Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.129/2007
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1C_129/2007 /fun

Urteil vom 25. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8.

Anordnung neue theoretische und praktische Führerprüfung Kat. CE,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
vom 9. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ordnete am 13.
März 2007 gegen X.________ eine neue theoretische Zusatzprüfung für
Motorfahrzeuge der Kat. C und eine neue Führerprüfung für die Kat. CE an.
Nach Bestehen der praktischen Prüfung für die Kat. CE sollten sämtliche
Kategorien gemäss altrechtlichem Führerausweis wieder erteilt werden. Dagegen
erhob X.________ am 19. März 2007 Einsprache. Das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt wies die Einsprache am 23. März 2007 ab. Dagegen erhob
X.________ Rekurs, welchen die Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 9. Mai 2007 abwies,
soweit sie darauf eintrat. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, dass sich
angesichts der langen Fahrabstinenz des Beschwerdeführers die angeordnete
theoretische Zusatzprüfung für die Kat. C und eine neue praktische
Führerprüfung für die Kategorie CE als gesetzlich begründet und angemessen
erweise.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Postaufgabe 21. Mai 2007)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
den ihm erst im Dispositiv zugestellten Entscheid der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 9. Mai 2007. In der
Folge teilte ihm das Bundesgericht mit, er könne nach Erhalt des begründeten
Entscheids seine Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung
versehen. Dabei machte ihn das Bundesgericht auf die Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG aufmerksam. Nach Erhalt des begründeten Entscheids
reichte X.________ am 23. Juli 2007 eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen beantragen
Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Vernehmlassungen nahm der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 Stellung.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid vom 9. Mai 2007 auseinander. Er legt nicht dar,
inwiefern die Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als sie die vom
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten Massnahmen bestätigte und die
Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat. Da die vorgebrachten
Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen
des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: