Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.98/2007
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1B_98/2007 /ggs

Urteil vom 14. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dieter Gysin,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse
12, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Haftverlängerung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Mai 2007.
Sachverhalt:

A.
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR)
führt ein Strafverfahren gegen den albanischen Staatsangehörigen X.________
wegen des Verdachts des Handels mit einer grossen Menge Heroin.

Am 28. Februar 2006 wurde der Angeschuldigte polizeilich angehalten.
Gleichentags verfügte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft (Präsidium) die Untersuchunshaft wegen Kollusionsgefahr. Mit
Beschluss vom 28. März 2006 verlängerte das Verfahrensgericht (Präsidium) die
Untersuchungshaft bis zum 23. Mai 2006; mit Beschluss vom 22. Mai 2006 bis
zum 23. November 2006.

Am 23. November 2006 verlängerte das Verfahrensgericht (Präsidium) die
Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis zum 23. Mai 2007. Es
bezeichnete die damalige Verlängerung als "gerade noch verhältnismässig" und
wurde in seiner Argumentation vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar
2007 geschützt.

B.
Das BUR ersuchte am 11. Mai 2007 erneut um eine Haftverlängerung. In seinem
Entscheid vom 23. Mai 2007 bejahte das Verfahrensgericht (Präsidium) den
dringenden Tatverdacht sowie eine erhebliche Fluchtgefahr, erachtete aber die
weitere Untersuchungshaft derzeit nur noch für sechs Wochen als
verhältnismässig. Entsprechend verlängerte es sie bis 4. Juli 2007.

C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er
bestreitet das Vorliegen besonderer Haftgründe und macht geltend, die Haft
sei unverhältnismässig und stelle einen Verstoss gegen das
Beschleunigungsgebot dar.

Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.

In seiner Replik vom 8. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst
sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht
zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der
die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den
angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach
Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach
Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Verhaftung einer Person ist nach § 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999
(StPO/BL; SGS 251) nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet
worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie
werde die Freiheit benützen zur Flucht (lit. a); zur Erschwerung oder
Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen
oder durch Beseitigung von Beweismitteln (lit. b); zur Fortsetzung der
deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben,
Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt. Nach Abs. 2 der zitierten
Norm darf die Untersuchungshaft nur solange aufrechterhalten bleiben, als
einer der genannten Haftgründe besteht.

2.2 Das Bundesgericht hat sich bereits in seinem den Beschwerdeführer
betreffenden Urteil 1P.6/2007 vom 29. Januar 2007 einlässlich mit dem
besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Auf die dortigen
Ausführungen in E. 4.5.3 kann vollumfänglich verwiesen werden. Daran ändert
nichts, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers inzwischen
verlängert wurde, hat doch das Verfahrensgericht dem Vorliegen dieser
Bewilligung bereits bei seinem letzten Entscheid Rechnung getragen. Auch das
Bundesgericht hat in der Folge festgestellt, der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz nicht verwurzelt (E. 4.5.3). Der Umstand, dass die erstandene
Untersuchungshaft an die zu erwartende Freiheitsstrafe anzurechnen ist und
der Beschwerdeführer demzufolge gemäss eigener Argumentation "kaum mehr" in
den Strafvollzug müsste, hindert nicht daran, dass sich der Beschwerdeführer
einer Verurteilung entziehen könnte, insbesondere da er am 20. Januar 2004
unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen verurteilt worden ist (vgl.
Urteil 1P.6/2007 vom 29. Januar 2007 E. 4.5.3). Aufgrund der im Urteil
1P.6/2007 genannten Gründe durfte das Verfahrensgericht die Fluchtgefahr nach
wie vor bejahen.

2.3 Erwägungen zur Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr erübrigen sich, zumal
auch das Verfahrensgericht seinen Entscheid lediglich auf den Haftgrund der
Fluchtgefahr gestützt hat. Ist ein Haftgrund gegeben, genügt das für die
Untersuchungshaft.

3.
Der Beschwerdeführer erachtet die Untersuchungshaft als unverhältnismässig
und macht zudem einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend.

3.1 Vorab ist festzuhalten, dass praxisgemäss bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Haft der Umstand, dass die in Aussicht stehende
Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen ist (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215; Urteil
1P.686/1995 vom 22. Dezember 1995, publ. in: EuGRZ 1998 S. 514, E. 3),
genauso wenig wie die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 StGB
(Urteil 1P.138/1991 vom 26. März 1991, publ. in: SZIER 1992 S. 489 f. mit
Hinweis). Dass ein Ausnahmefall vorliegen würde, wurde vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht (vgl. Urteil 1P.774/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 3.4
mit Hinweisen).

Im Urteil 1P.6/2007 vom 29. Januar 2007 ist das Bundesgericht unter Hinweis
auf die Rechtsprechung (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f. mit Hinweisen) zum
Schluss gekommen, bei einer Verlängerung der Untersuchungshaft bis 23. Mai
2007 würde die Untersuchungshaft knapp 15 Monate betragen und damit die Dauer
der zu erwartenden Freiheitsstrafe noch nicht erreichen. Das
Verfahrensgericht hat die Untersuchungshaft im angefochtenen Entscheid um
zusätzliche 1 1/2 Monate bis 4. Juli 2007 verlängert. Daraus ist ihm kein
Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu machen, zumal es mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot (dazu sogleich E. 4 hiernach) hinlänglich deutlich
gemacht hat, dass weitere Verzögerungen nicht angezeigt sind. Dass es keine
Ersatzmassnahmen für geeignet erachtet hat, ist aufgrund der zu Recht
bejahten Fluchtgefahr verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Massgebend für die Frage, ob die Pass- und Schriftensperre bei einem
inhaftierten Ausländer eine ausreichende Anordnung darstellt, sind die
gesamten Umstände, d.h. die zu erwartende Freiheitsstrafe und die konkreten
Lebensumstände, welche Fluchtgefahr indizieren. Es ist sachlich begründet,
bei einem Ausländer, anders als bei einem Schweizer, die Möglichkeit der
Beschaffung von Ersatzpapieren auf dem konsularischen Weg in Betracht zu
ziehen (Urteil 1B_49/2007 vom 11. April 2007, E. 2.6). Vorliegend wurde der
Beschwerdeführer, wie dargelegt, unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen
verurteilt. Ausserdem steht er unter dem Verdacht, im Oktober 2003 einen
falschen Ausweis verwendet zu haben und ist in der Schweiz nicht verwurzelt
(Urteil 1P.6/2007 vom 29. Januar 2007, E. 4.5.3). In Anbetracht dieser
Ausgangslage ist dem Verfahrensgericht darin zuzustimmen, dass keine
tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind.

3.2 Eingehend hat sich das Verfahrensgericht mit dem Beschleunigungsgebot
auseinandergesetzt. Bereits im vorgängigen Entscheid hatte es festgehalten,
eine weitere Haftverlängerung liesse sich allenfalls nur noch rechtfertigen,
wenn das BUR dafür besondere Gründe vorbringe und nachvollziehbar erklären
könne, weshalb der Abschluss des Verfahrens sowie eine Erhebung und
Überweisung der Anklage nicht fristgerecht möglich gewesen sei. Im Urteil vom
23. Mai 2007 hält das Verfahrensgericht dem BUR entgegen, der von diesem
geltend gemachte Umfang der Akten und die behaupteten unaufschiebbaren
Gerichtstermine in anderen Verfahren stellten keine unvorhersehbaren
Gegebenheiten dar, sondern seien vielmehr schon seit längerem bekannt und
hätten durch geeignete organisatorische Massnahmen aufgefangen werden können.
Aus den Akten ergebe sich, dass seit der letzten Haftprüfung lediglich zwei
Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Die Einvernahme vom 16.
Januar 2007 vermittle zudem den Eindruck, das Rechtshilfeverfahren mit
Albanien sei im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht von grosser
Bedeutung gewesen. Das BUR sei deshalb auf seinem Zeitplan zu behaften,
welchen es im Rahmen des letzten Haftverlängerungsverfahrens abgegeben habe.
Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb erst am 22. Mai 2007
Akteneinsicht gewährt werden könne. Spätestens seit der letzten für das
Verfahrensgericht aktenkundigen Untersuchungshandlung vom 1. März 2007 hätte
mit dieser Arbeit begonnen werden können. Gleiches gelte für das Erstellen
der Anklageschrift. Fehlende personelle Kapazitäten und eine schlechte
Planung dürften nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen. Somit gehe
das Verfahrensgericht davon aus, dass die Akten nun unverzüglich zur Einsicht
freigegeben würden (1 Monat) und das Verfahren anschliessend umgehend an das
Strafgericht überwiesen werden könne. Das BUR werde zu einem besonders
beförderlichen Abschluss der Untersuchung verpflichtet, sollte es den
Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft belassen wollen. Wenn der
Beschwerdegegner Beweisanträge stellen sollte, habe das BUR darüber prioritär
zu befinden. Nur ein Ausnahmefall wie etwa die Gutheissung eines aufwendigen
Beweisantrags vermöge eine Verzögerung zu rechtfertigen. Dies sei durch das
BUR ausführlich zu begründen. Weitere Ermittlungen, welche aufgrund neuer
Erkenntnisse notwendig werden könnten, behält das Verfahrensgericht vor. Es
macht das BUR darauf aufmerksam, dass zusätzliche Verzögerungen, welche
allein mit dem Verfahrensumfang und personellen sowie organisatorischen
Problemen des BUR begründet würden, wahrscheinlich die Abweisung eines
weiteren Haftverlängerungsgesuches zur Folge hätten. Ausgehend vom
haftrelevant erachteten dringenden Tatverdacht und unter Berücksichtigung
einer möglichen Strafmilderung wegen einer allfälligen Verletzung des
Beschleunigungsgebotes dürfte nach Auffassung des Verfahrensgerichts
dannzumal die Verhältnismässigkeit der Haft fraglich sein.

3.3 Nach der Rechtsprechung ist im Haftprüfungsverfahren die Rüge, das
Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich
gebotenen Beschleunigung geführt, indessen nur soweit zu beurteilen, als die
Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft
in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der
Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden,
z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden
Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht
in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs-
und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum
Abschluss zu bringen.

Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen
bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt
diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung
des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der
Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der
Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber
zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine
allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist (BGE
128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.).
3.4 Dem Verfahrensgericht ist darin zuzustimmen, dass die vom BUR angeführten
Gründe nicht geeignet sind, um eine weitere Verfahrensverlängerung zu
rechtfertigen. Indem das Verfahrensgericht das BUR unmissverständlich zum
beförderlichen Abschluss des Verfahrens aufgefordert und deutlich zu erkennen
gegeben hat, dass eine weitere Haftverlängerung fraglich wäre, hat es den
zitierten Anforderungen (E. 3.3) Genüge getan. Es hat die Untersuchungshaft
für weitere 6 Wochen bestätigt. Ein Zeitbedarf von knapp 1 1/2 Monaten zur
Fertigstellung der Anklageschrift und Aufbereitung der Verfahrensakten zur
Einsichtnahme ist nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen erscheint die
bis 4. Juli 2007 verlängerte Untersuchungshaft verfassungs- und
konventionsrechtlich haltbar. Das BUR ist jedoch gehalten, sich an den vom
Verfahrensgericht aufgezeigten Zeitplan zu halten. Eine Verlängerung der
Frist fällt nur in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer selber erhebliche
Verfahrensverzögerungen anzulasten wären oder neue Erkenntnisse in Bezug auf
den Tatverdacht vorlägen.

4.

Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Der
Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Dieter Gysin wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und
für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen
Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: