Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.120/2007
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1C_120/2007 /fun

Urteil vom 23. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog
X.________ mit Verfügung vom 21. November 2006 den Führerausweis für die
Dauer von drei Monaten. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl des
Untersuchungsrichteramtes Gossau sei X.________ der groben
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen worden,
weil er am 15. Juli 2006 mit dem Personenwagen auf der Autobahn A1 zwischen
Gossau und Wil mit 141 km/h gefahren sei und beim Hintereinanderfahren
mehrfach einen ungenügenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Aufgrund der
schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens drei Monate
entzogen werden.

2.
Gegen diese Verfügung vom 21. November 2006 erhob X.________ mit Eingaben vom
13. und 14. Dezember 2006 sowie 19. Januar 2007 bei der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Rekurs und ersuchte um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Der Abteilungspräsident
der Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wegen Aussichtslosigkeit
des Rekurses ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis 26. März 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 20. März 2007 Beschwerde beim
Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Dieser wies mit
Entscheid vom 29. März 2007 die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von
Fr. 500.--. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass der Einwand
des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um eine schwere
Verkehrsregelverletzung, als aussichtslos qualifiziert werden müsse. Der
Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission habe daher den Rekurs zu
Recht als aussichtslos bezeichnet.

3.
Gegen diesen Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen führt X.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung im
angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen
ergibt sich nicht, inwiefern der Präsident des Verwaltungsgerichts Recht
verletzt haben sollte, als er die Beschwerde als unbegründet abwies und dem
unterliegenden Beschwerdeführer die Entscheidgebühr auferlegte. Mangels einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: