Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.130/2007
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1C_130/2007

Urteil vom 11. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius
Schmid,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner,
Landschaft Davos Gemeinde, Rathaus,
7270 Davos Platz.

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. März 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Am 7. November 2006 erteilte die Baubehörde Davos Y.________ und Z.________
eine Baubewilligung für eine Wohnüberbauung auf Parzelle Nr. 666 im
Börtji-Quartier, Davos, mit drei Einfamilienhäusern.

B.
Dagegen erhob X.________ am 1. Dezember 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden. Er rügte, die Erschliessung sei ohne
Quartiererschliessungsplan mangelhaft und die verkehrstechnische
Erschliessung ungenügend; zudem seien die gesetzlichen Waldabstände verletzt.
Am 27. März 2007 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab.

C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 22. Mai 2007
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern.

D.
Y.________ und Z.________, der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde
sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne.

E.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung für das Haus
"R" zum Ergebnis, dass die Waldfunktionen durch einen nicht genügend
begründeten Waldabstand von unter 10 m beeinträchtigt werden könnten. Dagegen
erachtet es die Unterschreitung des Waldabstands gegenüber dem Haus "A.a" als
mit Bundesrecht vereinbar, sofern es sich tatsächlich um einen Fall des
Wiederaufbaus handle.

Mit Eingaben vom 19. Oktober und vom 5. November 2007 nahmen die Parteien zur
Vernehmlassung des BAFU Stellung.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des
Verwaltungsgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG).

Die Beschwerdegegner und die Gemeinde bestreiten die Legitimation des
Beschwerdeführers, der vor Bundesgericht nur noch die Verletzung des
Walderhaltungsgebots nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom
4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) und die willkürliche Unterschreitung des
kantonalen Waldabstands rügt.

1.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer
(Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen
von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann
insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren
Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl.
BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.), angeknüpft werden (BGE
133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f., 353 E. 3 S. 356 f.).
1.2 Nach der Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde ein
schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung eines den bundesrechtlichen
Minimalanforderungen genügenden Waldabstands bei Nachbarn bejaht, deren
Parzelle sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Bauvorhabens und der
dortigen Waldfläche befindet (Entscheide 1A.293/2000 vom 10. April 2001 E.
1b, publ. in ZBl 103/2002 S. 485; 1A.275/1996 vom 19. September 1997 E. 1c,
publ. in: ZBl 99/1998 S. 444; 1A.261/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 1.3;
Entscheid 1A.124/2004 vom 31. Mai 2005 E. 2.4, publ. in URP 2005 S. 542, SJ
2005 I S. 529 und RDAF 2006 I S. 663). Im Entscheid 1A.123/2005 vom 10.
November 2005 E. 1.2.2 wurde offen gelassen, ob auch Nachbarn zur Beschwerde
legitimiert seien, deren Parzelle an der waldabgewandten Seite der
Bauparzelle liegt.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht direkter Nachbar der
Bauparzelle: Seine Parzelle (Nr. 5073) liegt am Hang unterhalb der mit zwei
Einfamilienhäusern überbauten Parzelle Nr. 5588, über der sich die
Bauparzelle Nr. 666 befindet, die ihrerseits an den Wald angrenzt. Wie die
Gemeinde in ihrer Vernehmlassung festhält, kann der Beschwerdeführer von
seinem Haus aus weder die streitigen Neubauten noch den dahinter liegenden
Waldrand sehen. Insofern hat er kein besonderes eigenes Interesse an der
Respektierung des gesetzlichen Waldabstands, das über dasjenige der
Allgemeinheit hinausgehen würde.

1.3 Das Verwaltungsgericht bejahte die Legitimation des Beschwerdeführers im
kantonalen Verfahren, weil die Zufahrt zum Baugrundstück über die benachbarte
Parzelle Nr. 5588 führe und der Beschwerdeführer, aufgrund der Steilheit der
geplanten Zufahrt und des zu erwartenden Mehrverkehrs, eine gewisse
Beeinträchtigung im Genuss seiner Liegenschaft in Kauf zu nehmen habe, wenn
das streitige Bauvorhaben realisiert werde.

Im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Erschliessung nicht mehr streitig,
sondern es geht einzig um die Einhaltung des Waldabstands auf der westlichen,
der Parzelle des Beschwerdeführers abgewandten Seite des Bauvorhabens. Es
wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern ein direkter
Zusammenhang zwischen der Einhaltung des Waldabstands und der ihn in erster
Linie störenden Zufahrt besteht (zur Begründungspflicht im Hinblick auf die
Beschwerdelegitimation vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. S. 251). Dies ist auch
nicht ohne Weiteres ersichtlich.

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht
einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten und muss die privaten Beschwerdegegner für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 65 f. und 68 BGG). Die
Gemeinde Davos, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat unter den
gegebenen Verhältnissen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Landschaft Davos Gemeinde, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und dem Bundesamt für
Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber