Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.113/2007
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1C_113/2007 /daa

Urteil vom 19. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Verkehrsclub der Schweiz (VCS), Beschwerdeführer, handelnd durch VCS Sektion
Aargau, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi,

gegen

1.IKEA Immobilien AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
2.Reppisch-Werke AG,
3.Müller Martini Versand Systeme AG,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Steiger,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Aargau, vertreten durch das Departement Bau,
Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach, Teiländerung Wille; Parteikosten,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 16. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 23. März 2005 hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
eine Beschwerde des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS; handelnd durch die
Sektionen Aargau und Zürich) gegen den Genehmigungsbeschluss des Grossen
Rates und gegen den Entscheid des Regierungsrates zum Gestaltungsplan "Wille"
teilweise gutgeheissen.

Die im Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat der IKEA Immobilien AG
zugesprochene Parteientschädigung hatte das Verwaltungsgericht in seinem
Urteil auf Fr. 19'268.30 reduziert und den VCS verpflichtet, 4/5 dieser
Parteikosten zu übernehmen. Die Parteientschädigung für die Reppisch-Werke AG
und die Müller Martini Versand Systeme AG hatte das Verwaltungsgericht bei
Fr. 38'617.10 belassen.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht waren die Parteientschädigungen
für die IKEA Immobilien AG mit Fr. 20'197.20 und für die Reppisch-Werke AG
und die Müller Martini Versand Systeme AG mit Fr. 37'579.65 festgesetzt
worden. Der VCS war verpflichtet worden, jeweils 9/10 dieser
Parteientschädigungen zu bezahlen.

B.
Das vom VCS angerufene Bundesgericht gelangte im Urteil 1A.125/2005 vom 21.
September 2005 (in URP 2006 S. 151) u.a. zum Schluss, ein Prozessrisiko (bei
vollständigem Unterliegen) von rund Fr. 160'000.-- wirke prohibitiv und
verhindere die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nach Art. 55 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01).
Das Bundesrecht enthalte zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Bemessung
der Parteientschädigung im Nutzungsplan-Beschwerdeverfahren und verbiete in
diesem Bereich auch nicht die Berücksichtigung des Streitwertes. Das
Bundesgericht erwog aber, dass die Festsetzung der Parteientschädigung nach
einem fiktiven Streitwert, wie sie die kantonalen Instanzen vorgenommen
hatten, das Beschwerderecht aushöhlt. Eine Abschätzung des Prozessrisikos sei
kaum möglich, da die Festlegung des Streitwertes beträchtlich variieren
könne. Es hob deshalb Ziff. 2, 4a und 4b des Urteils vom 23. März 2005 auf
und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Parteientschädigung im Sinne
der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurück.

C.
Am 16. März 2007 hat das Verwaltungsgericht die Parteientschädigungen neu
bestimmt. Dem Antrag des VCS, diese in sinngemässer Anwendung von § 3 Abs. 1
lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Antwaltstarif,
AnwT/AG; SAR 291.150) pauschal auf je maximal Fr. 5'000.-- pro Instanz und
Partei festzulegen, folgte es dabei nicht. Es verpflichtete den VCS neu, der
IKEA Immobilien AG für das Verfahren vor dem Regierungsrat die auf Fr.
12'974.75 festgesetzten Kosten der anwaltlichen Vertretung zu 3/5, d.h. mit
Fr. 7'784.85 zu ersetzen. Ebenfalls für das regierungsrätliche Verfahren soll
der VCS der Reppisch-Werke AG und der Müller Martini Versand-Systeme AG eine
auf Fr. 26'006.40 festgesetzte Parteientschädigung zu 3/5, also mit Fr.
15'603.85, bezahlen.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht errechnete Letzteres eine
Parteientschädigung von Fr. 13'778.70 für die IKEA Immobilien AG. Davon soll
der VCS 9/10, also Fr. 12'400.85, übernehmen. Weiter wurde der VCS
verpflichtet, für die Parteikosten der Reppisch-Werke AG und der Müller
Martini Versand-Systeme AG im Umfang von Fr. 25'295.05 aufzukommen.

D.
Der VCS, vertreten durch die VCS Sektion Aargau, beantragt mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2007 die Aufhebung des
Verwaltungsgerichtsurteils vom 16. März 2007. Des Weitern beantragt er, vom
Bundesgericht sei in der Sache selbst wie folgt zu entscheiden:
Es seien die vollen Parteientschädigungen in sinngemässer Anwendung von § 3
Abs. 1 Bst. b AnwT/AG pauschal auf je maximal Fr. 5'000.-- pro Instanz und
Partei festzulegen.
Es sei die Ziff. 4 des RRB vom 30. Juni 2004 (Art. NR. 2004-000976)
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, für das
regierungsrätliche Beschwerdeverfahren folgende Parteientschädigung zu
bezahlen:
Der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 3'000.-- (= 3/5 von Fr. 5'000.--).
Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zusammen Fr. 3'000.-- (= 3/5 von
Fr. 5'000).
Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren neu zu 1/5 obsiegt und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten,
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren folgende
Parteientschädigungen zu bezahlen:
Der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 4'000.-- (4/5 von Fr. 5'000.--).
Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zusammen Fr. 4'000.-- (4/5 von
Fr. 5'000.--).
Es seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 12'598.--
neu zu 4/5, also Fr. 10'078.40 dem Beschwerdeführer und zu je 1/15, also
Fr. 839.90, den Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 3 aufzuerlegen."
Eventualiter fordert der VCS, die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

E.
Die IKEA Immobilien AG als Beschwerdegegnerin 1 schliesst auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Desgleichen beantragen die Reppisch-Werke AG und
die Müller Martini Versand-Systeme AG als Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt
(BVU) des Kantons Aargau stellt ebenfalls Antrag auf Abweisung der
Beschwerde, während das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das angefochtene
Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet.

F.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 hat das präsidierende Mitglied der
I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.2 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft die Zusprechung der
Parteientschädigungen in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, d.h.
ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
BGG. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG.

Der Beschwerdeführer ficht die Höhe der Parteientschädigungen an, zu welcher
ihn das Verwaltungsgericht verpflichtet hat. Dazu ist er legitimiert (Art. 89
Abs. 1 und Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art.
100 Abs. 1 BGG) erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die vom Verwaltungsgericht neu
bemessenen Parteientschädigungen hätten noch immer prohibitiven Charakter.
Entgegen der Minderheitenmeinung des vorinstanzlichen Entscheidgremiums halte
das Verwaltungsgericht an der Berechnung nach einem fiktiven Streitwert fest.
Insgesamt belaufe sich das Prozessrisiko bei vollständigem Prozessverlust
(inkl. Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 14'428.00) noch immer auf Fr.
111'240.00. Als verfehlt erachtet der Beschwerdeführer zudem den Hinweis der
Vorinstanz auf die Gesamtzahlen seines Jahresabschlusses. Die Bemessung der
Parteientschädigung in Verbandsbeschwerderechtsfällen könne nicht von den
finanziellen Verhältnissen einzelner Verbände abhängen, sondern müsse
insbesondere auch für kleinere Verbände tragbar sein. Auch sei die
Bundesrechtswidrigkeit der Parteientschädigungen nicht mit dem Hinweis auf
die resultierenden Stundenansätze der Gegenanwälte zu rechtfertigen. Mit der
vorinstanzlichen Minderheit sei deshalb festzuhalten, dass nur eine
streitwertunabhängige Bemessung der Parteientschädigung die
bundesgerichtlichen Vorgaben erfülle. In Anlehnung an die bundesgerichtliche
Praxis beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die
Parteientschädigung pro Instanz und Partei auf brutto maximal Fr. 5'000.--
festzusetzen. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG sei bundesrechtskonform auszulegen
und der Rahmen von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- bei Weitem nicht
auszuschöpfen, da für den Beschwerdeführer ansonsten ein durchschnittliches
Entschädigungsrisiko von Fr. 60'000.-- pro Fall resultieren würde.

2.1 Das Bundesgericht hat sich bereits im Urteil 1A.125/2005 vom
21. September 2005 (in URP 2006 S. 151) eingehend zur Frage der
Parteientschädigung geäussert. Es kann daher weitgehend auf E. 13 des
zitierten Entscheides verwiesen werden. Entgegen der dortigen kritischen
Ausführungen zur Berechnung der Parteientschädigungen im
Nutzungsplanverfahren nach einem fiktiven Streitwert, hat die Mehrheit des
Verwaltungsgerichts an dieser Methode festgehalten und lediglich eine Kürzung
der jeweiligen Beträge um einen Drittel - gestützt auf § 12a AnwT/AG -
vorgenommen. Obwohl das Bundesgericht dargelegt hat, dass dieses Vorgehen
wenig transparent ist, da der Beschwerdeführer das Prozessrisiko im Voraus
kaum abschätzen kann und trotz der Feststellung des Bundesgerichts, dass
Parteientschädigungen in dieser Höhe das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 55
USG aushöhlen (Urteil 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 13.2), hat das
Verwaltungsgericht an der streitwertbezogenen Berechnung festgehalten und
sich auf den Standpunkt gestellt, mit der pauschalen Kürzung um einen Drittel
seien die errechneten Parteientschädigungen bundesrechtskonform.

2.2 Das Bundesgericht hatte demgegenüber einen gangbaren Weg aufgezeigt und
eine Berechnung angeregt, bei welcher gestützt auf § 5 Abs. 1 AnwT/AG, durch
die sinngemässe Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG, dem Umstand Rechnung
getragen worden wäre, dass der VCS mit seiner Planbeschwerde ausschliesslich
Umweltschutzanliegen und damit öffentliche Interessen verfolgt hat. Wie
bereits in E. 13.2 des Urteils 1A.125/2005 festgestellt, sieht das kantonale
Recht zudem ein Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen vor; der
Regierungsrat hat denn den VCS auch als legitimiert betrachtet und die
Beschwerde eingehend unter Umweltschutzgesichtspunkten materiell behandelt.
Mit dieser Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht kaum
auseinandergesetzt. Nur die Kürzung um einen Drittel begründet es damit, dass
der Beschwerdeführer - ähnlich wie das Gemeinwesen - öffentliche Interessen
verfolge. Die Problematik einer streitwertabhängigen Entschädigungsberechnung
im Nutzungsplanverfahren im Zusammenhang mit dem Verbandsbeschwerderecht hat
es nicht weiter berücksichtigt, sondern lediglich in Erwägung gezogen, eine
ausdrückliche Bestimmung fehle im Bundesrecht und Art. 55 USG enthalte keine
Norm, welche die Berücksichtigung des Streitwerts untersage.

Der Beschwerdeführer zeigt zu Recht auf, dass er seiner Aufgabe zur
Interessenwahrung des Umweltschutzes nicht mehr hinreichend nachkommen kann,
wenn er mit derartigen Prozessrisiken zu rechnen hat. Nach der
Bemessungsmethode des Verwaltungsgerichts hätte er - bei korrigierter
Berechnung der Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 im
regierungsrätlichen Verfahren - im Falle des vollständigen Unterliegens
Parteientschädigungen und Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 111'240.-- zu
gewärtigen. Auch ausgehend von der tatsächlich zugesprochenen und
unangefochten gebliebenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerinnen 2
und 3 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren beläuft sich das Prozessrisiko noch
auf Fr. 92'483.--. Das Verbandsbeschwerderecht verkommt damit zum leeren
Buchstaben.

2.3 Zu folgen ist der Minderheit des Verwaltungsgerichts, welche die
Parteientschädigung in Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit.
b AnwT/AG festsetzen wollte, weil nur eine streitwertunabhängige Bemessung
der Parteientschädigung die bundesgerichtlichen Vorgaben erfülle (vgl. E. 6
des angefochtenen Urteils). § 5 Abs. 1 AnwT/AG besagt, dass in
Verwaltungssachen einschliesslich versicherungsgerichtlicher Streitigkeiten
die §§ 3 und 4 sinngemäss gelten, soweit das Bundesrecht nichts anderes
bestimmt. Soweit das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwertes
untersagt, gilt § 3 Abs. 1 lit. b sinngemäss. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b
AnwT/AG beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung
einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch
indirekt beeinflussen, je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr.
1'210.-- bis Fr. 14'470.--. Die bundesrechtskonforme Auslegung dieser
kantonalen Normen lässt durchaus eine Entschädigungsbemessung zu, welche den
Besonderheiten des Verbandsbeschwerderechts Rechnung trägt.

2.4 Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die
Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens
bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung
nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst
festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. In Anbetracht des
Ermessensspielraums, welcher den kantonalen Behörden grundsätzlich bei der
Bemessung der Entschädigungen zusteht, rechtfertigt es sich, von einer
Festsetzung durch das Bundesgericht abzusehen und die Angelegenheit erneut
ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten hätten angesichts seines Obsiegens im Entschädigungspunkt
ebenfalls neu verteilt werden müssen. Indes hält ihm das Verwaltungsgericht
zu Recht entgegen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1A.125/2005
lediglich die Ziff. 2, 4a und 4b des angefochtenen Entscheids aufgehoben hat,
welche die Parteientschädigung geregelt hatten. Die Kostenverteilung jedoch
ist in Rechtskraft erwachsen. Dies rechtfertigt sich angesichts des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt obsiegt
hatte.

4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit erneut an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen, welches in bundesrechtskonformer Anwendung
der kantonalen Normen nochmals über die Parteientschädigungen zu befinden
hat. Da erst das Verwaltungsgericht mit seinem Entscheid zur
Beschwerdeführung Anlass gegeben hat, hat der Kanton die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Zudem hat der
Kanton den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen
zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 16. März 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Aargau
auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: