Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.100/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_100/2007

Urteil vom 26. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Philipp Straub,

gegen

Schulkommission des Gemeindeverbands Hilterfingen, Postfach, 3626 Hünibach,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi.

Gegenstand
Beendigung des Anstellungsverhältnisses,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. März 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2003 der Schulkommission des
Gemeindeverbands Hilterfingen als Lehrerin an der Oberstufenschule Hünibach für
das Schuljahr 2003/2004 befristet angestellt. Das Anstellungsverhältnis wurde
danach bis ins Schuljahr 2005/2006 weitergeführt, ohne dass eine weitere
Anstellungsverfügung ergangen wäre. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 teilte die
Schulkommission X.________ mit, dass ihre befristete Anstellung am 31. Juli
2006 ende.

Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalter Thun. Mit
Entscheid vom 26. Juli 2006 hiess der Regierungsstatthalter die Beschwerde gut,
hob die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2006 auf und wies den
Gemeindeverband Hilterfingen an, der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2006/2007
ein Lehrpensum im bisherigen Umfang zuzuweisen. Die Verfahrenskosten wurden dem
Gemeindeverband Hilterfingen auferlegt, und es wurde X.________ eine
Parteientschädigung zugesprochen, deren Höhe der Regierungsstatthalter von Thun
mit separatem Kostenentscheid vom 4. August 2006 festlegte.

Der Gemeindeverband Hilterfingen beschwerte sich gegen den Entscheid des
Regierungsstatthalters beim Verwaltungsgericht Bern. Dieses hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2007 gut, hob den angefochtenen Entscheid
des Regierungsstatthalters vom 26. Juli 2006 und den separaten Kostenentscheid
vom 4. August 2006 auf, und stellte fest, dass das Anstellungsverhältnis
zwischen dem Gemeindeverband Hilterfingen und X.________ am 31. Juli 2006
geendet hätte.

B.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichts.

C.
Der Gemeindeverband Hilterfingen schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht beantragt ebenfalls
Beschwerdeabweisung.

D.
In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2007 hat X.________ mit der Begründung,
das Schuljahr 2007/2008 habe begonnen, ihr Begehren wie folgt präzisiert: Die
Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Die Schulkommission des Gemeindeverbands Hilterfingen sei zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2006/2007 einen dem Pensum für das
Schuljahr 2005/2006 entsprechenden Lohn zu bezahlen. Die Schulkommission des
Gemeindeverbands Hilterfingen sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das
Schuljahr 2007/2008 resp. bis auf weiteres ein Pensum im bis zum Schuljahr 2005
/2006 geltenden Umfang zuzuweisen oder ihr den diesem Pensum entsprechenden
Lohn zu bezahlen. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Der Gemeindeverband Hilterfingen liess sich unter Wiederholung seines Antrags
nochmals vernehmen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine weitere Stellungnahme
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Der Verfahrensgegenstand betrifft
die Zuteilung eines Schulpensums für das Schuljahr 2006/2007 im Umfang des
Schuljahres 2005/2006, resp., da das Schuljahr 2006/2007 zu Ende ist, einen
entsprechenden Lohnnachzahlungsanspruch. Es handelt sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit.
g BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- (Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG) ist erreicht. Als Adressatin des angefochtenen Urteils ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die
rechtzeitig beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG)
ist somit zulässig.

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2007 neben der
Zusprechung ihres Lohnnachzahlungsanspruchs für das Schuljahr 2006/2007 die
Zuteilung eines Schulpensums für das Schuljahr 2007/2008 verlangt. Dieses
Begehren ist unzulässig, da es neu ist (Art. 99 Abs. 2 BGG).

1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Die Anfechtung der Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz ist demgegenüber lediglich beschränkt möglich. Gemäss Art. 97 Abs. 1
BGG kann sie nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Wer
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert
darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist vom
Sachverhalt des angefochtenen Entscheids auszugehen (vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.).

2.
2.1 Als erstes ist die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
BV) zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Verwaltungsgericht habe
ihr Vorbringen, dass sie bereits bei ihrer Anstellung im Jahr 2003 aufgrund
ihres Diploms (Diplom des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes,
SMPV-Diplom) die Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung erfüllt habe
und deshalb spätestens nach Ablauf der ursprünglichen Befristung am 1. August
2004 als unbefristet angestellt zu betrachten gewesen sei, nicht ausreichend in
die rechtliche Würdigung einfliessen lassen. Die Beschwerdeführerin macht nicht
geltend, das kantonale Recht gehe über den bundesrechtlich garantierten
Gehörsanspruch hinaus. Deshalb ist einzig zu prüfen, ob die aus Art. 29 Abs. 2
BV fliessenden Minimalgarantien verletzt sind.

2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde
muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern sie darf sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S.
102 f., mit Hinweisen).

2.3 Im angefochtenen Urteil führte das Verwaltungsgericht aus, die Parteien
seien bei der Begründung des Anstellungsverhältnisses im Jahr 2003
übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mangels
entsprechender Fähigkeitsausweise die Voraussetzungen für eine unbefristete
Anstellung im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt habe. Den erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, sie habe bereits bei
Beginn des Anstellungsverhältnisses über eine anerkannte Lehrbefähigung
verfügt, hätte die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei
der Begründung des Anstellungsverhältnisses einbringen müssen. Die
ursprüngliche Form des Anstellungsverhältnisses könne sie nicht nachträglich in
Frage stellen.

Aus dieser Erwägung ergibt sich hinreichend deutlich, dass das
Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin
hätte unbefristet angestellt werden müssen, auf das besagte Diplom deshalb
nicht abstellte, weil es dieses Vorbringen als verspätet erachtete. Der
Beschwerdeführerin ist es damit ohne weiteres möglich, die Urteilsbegründung
sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt daher nicht
vor.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Frage, ob das
Anstellungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Schulkommission
des Gemeindeverbands Hilterfingen beendet sei, sich aus dem Gesetz des Kantons
Bern vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG/BE) sowie aus
der dazugehörigen Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der
Lehrkräfte (LAV/BE) ergebe. Gemäss Art. 5 LAG/BE seien Lehrkräfte grundsätzlich
unbefristet anzustellen, wenn sie über ein anerkanntes Lehrpatent oder einen
entsprechenden Wahlfähigkeitsausweis verfügten, während bei fehlenden Ausweisen
eine Anstellung jeweils für höchstens ein Jahr vorgenommen werden könne. Bei
einer ausreichenden fachlichen Qualifikation dürfe gemäss Art. 7 Abs. 2 LAV/BE
eine befristete Anstellung erfolgen, wenn das Ende einer Anstellung mit grosser
Wahrscheinlichkeit feststehe. Nach Art. 10 Abs. 1 LAG/BE würden befristete
Anstellungsverhältnisse mit ihrem Zeitablauf enden, wenn sie nicht vorzeitig
aufgelöst oder nicht erneuert werden. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der
Entwicklung des Anstellungsverhältnisses davon auszugehen, dass dieses nach dem
Schuljahr 2003/2004 und damit auch für das Schuljahr 2005/2006 befristet
weitergeführt worden sei und zwar - mangels Hinweisen auf andere Befristungen -
wie im ersten Anstellungsjahr jeweils auf ein Jahr. Mit Schreiben vom 18. Mai
2006 habe die Schulkommission des Gemeindeverbands Hilterfingen angekündigt,
dass mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 das befristete Anstellungsverhältnis
beendet sei. Dieses habe somit per 31. Juli 2006 geendet.

Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass die Frage der
stillschweigenden Fortführung eines befristeten Anstellungsverhältnisses im
Lehreranstellungsgesetz nicht geregelt sei. Art. 28 LAG/BE sehe vor, dass in
diesem Fall das kantonale Personalgesetz als ergänzendes Recht Anwendung finde.
Vorliegend komme das Personalgesetz des Kantons Bern in der zur Zeit des
Ablaufs der befristeten Anstellung am 31. Juli 2004 in Kraft stehenden Fassung
vom 4. November 1992 zum Tragen. Gemäss dessen Art. 22 Abs. 5 gelte ein
befristetes als unbefristetes Anstellungsverhältnis, wenn es nach Ablauf der
Dauer stillschweigend fortgesetzt werde. Das ursprünglich befristete
Anstellungsverhältnis sei infolge stillschweigender Fortsetzung in ein
unbefristetes Anstellungsverhältnis übergegangen. Diese Regelung entspreche
auch Art. 334 Abs. 2 OR, auf welche Vorschrift Art. 105 des neuen
Personalgesetzes in der Fassung vom 16. September 2004 verweise. Das
Verwaltungsgericht habe das Personalgesetz jedoch nicht ergänzend angewendet,
sondern sei von einer zweimaligen befristeten Weiterführung des
Anstellungsverhältnisses ausgegangen. Damit liege eine willkürliche
Rechtsanwendung vor.

3.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I
467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es komme die Regel zur
Anwendung, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis infolge stillschweigender
Fortsetzung über die ursprüngliche Dauer hinaus als unbefristet zu gelten habe
(Art. 22 Abs. 5 des Personalgesetzes in der Fassung vom 4. November 1992; Art.
334 Abs. 2 OR). Diese Regel enthält die widerlegbare Vermutung, dass durch die
Fortdauer kein neues Arbeitsverhältnis entsteht, sondern das alte
Arbeitsverhältnis unbefristet verlängert wird (Portmann, Basler Kommentar, 4.
Aufl., Rz. 12 und 13 zu Art. 334 OR).

Gemäss der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil wurde das
Anstellungsverhältnis nicht stillschweigend fortgesetzt, sondern mehrmals
jeweils befristet auf ein Jahr weitergeführt. Das Verwaltungsgericht stellte
fest: "Aufgrund der Entwicklung des Anstellungsverhältnisses ist davon
auszugehen, dass dieses nach dem Schuljahr 2003/2004 und damit auch für das
Schuljahr 2005/2006 befristet weitergeführt wurde und zwar - mangels Hinweisen
auf andere Befristungen - wie im ersten Anstellungsjahr jeweils auf ein Jahr"
(E. 2.5 S. 6). Die Beschwerdeführerin hat weder geltend gemacht (vgl. E. 1.4
hiervor) noch ist ersichtlich, dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Das
Bundesgericht ist deshalb daran gebunden (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

Da somit davon auszugehen ist, dass das Anstellungsverhältnis mehrmals
befristet auf ein Jahr weitergeführt worden ist, kommt die Vermutung der
stillschweigenden Parteiabrede über die Verlängerung des ursprünglichen
Arbeitsverhältnisses nicht zum Tragen und ist von stillschweigend vereinbarten
Kettenarbeitsverträgen auszugehen, die sich ohne zeitliche Unterbrechung
ablösten und auch denselben Vertragsinhalt (Erteilung eines Unterrichtspensums)
umfassten (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007, E.
3.4).
3.3.2 Gemäss Art. 5 LAG/BE (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 LAG/BE) ist die
mehrmalige befristete Anstellung von Lehrkräften, die nicht über ausreichende
Fähigkeitsausweise verfügen, zulässig. Auch nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind Kettenarbeitsverträge, gleich wie bei privaten
Arbeitsverhältnissen, im öffentlich-rechtlichen Bereich erlaubt, soweit für den
Abschluss mehrerer befristeter Verträge ein sachlicher Grund besteht (Urteil
2P.26/2007 vom 28. Juni 2007, E. 3.5 und E. 3.6). Im vorliegenden Fall wurde
die befristete Anstellung mit der fehlenden fachlichen Qualifikation der
Beschwerdeführerin begründet, was zweifelsohne einen sachlichen Grund
darstellt.

Das Verwaltungsgericht durfte willkürfrei schliessen, die Beschwerdeführerin
hätte ihr SMPV-Diplom bei ihrer ursprünglichen Anstellung für das Schuljahr
2003/2004 resp. bei der Zuteilung der Pensen für die darauf folgenden
Schuljahre vorlegen müssen und sich nicht erst im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren darauf berufen dürfen. Es ist demzufolge auch nicht zu beanstanden,
wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin erst
nach dem Erwerb des Fachdiploms Musik im Laufe des Schuljahres 2005/2006 ab dem
1. August 2006 hätte unbefristet angestellt werden müssen.
3.3.3 Art. 7 Abs. 1 LAV/BE sieht vor, dass die unbefristete und die befristete
Anstellung durch eine schriftliche Verfügung zu erfolgen haben. Diese
Vorschrift ist vorliegend nur für die ursprüngliche, nicht aber für die
weiteren Anstellungen eingehalten worden. Daraus lässt sich aber entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die nach
Parteivereinbarung befristeten Anstellungen zu einer unbefristeten werden.

Das Verwaltungsgericht durfte somit, wie von der Schulkommission des
Gemeindeverbands Hilterfingen im Schreiben vom 18. Mai 2006 angekündigt, das
Anstellungsverhältnis als mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 per 31. Juli
2006 beendet betrachten. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht
auszumachen.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt
ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 1C_68/2007 vom 14. September 2007,
E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schulkommission des
Gemeindeverbands Hilterfingen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder