Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.134/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_134/2007

Urteil vom 24. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Swisscom Mobile AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Alexander Rey,

gegen

Einwohnergemeinde Bottmingen, Schulstrasse 1,
4103 Bottmingen, vertreten durch Advokat Roman Zeller,
Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons
Basel-Landschaft, Bauinspektorat, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal.

Baubewilligung, Mobilfunkanlage,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Februar 2007
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
Sachverhalt:

A.
Die Swisscom Mobile AG reichte am 19. Januar 2004 beim Bauinspektorat des
Kantons Basel-Landschaft ein Baugesuch ein für die Errichtung einer
Mobilfunkkommunikationsanlage mit GSM und UMTS in Bottmingen. Die betreffende
Parzelle Nr. 3388 Grundbuch Bottmingen gehört dem Kanton Basel-Landschaft und
befindet sich gemäss geltendem Zonenplan in einer Zone für öffentliche Werke
und Anlagen an der Schlossgasse 10. Die Antennenanlage umfasst einen auf dem
Boden stehenden Kasten (Grundriss: 3.32 m auf 2.27 m, Höhe: 2.86 m) und einen
am Boden stehenden Antennenmast von 25 m Höhe, auf dem ein dünner Mast von 1
m aufgesetzt wird. Auf Masthöhe zwischen 20 m und 25 m sollen die GSM- und
UMTS-Antennen installiert werden.

Die Anlage ist ca. 130 m vom Eingang des Bottminger Schlosses entfernt,
welches unter kantonalem Denkmalschutz steht. Es ist nach Angabe des
Kantonsgerichts eines der kunsthistorisch bedeutendsten Baudenkmäler des
Kantons Basel-Landschaft und eines der wenigen erhaltenen Wasserschlösser der
Schweiz. Das Schloss ist von einem Park umgeben.

Auf Einsprache der Einwohnergemeinde Bottmingen und weiterer Personen und
nachdem die kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission am 16. November
2004 beschlossen hatte, dass sich das Bauvorhaben störend auf das Schloss
auswirke, wies das Bauinspektorat das Baugesuch mit Entscheid vom 9. Februar
2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geplante Antennenanlage müsse
in Anbetracht der geringen Distanz zum Schloss am vorgesehenen Standort als
Fremdkörper bezeichnet werden, welcher das schützenswerte Orts- oder
Landschaftsbild erheblich stören und die Umgebung in einer unzulässigen Art
und Weise beeinträchtigen würde (Entscheid Bauinspektorat, S. 10).

B.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2005 hiess die Baurekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft eine Beschwerde der Swisscom Mobile AG gut, nachdem sie
einen Augenschein durchgeführt hatte, und ordnete die Bewilligung des
Baugesuchs an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe kein speziell
geschütztes Ortsbild in nächster Umgebung der Antenne, wegen des
verhältnismässig grossen Abstandes zwischen Antenne und Schloss werde die
Störung des geschützten Denkmals relativiert. Angesichts des
Antennenstandortes am Rande des Busbahnhofs und der angrenzenden Tramlinie
wirke die Umgebung bereits heute heterogen; es könne nicht von einem Drama
für das Ortsbild gesprochen werden (Entscheid Baurekurskommission, S. 14
ff.).

C.
Mit Urteil vom 21. Februar 2007 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die
Beschwerde der Einwohnergemeinde Bottmingen gut und hob den Entscheid der
Baurekurskommission auf, nachdem es gleichentags im Beisein der Parteien
einen Augenschein durchgeführt hatte. Das Kantonsgericht war der Ansicht,
dass die Baubewilligung sowohl nach kantonalem Denkmalschutzrecht als auch
nach kommunalem Zonenreglement zu verweigern sei. Die geplante Antennenanlage
befinde sich im "näheren Sichtbereich" des Schlosses und beeinträchtige das
geschützte Kulturdenkmal in seiner Umgebung. Zudem sei die kommunale
Ästhetikvorschrift als Eingliederungsgebot (statt als "Verunstaltungsverbot")
auszulegen.

D.
Die Swisscom Mobile AG führt mit Eingabe vom 23. Mai 2007 Beschwerde an das
Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 21.
Februar 2007 aufzuheben und den Entscheid der Baurekurskommission vom 28.
Juni 2005 zu bestätigen.

E.
Die Einwohnergemeinde Bottmingen beantragt in der Vernehmlassung vom 30. Juni
2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bauinspektorat hat auf eine
Stellungnahme verzichtet. Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde
geäussert, ohne einen Antrag zu stellen.

Das als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde eingeladene Bundesamt für Umwelt
hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das ebenfalls in die Vernehmlassung
einbezogene Bundesamt für Kultur ist der Ansicht, die geplante Anlage sei für
die visuelle Integrität des Schlosses und für das bestehende Ortsbild
ungünstig.

Die Swisscom Mobile AG hat sich dazu mit Replik vom 26. Oktober 2007
geäussert.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Baubewilligung der
Mobilfunkanlage verweigert. Die Beschwerdeführerin hat als Baugesuchstellerin
am kantonalen Verfahren teilgenommen und hat ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist sie
zur Beschwerde berechtigt.

1.2 Das Bundesgericht kann angefochtene Urteile nicht uneingeschränkt,
sondern nur hinsichtlich der im Gesetz (Art. 95 ff. BGG) genannten
Beschwerdegründe überprüfen. Ist auf die zu beurteilenden Fragen kantonales
Recht anwendbar, ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die
Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Im Anwendungsbereich
dieser Bestimmung besteht eine qualifizierte Rügepflicht; die Praxis zum
Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG wird weitergeführt (BGE 133 II
249 E. 1.4 S. 254). Es obliegt namentlich dem Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern die gerügten verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend
begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I
492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

1.3 Im Streit liegt die Auslegung der kantonalen und kommunalen Vorschriften
über die Bauästhetik und den kantonalen Denkmalschutz. Das Bundesgericht
prüft das kantonale (und kommunale) Recht nach dem Gesagten nicht frei,
sondern nur im Umfang der genügend begründeten Verfassungsrügen. Unter diesem
Vorbehalt ist auf das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel einzutreten.

2.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht nicht
bloss ästhetisches Ermessen, sondern Rechtsfragen geprüft, nämlich die
Tragweite einer kantonalen Bestimmung über den Denkmalschutz und einer
kommunalen Vorschrift über die Bauästhetik. Das Gericht hatte zu entscheiden,
welche der beiden Vorinstanzen den kantonalen Rechtsbegriff des "näheren
Sichtbereichs" richtig auslegte und ob die Baurekurskommission die kommunale
Ästhetikvorschrift bloss als Verunstaltungsverbot - statt als
Eingliederungsgebot - anwenden durfte. Da das Gericht den Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen hat (§ 12 Abs. 1 Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993, VPO/BL) und die Rechtsfragen
räumliche Bezüge aufweisen, ist die Durchführung des Augenscheins nicht zu
beanstanden. Die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins werden im
angefochtenen Urteil dargelegt. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass
das Schloss ein geschütztes Kulturdenkmal ist, der Abstand zum
Antennenstandort 100 m (Schlossmauer) bzw. 130 m (Schlosseingang) beträgt,
dass die geplante Antenne mit einer Höhe von 25 m die umliegenden Gebäude
deutlich überragt und dass zumindest von Teilen des Schlossgartens aus eine
direkte Sichtverbindung zur Antenne besteht. Das angefochtene Urteil beruht
auf nachvollziehbaren rechtlichen Überlegungen und ist - im Umfang der
genügend begründeten Rügen - verfassungsrechtlich haltbar. Zu den einzelnen
Vorbringen ist auszuführen, was folgt.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Zum Ersten sei nur von der Verhandlung im Gerichtsgebäude, nicht
jedoch von der vorangehenden Begehung des Geländes ein Protokoll erstellt
worden. Zum Zweiten habe das Kantonsgericht die Sichtbeziehung zwischen
Antennenanlage und Schloss ungenau und abweichend von der Baurekurskommission
festgestellt. Zum Dritten hätten die Kantonsrichter die Profilhöhe zuerst
tiefer als 25 m geschätzt, weshalb eine Nachmessung habe durchgeführt werden
müssen, um die Profilhöhe zu bestätigen.

3.1 Die Einwohnergemeinde Bottmingen macht geltend, das Kantonsgericht habe
den Sachverhalt - im Gegensatz zur Baurekurskommission - vollständig
festgestellt. Die Baurekurskommission habe nur das engere Umfeld zwischen
projektierter Antennenanlage, Postgebäude und Bahnlinie in Augenschein
genommen. Sie habe sich nicht die Mühe gemacht, das weitere Umfeld der Anlage
abzuschreiten und das Objekt aus verschiedenen Blickwinkeln in Augenschein zu
nehmen. Demgegenüber habe das Kantonsgericht die Situation umfassend
besichtigt, die benachbarten Strassenzüge und das geschützte Kulturobjekt
einbezogen sowie einen Rundgang rund um das Weiherschloss durch den
Schlosspark gemacht.

3.2 Auf das Protokoll eines Augenscheines kann nach der Rechtsprechung
grundsätzlich nicht verzichtet werden, soweit die Äusserungen der Parteien im
Urteil nicht hinlänglich wiedergegeben werden (BGE 126 I 213 E. 2 S. 217).
Die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins sind in einem Protokoll,
Aktenvermerk oder zumindest im Entscheid klar zum Ausdruck zu bringen (BGE
106 Ia 73 E. 2a S. 75).

Für die Protokollierung von Gerichtsverhandlungen und Befragungen hat das
Bundesgericht erkannt, der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
sei nur dann gewahrt, wenn das Gericht die Ausführungen und Eingaben auch
tatsächlich zur Kenntnis nehme und pflichtgemäss würdige; dafür bestehe nur
Gewähr, wenn die Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger
Dritter (Zeugen, Sachverständige usw.) zu Protokoll genommen würden. Dies
bedeute allerdings nicht, dass insbesondere sämtliche Parteiäusserungen zu
protokollieren seien. Das Protokoll könne sich auf die für die
Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (BGE 124
V 389 E. 4). Die strengen, für das Strafverfahren geltenden Grundsätze
könnten jedoch nicht ohne weiteres auf das Verwaltungsverfahren übertragen
werden (BGE 130 II 473 E. 4.4 S. 479). Das Protokoll diene einerseits den
Richtern und dem Gerichtsschreiber als Gedächtnisstütze, andererseits solle
es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die
Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Entscheid zu
überprüfen (Urteil 2A.450/1999 vom 14. Januar 2000 E. 3b/aa).

3.3 In der Literatur wird für das Verwaltungsverfahren gewisser Kantone -
nicht des Kantons Basel-Landschaft - postuliert, dass über die wesentlichen
Ergebnisse eines Augenscheins immer ein Protokoll zu erstellen sei (Kanton
Zürich, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, §
7 Rz. 49) bzw. dass die Feststellungen vor Ort und die Aussagen der
Beteiligten zu protokollieren seien, wenn darauf abgestellt werden soll
(Kanton Bern, Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 19
Rz. 33, Art. 123 Rz. 1).

3.4 Bei den Akten liegt bloss ein handschriftliches Protokoll der an den
Augenschein anschliessenden mündlichen Gerichtsverhandlung. Gemäss der
Stellungnahme des Kantonsgerichts wurden die Notizen, welche die
Gerichtsschreiberin während des Augenscheins angefertigt hat, nach Abfassung
der schriftlichen Urteilsbegründung vernichtet.

Da kein Augenscheinprotokoll zu den Akten genommen wurde, beurteilt sich die
Rüge danach, ob die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins im Entscheid
klar zum Ausdruck gebracht werden. Dass das kantonale Recht - wie in anderen
Kantonen - eine weitergehende Protokollpflicht vorschreibt, wird nicht
behauptet. Ebenso wird nicht behauptet, dass das Gericht am Augenschein nicht
vollzählig gewesen wäre.

Augenschein, Gerichtsverhandlung und Urteilsfällung fanden am gleichen Tag
statt. Die Parteien waren anwesend und hatten daher Gelegenheit, sich zu den
Beweiserhebungen des Gerichts zu äussern. Da sogleich das Urteil gefällt
wurde, käme dem Augenscheinprotokoll gegenüber einer vollständigen
Urteilsbegründung keine selbständige Bedeutung zu. Gibt die Urteilsbegründung
bei diesen Umständen die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins klar
wieder, ist das rechtliche Gehör gewahrt. Im angefochtenen Urteil werden die
Ergebnisse des Augenscheins dargelegt. Die Beschwerdeführerin behauptet
nicht, dass etwas Wesentliches fehlen würde. Auch ist der Umstand, dass das
Gericht die Profilhöhe nachmessen liess und sich die Profilhöhe dabei als
richtig erwies, mit Blick auf eine pflichtgemässe Sachverhaltsabklärung nicht
zu beanstanden. Insoweit ist die Gehörsrüge unbegründet.

3.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der tatsächlichen
Sichtbarkeit der Antenne beanstandet, ist das Vorbringen als Sachverhaltsrüge
entgegen zu nehmen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des
Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 I 249 E.
1.2.2 S. 252).

Ausser dem formellen Einwand, es fehle ein Augenscheinprotokoll, beruft sich
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Stelle im Entscheid der
Baurekurskommission. Demgemäss sei die Antenne mit Blick zum - anstelle weg
vom - Schloss überhaupt nicht sichtbar, wogegen das Kantonsgericht ausführe,
man habe das Schloss und die geplante Anlage auch vom Tram sehen können. Die
Beschwerdeführerin anerkennt jedoch, dass die Antenne von Teilen des
Schlossparks aus sichtbar ist, und sie widerspricht der Darlegung der
Einwohnergemeinde nicht, wonach der Augenschein des Kantonsgerichts
umfassender gewesen sei als jener der Baurekurskommission. Zudem hat das
Kantonsgericht sofort nach dem Augenschein - am gleichen Tag - sein Urteil
gefällt. Die Gerichtsmitglieder hatten daher die Ergebnisse des Augenscheins
frisch im Gedächtnis, als sie das Urteil fällten. Bei den gegebenen Umständen
besteht kein Anlass, an den tatsächlichen Feststellungen der Sichtbarkeit der
Antenne im angefochtenen Urteil zu zweifeln. Die Rüge ist unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung der gesetzlichen
Kognitionsbeschränkung (§ 45 lit. a und b VPO/BL). Aufgabe des
Kantonsgerichts sei die Prüfung auf Rechtsfehler, nicht auf Angemessenheit
des Entscheids der Baurekurskommission. Der Baurekurskommission stehe bei der
Anwendung und Auslegung der Ästhetikklauseln ein besonderer
Ermessensspielraum zu. Das Kantonsgericht habe dies missachtet und habe die
sich stellenden Fragen völlig frei wie eine erste Beschwerdeinstanz
beantwortet.

4.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467
E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

4.2 Nach der Rechtsprechung steht der Baubewilligungsbehörde bei der
Auslegung und Handhabung von Ästhetikklauseln regelmässig ein besonderer
Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der
Beurteilung der Ästhetik eines Bauvorhabens spielen zwangsläufig persönliche
Anschauungen und subjektives Empfinden - das heisst Ermessenselemente - mit.
Dies hat zur Folge, dass sich die Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung
solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung auferlegen und diese respektieren
müssen, wenn sie nachvollziehbar sind. Erweist sich die ästhetische Würdigung
im Rahmen der geltenden Zonenordnung als vertretbar, so darf die
Rechtsmittelinstanz nicht mit einer abweichenden Würdigung in das Ermessen
der Baubewilligungsbehörde eingreifen (Urteil 1P.678/2004 vom 21. Juni 2005
E. 4, publiziert in ZBl 107/2006 S. 430).

4.3 Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht Rechtsfragen des Denkmal- und
Ortsbildschutzes aufgegriffen. Es ist einzuräumen, dass diese Rechtskontrolle
teilweise nur schwer von einer Ermessensprüfung zu trennen ist. Das
Kantonsgericht vertritt jedoch nicht bloss eine abweichende ästhetische
Beurteilung, sondern eine andere Gesetzesauslegung.

Gemäss § 9 des kantonalen Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9.
April 1992 (DHG/BL) dürfen geschützte Kulturdenkmäler "durch bauliche oder
technische Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als
Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Kulturdenkmals." Indem das
Kantonsgericht festhielt, dass sich die geplante Anlage im "näheren
Sichtbereich" des Schlosses befinde und dieses als Kulturdenkmal
beeinträchtige, hat es die Tragweite des Rechtsbegriffs des näheren
Sichtbereichs gemäss § 9 DHG/BL und damit eine Rechtsfrage geklärt. Zwar ist
wegen der Unbestimmtheit des Begriffs auch hier eine zurückhaltende
Gerichtsprüfung angezeigt. Hinzu kommt jedoch die - ebenfalls anwendbare -
Vorschrift über die Bauästhetik gemäss dem Zonenreglement der Gemeinde
Bottmingen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts hat die Baurekurskommission
diese Vorschrift als Verunstaltungsverbot statt als Einordnungsgebot
angewandt und insofern Recht verletzt. Es handelt sich auch hier nicht bloss
um eine abweichende ästhetische Beurteilung, sondern um eine andere
Rechtsauffassung. Es ist daher nicht willkürlich, dass das Kantonsgericht im
Rahmen der Rechtsprüfung von der Auffassung der Baurekurskommission abwich.
Die Rüge ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik, die Stellungnahme des
Bundesamtes für Kultur vom 13. September 2007 sei aus dem Recht zu weisen,
weil das Bundesamt ohne Wissen der Parteien einen Augenschein durchgeführt
habe.

5.1 Das Bundesamt für Kultur ist als Fachbehörde zur Beurteilung von Fragen
der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes zuständig. Gemäss eigenen Angaben
hat es am 10. September 2007 einen Augenschein durchgeführt. Dabei ging es um
die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Antenne auf das Ortsbild und
das Schutzobjekt, nicht um weitere Sachverhaltsfeststellungen. Da die
Ortsbesichtigung bloss der Bildung der Fachmeinung diente, musste sie den
Parteien nicht angezeigt werden. Es reicht aus, dass sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Replik zur Stellungnahme des Bundesamtes äussern
konnte. Der Antrag, die Stellungnahme aus dem Recht zu weisen, ist
unbegründet.

5.2 Nach Ansicht des Bundesamtes für Kultur beeinträchtigt die geplante
Sendeanlage die visuelle Integrität des Schutzobjektes. Die Wahl des
Standortes sei aus der Sicht der Eingliederung in das bestehende Ortsbild als
ungünstig zu bezeichnen. Diese Beurteilung stimmt mit jener des
Kantonsgerichts überein. Die Stellungnahme ist daher als Indiz für die
sachliche Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu werten, soweit sich das
Bundesgericht dazu im vorliegenden Verfahren überhaupt zu äussern hat.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Einwohnergemeinde Bottmingen ist nicht
Baubewilligungsbehörde, sondern Baueinsprecherin, sie handelt aber kraft
ihrer raumplanerischen Aufgaben im amtlichen Wirkungskreis. Daher ist ihr
gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keine Parteienschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil
1C_122/2007 vom 24. Juli 2007 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bottmingen,
der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft,
Bauinspektorat, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs-
und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für
Kultur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen