Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B 2/2007
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{T 0/2}
1B_2/2007 /ggs

Urteil vom 15. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission,
Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Beschlagnahme,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und
Anklagekommission, vom 5. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 24. September 2006 bemerkte eine Patrouille der Verkehrspolizei des
Kantons Luzern in Inwil einen Personenwagen, der ohne Kontrollschilder
gefahren wurde. In Eschenbach konnte das Fahrzeug, ein grauer Peugeot 205 mit
der Stamm-Nr. ..., angehalten werden. Der Lenker, X.________, gab zu, für den
Wagen keinen Versicherungsschutz zu haben.

Mit Verfügung vom 25. September 2006 beauftragte der Amtsstatthalter von
Hochdorf die Kantonspolizei Luzern, das Fahrzeug zu beschlagnahmen.

Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an die Kriminal- und
Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern. Mit Entscheid vom 5.
Januar 2007 wies diese den Rekurs ab.

2.
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hat darauf
verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen
Zwischenentscheid (Art. 93 BGG). Das Erfordernis des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils ist ohne weiteres erfüllt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach
Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht dar,
inwiefern dieser nach seiner Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein
sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Von einer Kostenauflage wird unter den gegebenen Umständen abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident :  Der Gerichtsschreiber: