Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.103/2007
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1C_103/2007

Urteil vom 7. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf
Schwager,

gegen

Kanton Appenzell Innerrhoden, Marktgasse 2,
9050 Appenzell, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Senti.

Auflösung des Dienstverhältnisses,

Beschwerde gegen das Teilurteil vom 6. Februar 2007 des Kantonsgerichts
Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht.
Sachverhalt:

A.
X. ________ stand seit dem 1. Juni 1995 in verschiedenen Funktionen im Dienst
des Kantons Appenzell I.Rh. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.
(Kantonsregierung) wählte sie am 9. Juni 2000 mit Wirkung ab 1. Juli 2000 in
die neu geschaffene Funktion einer Staatsanwältin. Gemäss dem daraufhin
abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag galt beidseitig eine
Kündigungsfrist von sechs Monaten. Der Beschäftigungsgrad wurde im
gegenseitigen Einverständnis ab dem 1. Januar 2002 von 100 Prozent auf
80 Prozent herabgesetzt.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 kündigte die Standeskommission das
Anstellungsverhältnis auf Ende November 2006. Als Begründung wurde angeführt,
nach den zweijährigen Erfahrungen des amtierenden Vorstehers des Justiz-,
Polizei- und Militärdepartements mit der Staatsanwältin, dem sie
administrativ unterstellt war, sei das Vertrauensverhältnis derart gestört,
dass nach Auffassung der Standeskommission die Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei.

B.
Die Auflösung des Dienstverhältnisses focht X.________ mit Beschwerde beim
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, an. Sie
beantragte die Aufhebung der ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung,
eventualiter deren Rechtswidrigerklärung und die Zusprechung einer
Geldleistung als Entschädigung. Ausserdem verlangte sie die gerichtliche
Feststellung, dass die Kündigungsfrist wegen aufschiebender Wirkung des
Rechtsmittels erst nach Abweisung des letzten gegen die Kündigung gerichteten
Rechtsmittels zu laufen beginne; eventualiter sei gerichtlich festzustellen,
dass die Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre
Beschwerde still stehe.

Das Kantonsgericht beschränkte das Verfahren, auf Antrag der
Beschwerdeführerin, vorerst auf die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der
Entlassung und die Art der damit verbundenen Rechtsfolge. Zu dieser Thematik
führte es am 6. Februar 2007 eine Parteiverhandlung durch und fällte
daraufhin am gleichen Datum ein Teilurteil. Dabei trat es auf die in diesem
Rahmen zu beurteilenden Punkte der Beschwerde, d.h. soweit die Gültigkeit und
die Rechtswirkungen der Kündigung im Streit lagen, ein und wies diese ab.
Sinngemäss erklärte es damit das Arbeitsverhältnis als seit Ende November
2006 rechtswirksam aufgelöst. Weiter hielt das Kantonsgericht fest, über den
Antrag um Zusprechung einer allfälligen Geldleistung im Sinne von Art. 336a
OR werde später entschieden. In den Urteilserwägungen legte das
Kantonsgericht dar, die Standeskommission habe die vertraglich vereinbarte
Kündigungsfrist beachtet. Die materiellen Voraussetzungen für die Gültigkeit
der Kündigung seien ebenfalls eingehalten. Zwar habe die Standeskommission
bei ihrer Beschlussfassung über die Kündigung das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt. Auch eine formell mangelhafte Kündigung entfalte
aber Gestaltungswirkung.

C.
X.________ erhebt gegen das kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie verlangt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids wie auch des Entlassungsentscheids der
Standeskommission. Es sei festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis
weiter bestehe. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Gerügt wird eine Verletzung des Prinzips der
Gewaltenteilung, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots.

Die Standeskommission ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Kantonsgericht spricht sich für die Abweisung der
Beschwerde aus. Mit Eingabe vom 20. August 2007 wirft das Kantonsgericht
nachträglich die Frage auf, ob X.________ zur Gewaltenteilungsrüge
legitimiert sei; es sei zweifelhaft, ob sie im Kanton Appenzell I.Rh.
Wohnsitz habe.

Im zweiten Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Begehren festgehalten
und sich auch zu den Vorbringen des Kantonsgerichts geäussert. Mit Eingabe
vom 6. November 2007 hat sich X.________ zur Duplik der Standeskommission
vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil vom 6. Februar 2007 ist nach dem Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ergangen. Die vorliegende Beschwerde
ist danach zu behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Im Streit liegt die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne
von Art. 82 lit. a BGG. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher
Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); die Vorinstanz hat diesen als
Teilurteil bezeichnet. Dabei geht es auch der Sache nach nicht um einen Vor-
oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Die im angefochtenen
Entscheid beantworteten Frage, ob und wann das Dienstverhältnis geendet hat,
lassen sich von dem von der Vorinstanz auf später verschobenen Punkt trennen,
ob der Beschwerdegegner zu einer Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR
zugunsten der Beschwerdeführerin verpflichtet ist. Somit ist das angefochtene
Urteil als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG zu qualifizieren.

1.2 Die Beschwerdeführerin betrachtet die Auflösung des Dienstverhältnisses
durch die Standeskommission als ungültig. Sie verlangt unter anderem die
Feststellung, dass dieses weiterbestehe, und leitet daraus nicht näher
bezifferte Gehaltsansprüche ab. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit; der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG ist nicht gegeben
(vgl. Urteile 1C_116/2007 vom 24. September 2007, E. 2, und 1C_174/2007 vom
16. Oktober 2007, E. 1.3).

Auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse gilt zudem eine
Streitwertgrenze von 15'000 Franken (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Lautet das
Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das
Bundesgericht den Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 2 BGG nach Ermessen fest.
Diese Bestimmung entspricht Art. 36 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16. Dezember 1943 (OG), weshalb auf die Grundsätze der Streitwertbestimmung
zu Art. 36 Abs. 2 OG abgestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_6/2007 vom 22.
August 2007, E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin hat im bundesgerichtlichen Verfahren nicht um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde ersucht. Ihr
Rechtsmittel ans Bundesgericht besitzt nach Art. 103 BGG nicht von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung. Es kann jedoch offenbleiben, ob sie unter diesen
Umständen Lohnansprüche über das Datum des vorinstanzlichen Entscheids hinaus
geltend zu machen vermöchte. Das Streitwerterfordernis ist bereits erfüllt,
wenn nur schon die zwei Monatslöhne zwischen dem Ende der Gehaltszahlungen
durch den Beschwerdegegner (Ende November 2006) und dem Urteil der Vorinstanz
(Anfang Februar 2007) in Betracht gezogen werden. Deshalb kommt es auch nicht
darauf an, wie hoch die Beschwerdeführerin ihre Forderung nach Entschädigung
im Sinne von Art. 336a OR ansetzt; dieser von der Vorinstanz abgetrennte Teil
der Rechtsbegehren wäre bei der Streitwertberechnung nach Art. 51 Abs. 1 lit.
b BGG hinzuzählen.

1.3 Unter der Herrschaft von Art. 88 OG trat das Bundesgericht nicht ohne
Weiteres auf Willkürrügen von Angestellten des Kantons Appenzell I.Rh. im
Rahmen von staatsrechtlichen Beschwerden betreffend ihre Entlassung ein; es
erwog, das kantonale Personalrecht mache die Kündigung durch den Arbeitgeber
(abgesehen von den Sondertatbeständen der missbräuchlichen Kündigung und der
Kündigung zur Unzeit) von keinen materiellen Voraussetzungen abhängig (Urteil
2P.152/2006 vom 8. Dezember 2006, E. 1.4). Bei der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hingegen gemäss Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG nicht erforderlich, dass das angeblich willkürlich angewendete
kantonale Gesetzesrecht dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch bzw. ein
rechtlich geschütztes Interesse vermittelt (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253).
In diesem Punkt unterscheiden sich die hier zulässigen Beschwerdegründe von
der Rechtslage bei der früheren staatsrechtlichen Beschwerde oder nach Art.
115 BGG bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu BGE 133 I 185
E. 4 S. 191 und E. 6.3 S. 200). Damit ist die Beschwerdeführerin hier ohne
Weiteres zu Willkürrügen legitimiert.

Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Gewaltenteilungsrüge wird vom
Beschwerdegegner zu Unrecht bestritten. Insoweit spielt es keine Rolle, ob
die Beschwerdeführerin im Kanton Appenzell I.Rh. Wohnsitz hat. Die
angefochtene Entlassung beeinträchtigt sie in schutzwürdigen persönlichen
Interessen. Daher ist sie im Rahmen ihrer Beschwerde befugt, die Überprüfung
der dafür als wesentlich erklärten gesetzlichen Grundlage unter dem
Blickwinkel des Gewaltenteilungsgrundsatzes zu verlangen. Insofern besteht
auch kein Unterschied bei der Rechtslage nach dem früher massgeblichen Art.
88 OG und dem heute geltenden Art. 89 Abs. 1 BGG. Vor diesem Hintergrund
erübrigen sich weitere Abklärungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin.

1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Zur Behandlung der Beschwerde ist die
I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Art. 29 Abs.
1 lit. g des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR;
SR 173.110.131]).

1.5 Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen
Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr
sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches
Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht dar, worin die
behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das
Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106
Abs. 2 BGG ist demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

Im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zu den behaupteten
Rechtsverletzungen ist zu prüfen, ob die Beschwerde den genannten Rüge- und
Begründungspflichten entspricht.

2.
2.1 Zur Hauptsache wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die
Vorinstanz die von der Standeskommission ausgesprochene Kündigung trotz der
insofern festgestellten formellen Mängel als gültig betrachtet hat. Dieser
Streitfrage ist vorweg nachzugehen. Erst anschliessend wird zu prüfen sein,
ob der angefochtene Entscheid mit Blick auf die Mängel, welche die Vorinstanz
der Standeskommission bezüglich ihrer Kündigung zur Last legt, vor der
Verfassung standhält (vgl. E. 5, hiernach).

2.2 Die Vorinstanz misst der Kündigung des öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Zusammenhang gestützt auf das kantonale
Personalrecht - in Anlehnung an die Regelung im OR - Gestaltungswirkung bei.
Das vom entlassenen Arbeitnehmer angerufene Gericht könne als
Beschwerdeinstanz nur die Missbräuchlichkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der
Kündigung feststellen und allenfalls eine Entschädigung zusprechen; es sei
jedoch grundsätzlich nicht befugt, die Rechtswirkungen der Kündigung
aufzuheben.

Die dargelegte Rechtsauffassung leitet die Vorinstanz namentlich aus Art. 2
Abs. 1 der kantonalen Personalverordnung (PeV) ab. Diese Verordnung wurde am
30. November 1998 vom Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
(Kantonsparlament) erlassen. Nach Art. 2 Abs. 1 PeV sind auf das
öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis die Bestimmungen des
Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 319 ff. OR) anwendbar, soweit die
Personalverordnung nicht andere Regelungen enthält. Art. 36 PeV zählt die
Gründe für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf; dabei wird in
Ziff. 1 dieser Bestimmung die Kündigung genannt. Art. 38 PeV regelt die
Kündigungsfristen. Zum Kündigungsschutz enthält die Personalverordnung keine
Normen.

2.3 Nach der Vorinstanz erfasst der allgemeine Verweis von Art. 2 Abs. 1 PeV
die Regelung von Art. 336 und Art. 336a OR, wonach die Missbräuchlichkeit der
Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses deren Gültigkeit nicht
berührt, sondern lediglich eine Entschädigungspflicht des Kündigenden nach
sich zieht (vgl. dazu BGE 118 II 157 E. 4b/aa S. 165; 131 III 535 E. 4.2 S.
540; Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2007, N. 1 zu Art.
336a OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319-362 OR, 6. Aufl., 2006, N. 2 zu Art. 336a OR).

An der Anwendbarkeit dieses obligationenrechtlichen Grundsatzes bei
kantonalen Dienstverhältnissen ändern, nach der Vorinstanz, auch die
kantonalen Normen über die Verwaltungsrechtspflege nichts. Somit spiele es
keine Rolle, ob das Gericht als Beschwerdeinstanz nach der allgemeinen Regel
von Art. 20 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 25. April
1999 (VerwGG) eine angefochtene Verfügung aufheben bzw. in der Sache selbst
entscheiden könnte. Ebenso wenig sei es von Bedeutung, ob der Beschwerde an
sich nach Art. 13 Abs. 1 VerwGG aufschiebende Bedeutung zukomme.

2.4 Die Beschwerdeführerin, die einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung
behauptet, erachtet die beschriebene Selbstbeschränkung der Vorinstanz
sinngemäss als Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung
(Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV). Ob dieser Vorwurf begründet erscheint, ist
aufgrund der zwei in diesem Zusammenhang zusätzlich erhobenen
Verfassungsrügen zu beurteilen. Dabei führt die Beschwerdeführerin das
Willkürverbot (vgl. dazu E. 3, hiernach) und das Gewaltenteilungsprinzip
(vgl. dazu E. 4, hiernach) ins Feld.

3.
3.1 Wie soeben angesprochen, geht die Vorinstanz von der Gestaltungswirkung
missbräuchlicher Kündigungen im kantonalen Personalrecht aus. Die
Beschwerdeführerin hält dies für willkürlich. Ihrer Meinung haben die
Verfahrensvorschriften des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes auch im
Kündigungsschutz bei Kantonsangestellten uneingeschränkt Platz zu greifen.
Der Verweis von Art. 2 Abs. 1 PeV auf das OR dürfe sich nur auf nicht
geregelte Lücken im kantonalen Recht beziehen. Ein solcher Fall liege
bezüglich Art. 13 und Art. 20 VerwGG gerade nicht vor. Unter Einbezug dieser
beiden Normen bleibe insoweit auch nach Art. 2 Abs. 1 PeV kein Raum für einen
Verweis auf privatrechtliche Regelungen. Zur Untermauerung ihres Standpunkts
hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren ein von ihr in Auftrag
gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Tomas Poledna eingereicht.

3.2 Eine Gesetzesbestimmung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut
auszulegen. Eine kantonale Behörde verfällt nicht in Willkür, wenn sie sich
an den klaren und unzweideutigen Wortlaut einer Gesetzesbestimmung hält (BGE
125 I 161 E. 3c S. 164). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der
Entstehungsgeschichte, des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde
liegenden Wertungen (BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567; 128 I 34 E. 3b S. 40 f.,
je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 131 I 467
E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

3.3 Aus dem Wortlaut der Personalverordnung ergibt sich die umstrittene
Gestaltungswirkung missbräuchlicher bzw. fehlerhafter Kündigungen nicht
zweifelsfrei.

Es trifft zu, dass die Personalverordnung in Art. 2 Abs. 1 PeV nur
Bestimmungen desselben Erlasses vorbehält und im Übrigen grundsätzlich alle
Bestimmungen des Obligationenrechts zum Arbeitsvertrag subsidiär für
anwendbar erklärt. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Bestimmungen
sind ausserhalb dieser Verordnung im kantonalen Recht verankert. Dieser
Umstand könnte zum Schluss verleiten, dass Art. 2 Abs. 1 PeV wörtlich
auszulegen wäre. Dies würde bedeuten, dass nur Bestimmungen dieser Verordnung
selbst, nicht aber Normen in anderen kantonalen Erlassen eine Schranke für
die subsidiäre Anwendbarkeit der OR-Bestimmungen zum Arbeitsvertrag bilden
würden. Ein derartiges Verständnis von Art. 2 Abs. 1 PeV würde indessen der
Rechtswirklichkeit im kantonalen Personalrecht offensichtlich nicht gerecht.

So besteht Einigkeit darüber, dass ein öffentlich-rechtlicher Rechtsweg beim
Kündigungsschutz im kantonalen Personalrecht zum Zug kommt. Der
Entlassungsentscheid der Standeskommission kann beim Verwaltungsgericht
angefochten werden. Daran ändert nichts, dass dies in der Personalverordnung
nicht (mehr) zum Ausdruck kommt. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin,
dass die Personalverordnung ursprünglich einen Art. 39 Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut enthielt:
Verfügungen und Beschlüsse der Standeskommission, die in Anwendung dieser
Verordnung und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen werden, können nach
Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes mit Verwaltungsbeschwerde innert 30
Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden, sofern vorherige
persönliche Aussprachen auf dem Dienstweg ergebnislos geblieben sind."
Art. 39 PeV wurde am 23. Juni 2003 aufgehoben. Es ist unbestritten geblieben,
dass die Aufhebung dieser Bestimmung keine materielle Änderung der Rechtslage
bezweckte, sondern im Rahmen einer formellen Bereinigung der Gesetzessammlung
erfolgte. Dabei wurde vermerkt, die Norm könne gestrichen werden, weil ihr
Inhalt in anderen Gesetzen, unter anderem dem VerwGG, abschliessend geregelt
sei.

3.4 Im vorliegenden Zusammenhang verwendet die Vorinstanz eine Kombination
historischer und teleologischer Auslegungselemente, um die hauptsächlich
systematisch begründete Gegenmeinung der Beschwerdeführerin zu widerlegen.
Nach der Vorinstanz ist aufgrund der Materialien zur Personalverordnung
anzunehmen, dass eine möglichst weitgehende Annäherung an die Regelung im OR
zum Einzelarbeitsvertrag beabsichtigt wurde. Das kantonale Personalrecht
beruhe auf dem Grundsatz der freien Kündbarkeit des Anstellungsverhältnisses
durch den Arbeitgeber. Diese Sichtweise sei in den Erwägungen des
bundesgerichtlichen Grundsatzurteils 2P.152/2006 vom 8. Dezember 2006
bestätigt worden. Wenn der Kündigungsentscheid im freien Ermessen der
Anstellungsbehörde liege, so könne es nicht angehen, dass die gerichtliche
Beschwerdeinstanz diesen im Nachhinein wieder aufheben dürfe.

3.5 Die Beschwerdeführerin weist auf obiter dicta aus der früheren
Rechtsprechung der Vorinstanz hin, die in einem Spannungsverhältnis zum
angefochtenen Entscheid stehen. Auf diesem Weg kann die Beschwerdeführerin
nicht erfolgreich Willkür dartun. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz
die Streitfrage über die Gestaltungswirkung der Kündigung vorliegend erstmals
zu entscheiden hatte.

3.6 Dass die freie Kündbarkeit des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber
ein leitender Gesichtspunkt beim Erlass der Personalverordnung war,
bestreitet die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft; diese Zielsetzung folgt
auch aus den von ihr eingereichten Belegstellen von Materialien.

Die Rechtslage vor Erlass der Personalverordnung verhielt sich in dieser
Hinsicht nicht grundlegend anders. Damals war nur die Geltendmachung von
Entschädigungsansprüchen nach Art. 336a OR möglich; eine Anfechtung der
Kündigung war nicht vorgesehen (vgl. das im angefochtenen Entscheid
angeführte Urteil des Kantonsgerichts V 39/00 vom 6. Februar 2001, publ. in:
Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege des Kantons
Appenzell I.Rh. 2001, S. 245 ff.).

Unabhängig davon ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass den
Erwägungen im Urteil 2P.152/2006 vom 8. Dezember 2006 (vgl. E. 1.3, hiervor)
nur eine beschränkte Aussagekraft für den vorliegenden Zusammenhang zukommt.
Insbesondere lag bezüglich der Auflösung des Dienstverhältnisses eine andere
Konstellation im Streit als hier.

3.7 Es ist richtig, dass mit Art. 39 Abs. 2 aPeV der Rechtsweg an das
Verwaltungsgericht gegen Entlassungsentscheide der Standeskommission geöffnet
worden ist. Dabei hatte es aber offenbar die Meinung, dass dieses
Beschwerdeverfahren mit dem Grundsatz der freien Kündbarkeit von
Dienstverhältnissen vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin wendet ein, in
einer solchen Perspektive hätte das Klageverfahren nach Art. 24 VerwGG für
anwendbar erklärt werden müssen; das im kantonalen Recht vorgesehene
Beschwerdeverfahren setze hingegen voraus, dass das Gericht zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung befugt sei.

Bei dieser Argumentation blendet die Beschwerdeführerin aus, dass der
gesetzgeberische Wille nach Auffassung der Vorinstanz dahinging, die Regelung
von Art. 336 und Art. 336a OR in modifizierter, sozusagen
öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung zu übernehmen. Dies bedeute namentlich,
dass die Verwaltungsbehörde dem Kantonsangestellten das rechtliche Gehör zu
gewähren habe, bevor sie die Kündigung ausspreche. Unabhängig von der
privatrechtlichen Rechtsprechung zu diesem Punkt (vgl. dazu BGE 121 III 60 E.
3b S. 62; Urteil des Bundesgerichts 4C.174/2004 vom 5. August 2004, E. 2.4
in: Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 2005, S. 247) bildet die
Verletzung des Gehörsanspruchs nach der Praxis des Kantonsgerichts zum
kantonalen Personalrecht einen Umstand, der für sich selbst die
Missbräuchlichkeit der Kündigung und damit einen Entschädigungsanspruch
begründen kann.

Nach den Ausführungen der Vorinstanz zu schliessen, ist aufgrund von Art. 2
Abs. 1 PeV und Art. 39 Abs. 2 aPeV von einem Beschwerdeverfahren besonderer
Art auszugehen. Hierbei soll zwar in Abweichung von den Grundsätzen der
kantonalen Verwaltungsrechtspflege die Gestaltungswirkung der angefochtenen
(Kündigungs-)Verfügung vorgegeben sein, gleichzeitig aber auch ein von
öffentlich-rechtlichen Verfahrensgrundsätzen mitgeprägter Katalog von
Entschädigungsgründen zum Einsatz kommen.

3.8 Der Beschwerdeführerin ist zuzubilligen, dass die komplexe
Rechtsstruktur, welche die Vorinstanz aus den gesetzgeberischen Absichten
herleitet, nur undeutlich in den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen
Rechts zum Ausdruck kommt. Dennoch hält die Auffassung der Vorinstanz im
Ergebnis vor dem Willkürverbot stand. Es lässt sich nicht sagen, die
Vorinstanz habe mit ihrem Verständnis bezüglich Art. 2 Abs. 1 PeV bzw. der
Übernahme von Art. 336 und Art. 336a OR im kantonalen Personalrecht den
gesetzgeberischen Willen völlig unzutreffend erfasst.

Im Übrigen erscheint es in systematischer Hinsicht auch nicht als
willkürlich, dem aus dem kantonalen materiellen Recht folgenden Grundsatz der
Gestaltungswirkung der Kündigung den Vorrang einzuräumen vor den allgemeinen
Verfahrensbestimmungen von Art. 13 und Art. 20 VerwGG. Wie der
Beschwerdegegner bemerkt, behält Art. 2 VerwGG sogar abweichende
Vorschriften, unter anderem von kantonalen Gesetzen, ausdrücklich vor. Wie
noch näher darzulegen sein wird (vgl. E. 4.5 hiernach), ist es nicht
unhaltbar, die Personalverordnung in diesem Sinne als kantonales Gesetz zu
begreifen. In dieser Perspektive lässt sich die Gestaltungswirkung einer
missbräuchlichen Kündigung im Sinne des kantonalen Personalrechts auch bei
einer Gesamtschau mit Art. 13 und Art. 20 VerwGG vertreten.

3.9 Da sich dem kantonalen Recht unter Willkürgesichtspunkten hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme der umstrittenen Gestaltungswirkung der
Kündigung entnehmen lassen, kann dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden
wäre, wenn der Gesetzgeber die Frage überhaupt nicht beantwortet hätte. Es
vermag der Beschwerdeführerin somit hier nicht zu helfen, wenn sie gestützt
auf das von ihr in Auftrag gegebene Rechtsgutachten einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz postuliert, wonach eine solche Gestaltungswirkung beim
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis nur dann gelten dürfe, wenn dies
ausdrücklich und klar so vorgesehen sei. Ebenso wenig besteht Anlass zu einer
allgemein gehaltenen Auseinandersetzung mit den in BGE 111 Ib 76 E. 4 S. 78
angestellten Überlegungen.

3.10 Zur Möglichkeit eines direkten Klageverfahrens nach Art. 24 VerwGG
musste sich die Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang nicht äussern. Da sie
die Einhaltung der Beschwerdefrist von Art. 10 VerwGG als massgeblich
erachtete, war sie verfassungsrechtlich auch nicht gehalten, die Tragweite
von Art. 336b OR im Bereich des kantonalen Personalrechts weiter zu erörtern.
Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, an
diesem Ergebnis etwas zu ändern.

4.
Was die Gewaltenteilungsrüge betrifft, gilt Folgendes:
4.1 Das Bundesgericht hat seit jeher das sämtlichen Kantonsverfassungen
zugrunde liegende Prinzip der Gewaltenteilung, das in Art. 51 Abs. 1 BV
vorausgesetzt wird, als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Sein Inhalt
ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht (BGE 130 I 1 E. 3.1 S.
5; 128 I 327 E. 2.1 S. 329, je mit Hinweisen). Das Prinzip der
Gewaltenteilung schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen
Zuständigkeitsordnung. Für den Bereich der Rechtsetzung bedeutet der
Grundsatz, dass generell-abstrakte Normen vom zuständigen Organ in der dafür
vorgesehenen Form zu erlassen sind (BGE 131 I 291 E. 2.1 S. 297 mit Hinweis).

Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom
Gesetzgeber an die Exekutive (vgl. BGE 128 I 327 E. 4.1 S. 337 mit Hinweisen)
sind hier nicht betroffen. Die Zulässigkeit zur Delegation von
Rechtsetzungsbefugnissen an das kantonale Parlament bestimmt sich allein nach
dem kantonalen Verfassungsrecht (BGE 128 I 327 E. 4.1 S. 338; 126 I 180 E.
2b/bb S. 184 mit Hinweisen; betreffend den Kanton Appenzell I.Rh.: Urteil
2P.142/2003 vom 7. November 2003, E. 2.3, in: ZBl 105/2004 S. 322).

Bei der Beurteilung des Gewaltenteilungsprinzips prüft das Bundesgericht die
Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des
Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin (BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5;
128 I 327 E. 2.1 S. 330, je mit Hinweisen).

4.2 Nach Art. 20 Abs. 1 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand
Appenzell I.Rh. (KV/AI) ist die Landsgemeinde die gesetzgebende Behörde und
oberste Wahlbehörde. Demgegenüber erlässt der Grosse Rat nach Art. 27 Abs. 1
KV/AI Verordnungen und Reglemente zum Vollzug der Gesetzgebung des Kantons,
in untergeordneten Fällen auch des Bundes.

Das Verwaltungsgerichtsgesetz (vgl. E. 2.3, hiervor), das von der
Landsgemeinde verabschiedet wurde, führt in seinem Ingress unter anderem Art.
20 Abs. 1 KV/AI an. Die vom Grossen Rat erlassene Personalverordnung (vgl. E.
2.2) stützt sich ihrerseits laut Ingress einzig auf Art. 27 Abs. 1 KV/AI.

4.3 Dass es grundsätzlich mit der Kantonsverfassung vereinbar ist, das
kantonale Personalrecht im Rahmen einer Parlamentsverordnung zu regeln,
stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. Insoweit vermöchte die
an sich freie Überprüfung der Kantonsverfassung der Beschwerdeführerin nicht
zu helfen. Diese Verfassung definiert nicht, welche Rechtsätze als formelle
Gesetze bzw. von der Landsgemeinde zu erlassen sind (Felix Helg, Die
schweizerischen Landsgemeinden, Diss. Zürich 2007, S. 133; Andreas
Huber-Schlatter, Politische Institutionen des Landsgemeinde-Kantons Appenzell
Innerrhoden, Diss. St. Gallen 1987, S. 139 ff.). Dem Grossen Rat kommt daher
aufgrund von Art. 27 Abs. 1 KV die Befugnis zum Erlass von selbstständigen,
dem Referendum entzogenen Verordnungen zu. Solche selbstständige
gesetzesvertretende Verordnungen haben nach der Rechtsprechung die Bedeutung
formeller Gesetze (BGE 128 I 327 E. 4.1 S. 338 mit Hinweisen).

4.4 Vor diesem Hintergrund sind auch die Materialien zu Personalverordnung
und Verwaltungsgerichtsgesetz zu würdigen. Die Beschwerdeführerin weist
darauf hin, dass die beiden Erlasse im Grossen Rat zeitlich parallel
behandelt wurden.

Die Standeskommission erklärte in der Botschaft an den Grossen Rat zur
Personalverordnung, sie hätte eine formell-gesetzliche Grundlage im Sinne
eines Landsgemeindebeschlusses als notwendig betrachtet, wenn generell die
privatrechtliche Natur für das kantonale Anstellungsverhältnis hätte
eingeführt werden sollen. Da es aber insofern grundsätzlich bei der
öffentlich-rechtlichen Natur bleiben solle, genüge es, das Personalrecht als
Verordnung des Grossen Rates auszugestalten. Der Beschwerdeführerin kann
nicht gefolgt werden, wenn sie aus diesen Äusserungen schliesst, der
Personalverordnung komme im Vergleich zu einem Verwaltungsrechtspflegeerlass
der Landsgemeinde ein bloss vollziehender Charakter zu. Bei den erwähnten
Aussagen bezog sich die Standeskommission nicht auf verfassungsrechtliche
Grundsätze der Gewaltenteilung, sondern argumentierte rein politisch, weshalb
für das kantonale Personalrecht kein Erlass in der Form eines
Landsgemeindebeschlusses erwirkt werden müsse.

Vergeblich verweist die Beschwerdeführerin auch auf eine Passage im
Landsgemeindemandat 1999 zum Verwaltungsgerichtsgesetz, wonach mit diesem
Erlass ein vollständiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitigkeiten
verwirklicht werde. Diese allgemeine Äusserung lässt sich nicht zur
Bestimmung des genauen Verhältnisses zwischen Verwaltungsgerichtsgesetz und
Personalverordnung heranziehen.

Im Ergebnis ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
Personalverordnung und das Verwaltungsgerichtsgesetz im Ergebnis als
gleichrangige Erlasse mit formell-gesetzlicher Bedeutung betrachtet werden.
Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie den zwingenden Vorrang des
Verwaltungsgerichtsgesetzes wegen seiner Natur als Landsgemeindebeschluss
behauptet.

4.5 Hinzu kommt Folgendes: Wie bereits in E. 3.8 hiervor angesprochen, behält
Art. 2 VerwGG abweichende Bestimmungen in anderen kantonalen Gesetzen vor.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, in der Terminologie des kantonalen Rechts
sei der Begriff "Gesetz" für Erlasse der Landsgemeinde reserviert. Art. 2
VerwGG könne sich deshalb nicht auf eine Parlamentsverordnung beziehen. Da
die Kantonsverfassung nicht bestimmt, was Gesetz im formellen Sinne sein muss
(vgl. E. 4.3, hiervor), darf die in Art. 20 Abs. 1 KV/AI und Art. 27 Abs. 1
KV/AI gewählte begriffliche Unterscheidung zwischen Gesetz und
(Grossrats-)Verordnung nicht überbewertet werden. Ohnehin ist die Kognition
des Bundesgerichts im Hinblick auf die Auslegung von Art. 2 VerwGG auf
Willkür beschränkt, weil es dabei um einfaches Gesetzesrecht geht (vgl.
E. 4.1, hiervor). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern es unter
diesem Blickwinkel ausgeschlossen sein sollte, dass auch eine selbstständige
Parlamentsverordnung unter Art. 2 VerwGG fällt. Jedenfalls ist nicht
ersichtlich, dass der Grosse Rat mit Blick auf die Regelung der umstrittenen
Sachfrage im kantonalen Personalrecht ein gewaltenteilungswidriges Vorgehen
im Verhältnis zur Landsgemeinde gewählt hätte. Auch in dieser Hinsicht
erweist sich die entsprechende Verfassungsrüge als unbegründet.

4.6 Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die Verfassungsrügen
gegen die Annahme der Wirksamkeit einer missbräuchlichen bzw. fehlerhaften
Kündigung im kantonalen Personalrecht nicht durchdringen. Es hält somit vor
der Verfassung stand, wenn die Vorinstanz es ausschloss, dass das bei ihr
eingereichte Rechtsmittel der Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung
besitzen könne, und sich auch nicht als befugt ansah, die Rechtsbeständigkeit
des umstrittenen Entlassungsentscheids anzutasten.

5.
Im Folgenden sind die Verfassungsvorwürfe bezüglich der angeblichen
Kündigungsmängel zu behandeln. Von der Beschwerdeführerin wird dabei
wiederholt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) angerufen.

5.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Standeskommission habe am 7. März
2006 die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin auf
Ende November 2006 beschlossen. Mitgeteilt bzw. eröffnet worden sei der
Entlassungsentscheid mit Schreiben vom 24. Mai 2006. Die Parteien stimmen vor
Bundesgericht darin überein, dass diese Feststellungen zum Sachverhalt weder
offensichtlich unrichtig noch unter einer Rechtsverletzung zustande gekommen
sind. Sodann äussern sich die Parteien vor Bundesgericht nicht zu der
weiteren Feststellung der Vorinstanz, dass die vertraglich vereinbarte
Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten wurde. Gestützt auf Art. 97
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Folge von
diesen Gegebenheiten auszugehen (vgl. zur Handhabung dieser Bestimmungen BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
5.2 Nach der Vorinstanz hat die Standeskommission die Beschwerdeführerin
vorgängig zum Beschluss vom 7. März 2006 nicht rechtsgenüglich angehört. Der
Beschwerdegegner bestreitet diesen Vorwurf.

In allgemeiner Weise ist daran zu erinnern, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV
verankerte Gehörsanspruch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheids darstellt, der in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor dem Entscheid zur
Sache zu äussern (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Der
Beschwerdegegner zeigt nicht auf, inwiefern nach dem einschlägigen kantonalen
Recht bei der Entlassung eines Kantonsangestellten auch eine nachträgliche
Anhörung genügen soll. Im Gegenteil stellt die Praxis des Kantonsgerichts die
Verweigerung einer vorgängigen Anhörung in diesem Zusammenhang den
Tatbeständen von Art. 336 OR gleich (vgl. E. 3.7, hiervor).

Soweit der Beschwerdegegner geltend machen will, die eingehende schriftliche
Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Standeskommission im Nachgang zum
Beschluss vom 7. März 2006 habe den Gehörsanspruch gewahrt, kann ihm nicht
gefolgt werden.

5.3 Die festgestellte fragliche Gehörsverletzung vermag der Beschwerdegegner
auch nicht dadurch zu entkräften, dass er im bundesgerichtlichen Verfahren
eine rechtsgenügliche Anhörung vor dem Beschluss vom 7. März 2006 zu
konstruieren versucht. Zwar erinnert er an die Rechtsprechung, wonach im
öffentlichen Dienstrecht relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der
Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern dem
Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte
(Urteil 2P.275/2005 vom 1. März 2006, E. 2.1 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz
festgestellt hat, weisen die bei den Akten liegenden Protokolle von
Besprechungen vor dem 7. März 2006 auf personelle Unstimmigkeiten in der
Staatsanwaltschaft hin. Der Beschwerdegegner vermag aber nicht darzutun, dass
im Rahmen dieser Gespräche für die Beschwerdeführerin eine Kündigungsabsicht
der Gegenseite bereits ausreichend erkennbar war. Dass der Landammann an
einer Unterredung vom 22. Februar 2006 mit der Beschwerdeführerin eine
entsprechende Möglichkeit in allgemeiner Weise in den Raum stellte, genügt
noch nicht für die Annahme einer eigentlichen, wenn auch informellen
Anhörung. Dafür wäre es nötig gewesen, der Beschwerdeführerin konkret die
einzelnen Kündigungsgründe vorzuhalten und sie zur Stellungnahme dazu
aufzufordern.

5.4 Im angefochtenen Urteil wird der Standeskommission ferner zum Vorwurf
gemacht, dass sie zu kurzfristig nach Eingang der Stellungnahmen der
Beschwerdeführerin vom 9. und 23. Mai 2006 zu den ihr vorgehaltenen
Kündigungsgründen reagiert habe. Dies gelte namentlich für den am 24. Mai
2006 gefassten Beschluss der Standeskommission, an der Kündigung vom 7. März
2006 festzuhalten. Insgesamt geht die Vorinstanz von einer doppelten
Gehörsverletzung aus. Mit einer gewissen Berechtigung wendet der
Beschwerdegegner ein, dass er das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mit
dem zweiten Beschluss vom 24. Mai 2006 nicht mehr verletzen konnte. Die
gegenteilige Erwägung im angefochtenen Entscheid hat im Ergebnis keine
Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Es erübrigt sich
daher, weiter darauf einzugehen. Daraus folgt gleichzeitig, dass die
Gehörsrügen der Beschwerdeführerin bezüglich des Beschlusses der
Standeskommission vom 24. Mai 2006 ins Leere stossen.

5.5 Der Vorinstanz selbst wirft die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung
vor, weil im angefochtenen Entscheid steht, die festgestellten Gehörsmängel
im Rahmen der Kündigung seien im kantonalen Gerichtsverfahren geheilt worden.
Mit der umstrittenen Erwägung nahm die Vorinstanz keine eigentliche Heilung
der fraglichen Gehörsverletzung im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 130 II 530 E. 7.3 S.
562; 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, je mit Hinweisen) vor. Somit mag
dahingestellt bleiben, inwiefern eine derartige Heilung im vorliegenden
Zusammenhang zulässig wäre. Die Vorinstanz wollte mit den diesbezüglichen
Ausführungen offensichtlich nichts anderes zum Ausdruck bringen, als dass die
von der Standeskommission nur ungenügend ermöglichte Anhörung der
Beschwerdeführerin hinreichend nachgeholt worden sei. Insbesondere lässt sich
nicht sagen, die Vorinstanz habe damit sinngemäss die spätere Zusprechung
einer Entschädigung wegen der Gehörsverletzung ausgeschlossen. Die Annahme
einer Heilung von Gehörsverletzungen im angefochtenen Entscheid war unnötig
und missverständlich. Da die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin dadurch
nicht beeinträchtigt worden ist, stösst ihre Gehörsrüge jedoch insoweit
wiederum ins Leere.

5.6 Sinngemäss hält es die Beschwerdeführerin für eine weitere
Gehörsverletzung, dass die Vorinstanz die Überprüfung der sachlichen
Begründetheit der Kündigung nur mit knappen Worten vorgenommen hat. Die
Standeskommission hatte das Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin
zusammengefasst wegen eines getrübten Vertrauensverhältnisses aufgelöst. Nach
der Vorinstanz sind insofern die materiellen Voraussetzungen des kantonalen
Personalrechts an eine Kündigung eingehalten worden. Diese verletze
namentlich weder den Katalog der Tatbestände von Art. 336 OR noch das
Willkürverbot.

Die wiedergegebenen Überlegungen der Vorinstanz genügen den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Entscheids (vgl.
dazu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Ob die Beurteilung der
Vorinstanz sachlich zu Recht erfolgte, ist nicht eine Frage des rechtlichen
Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Es fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin in dieser Perspektive keine rechtsgenüglichen
Verfassungsrügen erhebt. Es erweist sich als in unzulässiger Weise
appellatorisch, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, der Vorwurf des
Vertrauensverlusts sei zu unbestimmt, bzw. wenn sie bloss ihre Sichtweise
über das Arbeitsverhältnis darlegt. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin
gehalten gewesen, unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids detailliert aufzuzeigen, inwiefern dieser in dieser Hinsicht
verfassungswidrig sein soll. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid
insoweit nicht zu überprüfen, weil diesbezüglich auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5, hiervor). Ebenso wenig ist der Frage
nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin - wie sie andeutet - Einwände gegen
die sachliche Begründetheit der Kündigung noch im späteren, abgetrennten
Verfahren über eine allfällige Entschädigung vorbringen kann.

5.7 Als weiteres Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die
Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Standeskommission habe beim
Kündigungsentscheid vom 7. März 2006 das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt. Die Gehörsrügen der Beschwerdeführerin, die sich
gegen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Heilung von
Gehörsverletzungen wenden, stossen ins Leere. Nicht anders verhält es sich
mit den Gehörsrügen, die sich auf den Beschluss der Standeskommission vom
24. Mai 2006 beziehen. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der materiellen
Kündigungsvoraussetzungen durch die Vorinstanz geht die Gehörsrüge der
Beschwerdeführerin fehl. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass die
Vorinstanz die materiellen Kündigungsvoraussetzungen als nicht verletzt
betrachtet hat, ist darauf nicht einzutreten.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den
Beschwerdegegner fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden,
Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet