Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.108/2007
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1C_108/2007
1C_110/2007 /fun

Urteil vom 11. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

1C_108/2007
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer 1, vertreten durch Advokaten Werner Rufi
und Claudia P. Bee,

und

1C_110/2007
Ehepaar Y.________, Beschwerdeführer 2, vertreten durch Advokaten Werner Rufi
und Claudia P. Bee,

gegen

Z.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Paul Rüst,
Einwohnergemeinde Oberwil, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 24,
4104 Oberwil,
Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons
Basel-Landschaft, Bauinspektorat, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal,
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, Postfach,
4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 16,  Postfach 635, 4410 Liestal.

Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, vom 14. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 13. Dezember 2004 reichte die "Z.________ AG" dem Bauinspektorat des
Kantons Basel-Landschaft ein Baugesuch für zwei Mehrfamilienhäuser auf den
Parzellen Nrn. 1566 und 6025, Grundbuch Oberwil, ein. Dagegen gingen
verschiedene Einsprachen ein. Das Bauinspektorat wies diese am 6. Juli 2005
ab und verwies die Einsprecher hinsichtlich der privatrechtlichen Rügen an
den Zivilrichter. Gegen diesen Entscheid gelangten verschiedene Einsprecher
an die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft.

B.
Mit Entscheid vom 23. Februar 2006 wies die Baurekurskommission (BKR) die
Beschwerden ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
Erschliessung der Parzellen erfolge über die Wegparzelle Nr. 1545, welche im
Bau- und Strassenlinienplan vom 30. September 1996 als Radweg mit einer
Breite von 4 m ausgeschieden sei. Ferner würden die eingereichten Unterlagen
in der Landwirtschaftszone keine Gartenanlage, sondern lediglich eine Hecke
mit einheimischem Buschgehölz vorsehen, was durchaus rechtmässig sei. Um eine
künftig mögliche Gartenanlage im Landwirtschaftsgebiet zu verhindern, sei das
Bauinspektorat anzuweisen, diesbezüglich eine verbindliche Auflage in die
Baubewilligung aufzunehmen.

C.
Verschiedene Beschwerdeführer gelangten hierauf ans Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit den
Rechtsbegehren, den Entscheid der BKR aufzuheben und dem umstrittenen
Baugesuch die Bewilligung zu verweigern. Das Kantonsgericht wies die
Beschwerden mit Urteil vom 14. März 2007 ab.

D.
Eheleute X.________ (Verfahren 1C_108/2007; Beschwerdeführer 1) sowie
Eheleute Y.________ (Verfahren 1C_110/2007; Beschwerdeführer 2) erheben am
11. Mai 2007 jeweils gleichlautende Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, mit welchen sie die Aufhebung sämtlicher kantonaler
Vorentscheide in der strittigen Bausache beantragen. Die Baubewilligung sei
nicht zu erteilen. Eventualiter sei das Baugesuch an die Vorinstanz(en) zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei von der Baugesuchstellerin
unter Einhaltung der materiellen und formellen Bauvorschriften ein neues
Bewilligungsverfahren einzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen
die Beschwerdeführer sinngemäss Antrag auf Vereinigung ihrer Beschwerden.
Gleichzeitig ersuchen sie um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens
bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung respektive eines
definitiven Entscheides über die vorgesehene Nutzung des Grünstreifens auf
der landwirtschaftlichen Parzelle Nr. 1566.

E.
Die Z.________ AG als Bauherrin und private Beschwerdegegnerin schliesst auf
vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren. Die Einwohnergemeinde Oberwil
beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
während das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft auf eine
Vernehmlassung zu den Beschwerden verzichtet. Das Kantonsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sieht
ebenfalls von einer Vernehmlassung zu den Beschwerden ab.

Auch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtet auf eine
Stellungnahme.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Sistierungsbegehren
der Beschwerdeführer abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da die beiden gleichlautenden Beschwerden denselben Sachverhalt
betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen. Auf das
Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG: SR 173.110) anwendbar (vgl. Art.
132 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts, einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein
Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Dabei handelt es
sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

1.2 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen das Vorhaben auf den Parzellen
Nrn. 1566 und 6025. Letztere grenzt unmittelbar an ihre
(Baurechts-)Grundstücke Nrn. D 4845 und 3996 an. Entsprechend sind die
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89
Abs. 1 BGG siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Die Beschwerden wurden
rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insoweit sind die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
Vorbehalten bleibt, dass die einzelnen vorgebrachten Rügen von den
Beschwerdeführern rechtsgenüglich begründet worden sind. Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche
Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG
(vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (vgl. die Botschaft, BBl 2001 S. 4344; BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254).

1.3 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren, auch die
Verfügung des Bauinspektorats und Ziff. 1-3 des Entscheides der
Baurekurskommission aufzuheben. Diese sind durch das Urteil des
Kantonsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gelten als
inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c
S. 33 mit Hinweisen).

1.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerden, soweit die
Zonenkonformität der angeblichen Gartenanlage auf GB Nr. 1566 bestritten
wird. Die von den Beschwerdeführern behauptete Nutzung des fraglichen
Grüngürtels ausserhalb der Bauzone ist nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids. Das Urteil des Kantonsgerichts betrifft einzig die Bewilligung
des von der privaten Beschwerdegegnerin eingereichten Baugesuches für das
Vorhaben innerhalb des Baugebietes auf der Parzelle Nr. 6025. Die
Baurekurskommission hat denn auch ihren Entscheid mit der Auflage verknüpft,
dass der betreffende Grüngürtel auf GB Oberwil Nr. 1566 nicht als private
Gartenanlage oder dergleichen benützt werden dürfe. Zudem wird in E. 4.3.1
des angefochtenen Urteils festgehalten, dass eine allfällige Nutzung des
Landstreifens nicht vom Bauinspektorat, sondern von der Bau- und
Umweltschutzdirektion bewilligt werden müsste. Eine solche Bewilligung wurde
bis anhin nicht erteilt und demzufolge auch vom Kantonsgericht nicht
überprüft. Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer ist nicht
einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, das Baugrundstück sei strassenmässig
unzureichend erschlossen, weshalb die Baubewilligung verweigert werden müsse.

2.1 Das Erfordernis der hinreichenden Erschliessung eines Grundstückes ergibt
sich zunächst aus dem Bundesrecht (Art. 22 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs.
1 RPG). Land gilt demnach als erschlossen, wenn unter anderem eine für die
betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (BGE 121 I 65 E. 3a S. 68;
116 Ib 159 E. 6b S. 166). Die Kantone können die Anforderungen an die
Baulanderschliessung näher bestimmen (vgl. BGE 117 Ib 308 E. 4a S. 314). Was
als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des
Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des
Einzelfalls ab (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006,
N. 21 zu Art. 19). Sie muss die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen und
die Verkehrssicherheit aller Benützer (Fussgänger, Radfahrer, Personenwagen,
öffentliche Dienste wie Sanität, Feuerwehr, Kehrichtabfuhr) gewährleisten
(Urteil 1P.115/1992 des Bundesgerichts vom 6. Mai 1993 E. 4, publ. in ZBl
95/1994 S. 91). Unter verschiedenen möglichen Varianten ist diejenige zu
wählen, welche unter Berücksichtigung aller Umstände den Verhältnissen am
besten angepasst ist (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Art. 19 N. 9). Dabei kommt den Gemeinden ein grosser
Ermessensspielraum zu (Art. 2 Abs. 3 RPG). Insbesondere dürfen Kantons- und
Bundesgericht nicht eine von der Gemeinde mit gutem Grund getroffene
Planungsmassnahme durch eine andere, möglicherweise ebenfalls vertretbare
Anordnung ersetzen (BGE 116 Ia 221 E. 2c S. 227; 115 Ia 333 E. 5a S. 340).

2.2 Die Bauparzelle Nr. 6025 soll über den 3.50 m breiten Blacheweg (Parzelle
Nr. 1545) erschlossen werden. Das Kantonsgericht nimmt Bezug auf § 45 Abs. 1
der kantonalen Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober
1998 (RBV/BL; SGS 400.11), wonach Erschliessungsanlagen in den Fällen, wo
Parzellen über Anmerkungsgrundstücke erschlossen werden, eine Breite von
mindestens 3 m aufzuweisen haben. Vorliegend sei unbestritten, dass seit der
Anpassung des Strassennetzplanes vom 8. August 2005 - vom Regierungsrat am
14. März 2006 mit Beschluss Nr. 357 genehmigt - die rechtlichen
Voraussetzungen für die strassenmässige Erschliessung auch formell gegeben
seien. Gemäss Strassennetzplan vom 8. August 2005 sei der Blacheweg als
Erschliessungsweg mit beschränktem Fahrverkehr ausgeschieden. Er diene
vorliegend der parzellenweisen Erschliessung bei niedriger Geschwindigkeit
mit wenig Motorfahrzeugverkehr und gewährleiste eine hohe Sicherheit für
Fussgängerinnen und Fussgänger. Er habe lokale Netzfunktion, weise eine
Breite von 3.50 m ohne Trottoir auf und könne von Fahrzeugen des öffentlichen
Dienstes ohne Weiteres benützt werden. Er genüge auch der Erschliessung der
Bauparzelle Nr. 6025 mit den geplanten acht Wohnungen und 11 Parkplätzen.
Damit sei erstellt, dass die fragliche Parzelle über eine hinreichende
Erschliessung verfüge und als baureif betrachtet werden könne.

2.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.
Sie legen lediglich ihre Sicht der Dinge dar, ohne damit eine Verletzung von
Bundesrecht aufzuzeigen. Den Ausführungen des Kantonsgerichts kann aufgrund
der in den Akten befindlichen Plänen gefolgt werden. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb eine Zufahrt von 3.50 m Breite für die Erschliessung von
acht Wohnungen nicht genügen soll, selbst wenn der Blacheweg auch als
Verbindungsstrasse zum Gymnasium Oberwil dient. Daran ändert der Hinweis der
Beschwerdeführer nichts, wonach die Erschliessung des Bauplatzes von der
anderen Seite her und zum Teil über die Landwirtschaftsparzelle Nr. 1566
erfolge. Im Gegenteil ist nachvollziehbar, dass eine Behinderung des
Schülerverkehrs durch grosse Baumaschinen möglichst verhindert werden soll.
Zwar nimmt das Verkehrsaufkommen nach Fertigstellung der Wohnbauten
sicherlich im Vergleich zum heutigen Zustand zu, jedoch nicht in einem
Umfang, welcher nicht mit der vorgesehenen Erschliessung bewältigt werden
könnte.

Die Rüge ist demzufolge abzuweisen.

3.
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Bauprofile seien bereits am
letzten Tag der Auflagefrist und damit zu früh beseitigt worden. Das
Kantonsgericht habe dies zwar bestätigt und als unschön gewürdigt, das
Vorgehen indes mit der Bemerkung geduldet, dass der rechtlichen Beurteilung
des Baugesuches in keiner Weise geschadet wurde. Aus Sicht der
Beschwerdeführer kann es nicht angehen, zugunsten der Bauherrin und zu Lasten
der Nachbarn und Interessenten Toleranz zu zeigen. Es müsse an einer zeitlich
und inhaltlich korrekten Profilierung festgehalten werden. Die Beschwerde sei
wegen der Nichteinhaltung von formellen Baubewilligungsvorschriften
gutzuheissen.

3.1 § 88 Abs. 1 RBV/BL sieht vor, dass das Aufstellen der Bauprofile den
Nachbarn und weiteren Interessenten ermöglichen soll, sich eine Vorstellung
über das Bauvorhaben zu machen. Für die Prüfung und Beurteilung des Projektes
sind allein die Pläne und die darin enthaltenen Masse verbindlich.

3.2 Die Beschwerdeführer zeigen in keiner Art und Weise auf, inwiefern ihnen
durch das vorzeitige Abräumen der Profile ein Rechtsnachteil erwachsen sein
soll. Zudem legen sie auch nicht rechtsgenüglich dar, welches
verfassungsmässige Recht inwiefern durch den Verstoss gegen die zitierte
kantonale Norm verletzt sein soll. Selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre,
kann vollumfänglich auf die Argumentation des Kantonsgerichtes verwiesen
werden: Dieses hält in Übereinstimmung mit § 88 Abs. 1 RBV/BL fest, dass
massgeblich allein die Pläne und die darin enthaltenen Masse sind. Die
Profilierung diene lediglich dazu, den Interessenten ein ungefähres Bild von
der Tragweite der Angelegenheit zu vermitteln. Wenn nun die Profilierung kurz
vor Ablauf der Einsprachefrist entfernt werde, sei dies zwar unschön, schade
jedoch der rechtlichen Beurteilung des Baugesuches in keiner Hinsicht, zumal
die Beschwerdeführer dadurch keinerlei Rechtsnachteil erfahren hätten. Dem
ist nichts beizufügen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Kantonsgericht habe das Urteil dem ARE
nicht eröffnet, verkennen sie, dass die von ihnen zitierte Verordnung über
die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2006 (SR 173.110.47)
in Art. 2 lit. d eine Ausnahme statuiert: Danach sind kantonale Entscheide,
welche Baubewilligungen innerhalb der Bauzone betreffen, den
beschwerdeberechtigten Bundesbehörden nicht zu eröffnen. Wie gesehen handelt
es sich beim angefochtenen Urteil um einen entsprechenden Entscheid. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil den Beschwerdeführern aus
einer Nichteröffnung erwachsen wäre.

5.
Insgesamt sind die Beschwerden demzufolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben der privaten
Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C_108/2007 und 1C_110/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu gleichen Teilen, also zu je
Fr. 1'500.--, den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben die private Beschwerdegegnerin mit je
Fr. 1'500.--, insgesamt also mit Fr. 3'000.--, für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Oberwil, dem Bau- und
Umweltschutzdirektion, Bauinspektorat, der Baurekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: