Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.125/2007
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1C_125/2007 /fun

Urteil vom 30. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt José Marco Casellini,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an Argentinien,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichtes,
II. Beschwerdekammer, vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die argentinischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen bislang
unbekannte Täterschaft wegen versuchten Betruges. Am 1. September 2006
ersuchten sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die
argentinischen Behörden an.

Die von X.________, Y.________ und Z.________ gegen die Schlussverfügung
erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) mit
Entscheid vom 8. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Dagegen gelangten X.________ und Y.________ mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 2007 an das Bundesgericht.
Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die Verweigerung der Rechtshilfe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem
die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders
bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

1.2 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde als unzulässig, weil kein
besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es
innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen
Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird (unter
Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG) im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem
Zirkulationsweg getroffen, wobei keine Einstimmigkeit erforderlich ist. Der
Nichteintretensentscheid wird summarisch begründet (Art. 109 Abs. 3 BGG). Auf
Antrag eines Gerichtsmitglieds wird mündlich und in der Regel öffentlich
beraten (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 f. BGG). Kommen die drei
Gerichtsmitglieder im vereinfachten Verfahren zum Schluss, es liege ein
besonders bedeutender Fall vor (weshalb kein Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 109 Abs. 1 BGG gefällt werden dürfe), so ist die Sache im
ordentlichen Verfahren zu erledigen. Dabei wird der verfahrensabschliessende
Entscheid in der Regel in Fünferbesetzung zu treffen sein. Mit Blick auf Art.
20 Abs. 2 BGG ist dies zwingend, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung zu entscheiden ist oder ein Mitglied des Spruchkörpers dies
verlangt. Die Fristbestimmung von Art. 107 Abs. 3 BGG kommt nicht zur
Anwendung, wenn auf die Beschwerde eingetreten wird.

Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden Falles"
betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG) um eine
"lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich
auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon
zu unterscheiden sind die allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei
Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu
beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich
ungenügende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Nicht ausreichend
begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn
nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG
vorliege (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im
einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Art.
108 Abs. 1 BGG). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des
besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders
bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109
Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort
genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In
diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs.
1 lit. a BGG) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang.
Der Entscheid über das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde vom
Gesetzgeber als so wichtig erachtet, dass er ihn bewusst dem Verfahren mit
Dreierbesetzung zugeordnet hat, obwohl ihm speditives Vorgehen bei der
Rechtshilfe ein besonderes Anliegen war. Dieses Anliegen (vgl. Art. 17a IRSG)
hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdefrist
nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG nur zehn Tage beträgt und (gemäss Art. 107
Abs. 3 BGG) ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 109 Abs. 1 i.V.m.
Art. 84 BGG innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels zu fällen ist.

1.3 Im vorliegenden Fall ist über die Zulässigkeit der Beschwerde im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BGG zu entscheiden. Zu
prüfen ist, ob ein besonders bedeutender Rechtshilfefall im Sinne von Art. 84
BGG vorliegt. Bei Nichteintreten wird der Entscheid summarisch begründet
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

1.4 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um
einen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass
besteht. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite.
Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland
schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

Die Beschwerde ist daher unzulässig.

2.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es sei den
Beschwerdeführern eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
einzuräumen, nicht mehr zu befinden (Art. 43 lit. a BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem
Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: