Angaben die Reaktionen des Beschwerdegegners bei der Anhaltung
verlangsamt und dessen Sprache verwaschen gewesen seien, nicht für eine hohe
Trinkfestigkeit. Schliesslich sei dem Beschwerdegegner zugute zu halten, dass
sich dieser zu Beratungsgesprächen und zum Besuch eines FiaZ-Gruppenkurses
angemeldet habe.

2.3 Das ASTRA vertritt dagegen die Ansicht, es würden Anzeichen vorliegen,
die auf Trunksucht resp. ein erhebliches Alkoholproblem des Beschwerdegegners
hindeuten. Dazu führt es aus, der Beschwerdegegner habe sich bereits ein Jahr
und drei Monate nach dem zweiten Führerausweisentzug erneut alkoholisiert ans
Steuer begeben. Er habe dies getan, obwohl ihm bewusst sein musste, dass ihm
der Führerausweis beim dritten Entzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
für eine längere Dauer weggenommen würde. Des Weitern habe der
Beschwerdegegner gegenüber der Kantonspolizei Bern ausgesagt, dass er sich
nach dem Konsum von angeblich sechs Panaché Bier à 3 dl morgens um 02.00 Uhr
absolut fahrfähig gefühlt habe und dass er sich bewusst gewesen sei, noch
nach Hause fahren zu müssen. Die kontrollierenden Polizisten hätten bei der
Anhaltung festgestellt, dass die Reaktionen des Beschwerdegegners verlangsamt
und seine Sprache verwaschen gewesen seien. Dies deute darauf hin, dass sich
der Beschwerdegegner seines alkoholisierten Zustandes bewusst gewesen sei und
sich dennoch ans Steuer gesetzt habe. Bei dieser Sachlage dränge sich der
Schluss auf, dass der Beschwerdegegner seine Neigung zu übermässigem
Alkoholkonsum nicht zu kontrollieren vermöge und sich ein weiteres Mal
angetrunken ans Steuer eines Motorfahrzeuges setzen werde. Die
Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Abklärung einer allfälligen
Alkoholabhängigkeit seien daher klarerweise erfüllt. Indem die
Rekurskommission keine dahingehende Anordnung getroffen und lediglich einen
Warnungsentzug verfügt habe, habe sie Bundesrecht verletzt.

2.4 Diese Vorbringen des ASTRA reichen nicht aus, um die Unterlassung der
Anordnung einer Untersuchung über die Fahreignung des Beschwerdegegners als
bundesrechtswidrig auszugeben. Wie oben gesagt, verfügt die Entzugsbehörde
bezüglich des Umfangs der anzustellenden Nachforschungen über eine allfällige
Alkoholsucht des betroffenen Fahrzeuglenkers über einen Ermessensspielraum
(E. 2.1). Gemäss dem Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der
Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000 wäre im Falle
des Beschwerdegegners wegen dreimaligen Fahrens in angetrunkenem Zustand
innerhalb von zehn Jahren zwar eine Fahreignungsprüfung anzuordnen gewesen.
Wie die Rekurskommisson indessen zu Recht bemerkte, ist dieser Leitfaden für
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht verbindlich, sondern gibt nur
Hinweise auf allfällige Verhaltensweisen, die im Hinblick auf die
Fahreignungsprüfung dienlich sein könnten (Urteil des Bundesgerichts
6A.38/2003 vom 12. August 2003, E. 4). Dass die letzte, dem Beschwerdegegner
anzulastende Trunkenheitsfahrt kurz vor Ablauf dieser zehnjährigen Frist
erfolgte, durfte deshalb ohne weiteres berücksichtigt werden. Die
Rekurskommission stützte das Absehen von der Durchführung einer
Fahreignungsprüfung auf das acht Jahre dauernde Wohlverhalten des
Beschwerdegegners, auf die geringe Überschreitung der als qualifiziert zu
betrachtenden Alkoholkonzentration bei der dritten Verfehlung und auf den mit
der Anmeldung zu einem FiaZ-Kurs zum Ausdruck gebrachten Besserungswillen.
Hinzu kommen die geringen Administrativmassnahmen im Zusammenhang mit den
ersten zwei Verfehlungen sowie die nicht als hoch eingestufte Trinkfestigkeit
des Beschwerdegegners. Diese Begründung der Rekurskommission ist
einleuchtend. Aus den Akten ergeben sich keine nicht genannten Hinweise, die
auf Trunksucht hindeuten würden. Die Rekurskommission durfte demzufolge ohne
Ermessensüberschreitung von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung absehen. Für das Bundesgericht besteht kein Grund, in den
Ermessensspielraum der Rekurskommission einzugreifen. Eine
Bundesrechtsverletzung infolge Nichterfüllung der Pflicht zur Prüfung einer
allfälligen Alkoholsucht liegt nicht vor.

Allerdings ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich bei einem erneuten
Vorfall eine andere Beurteilung aufdrängen müsste.

3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Es
werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da der private
Beschwerdegegner sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen liess,
ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder