Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.138/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_138/2007 /ggs

Urteil vom 17. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von
Bankunterlagen,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts
II. Beschwerdekammer, vom 16. Mai 2007.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Bonn führt ein Ermittlungsverfahren gegen X.________
und Y.________ wegen des Verdachts des Betrugs sowie des Verstosses gegen das
Arzneimittelgesetz.

Am 24. August 2006 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe; dies gestützt auf
folgenden Sachverhalt:

X.________ sei Profisportler im Strassenradfahren. Y.________ sei sein
persönlicher Betreuer. X.________ sei aufgrund von Verträgen mit Laufzeit vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 als Rennfahrer für die G.________ GmbH
mit Sitz in H.________ und ab dem 1. Januar 2006 für die O.________ GmbH mit
Sitz in S.________ tätig gewesen. Die Kündigung der Verträge sei im Juli 2006
erfolgt. Bei der G.________ GmbH und der O.________ GmbH handle es sich um
Profiradsportteams, die im Tatzeitraum in der Öffentlichkeit unter dem Namen
"Team Z.________" aufgetreten seien. Aufgrund dieser Verträge habe X.________
nach entsprechender Rechnungsstellung Zahlungen, die sich auf ... Euro pro
Jahr zuzüglich eine unbekannte Summe von Prämienzahlungen belaufen hätten,
erhalten. Die Firma Z.________ mit Sitz in N.________ habe bis Ende des
Jahres 2005 die G.________ GmbH mit etwa ... und ab Anfang 2006 die
O.________ GmbH mit etwa ... Euro gesponsert. Daneben habe es einen im
Dezember 2003 abgeschlossenen Marketingvertrag mit der Firma Z.________
gegeben, der X.________ zu Werbeauftritten verpflichtet habe. Hierfür habe er
in den Jahren 2004 und 2005 einen Betrag von ... Euro erhalten. In sämtlichen
Verträgen sei hinreichend deutlich aufgeführt, dass sowohl die Firmen
G.________ GmbH und O.________ GmbH als auch Firma die Z.________ den Einsatz
verbotener leistungssteigernder Mittel strengstens ablehnten und Verstösse
mit Vertragskündigungen geahndet würden. Insbesondere im Vertragsverhältnis
von X.________ mit der Firma Z.________ sei die Bedeutung des Themas Doping
vertraglich durch verschiedene Klauseln eindeutig niedergelegt. So heisse es
unter anderem bezüglich der möglichen Kündigungsgründe im erwähnten
Marketingvertrag in Ziffer 7.2:
"Zur Kündigung aus wichtigem Grund ist die Firma Z.________ insbesondere
berechtigt, wenn (...) X.________ - während der Laufzeit der Vereinbarung und
während der Saisonvorbereitungszeit ab 1.11.2003 - einen Dopingverstoss
begeht oder einen Dopingverstoss und/oder eine Dopingprobe verschleiert oder
zu verschleiern versucht. Dopingverstoss bedeutet Verstoss gegen die in der
'Vereinbarung dopingfreier Sport' festgelegten Verpflichtungen und
Verhaltensweisen. Die 'Vereinbarung dopingfreier Sport' ist dieser
Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt und soll hiermit ausdrücklich als
wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung gelten."
Die Staatsanwaltschaft Bonn führt aus, die in der Kündigungsklausel
bezeichnete Anlage 1 enthalte ausführliche Erklärungen der Vertragpartner zur
Missbilligung jeder Art von Doping und eine ausdrückliche Verpflichtung von
X.________, jegliches Doping zu unterlassen. Entsprechende Klauseln
enthielten auch die Fahrerverträge mit den Firmen G.________ GmbH und
O.________ GmbH. In einer Ziffer des Vertrages würden Kündigungsrechte für
die Firma G.________ GmbH aus wichtigem Grund bei einem Dopingverstoss sowie
einer versuchten oder erfolgten Verschleierung von Dopingproben begründet.
Auch im Rahmen dieses Vertrages habe X.________ die oben genannte Erklärung
zum dopingfreien Sport abgegeben.

Y. ________ sei der persönliche Vertraute von X.________ in Sportdingen und
seit langen Jahren umfassend für diesen tätig. Nach dem bisherigen
Ermittlungsergebnis bestünden Hinweise darauf, dass X.________ ab Sommer 2003
in engem Kontakt mit den in Spanien gesondert verfolgten Ärzten A.________,
B.________, C.________ und D.________ gestanden habe und diese dem
Beschuldigten ab 2003 geholfen hätten, verschiedene im Radsport verbotene
leistungssteigernde Arzneimittel und Methoden anzuwenden. Es bestehe
ausserdem der Verdacht, dass Y.________ X.________ hierbei unterstützt und
insbesondere Medikamente bei den genannten spanischen Ärzten besorgt und an
X.________ zwecks Einnahme übergeben habe. Über den Einsatz dieser Mittel
seien die Verantwortlichen der Firmen G.________ GmbH bzw. O.________ GmbH
und Z.________ als persönlicher Sponsor nicht informiert worden. X.________
wäre sowohl bei Abschluss der Verträge als auch während der Laufzeit
verpflichtet gewesen, den Einsatz verbotener leistungssteigernder Mittel
seinen Vertragpartnern mitzuteilen. Die Firmen G.________ GmbH, O.________
GmbH und Z.________ hätten in Kenntnis des Einsatzes verbotener Dopingmittel
weder die Verträge abgeschlossen noch in der Folgezeit Zahlungen aus den
Verträgen geleistet. Den Firmen G.________ GmbH, O.________ GmbH und
Z.________ sei hierdurch ein Schaden in Höhe von mindestens ... Millionen
Euro entstanden. Es bestehe der Verdacht, dass sich X.________ des Betruges
in einem besonders schweren Fall nach deutschem Strafgesetzbuch und
Y.________ der Beihilfe dazu strafbar gemacht habe. Durch die Übergabe der
Arzneimittel an X.________ bestehe weiterhin ein Verdacht des Verstosses
gegen das deutsche Arzneimittelgesetz.

Die Staatsanwaltschaft Bonn ersuchte die schweizerischen Behörden
insbesondere um Durchsuchung des Wohnhauses von X.________ in F.________.

Mit Nachtragsersuchen vom 23. November 2006 bat die Staatsanwaltschaft Bonn
um weitere Ermittlungshandlungen. Nach Erkenntnissen der deutschen Behörden
unterhalte X.________ bei der Bank E.________ in I.________ ein Konto. Die
Staatsanwaltschaft Bonn ersuchte um Übersendung der Kontounterlagen für den
Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006. Sie führte aus, es sei zu
vermuten, dass über dieses Konto Überweisungen an den spanischen Arzt
A.________ und andere abgewickelt worden seien, um Behandlungen zu bezahlen,
welche die Verabreichung verbotener leistungsfördernder Dopingmittel
beinhaltet hätten.

B.
Mit Schlussverfügung vom 11. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau die Herausgabe von Unterlagen zum genannten Konto an die
ersuchende Behörde an.

C.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Bonn klar,
dass sich das deutsche Verfahren nicht allein gegen X.________ richte,
sondern unter anderem auch gegen seinen damaligen persönlichen Betreuer
Y.________. Gegen diesen richte sich das Verfahren wegen des Verdachts der
Beihilfe zum Betrug, begangen durch X.________, sowie wegen des Verdachts des
Verstosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Der Verdacht gründe sich
darauf, dass Y.________ X.________ verschreibungspflichtige Medikamente
verschafft und verabreicht habe.

D.
Mit Entscheid vom 16. Mai 2007 wies das Bundesstrafgericht (II.
Beschwerdekammer) die von X.________ gegen die Schlussverfügung erhobene
Beschwerde ab.

Es erwog, das X.________ vorgeworfene Verhalten falle unter den Tatbestand
des Betruges gemäss Art. 146 StGB. Die beidseitige Strafbarkeit im Verfahren
gegen X.________ sei daher gegeben (E. 5.3). Ob auch die Strafbestimmungen
des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986
(UWG; SR 241) anwendbar seien, könne offen bleiben (E. 6). Das
Bundesstrafgericht führt sodann (E. 7) aus, im Rechtshilfeersuchen werde
bezüglich Y.________ nebst der Teilnahme am Betrug ein Verstoss gegen das
deutsche Arzneimittelgesetz umschrieben. Dieses Verhalten falle in der
Schweiz offensichtlich unter den Tatbestand von Art. 11f des Bundesgesetzes
vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0). Die
Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei demnach auch im Strafverfahren
gegen Y.________ erfüllt.

E.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben und die Rechtshilfe
zu verweigern; eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichtes
aufzuheben und die Rechtshilfe auf das Strafverfahren gegen Y.________ zu
beschränken, wobei mit geeigneten Auflagen sicherzustellen sei, dass die
beschlagnahmten Bankunterlagen im Strafverfahren gegen X.________ weder für
Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden könnten.

F.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich vernehmen lassen mit dem
Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie
abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, es fehle an der
Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles.

Das Bundesamt für Justiz hat ebenfalls eine Vernehmlassung eingereicht. Es
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält ebenfalls dafür,
es liege kein besonders bedeutender Fall vor.

Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

G.
X.________ hat zu den Vernehmlassungen eine Stellungnahme eingereicht. Er
hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das ihm vorgeworfene Verhalten erfülle
entgegen der Vorinstanz den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB nicht.
Zu dieser Frage bestehe kein höchstrichterliches Präjudiz. Sie sei hier vom
Bundesgericht erstmals zu entscheiden. Es handle sich deshalb um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG.
Die Medien und die Öffentlichkeit verfolgten das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer in Deutschland und das vorliegende Rechtshilfeverfahren mit
grossem Interesse. Die Vorinstanz habe sich deshalb veranlasst gesehen, die
Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung unter Namensnennung des
Beschwerdeführers über den angefochtenen Entscheid zu informieren. Auch mit
Blick darauf sei ein besonders bedeutender Fall anzunehmen.

Zudem handle es sich bei dem als verletzt gerügten Erfordernis der doppelten
Strafbarkeit um einen elementaren Grundsatz des schweizerischen
Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen. Auch deshalb liege ein besonders
bedeutender Fall vor (Art. 84 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn
er unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 1C_96/2007 vom
10. Mai 2007 E. 3; BGE 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3). Bei der
Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht
dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (AB 2005 N 645, Votum
Glasson).

2.2 Im vorliegenden Fall geht es um die Übermittlung von Informationen aus
dem Geheimbereich. Die Beschwerde ist insoweit nach Art. 84 Abs. 1 BGG
zulässig. Zu prüfen ist, ob ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Darüber
ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 3 BGG
zu entscheiden (BGE 1C_125/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.2 f.). Wird dabei das
Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles verneint, fällt das
Bundesgericht in der Besetzung mit drei Richtern einen
Nichteintretensentscheid, welchen es gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG summarisch
begründet. Wird dagegen das Erfordernis des besonders bedeutenden Falles
bejaht, so wird die Rechtshilfesache im ordentlichen Verfahren in der Regel
in Fünferbesetzung erledigt (Art. 20 Abs. 2 BGG; vgl. zum Ganzen BGE
1C_127/2007 vom 11. Juli 2007 E. 1).

2.3
2.3.1 Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert, ob Doping durch
den Sportler als Betrug nach Art. 146 StGB strafbar sei. Wäre die Frage hier
zu entscheiden, wäre ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG
anzunehmen. Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend darlegt, kann
die Frage jedoch offen bleiben.

2.3.2 Es geht um die beidseitige Strafbarkeit. Insoweit sind zwei Konzepte zu
unterscheiden. Das eine betrifft die Auslieferung, das andere die "kleine"
Rechtshilfe, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist.

Bei der Auslieferung muss der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt umfassend
geprüft und untersucht werden, ob jedes der dem Verfolgten im Ausland
vorgeworfenen Delikte nach schweizerischem Recht strafbar ist (BGE 125 II 569
E. 6 S. 575; 87 I 195 E. 2 S. 200; Robert Zimmermann, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 394 N.
348). Der ersuchende Staat darf den Verfolgten dann nur für diejenigen
Delikte zur Rechenschaft ziehen, für welche die Schweiz die beidseitige
Strafbarkeit bejaht und die Auslieferung bewilligt hat (Art. 38 Abs. 1 lit. a
IRSG).

Anders verhält es sich bei der "kleinen" Rechtshilfe. Hier muss nur geprüft
werden, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt von einem
Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird (BGE 125 II 569 E. 6
S. 575; 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; 110 Ib 173 E. 5b S. 182; 107 Ib 264 E. 3c
S. 268, mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O.; Bundesamt für Polizeiwesen, Die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 8. Aufl., Bern 1998,
S. 12). Werden im Ersuchen mehrere Delikte geschildert, genügt es für die
Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit, wenn eines davon nach schweizerischem
Recht strafbar ist (Zimmermann, a.a.O., S. 394/395).

Die beidseitige Strafbarkeit ist bei der "kleinen" Rechtshilfe nur
erforderlich, soweit es um eine Zwangsmassnahme geht (Erklärung der Schweiz
zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR; Art. 64 Abs. 1 IRSG). Die beidseitige
Strafbarkeit soll sicherstellen, dass sich jemand in der Schweiz nur dann
einer Zwangsmassnahme unterwerfen muss, wenn - hätte sich der Sachverhalt in
der Schweiz ereignet - hier ebenfalls ein Strafverfahren hätte eröffnet und
damit eine Zwangsmassnahme angeordnet werden können (Botschaft vom 1. März
1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I
S. 480 f.). Dafür genügt es, wenn der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt
eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllt.
Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, darf dieser im
Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen; dies selbst für die
Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind
(BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110 Ib 173 E. 5b S. 182; Bundesamt für
Polizeiwesen, a.a.O.). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung
jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit
bejaht hat (Zimmermann, a.a.O., S. 395 N. 348; Bundesamt für Polizeiwesen,
a.a.O.). Er hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die
schweizerischen Behörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (Zimmermann,
a.a.O., S. 395 N. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch
Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in
Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für
Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind
insoweit Taten nach Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 S. 46 f., mit Hinweis).
Der ersuchende Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht
verwenden zur Verfolgung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des
Abgabebetruges - fiskalischer Delikte (Zimmermann, a.a.O., S. 401 N. 354 und
S. 522 f. N. 483; Bundesamt für Polizeiwesen, a.a.O., S. 12 und S. 13/14).

2.3.3 Gemäss Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und
Sport wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,
wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, vermittelt, vertreibt,
verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet
(zur dem neuen Sanktionenrecht des revidierten Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches angepassten Strafdrohung vgl. Art. 333 Abs. 2 lit. b und
Abs. 5 StGB). Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz wird das
Y.________ im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Verhalten offensichtlich von
dieser Strafbestimmung erfasst.

Damit ist das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt, sind
Zwangsmassnahmen in der Schweiz folglich zulässig und es muss nicht geprüft
werden, ob der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt zusätzlich unter den
Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB falle. Hätte sich der Sachverhalt
in der Schweiz zugetragen, hätten die hiesigen Behörden ein Strafverfahren
wegen Widerhandlung gegen Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von
Turnen und Sport eröffnen und die in Frage stehenden Bankunterlagen
beschlagnahmen können.
Wenn der Beschwerdeführer verlangt, es müsse zusätzlich geprüft werden, ob
der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB erfüllt sei, stützt er sich
auf das Konzept, das bei der Auslieferung gilt. Dieses ist hier nicht
massgebend.

2.3.4 Am Ergebnis würde sich danach nichts ändern, wenn man - dem
Beschwerdeführer folgend - Betrug nach Art. 146 StGB verneinen wollte, da das
Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit jedenfalls im Hinblick auf Art. 11f
des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport erfüllt und
Rechtshilfe daher umfassend zulässig ist. Kann offen bleiben, ob der
Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB gegeben sei, ist insoweit ein
besonders bedeutender Fall zu verneinen.

2.4 Ein solcher Fall kann nach den zutreffenden Darlegungen in den
Vernehmlassungen auch nicht allein deshalb bejaht werden, weil der
Beschwerdeführer eine bekannte Person ist und daher die Medien sowie die
Öffentlichkeit am Ausgang des Verfahrens interessiert sind. Der vorliegende
Fall hat, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Sportler handelt, für die
Schweiz insbesondere keine weitere politische Bedeutung. Anders könnte
gegebenenfalls dann zu entscheiden sein, wenn es um einen bekannten Politiker
geht und dem Urteil daher eine erhebliche politische Tragweite zukommt (vgl.
etwa BGE 132 II 81 [Adamov]).

2.5 Anhaltspunkte dafür, dass in der Schweiz elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist,
bestehen nicht. Ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 Abs. 2 BGG ist
deshalb ebenso wenig gegeben.

3.
Liegt nach dem Gesagten kein besonders bedeutender Fall vor, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt
für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: