Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.12/2007
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1C_12/2007

Urteil vom 8. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

1. X.________ AG,
2.Y.________ AG,
3.Z.________,
4.A.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger,

gegen

Stadt Zürich, 8000 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Rechtsabteilung,
Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Beseitigungsbefehl (Reklameanlagen),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Januar 2007 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Das Amt für Städtebau der Stadt Zürich verfügte am 4. Januar 2006
Beseitigungsbefehle für besondere beleuchtete Reklameanlagen an drei
historischen Gebäuden in der Zürcher Altstadt. In den Erwägungen wurde die
Erteilung von nachträglichen Baubewilligungen sinngemäss abgelehnt. Diesen
Verfügungen lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.

Im Laufe des Jahres 2005 hatten die betroffenen Grundeigentümer nach ihrer
Darstellung der X.________ AG das Recht eingeräumt, in bestehende Vitrinen im
Erdgeschoss dieser Gebäude grossformatige Flachbildschirme hineinzustellen.
Auf diesen Werbemittelträgern wurden sowohl Reklamen für die in den
Liegenschaften ansässigen Geschäfte und Betriebe (sog. Eigenreklamen) als
auch Fremdreklamen ausgestrahlt. Die Monitore waren so eingestellt, dass sie
Standbilder zeigten, die alle 10 Sekunden wechselten.

Beim ersten betroffenen Gebäude handelt es sich um das Haus "Zum Brotkorb",
Parzelle Nr. 6234. Der Eckbau liegt am Zusammenschluss von Limmatquai und
Niederdorfstrasse beim Central; er steht im Eigentum der Y.________ AG. Dort
waren zwei bewilligte Schaukästen an der rückwärtigen Fassade auf die
Niederdorfstrasse hin mit den Monitoren ausgestattet worden. Ferner geht es
um das Haus "Zum Schwarzen Kessel", Parzelle Nr. 7129, Ecke
Niederdorfstrasse/Gräbligasse, im Eigentum von Z.________. Der strittige
Monitor wurde an der Fassade gegen die Gräbligasse in der oberen Hälfte einer
ehemaligen Fensteröffnung eingerichtet; die Öffnung soll im Laufe der Zeit zu
einem Schaufenster umfunktioniert worden sein. Sodann ist das Haus "Zum
Schwibbogen", Parzelle Nr. 2364, Ecke Oberdorfstrasse/Geigergasse, betroffen;
die Liegenschaft gehört A.________. Dort wurde der Monitor im oberen Teil
einer ehemaligen Türöffnung auf die Geigergasse hin angebracht; diese Öffnung
soll in einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt in einen Schaukasten umgewandelt
worden sein.

B.
Gegen die Beseitigungsbefehle gelangte die X.________ AG, zusammen mit dem
jeweiligen Grundeigentümer, an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 25. August 2006 vereinigte die Baurekurskommission die
Verfahren und hiess die Rechtsmittel gut. Sie hob die angefochtenen
Verfügungen auf und lud die kommunale Behörde zur Erteilung der
Baubewilligungen ein.
Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Zürich hiess das
Verwaltungsgericht am 17. Januar 2007 gut. Demzufolge stellte es die
Beseitigungsbefehle vom 4. Januar 2006 wieder her.

C.
Die X.________ AG und die drei Grundeigentümer erheben gegen den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des Entscheids der
Baurekurskommission; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der
Sachverhaltsermittlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Stadt Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Im zweiten Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Begehren
festgehalten. Die Duplik der Stadt Zürich wurde den Beschwerdeführern am 4.
September 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. Sie haben sich in der Folge
nicht mehr dazu vernehmen lassen.

D.
Mit Verfügung vom 30. März 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um
Gewährung aufschiebender Wirkung insofern entsprochen, als eine Demontage der
streitigen Flachbildschirme während des laufenden Verfahrens unterbleiben
könne. Doch ordnete er an, diese seien unverzüglich auszuschalten und während
des bundesgerichtlichen Verfahrens abgeschaltet zu lassen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen. Die
vorliegende Beschwerde ist danach zu behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid über eine baurechtliche Streitigkeit, der mit einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG
angefochten werden kann (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251 mit Hinweis auf
Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] in der
Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 S. 2261]). Dabei
handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales bzw.
kommunales Planungs- und Baurecht. Als Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen
die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von
verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung, in Frage (Art. 95 BGG). Die
Anwendung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts als solches bildet nicht
Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene
Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder
seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133
II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).
1.3 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte
Baubewilligungspflicht für den Betrieb der umstrittenen Monitore. Ausserdem
beanstanden sie die Nichterteilung der entsprechenden Baubewilligungen bzw.
die Bestätigung der Beseitigungsbefehle. Geltend gemacht wird eine Verletzung
von Art. 22 RPG sowie von verschiedenen verfassungsmässigen Rechten. Dazu
sind die Beschwerdeführer legitimiert. Die Zulässigkeit von Sachverhaltsrügen
richtet sich nach Art. 97 Abs. 1 BGG; darauf ist im jeweiligen
Sachzusammenhang einzugehen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt; auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.4 Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Hingegen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG ist die
Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des früheren
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weiterzuführen (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

1.5 Die entscheidrelevanten Umstände ergeben sich mit hinreichender Klarheit
aus den Akten; deshalb kann vom beantragten Augenschein abgesehen werden.

2.
Zunächst ist der Frage der Bewilligungspflicht für das Aufstellen und
Betreiben der Flachbildschirme nachzugehen.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat die Baubewilligungspflicht bejaht. Die
Monitore würden keine präsentierten Objekte in den Schaukästen bzw.
Schaufenstern darstellen, sondern letztere jeweils im Ergebnis ganz ersetzen.
Damit gehe der Blick in die Tiefe der Vitrinen verloren. Somit gehe es nicht
um eine bestimmungsgemässe Verwendung von bisherigen Vitrinen, sondern um
neue Einrichtungen. Entsprechend der Zweckbestimmung der Apparate lägen
bewilligungspflichtige Reklameanlagen im Sinne von § 309 Abs. 1 lit. m des
kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 vor [PBG/ZH; LS
700.1]).

Die Beschwerdeführer sind gegenteiliger Auffassung. Sie behaupten, bereits
die Vitrinen seien Reklameanlagen; diese seien auch vorher beleuchtet
gewesen. Geändert bzw. modernisiert worden sei lediglich die Art der
Präsentation. Die Vitrinen seien jedoch keinen baulichen oder
nutzungsmässigen Änderungen unterzogen worden.

2.2 Ausgangspunkt ist Art. 22 RPG, der grundsätzlich alle Bauten und Anlagen
als bewilligungspflichtig erklärt. Diese Bestimmung ist unmittelbar
anwendbar. Von Bundesrechts wegen sind damit Neubauten, Wiederaufbauten,
Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über
das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungspflichtig. Den
Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard
hinauszugehen und weitere Vorgänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen.
Zudem dürfen sie für bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren
vorsehen (sog. kleine Baubewilligung) sowie Kleinstbauten einer blossen
Anzeigepflicht unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht
ausnehmen, sofern sie keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung
und Umwelt bewirken (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 7 f. zu Art. 22 RPG).
Hingegen können die Kantone nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was
nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf. Der Ausschluss der
Bewilligungspflicht ist Gegenstand der Regelung von Art. 22 RPG und damit
bundesrechtlich geordnet (Alexander Ruch, Kommentar RPG, Zürich 1999, Art. 22
Rz. 4). Regelt Art. 22 RPG die Baubewilligungspflicht im Sinne einer
bundesrechtlichen Minimalvorschrift, so stellt sich in erster Linie die
Frage, ob die umstrittenen Monitore gestützt auf diese Bundesnorm einer
baurechtlichen Bewilligung bedürfen. Nur wenn dies zu verneinen ist, ist
weiter zu prüfen, ob das kantonale Recht hinsichtlich der Bewilligungspflicht
grundsätzlich strengere Anforderungen stellt und davon wiederum bestimmte
Bauten und Anlagen ausnimmt. Ist dagegen die Baubewilligungspflicht gestützt
auf Art. 22 RPG zu bejahen, bleibt kein Raum für eine anders lautende
kantonale Regelung, so dass sich eine weitere Prüfung erübrigt (vgl. Urteil
1A.202/2003 vom 17. Februar 2004, E. 3.1, in: ZBl 107/2006 S. 323).

2.3 Art. 22 Abs. 1 RPG umschreibt nicht näher, unter welchen Voraussetzungen
die Änderung einer Baute oder Anlage bewilligungspflichtig ist. Nach der
Rechtsprechung ist eine bauliche Massnahme dann dem Baubewilligungsverfahren
zu unterwerfen, wenn mit der Realisierung der Baute oder Anlage im
Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche
Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der
Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383
f. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, unterstehen auch
reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht (BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226 mit
Hinweisen; Urteil 1A.216/2003 vom 16. März 2004, E. 2.1, erwähnt in: URP 2004
S. 349).

2.4 Das Verwaltungsgericht geht von einer bewilligungspflichtigen Umnutzung
aus. Der angefochtene Entscheid lässt sich so verstehen, dass das
Verwaltungsgericht die Bewilligungspflicht gestützt auf kantonales Recht
bejaht hat; eine solche sei gegeben, wenn ein Schaufenster oder Schaukasten
mit einer unmittelbar hinter der Glasscheibe installierten Plakatstelle
verdeckt wird. Zur Fragestellung, ob eine Bewilligungspflicht von
Bundesrechts wegen gegeben sei, hat sich das Verwaltungsgericht nicht klar
geäussert.

2.5 Im Hinblick auf die räumlichen Auswirkungen der umstrittenen Umgestaltung
fallen die Veränderungen bei den Lichtemissionen in Betracht.

Bei der Beleuchtung einer Vitrine handelt es sich vom Ansatz her um eine
Innenbeleuchtung. Die Vitrine lädt Passanten ein, unmittelbar vor das
Geschäft bzw. den Betrieb heranzutreten und davor zu verweilen. Selbst das
Ausstellen kleinerer Bildschirme oder anderer leuchtender Objekte, wie z.B.
von Lampen, in einer Vitrine bewirkt in der Regel nur eine punktuelle Zunahme
der Lichtemissionen. Demgegenüber führt die Installation grosser
Leuchtreklamen in einer Vitrine zu einer beträchtlichen Intensivierung der
Lichtimmissionen in der Umgebung. Derartige Apparate bzw. die von ihnen
vermittelten Werbebotschaften wollen direkt ein Publikum erreichen, das in
erheblicher Entfernung vom Gebäude steht oder vorbeigeht. Das hierbei
ausgestrahlte Licht ist somit notwendigerweise in einer weiteren Umgebung
wahrnehmbar. Im Ergebnis wird die Fassadenöffnung der Vitrine in einem
solchen Fall dazu benutzt, das Gebäude mit einer Aussenbeleuchtung
auszustatten.

Mittels grossformatiger Bildschirme werden nicht nur grossflächig
Lichtemissionen aus der Fassadenöffnung hinaus ausgestrahlt; die Lichtsignale
können rasch verändert werden. Die mit den Bildschirmen im Ergebnis erzielte
Aussenbeleuchtung des Gebäudes wirkt unruhig bzw. instabil. Eine langfristig
angelegte Umgestaltung der Vitrine mittels eines grossformatigen Bildschirms
ist als Nutzungsänderung einzustufen, bei der die Öffentlichkeit und die
Nachbarn ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle haben. In solchen
Fällen kann der Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs.
2 USG [SR 814.01]) verletzt sein oder es können sogar schädliche oder lästige
Immissionen verursacht werden.

2.6 Im Lichte dieser Grundsätze ist die Frage der Bewilligungspflicht im
Anwendungsfall zu überprüfen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Bildschirme als grossformatig
eingestuft. Die Baurekurskommission hat festgehalten, dass es um
50-Zoll-Bildschirme (Diagonale von 127 cm) geht. Diese Massangabe haben die
Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach den Feststellungen der
Baurekurskommission am Augenschein vom 12. Juni 2006 sind die beiden Monitore
bzw. deren wechselnde Werbebotschaften beim Haus "Zum Brotkorb" in einem
Umkreis von rund 5 bis 6 Metern sichtbar. Bei den anderen Standorten ist die
Fernwirkung wegen der Enge von Gräbligasse bzw. Geigergasse und der Ecklage
der Gebäude stärker eingeschränkt. In allen Fällen sind die Bildschirme auf
den Passantenstrom ausgerichtet, der auf der Niederdorf- und der
Oberdorfstrasse - und damit auf Hauptachsen der Fussgängerzone im sog.
Niederdorf in der Zürcher Altstadt - zirkuliert. Trotz des Umstands, dass die
Apparate nur matt und nicht grell leuchten, durfte das Verwaltungsgericht bei
ihnen eine grosse Leuchtkraft bejahen.
Die Lichtemissionen der Monitore wechseln in kurzen Zeitabständen und sind
damit nicht stabil. Es hilft den Beschwerdeführern nichts, wenn sie die
Unruhe bei den geschaffenen Lichtverhältnissen bagatellisieren, indem sie
einen Vergleich zur Ausstrahlung von Filmen anstellen.

2.7 Zusammengefasst bildet die Inbetriebnahme der fraglichen Monitore einen
bewilligungspflichtigen Vorgang im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG. Deshalb
erübrigt es sich zu prüfen, inwiefern nach dem kantonalen Recht eine
weitergehende Baubewilligungspflicht im vorliegenden Zusammenhang gilt.

2.8 Bei diesem Zwischenergebnis spielt es keine Rolle, inwiefern die
Beschwerdeführer über eine Bewilligung für die bisherige Nutzung der
Fassadenöffnungen als beleuchtete Schaufenster bzw. Schaukästen verfügen.
Gleichermassen ist unerheblich, ob die Fassadenöffnungen im Hinblick auf das
Anbringen der Monitore baulich verändert worden sind. Das Verwaltungsgericht
brauchte sich daher mit diesem Fragenkomplex nicht zu befassen. Damit ist
auch gesagt, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich den Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt
hat. Auf die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobenen
Sachverhaltsrügen ist nicht einzutreten, weil sie für den Ausgang des
Verfahrens nicht entscheidend sind (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.
Im Folgenden ist den Verfassungsrügen nachzugehen, die sich gegen die
Verweigerung der Bewilligung für die fraglichen Monitore richten. Insofern
ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid folgende Ausgangslage.

3.1 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden
sich die betroffenen drei Liegenschaften in der Kernzone Altstadt gemäss der
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) und damit
in einem geschützten Ortsbild von überkommunaler Bedeutung. Ebenso steht
fest, dass alle drei Gebäude im Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt sind. Das
Verwaltungsgericht hat weiter festgehalten, die umstrittenen Monitore würden
gesamthaft gesehen der Fremdwerbung dienen, weil diese überwiege; diese
Würdigung ziehen die Beschwerdeführer nicht in Zweifel.

3.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 BZO sind in den Kernzonen Bauten, Anlagen und
Umschwung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der
typische Gebietscharakter bewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt
wird. § 238 Abs. 2 PBG/ZH schreibt die besondere Rücksichtnahme auf Objekte
des Natur- und Heimatschutzes vor; diese sind in § 203 PBG aufgezählt. Nach
dem Verwaltungsgericht decken sich die Anforderungen der kommunalen und der
kantonalen Vorschrift. Nach seiner Praxis haben sich Bauten und Anlagen in
Kernzonen nicht nur befriedigend (vgl. § 238 Abs. 1 PBG/ZH), sondern gut
einzuordnen; mit anderen Worten müssen sie erhöhten gestalterischen
Ansprüchen genügen (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1P.208/2005 vom
19. Juli 2005, E. 2.6, und 1C_329/2007 vom 23. November 2007, E. 2.2).
3.3 Das Verwaltungsgericht hat der Baurekurskommission vorgehalten, sie habe
in unzulässiger Weise in den Spielraum der kommunalen Behörde bei der
Anwendung der genannten Ästhetikvorschriften eingegriffen. Die
Baurekurskommission habe den Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde
zu respektieren, wenn er vertretbar und nicht rechtsverletzend sei. Es sei
der Baurekurskommission verwehrt, eine eigene umfassende Beurteilung der
Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesgerichts 1P.678/2004 vom 21. Juni 2005, E. 3.2 und E. 4, in: ZBl
107/2006 S. 430).

3.4 Unter Hinweis auf BGE 128 I 3 E. 4b S. 17 hat das Verwaltungsgericht
erwogen, die von der kommunalen Behörde verfolgte restriktive Praxis
gegenüber Fremdwerbung auf Privatgrund zum Schutze des Ortsbildes in der
Altstadt sei grundsätzlich verfassungskonform. Damit komme es nicht darauf
an, ob in der unmittelbaren Umgebung Leuchtreklamen für Eigenwerbung
vorhanden seien. An den inventarisierten Gebäuden würden die Monitore stärker
als Fremdkörper wahrgenommen, als dies bei herkömmlichen Werbeanlagen der
Fall sei. Sodann würden deren Leuchtkraft und die rasch wechselnden Bilder
insbesondere bei Dunkelheit für optische Reize sorgen, die im schutzwürdigen
Ortsbild mit guten Gründen als störend gewürdigt werden könnten. Diesen
Reklameanlagen an den fraglichen Standorten die geforderte gute Einordnung
abzusprechen, liege bei weitem innerhalb des Ermessens- und
Beurteilungsspielraums der örtlichen Behörde bei der Anwendung der
Ästhetikvorschriften.

4.
Nach Meinung der Beschwerdeführer verletzt der angefochtene Entscheid, was
die Verweigerung der Bewilligungen betrifft, die Eigentumsgarantie (Art. 26
BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs.
1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Dabei steht die Wirtschaftsfreiheit
im Vordergrund.

4.1 Das gewerbsmässige Aushängen von Plakaten auf privatem Grund fällt in den
Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (BGE 128 I 3 E. 3a S. 9, 295 E. 5a S.
308). Nicht anders kann es sich bezüglich der hier im Streit liegenden,
besonderen Werbemittelträger verhalten. Sie dienen einem vergleichbaren Zweck
wie sog. Wechselautomaten bzw. Plakatwechsler; das sind Apparate, auf denen
jeweils eine Abfolge von ungeteilten Leuchtplakaten gezeigt wird. Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auf die
Verfassungsmässigkeit der Nichtzulassung dieser besonderen Form von
Leuchtreklamen beschränkt. Die Beschwerdeführer wollen sich darüber hinaus in
allgemeiner Weise gegen die Einschränkungen bezüglich Plakatwerbung bzw.
Fremdreklamen wehren, denen Private in der Zürcher Altstadt unterworfen sind;
auf diese weitergefassten Vorbringen kann nicht eingetreten werden.

4.2 Die Wirtschaftsfreiheit kann unter den in Art. 36 BV genannten
Voraussetzungen eingeschränkt werden. Für schwere Eingriffe in ein
Freiheitsrecht ist eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen
Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Bundesgericht prüft bei
derart schwerwiegenden Einschränkungen die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf
Willkür hin (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339; 130 I 360 E. 14.2 S. 362). Frei prüft
es hingegen, ob ein Grundrechtseingriff im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist (BGE 131 I 425 E. 6.1 S. 434 mit Hinweisen). Dabei
auferlegt es sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen
örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen
und überblicken (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416; 120 Ia 270 E. 3b S. 275, je
mit Hinweisen).

4.3 In der Wirtschaftsfreiheit ist das Gebot der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen enthalten; es greift zwischen direkten Konkurrenten Platz.
Als solche gelten Unternehmen der gleichen Branche, die sich mit gleichen
Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu decken.
Dieser Anspruch geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach
Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f. mit Hinweisen).
Selbst nach der Wirtschaftsfreiheit ist keine absolute Gleichbehandlung
privater Marktteilnehmer verlangt. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie
objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (BGE 132 I 97 E.
2.1 S. 100 mit Hinweisen).
Vergleichsweise machen die Beschwerdeführer auf Fremdreklamen auf Privatgrund
an anderen Standorten in der Stadt Zürich, namentlich im Bereich der
Bahnhofstrasse, aufmerksam. Diese befinden sich teilweise in
Fassadenöffnungen von historischen Gebäuden. Soweit die Beschwerdeführer
geltend machen, bei Dritten toleriere die Beschwerdegegnerin Fremdreklamen,
verlangen sie eine Gleichbehandlung in diesem Sinne. Darauf ist insoweit
einzugehen, als die betroffenen Werbeträger mit denjenigen der
Beschwerdeführer vergleichbar sind (vgl. E. 4.1, hiervor).

4.4 Weiter erinnern die Beschwerdeführer an das Plakatregal auf öffentlichem
Grund (vgl. Art. 9 der städtischen Vorschriften vom 4. Juli 1979 über das
Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund [VARöG]). Dort würden auch
in der Altstadt Fremdreklamen bewilligt. Die Beschwerdeführer behaupten, die
Beschwerdegegnerin verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, weil sie
Fremdreklamen auf öffentlichem Grund in Kernzonen in weitergehendem Umfang
als auf Privatgrund bewillige. Dabei kann es wiederum nur um Werbeträger
gehen, die mit den umstrittenen Monitoren vergleichbar sind (vgl. E. 4.1,
hiervor).

4.5 Im Urteil 1P.84/2006 vom 5. Juli 2006, erwähnt in: ZBl 108/2007 S. 291,
betreffend das Reklamereglement der Stadt Bern (vgl. E. 4.5 und 4.6) wurde
das Vorliegen eines direkten Konkurrenzverhältnisses sinngemäss zwischen dem
Gemeinwesen bzw. dessen Konzessionärin (für Plakate auf öffentlichem Grund)
und den auf die Inanspruchnahme privaten Areals angewiesenen übrigen
Plakatunternehmen bejaht. Es handelte sich indessen um ein Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle, wobei die Frage im Vordergrund stand, ob ein
übermässig weit gehendes Verbot für Plakate auf privaten Grundstücken nicht
auf eine verfassungswidrige Ausdehnung des Plakatmonopols auf den Privatgrund
hinauslaufe. Den diesen letzteren Bereich bewirtschaftenden
Plakatgesellschaften wurde zugebilligt, dass sie sich gegenüber einer
Besserstellung der Konzessionärin bei den Bewilligungskriterien auf den
Grundsatz der Wettbewerbsneutralität berufen können. Wie das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vom qualifizierten
Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 27 BV bei Konstellationen der hier
gegebenen Art abzugrenzen ist, bedarf vorliegend keiner abschliessenden
Erörterung. Die Beschwerdeführer können, wenn nicht gestützt auf den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, so jedenfalls aufgrund
des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots verlangen, dass Werbeträger in der
Art der umstrittenen Monitore auf privatem Areal in ästhetischer Hinsicht
nicht ohne sachliche Gründe strengeren Beschränkungen unterworfen werden, als
sie für vergleichbare Werbeformen auf öffentlichem Grund gelten (vgl. Urteil
2P.247/2006 vom 21. März 2007, E. 5.3).
4.6 Es wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass der Eigentumsgarantie
im vorliegenden Zusammenhang eine über die Wirtschaftsfreiheit hinausgehende
Tragweite zukommt. Auch die Anrufung des Willkürverbots hat keine
selbstständige Bedeutung.

Das Legalitätsprinzip ist, von hier nicht betroffenen Ausnahmen abgesehen,
kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern ein Verfassungsgrundsatz.
Ob sich der angefochtene Entscheid auf eine hinreichende gesetzliche
Grundlage abstützt, ist im Rahmen der Beurteilung zur Vereinbarkeit des
angefochtenen Entscheids mit Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie
abzuklären (vgl. E. 5, hiernach).

5.
5.1 Das Verwaltungsgericht hat die kommunale Bewilligungspraxis im
vorliegenden Zusammenhang als restriktiv bezeichnet. Die Beschwerdeführer
halten dies für eine Beschönigung. Nach ihrer Darstellung sind private
Liegenschaftsbesitzer in der Altstadt einem kategorischen Verbot von
Fremdreklamen unterworfen, ohne dass dafür eine genügende gesetzliche
Grundlage gegeben sei. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die
Einordnungsvorschriften von § 238 PBG/ZH und von Art. 43 BZO würden keine
Grundlage für ein generelles Verbot von Reklameanlagen in bestimmten Gebieten
bilden. Vielmehr seien diese Normen so zu verstehen, dass die
Bewilligungsfähigkeit von Reklameanlagen stets anhand der konkreten örtlichen
Gegebenheiten einzelfallmässig beurteilt werden müsse. Dies sei aber nicht
erfolgt. Es bestehe auch keine andere Norm für ein generelles Verbot von
Fremdreklamen auf Privatgrund in der Kernzone Altstadt.

5.2 Die Streitfrage, ob der angefochtene Entscheid auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruht, ist nur hinsichtlich Fremdreklamen der
vorliegenden Art zu beurteilen (vgl. E. 4.1, hiervor). Selbst ein gänzliches
Verbot derartiger Werbeträger im Gebiet der Kernzone Altstadt würde noch
keinen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedeuten (vgl. dazu
Urteil 2P.247/2006 vom 21. März 2007, E. 3.1 mit Hinweis). Was die
Eigentumsgarantie betrifft, steht ebenso wenig ein schwerer Eingriff in
dieses Freiheitsrecht zur Diskussion. Es wird nicht geltend gemacht, dass die
bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaften verunmöglicht oder stark
erschwert würde (vgl. dazu BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225 mit Hinweisen). Da
kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt, prüft das Bundesgericht die
gesetzliche Grundlagen nur auf Willkür hin (vgl. E. 4.2, hiervor).

5.3 Ausserdem sind an dieser Stelle Präzisierungen zu den hier zu
überprüfenden gesetzlichen Grundlagen anzubringen. Das Verwaltungsgericht hat
die Verweigerung der Bewilligungen mit § 238 Abs. 2 PBG/ZH und Art. 43 BZO
gerechtfertigt; dabei wurde festgehalten, die beiden Normen seien
deckungsgleich (vgl. E. 3.2, hiervor).

Im bundesgerichtlichen Verfahren führt die Beschwerdegegnerin neu die
kommunale Bestimmung von Art. 14 VARöG ins Feld. Danach sind Reklameanlagen
von Privaten für Fremdwerbung grundsätzlich nicht bewilligungsfähig, wenn sie
die Luftsäule über öffentlichem Grund benützen. Gemäss den Akten befindet
sich die umstrittene Vitrine beim Haus "Zum Schwarzen Kessel" hinter der
Fassade, und beim Haus "Zum Schwibbogen" ist sie fassadenbündig. Hingegen
ragen die beiden Schaukästen am Haus "Zum Brotkorb" deutlich über die Fassade
hinaus auf die Niederdorfstrasse.

Ob die Verweigerung der Bewilligung, namentlich am letztgenannten Standort,
auch in Anwendung von Art. 14 VARöG hätte erfolgen können, braucht nicht
erörtert zu werden; § 238 Abs. 2 PBG/ZH stellt hier eine genügende
Rechtsgrundlage dar. Dies ist im Folgenden aufzuzeigen.

5.4 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts setzt eine Bauverweigerung
gestützt auf § 238 PBG/ZH einen konkreten Einordnungsmangel voraus; deshalb
gehe es nicht an, Reklameanlagen generell, ohne Prüfung der konkreten
Einordnungssituation, auszuschliessen. Der Bau einer Reklameanlage dürfe
nicht allein mit dem Argument der (zu hohen) Werbedichte verweigert werden,
da die zuständige Baubehörde diesfalls zu Unrecht auf den ihr zustehenden
Beurteilungsspielraum verzichte, was einer rechtsverletzenden
Ermessensunterschreitung gleichkäme. Das heisse jedoch nicht, dass diesem
Aspekt nicht Rechnung getragen werden dürfe. Für das Anbringen von
Reklameanlagen in Kernzonen, das sich nach § 238 Abs. 2 PBG/ZH richtet, könne
das Aufstellen von allgemeinen Regeln sogar erforderlich sein. Deren
Anwendung führe zwangsläufig zu Bauverweigerungen für Reklameanlagen, die,
für sich allein betrachtet, toleriert werden müssten. Voraussetzung dafür,
dass Gesuche für Plakatstellen im Rahmen einer derartigen "Gesamtbetrachtung"
willkürfrei überprüft werden könnten, sei indessen, dass die Gemeinde ihre
Vorstellungen in der Form von Richtlinien - oder zumindest in einer solche
Richtlinien widerspiegelnden Praxis - konkretisiert habe. Das Bundesgericht
hat die dargelegte kantonale Praxis zu § 238 PBG/ZH als verfassungsrechtlich
haltbar eingestuft (Urteil 1P.562/2002 vom 16. Juni 2003, E. 3).

5.5 Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede, dass sie Fremdwerbung auf
Grossbildschirmen in den Altstadtgassen generell ablehnt. Da sich die
umstrittenen Monitore an entsprechenden Lagen befinden, wurde die Frage der
Einordnung am einzelnen Standort aufgrund der konkreten Gegebenheiten bloss
summarisch geprüft. Ein solches Vorgehen ist nur zulässig, wenn die
Beschwerdegegnerin über eine hinreichend konkrete Gesamtbetrachtung für
Plakatwerbung, zumindest in der fraglichen Kernzone, verfügt.

5.5.1 Zunächst bestreitet die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass in der
Altstadt keine Fremdreklamen auf Privatgrund bewilligt würden. Allerdings sei
diese Kernzone geprägt durch eine hohe Dichte an historischen, schutzwürdigen
Gebäuden sowie die Kleinräumigkeit von Bauten und Aussenraum (vgl. dazu auch
Art. 44 BZO). Grosse Werbebilder an Gebäuden vermöchten den erhöhten
gestalterischen Einordnungsvorschriften in der Kernzone Altstadt
grundsätzlich nicht zu genügen und würden in der Regel nicht bewilligt.
Vorbehalten blieben einige wenige ausgewählte Orte, die eher am Rand der
Altstadt lägen und Verkehrsknotenpunkte bilden würden wie etwa Bellevue,
Central, Seilergraben oder Mühlegasse. Grossformatige Werbebildschirme würden
mit ihren wechselnden, beleuchteten Bildern die gestalterischen Anforderungen
in der Altstadt ohnehin nicht erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob damit
Eigen- oder Fremdwerbung ausgestrahlt werde. Im Übrigen habe bereits der
legitime Bedarf an Eigenwerbung für das in der Altstadt ansässige Gewerbe zu
einer hohen Reklamedichte in der kleinräumigen Umgebung geführt. Die
restriktive Praxis gegenüber Fremdwerbung diene dazu, einer Überhandnahme von
Reklameanlagen entgegenzuwirken.

5.5.2 Plakatstellen auf öffentlichem Grund, d.h. in Umsetzung des
Plakatregals, befinden sich nach Darstellung der Beschwerdegegnerin in der
Innenstadt an Lagen, die einen gebührenden Abstand zu den schutzwürdigen
Gebäuden und einen städtebaulich offenen Kontext aufweisen würden. Die
hinterleuchteten Plakatstellen an Telefonkabinen und Tramwartestellen (dort
teilweise auch in Form von Plakatwechslern) seien sorgfältig im offenen
Stadtraum platziert.

5.6 Angesichts der soeben wiedergegebenen Ausführungen verfügt die
Beschwerdegegnerin für den vorliegenden Zusammenhang über eine hinreichend
konkretisierte Gesamtbetrachtung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG/ZH. Demzufolge
durfte sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränken, die
Bewilligungsfähigkeit der umstrittenen Reklameanlagen anhand der Kriterien
ihrer Gesamtbetrachtung schematisch zu prüfen. Sie war nicht gehalten, eine
ins Detail gehende, einzelfallmässige Beurteilung an den drei
unterschiedlichen Standorten vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid, der das
Vorgehen der kommunalen Behörde schützte, konnte sich ebenfalls in
verfassungsrechtlicher haltbarer Weise auf § 238 Abs. 2 PBG/ZH abstützen.

6.
6.1 Der Ortsbildschutz bildet ein taugliches Kriterium zur Beschränkung der
Wirtschaftsfreiheit im Reklamewesen (vgl. BGE 128 I 3 E. 3e/bb S. 14). Ein
öffentliches Interesse liegt vor. Näher zu untersuchen bleibt die
Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids. Das Gebot der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass die von der Behörde gewählten Massnahmen
für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den
Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen
Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung
notwendigen Beschränkungen stehen (vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1 S. 81 mit
Hinweisen).

6.2 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sich die betroffenen drei
Standorte an städtebaulich kleinräumigen Lagen der Altstadt befinden. Zwar
steht das Haus "Zum Brotkorb" am Rand der Altstadt beim Central. Der Bereich
der rückwärtigen Fassade mit den beiden fraglichen Vitrinen ist aber einzig
auf die Niederdorfstrasse ausgerichtet; die Beschwerdeführer behaupten nicht,
die dort installierten Bildschirme müssten nach den Grundsätzen beurteilt
werden, welche die Beschwerdegegnerin für das Central aufgestellt hat. Die
beiden anderen Standorte befinden sich nicht am Rande der Altstadt, sondern
je in einem Bereich mit engen Altstadtgassen. Die Beschwerdeführer zweifeln
im Übrigen auch die Schutzwürdigkeit der fraglichen drei Gebäude nicht an, so
dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.3 Die Beschwerdegegnerin legt einen strengen Massstab bezüglich der
Bewilligung von Fremdwerbung der umstrittenen Art in den Altstadtgassen an.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht
diesen Massstab geschützt hat. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Verhältnisse
tritt hier jede Form beleuchteter Werbung stark in Erscheinung. Die
beleuchteten Schaufenster und Leuchtreklamen in der Nachbarschaft mindern das
Gewicht der Schutzwürdigkeit der hier betroffenen Gebäude im vorliegenden
Zusammenhang höchstens geringfügig. Im Übrigen geht es bei der bestehenden
sog. Lichtschlange entlang der Niederdorf- und Oberdorfstrasse, wie das
Verwaltungsgericht bemerkt hat (vgl. E. 3.4, hiervor), um Eigenwerbung. Die
hier zur Diskussion stehenden, grossformatigen Monitore mit den
kaleidoskopartig wechselnden Lichtverhältnissen lassen eine hinreichende
Rücksichtnahme auf das denkmalpflegerisch sensible Umfeld vermissen. Der
Einwand der Beschwerdeführer, diese Werbeform sei innovativ und dezent,
vermag diese Beurteilung nicht infrage zu stellen. Die Beschwerdegegnerin war
verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Installation derartiger Monitore zum
Zweck der Fremdwerbung zu bewilligen. Unabhängig davon ist es höchst
fraglich, ob die Monitore zum Zweck der Eigenwerbung zugelassen worden wären
(vgl. dazu die bei E. 5.5.1 hiervor wiedergegebenen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin); diese Frage muss aber hier nicht beurteilt werden.

7.
7.1 Bezüglich der Gleichbehandlung mit anderen Privatliegenschaften auf
Stadtgebiet haben die Beschwerdeführer eine Vielzahl von Einzelstandorten
angeführt. Dabei sind die Beispiele im bundesgerichtlichen Verfahren
teilweise nicht identisch mit denjenigen im kantonalen Verfahren. Inwiefern
die Beschwerdeführer befugt sind, vor Bundesgericht neue tatsächliche
Behauptungen aufzustellen, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens
offenbleiben.

7.2 Die Beschwerdeführer haben auf einen Flachbildschirm im Schaufenster
eines Geschäfts an der Oberdorfstrasse hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin
hat allerdings dargelegt, dieses Geschäft habe zwischenzeitlich den Betrieb
eingestellt. Unbestrittenermassen besteht die behauptete Bildschirmwerbung
nicht mehr, so dass die Beschwerdeführer daraus nichts ableiten können.

7.3 Weitere Beispiele, welche die Beschwerdeführer ansprechen, befinden sich
in Fassadenöffnungen von Gebäuden ausserhalb der Kernzone Altstadt. Die
Beschwerdegegnerin erläutert nachvollziehbar, auf welche Kriterien sie
bezüglich der fraglichen Standorte abstellt. Eine verfassungswidrige
Benachteiligung der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar. Hierbei ist es
angezeigt, näher auf die geltend gemachten Vergleichsbeispiele im Bereich der
Bahnhofstrasse einzugehen.

7.4 Es trifft zu, dass im Gebiet der Bahnhofstrasse ebenfalls eine Kernzone
festgelegt worden ist (sog. Kernzone City). Dies bedeutet jedoch nicht, dass
die Beschwerdegegnerin gehalten wäre, in allen Kernzonen den gleichen
Massstab anzuwenden. Der Beschwerdegegnerin lässt sich beipflichten, wenn sie
die Situation in der Kernzone City architektonisch wie städtebaulich
abweichend von derjenigen in der Kernzone Altstadt würdigt (vgl. dazu auch
Art. 50 BZO). Vor diesem Hintergrund ist die gebotene Rücksichtnahme auf
schutzwürdige Gebäude in der Kernzone City zu gewichten.

Es ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin in der Kernzone City kleinere
Bildschirme als Werbeträger in Schaufenstern toleriert. Es ist aber nicht
ersichtlich, dass die dort betroffenen Konstellationen mit den hier zu
beurteilenden Fällen vergleichbar sind. In einem Fall, bei dem eine
grossformatige Werbeanlage unmittelbar hinter der Scheibe einen grossen Teil
des Schaufensters zudeckte, hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, diese
Anlage gebe es nicht mehr; das Gebäude werde einer Totalsanierung unterzogen.
Eine Auseinandersetzung mit diesem Beispiel erübrigt sich deshalb. Nicht
anders verhält es sich mit zwei weiteren Fällen, bei denen die
Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt hat, sie werde intervenieren. Auf
dieser Erklärung ist die Beschwerdegegnerin zu behaften. Was schliesslich das
grossformatige Werbebild am Gebäude des Warenhauses Jelmoli in der Nähe der
Bahnhofstrasse betrifft, so liegt es auf der Hand, dass sich die Ausgangslage
dort grundlegend von derjenigen in den vorliegenden Fällen unterscheidet.

8.
8.1 Um den Vorwurf der Schlechterstellung im Vergleich zur Plakatwerbung auf
öffentlichem Grund zu belegen, haben die Beschwerdeführer wiederum mehrere
Einzelbeispiele aufgezählt. In verfahrensmässiger Hinsicht kann insofern auf
die einleitenden Bemerkungen zur Gleichbehandlung bezüglich
Privatliegenschaften verwiesen werden (vgl. E. 7.1, hiervor).

8.2 Bezüglich des engeren Bereichs entlang der Niederdorf- bzw.
Oberdorfstrasse haben die Beschwerdeführer auf die Plakatstellen an zwei
Standorten hingewiesen. Es geht um die Aussenwände der ehemaligen
Telefonkabine auf dem Hirschenplatz und die Kulturplakatsäule bei der
Mühlegasse. Die Fotodokumentation der Beschwerdeführer zeigt, dass an den
fraglichen beiden Standorten lediglich Klebeplakate angebracht sind. Diese
Beispiele sind somit nicht geeignet, eine verfassungswidrige
Schlechterstellung der Beschwerdeführer darzutun.

8.3 Ferner haben die Beschwerdeführer auf ein statisches Leuchtplakat (sog.
Leuchtkasten) aufmerksam gemacht, das an einer Telefonkabine am Limmatquai
befestigt ist. Einmal mehr handelt es sich nicht um einen Werbeträger in der
vorliegenden Art. Aus diesem Beispiel können die Beschwerdeführer für den
vorliegenden Fall keine Rechtsansprüche ableiten.

8.4 Die Beschwerdeführer haben sodann die hinterleuchteten Plakatwechsler bei
einer Tramwartehalle am Bellevue erwähnt. Die Vergleichbarkeit dieser
Werbeträger mit den fraglichen Monitoren ist zwar zu bejahen (vgl. E. 4.1,
hiervor). Es ist aber nicht systemwidrig, eine solche Fremdreklame an diesem
Standort zuzulassen. Der Verkehrsknotenpunkt am Bellevue liegt auch klar
ausserhalb der Kernzone Altstadt.

8.5 Im Übrigen sind die weiteren Beispiele der Beschwerdeführer betreffend
Leuchtreklamen auf öffentlichem Grund ausserhalb der Kernzone Altstadt nicht
im Einzelnen zu erörtern. Insbesondere ist bezüglich der Verhältnisse in der
Kernzone City daran zu erinnern, dass dort bereits die Grundsätze für den
Privatgrund nicht identisch mit denjenigen in der Kernzone Altstadt sind
(vgl. E. 7.4, hiervor).

9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine Verweigerung der Bewilligung
für die umstrittenen Reklameanlagen vor der Verfassung stand hält. In den
erstinstanzlichen Verfügungen war die Entfernung der Monitore innert einer
Frist von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft verlangt worden. Das
Verwaltungsgericht hat die Anordnung der Beseitigung und die dafür
eingeräumte Frist als verhältnismässig eingestuft. Im Hinblick auf diesen
Punkt erheben die Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen, so dass insofern
auf eine Überprüfung zu verzichten ist (E. 1.4, hiervor).

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); sie haften dafür solidarisch (Art. 66
Abs. 5 BGG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet