Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.87/2007
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1B_87/2007 /fun

Urteil vom 22. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,  Weststrasse 70, Postfach 9717,
8036 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Untersuchungshaft, völkerrechtswidrige Entführung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 15. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden:
Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den deutschen
Staatsangehörigen X.________. Er steht unter dem dringenden Verdacht, im Jahr
2002 zusammen mit weiteren Tätern in der Schweiz und im Ausland gewerbsmässig
Anlagebetrüge begangen zu haben. Der Deliktsbetrag soll sich auf mindestens
18,5 Millionen Euro belaufen. Das Bezirksgericht Uster hat Mitangeschuldigte
bereits rechtskräftig zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Im August 2002 konnte sich X.________ seiner Verhaftung durch Flucht
entziehen. Trotz nationaler und internationaler Haftbefehle konnte er vorerst
nicht gefasst werden.

Am 9. August 2006 wurde X.________ in Santo Domingo (Dominikanische Republik)
festgenommen. Am 18. August 2006 reisten drei Beamte der Kantonspolizei
Zürich nach Santo Domingo. Sie übernahmen dort in der Folge X.________ und
verbrachten ihn mit dem Flugzeug nach Zürich.

Mit Verfügung vom 23. August 2006 versetzte der Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich X.________ in Untersuchungshaft.

Am 27. November 2006 ordnete der Haftrichter die Fortsetzung der
Untersuchungshaft an; ebenso am 22. Februar 2007.

Auf Antrag des Verteidigers von X.________ ersuchte die Staatsanwaltschaft
Prof. Dr. Wolfgang Wohlers (Universität Zürich), dazu Stellung zu nehmen, ob
die Inhaftierung von X.________ in der Dominikanischen Republik und seine
Überstellung an die schweizerischen Behörden rechtmässig war. Am 24. April
2007 erstattete Prof. Wohlers sein Gutachten.

Am 2. Mai 2007 ersuchte X.________ "nach Durchsicht des Gutachtens von Prof.
Wohlers" um Haftentlassung.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 wies der Haftrichter das Gesuch ab.

Am 13. Mai 2007 ersuchte X.________ erneut um Haftentlassung.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wies der Haftrichter das Gesuch wiederum ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des
Haftrichters vom 15. Mai 2007 aufzuheben; er sei aus der Haft zu entlassen
unter Einräumung einer Schonfrist von 45 Tagen.

C.
Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat sich vernehmen lassen mit
dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

D.
X.________ hat auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst
sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht
zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der
die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen ist hier somit gegeben.

Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur
Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig.

Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner Überstellung von der
Dominikanischen Republik in die Schweiz handle es sich um eine
völkerrechtswidrige Entführung. Damit bestehe in der Schweiz ein
Verfahrenshindernis und sei die Untersuchungshaft unzulässig. In Anwendung
von Art. 38 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sei ihm eine
Schonfrist von 45 Tagen zu gewähren.

2.2 Gemäss Art. 95 lit. b BGG kann mit der Beschwerde die Verletzung von
Völkerrecht gerügt werden. Das Vorbringen ist somit zulässig.

2.3 Der Beschwerdeführer stützt sich weit gehend auf das Gutachten von Prof.
Wohlers.

Dieser beantwortet unter der Überschrift "Zusammenfassung der Ergebnisse" die
ihm gestellten Fragen wie folgt:

Ob die Überstellung des Beschwerdeführers rechtmässig oder unrechtmässig
erfolgt sei, lasse sich auf der Basis der derzeitigen Erkenntnislage nicht
abschliessend beurteilen. Es spreche allerdings einiges dafür, dass die
Überstellung als eine völkerrechtswidrige Entführung und die Inhaftierung
damit als gegen Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 EMRK verstossend einzustufen sei.

Unrechtmässig sei die Überstellung dann, wenn die Polizeibehörden der
Dominikanischen Republik gehandelt hätten, um die Regelung des Auslieferungs-
und Ausweisungsrechts durch faktisches Verhalten zu unterlaufen.

Soweit das Verhalten der Polizeibehörden der Dominikanischen Republik die
Voraussetzungen für ein völkerrechtliches Delikt begründe und dies für die
Strafverfolgungsbehörden der Schweiz erkennbar gewesen sei, führe das
Ausnutzen dieser Situation dazu, dass auch das Handeln der schweizerischen
Behörden als völkerrechtswidrig und damit unrechtmässig im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 Satz 2 EMRK einzustufen wäre.

Erweise sich die Überstellung als völkerrechtswidrige Entführung, bestehe
nach Auffassung des Gutachters zwar kein Prozesshindernis, wohl aber ein
Hafthinderungsgrund. Damit sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen
und sei ihm die Möglichkeit zu geben, die Schweiz zu verlassen. Soweit ihm
dies mangels eigener finanzieller Ressourcen nicht möglich sein sollte, wäre
er diesbezüglich zu unterstützen, da die Schweiz verpflichtet sei, einen von
ihr mitverursachten rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

2.4 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Nachdem sich der Beschwerdeführer im Jahre 2002 seiner Verhaftung durch
Flucht entziehen konnte, wurde er mit internationalen Haftbefehlen der
Staatsanwaltschaft vom 21. August 2002 und 16. Dezember 2005 zur Festnahme
ausgeschrieben.

Am 1. März 2006 sandte das Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, unter
Vermittlung des schweizerischen Generalkonsulats Interpol Santo Domingo ein
Schreiben. Darin führte das Bundesamt aus, es übermittle in der Beilage den
Haftbefehl vom 16. Dezember 2005. Nach Mitteilung der Kantonspolizei Zürich
wohne der Beschwerdeführer in Santo Domingo. Im Falle seiner Festnahme werde
seine Auslieferung auf diplomatischem Weg verlangt werden. Beamte der Zürcher
Kantonspolizei würden sich dann in die Dominikanische Republik begeben, um
ihn zu übernehmen und mit dem Flugzeug in die Schweiz zurückzubegleiten. Das
Bundesamt bat um umgehende Unterrichtung über die erzielten Ergebnisse.

Mit Fax vom 9. August 2006 teilte Interpol Santo Domingo Interpol Bern
Folgendes mit:
Dear colleagues,
please be advised that today at 08.25 local time Mr. X.________, born on ...,
and wanted by the economic fraud section of the Zurich cantonal district
attorney, was apprehended while coming out of his residence. He ist actually
under custody at Interpol's office. Since he doesn't have documents that can
prove his legal status in our territory and there's no extradition treaty
between our nations a deportation is imminent. We were told that Swiss
officers are to escort Mr. X.________ back to Switzerland. Bear in mind that
if a deportation procedure is made dominican officers have to escort him back
to Switzerland otherwise Mr. X.________ could say it was a kidnapping. Let us
know your comments on this matter. We can hold him under custody for 48 hours
after which we have so send him to the immigration facility so that he can
wait there for the deportation procedure to be completed."
Am 10. August 2006 ersuchte Interpol Bern Interpol Santo Domingo um möglichst
schnelle Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg an die
schweizerischen Behörden; ebenso um Mitteilung, wann mit seiner Deportation
in die Schweiz gerechnet werden könne.

Am 14. August 2006 erkundigte sich Interpol Bern über den Stand der Sache und
teilte mit, der Beschwerdeführer könne auch von schweizerischen Beamten
jederzeit in Santo Domingo abgeholt werden.

Am 15. August 2006 teilte Interpol Santo Domingo Interpol Bern Folgendes mit:
Dear colleagues,
in ref. to your message dated Aug. 14/2006 please be advised that X.________
was taken to court today because his lawyers filed for a "Habeas Corpus"
procedure for the judge to determine if the a/m person's imprisonment was
legal or not. The judge ruled in our favor and Mr. X.________ imprisonment
was declared legal as of today. You have to send an escort team to pick up
the fugitive as soon as possible because his lawyers are preparing an appeal
to rule out the judge's decision. We can only guarantee detainment of Mr.
X.________ for 4 to 5 more days. After that we can't guarantee that Mr.
X.________ remains under custody because if his lawyers file for an appeal,
he might be set free. Please advise your opinion on this matter."
Am 16. August 2006 wurde eine aus drei Beamten der Kantonspolizei Zürich
bestehende Gruppe bestimmt, die am 18. August 2006 nach Santo Domingo
fliegen, dort den Beschwerdeführer übernehmen und diesen der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zuführen sollte.

Am Morgen des 19. August 2006 holten Beamte von Interpol Santo Domingo den
Beschwerdeführer aus dem dortigen Gefängnis ab. Sie brachten ihn zunächst in
die Büros von Interpol Santo Domingo und dann mit einem Polizeifahrzeug zum
Flughafen. Während eines Zwischenhalts bei einem Hotel in der Nähe des
Flughafens stiessen die drei Beamten der Kantonspolizei Zürich mit einem
weiteren Wagen hinzu. Die Fahrt zum Flughafen wurde mit zwei Fahrzeugen
fortgesetzt. Am Flughafen angekommen, klärte der Einsatzleiter der Gruppe der
Kantonspolizei Zürich den Beschwerdeführer über die Identität und Funktion
der Gruppe auf. Er teilte dem Beschwerdeführer mit, er sei wegen
gewerbsmässigen Betrugs ausgeschrieben, werde nun den schweizerischen
Behörden übergeben und in die Schweiz zurückbegleitet. Die schweizerischen
Beamten legten keinen Haftbefehl vor, brachten aber zum Ausdruck, dass der
Beschwerdeführer sich mit der Übergabe im Gewahrsam der schweizerischen
Polizei befinde. Der Beschwerdeführer wurde dann in Anwesenheit von Beamten
der Polizei der Dominikanischen Republik zum Flugzeug geführt und über Madrid
nach Zürich gebracht. Dabei war der sich kooperativ verhaltende
Beschwerdeführer nicht gefesselt. Nach der Ankunft in Zürich am 21. August
2006 übergaben ihn die begleitenden Beamten am Flughafen an die
Kantonspolizei Zürich, die ihm mitteilte, er sei nun verhaftet.

2.5
2.5.1 Nach den Grundsätzen des Völkerrechts ist jeder Staat verpflichtet, die
Souveränität anderer Staaten zu beachten. Handlungen eines Staates auf
fremdem Staatsgebiet sind daher unzulässig. Soweit eine verfolgte Person sich
im Ausland befindet, kann sie dem verfolgenden Staat nur mittels eines
hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet,
überstellt werden. Werden Organe des verfolgenden Staates ohne Bewilligung
auf dem Gebiet eines anderen Staates tätig, bemächtigen sie sich insbesondere
des Verfolgten mittels Gewalt, List oder Drohung, verletzen sie die
Souveränität (Urteil 6P.64/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3a; Urteil
P.1201/1981 vom 15. Juli 1982, publ. in: EuGRZ 1983 S. 435 ff., E. 3a, mit
Hinweisen). Das Verbot, fremde Staatsangehörige mit List in den eigenen
Machtbereich zu locken, ergibt sich auch aus dem innerstaatlichen wie
völkerrechtlichen Gebot von Treu und Glauben. Verboten ist jede
missbräuchliche Machenschaft ("toute machination abusive"; BGE 121 I 181 E.
2c/aa S. 184 f.; 117 Ib 337 E. 2a S. 340; Urteile 1A.199/2001 vom 21. Januar
2002 E. 3.2; 6P.64/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3a; 1A.79/1998 vom 10. Juni
1998 E. 3b, mit Hinweisen). Dass die Verletzung der Souveränität im
beschriebenen Sinne rechtswidrig ist, ergibt sich auch aus Art. 271 Ziff. 2
StGB. Danach ist strafbar, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins
Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen
Organisation zu überliefern (Urteil P.1201/1981 vom 15. Juli 1982, publ. in:
EuGRZ 1983 S. 435 ff., E. 3a).

Im Fall, der dem Urteil 1P.574/2000 vom 11. Januar 2001 zugrunde lag, ging es
um einen Mann, der in Deutschland eine Freiheitsstrafe verbüsst hatte. In der
Folge verfügten die deutschen Behörden seine unverzügliche Ausweisung aus
Deutschland. Diese Massnahme wurde trotz eines Einspruchs beim zuständigen
deutschen Gericht vollzogen. Der Betroffene wurde nach der Ausschaffung aus
Deutschland den schweizerischen Behörden in Kreuzlingen übergeben und
verhaftet. Darauf wurde das gegen ihn in der Schweiz geführte Strafverfahren
wieder aufgenommen. Das Kantonsgericht verurteilte ihn wegen verschiedener
Delikte zu 12 Monaten Gefängnis. Die vom Verurteilten dagegen erhobene
staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf
eintrat. Es beurteilte insbesondere die Rüge als unbegründet, die
schweizerischen Behörden hätten durch ihre Zusammenarbeit mit den deutschen
Behörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Das
Bundesgericht erwog, aus den Akten sei ersichtlich, dass eine gewisse
Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und deutschen Behörden stattgefunden
habe. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass die schweizerischen Behörden
über die Verbüssung der Freiheitsstrafe in Deutschland unterrichtet worden
seien. In der Zusammenarbeit könne kein Verstoss gegen Treu und Glauben
erblickt werden. Auch die zumindest faktische Überstellung des
Beschwerdeführers von den deutschen an die schweizerischen Behörden könne den
schweizerischen Behörden nicht als treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.
Letztere hätten den Beschwerdeführer in keiner Weise getäuscht oder mit
unrechtmässigem Vorgehen oder Tricks zu einem bestimmten Verhalten
angehalten. Es spreche auch nichts dafür, dass die schweizerischen Behörden
die deutschen getäuscht hätten (E. 4).

2.5.2 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte ist hier insbesondere das Urteil der Grossen Kammer vom 12.
Mai 2005 in Sachen Abdullah Öcalan gegen die Türkei (EuGRZ 2005 S. 463 ff.)
massgebend.

Abdullah Öcalan war Anführer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Im Oktober
1998 war er von Syrien, wo er mehrere Jahre lang untergetaucht war,
ausgewiesen worden und gelangte über verschiedene Stationen am 2. Februar
1999 in die griechische Botschaft in der kenianischen Hauptstadt Nairobi. Als
die kenianischen Behörden vom Aufenthalt Abdullah Öcalans Kenntnis erlangten,
forderten sie den griechischen Botschafter auf, dafür zu sorgen, dass
Abdullah Öcalan ausser Landes gebracht werde. Am 15. Februar 1999 wurde
Abdullah Öcalan von der griechischen Botschaft zu einem Flugzeug gebracht, in
dem er von türkischen Behörden verhaftet wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen
gegen ihn sieben Haftbefehle türkischer Gerichte vor. Zudem war von Interpol
ein internationaler Haftbefehl gegen ihn verbreitet worden. In der Folge
wurde er in die Türkei geflogen und dort inhaftiert.

Abdullah Öcalan machte inbesondere eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK
geltend. Er brachte vor, seine Freiheit sei ihm nicht auf rechtmässige Weise
entzogen worden; die Formvorschriften der Auslieferung seien nicht beachtet
worden.

Der Europäische Gerichtshof erwog dazu, im Bereich der Rechtmässigkeit der
Haft, einschliesslich die Beachtung der "gesetzlich vorgeschriebenen Weise"
nach Art. 5 Ziff. 1 Satz 2, verweise die Konvention im Wesentlichen auf die
nationale Gesetzgebung und enthalte die Verpflichtung, insoweit die
materiellen wie prozessualen Rechte zu beachten. Die Konvention verlange aber
überdies die Übereinstimmung jeder Freiheitsentziehung mit dem Ziel von Art.
5, den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Es gehe insoweit um die Achtung
nicht nur des Rechts auf Freiheit, sondern auch auf Sicherheit (Ziff. 83).
Die von den Behörden eines Staates auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne
dessen Zustimmung vorgenommene Verhaftung verletze das Recht auf Sicherheit
nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Ziff. 85). Die Konvention stehe der Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Auslieferungsverträgen oder im
Bereich der Ausweisungen, welche darauf abzielten, flüchtige Straftäter der
Justiz zuzuführen, nicht entgegen, soweit diese Zusammenarbeit kein
besonderes durch die Konvention geschütztes Recht verletze (Ziff. 86). Was
die Beziehungen im Bereich der Auslieferung zwischen einem Vertragsstaat der
Konvention und einem Nicht-Vertragsstaat betreffe, so gehörten die
Bestimmungen eines Auslieferungsvertrages oder - in Ermangelung eines solchen
- die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Staaten ebenso zu den
massgeblichen Gesichtspunkten, um die Rechtmässigkeit der fraglichen
Verhaftung zu beurteilen. Die Übergabe eines Flüchtigen aufgrund der
Zusammenarbeit zwischen Staaten beeinträchtige für sich die Rechtmässigkeit
der Verhaftung nicht, stelle also unter dem Gesichtswinkel von Art. 5 EMRK
kein Problem dar (Ziff. 87). Die Sorge, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gesellschaft und der Wahrung
der Grundrechte des Einzelnen zu gewährleisten, liege der gesamten Konvention
zugrunde. Da Reisen durch die ganze Welt einfacher geworden seien und die
internationale Tragweite der Kriminalität zugenommen habe, hätten alle
Staaten ein wachsendes Interesse, mutmassliche Straftäter, die ins Ausland
geflüchtet seien, ihrer Justiz zuzuführen. Auf der andern Seite brächte die
Schaffung von sicheren Zufluchtstätten für Flüchtige nicht nur Gefahren für
den Staat mit sich, der die geschützte Person beherbergen soll; sie höhlte
ebenso die Grundlagen der Auslieferung aus (Ziff. 88). Die Konvention
enthalte keine Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine
Auslieferung gewährt werden könne; ebenso wenig über das der Auslieferung
vorangehende Verfahren. Selbst eine atypische Auslieferung ("extradition
atypique") widerspreche für sich der Konvention nicht, sofern sie das
Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Staaten sei und der
Haftbefehl seine gesetzliche Grundlage in einem Zuführungsbefehl finde, der
von den Behörden des Heimatstaates des Betroffenen ausgestellt worden sei
(Ziff. 89). Unabhängig davon, ob die Verhaftung das Recht des Staates
verletze, in welchem der Betroffene Zuflucht gefunden habe - Frage, die der
Beurteilung des Gerichtshofes nur unterliege, wenn der Aufenthaltsstaat
Vertragsstaat der Konvention sei -, verlange der Gerichtshof, dass vor ihm
mit übereinstimmenden Indizien ("indices concordants") dargetan werde, dass
die Behörden des Staates, an den der Verhaftete überstellt worden sei, im
Ausland Handlungen vorgenommen haben, welche der Souveränität des
Aufenthaltsstaates und damit dem internationalen Recht widersprechen. Nur in
diesem Fall obliege die Beweislast, dass die Souveränität des
Aufenthaltsstaates und das internationale Recht beachtet worden sei, der
beklagten Regierung. Es sei nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer
insoweit Beweiselemente vorlege, die über jeden vernünftigen Zweifel
hinausgingen ("au-delà de tout doute raisonnable"; Ziff. 90).

In der Folge prüfte der Gerichtshof im Lichte dieser Grundsätze, ob türkische
Beamte Handlungen begangen haben, welche die Souveränität Kenias und das
internationale Recht verletzten. Er erwog, der Beschwerdeführer sei in Kenia
eingereist, ohne seine Identität der Grenzpolizei bekannt zu geben. Nachdem
die kenianischen Behörden über die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
griechischen Botschaft ins Bild gesetzt worden seien, hätten sie den
griechischen Botschafter aufgefordert, den Beschwerdeführer aus Kenia
wegzuschaffen. Als der Beschwerdeführer auf dem Weg von der griechischen
Botschaft zum Flughafen gewesen sei, hätten kenianische Beamte eingegriffen
und den Beschwerdeführer vom griechischen Botschafter getrennt. Das Fahrzeug,
in dem sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei von einem kenianischen
Beamten gesteuert worden, der ihn zum Flugzeug gebracht habe, wo türkische
Beamte gewartet hätten, um den Beschwerdeführer zu verhaften (Ziff. 94).
Nichts bei der Verhaftung des Beschwerdeführers durch die türkischen Beamten
in einem Flugzeug in Nairobi sei von den kenianischen Behörden als Eingriff
in die Souveränität ihres Landes wahrgenommen worden. Die Inhaftierung des
Beschwerdeführers unter diesen beiden Gesichtspunkten - d.h. seine Anhaltung
durch die kenianischen Beamten vor der Verbringung zum Flughafen und seine
Verhaftung durch die türkischen Beamten im Flugzeug - habe zu keinerlei
internationalen Streitigkeit zwischen Kenia und der Türkei und zu keiner
Verschlechterung ihrer diplomatischen Beziehungen geführt. Die kenianischen
Behörden hätten bei der türkischen Regierung zu diesen Punkten keinerlei
Protest erhoben. Ebenso hätten sie von der Türkei keinerlei Wiedergutmachung
verlangt wie etwa die Rücküberführung des Beschwerdeführers oder eine
Entschädigung (Ziff. 95). Demgegenüber hätten die kenianischen Behörden bei
der griechischen Regierung formell Protest erhoben und diese aufgefordert,
den griechischen Botschafter unverzüglich zurückzurufen; dies mit Hinweis
darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter Hilfe griechischer Beamter
rechtswidrig nach Kenia begeben und sich dort irregulär aufgehalten habe. Der
Beschwerdeführer sei in Kenia nicht willkommen gewesen und die Behörden
dieses Landes hätten seine Abreise gewünscht (Ziff. 96). Der Gerichtshof
bemerkt, aufgrund dieser Umstände gehe er davon aus, dass zur Zeit des
Vorfalles die kenianischen Behörden beschlossen hätten, entweder den
Beschwerdeführer den türkischen Behörden zu übergeben oder diese Übergabe zu
erleichtern (Ziff. 97). Der Beschwerdeführer habe keine übereinstimmenden
Indizien ("indices concordants") vorgelegt, die zeigten, dass im vorliegenden
Fall die Türkei die Souveränität Kenias und das internationale Recht
missachtet hätte (Ziff. 98). Folglich seien die Festnahme des
Beschwerdeführers vom 15. Februar 1999 und seine Inhaftierung mit der
"gesetzlich vorgeschriebenen Weise" im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK in
Einklang gestanden. Diese Bestimmung sei somit nicht verletzt worden (Ziff.
99).

2.5.3 Die kantonale Rechtsprechung hat sich ebenso mit einem vergleichbaren
Fall befasst. Im Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28.
Februar 2005 (AC040095) ging es um Folgendes:

Ein Mann wurde aufgrund der Ausschreibung durch die Zürcher Behörden im
Fürstentum Liechtenstein festgenommen. In der Folge wurde er von der
liechtensteinischen Landespolizei der Stadtpolizei Zürich zugeführt. Das
Kassationsgericht erwog, der Ablauf der Geschehnisse belege, dass die
Zuführung des Betroffenen durch die liechtensteinischen Behörden an die
zürcherischen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Durchführung des in
Zürich hängigen Strafverfahrens erfolgt sei. Damit habe es sich insoweit der
Sache nach um eine Auslieferung und nicht eine fremdenpolizeiliche Massnahme
gehandelt. Die Voraussetzungen weder der ordentlichen noch der vereinfachten
Auslieferung nach liechtensteinischem Rechtshilfegesetz seien jedoch erfüllt
gewesen. Der Betroffene habe sich somit als Folge einer Verletzung
liechtensteinischen Rechts durch die liechtensteinischen Behörden in der
Strafgewalt der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden befunden.

Nach Ansicht des Kassationsgerichtes ergab sich daraus kein
Verfahrenshindernis. Es erwog, im Lichte des Anspruchs auf ein faires
Verfahren (Art. 9 und 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) könne die Verletzung bzw.
Umgehung auslieferungsrechtlicher Bestimmungen im Hinblick auf das
inländische Strafverfahren ein Verfahrenshindernis darstellen. Allgemein gehe
es dabei um das Verbot der verdeckten Auslieferung, insbesondere der
Anlockung einer Person unter einem sachfremden Vorwand mit dem Ziel der
Umgehung der auslieferungsrechtlichen Bestimmungen. Sei etwa ein
Angeschuldigter mit Wissen der Behörden durch eine List in den Glauben
versetzt oder darin belassen worden, er begebe sich zu
Vergleichsverhandlungen in die Schweiz, wobei jedoch in Wahrheit seine
Verhaftung beabsichtigt gewesen sei, so dürfe hier keine Strafuntersuchung
gegen ihn geführt werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.
April 1967, publ. in: ZR 66/1967 Nr. 119 S. 248 ff.). Davon könne im zu
beurteilenden Fall keine Rede sein. Anders als im erwähnten Präjudiz (ZR
66/1967 Nr. 119) verhalte es sich beim Beschwerdeführer nicht so, dass er mit
Wissen der hiesigen Behörden und im Sinne eines "komplottmässigen Handelns"
gewissermassen in eine Falle gelockt worden sei. Vielmehr hätten ihn die
Zürcher Behörden korrekt zur Fahndung ausgeschrieben, was ihnen nicht zum
Vorwurf gereichen könne. Unter diesen Umständen könne aber darin, dass die
liechtensteinischen Behörden nicht entsprechend den anwendbaren
liechtensteinischen Bestimmungen vorgingen, kein Verfahrenshindernis erblickt
werden (E. 2).

2.6 Wie sich aus dem (E. 2.4) dargelegten Sachverhalt ergibt, haben die
schweizerischen Behörden den Beschwerdeführer nicht in Missachtung der
Souveränität der Dominikanischen Republik unter Anwendung von Gewalt oder
Zwang aus jenem Staat verschleppt. Ebenso wenig haben sie den
Beschwerdeführer mit List aus der Dominikanischen Republik herausgelockt, um
ihn dann verhaften zu können. Die schweizerischen Behörden haben vielmehr
korrekt um die Verhaftung des Beschwerdeführers ersucht und stets in
Absprache mit den dominikanischen Behörden gehandelt, ohne diese je getäuscht
zu haben. Entsprechend legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht
ersichtlich, dass die dominikanischen Behörden bei den schweizerischen gegen
deren Verhalten protestiert und die Rücküberführung des Beschwerdeführers
oder eine sonstige Wiedergutmachung verlangt hätten. Ebenso ist weder
dargetan noch ersichtlich, dass wegen der Überstellung des Beschwerdeführers
an die Schweiz die diplomatischen Beziehungen zwischen dieser und der
Dominikanischen Republik in Mitleidenschaft gezogen worden wären. Die Schweiz
hat die Souveränität der Dominikanischen Republik stets beachtet.

Den schweizerischen Behörden kann auch kein Verhalten gegen Treu und Glauben
vorgeworfen werden. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Justiz den
dominikanischen Behörden mit Schreiben vom 1. März 2006 mitgeteilt, nach der
Festnahme des Beschwerdeführers werde um dessen Auslieferung ersucht werden.
Die schweizerischen Behörden haben somit nicht beabsichtigt, ein
Auslieferungsverfahren zu umgehen. Dazu hatten sie gar keinen Grund, da nicht
ersichtlich ist, weshalb die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht hätte
erfolgen können sollen; dieser ist deutscher, nicht dominikanischer
Staatsangehöriger und es werden ihm schwer wiegende gemeinrechtliche
Straftaten vorgeworfen. Die dominikanischen Behörden haben den
schweizerischen am 9. August 2006 mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei
festgenommen worden; da er über keine Papiere verfüge, die seinen
rechtmässigen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik beweisen könnten und
kein Auslieferungsvertrag zwischen der Dominikanischen Republik und der
Schweiz bestehe, stehe seine Ausweisung unmittelbar bevor ("a deportation is
imminent"). In Anbetracht dieser Mitteilung hatten die schweizerischen
Behörden keinen Anlass, die Auslieferung des Beschwerdeführers zu verlangen.
Ein Auslieferungsersuchen wäre sinnlos gewesen, da die dominikanischen
Behörden den Beschwerdeführer ohnehin ausweisen und ihn dabei den
schweizerischen Behörden übergeben wollten. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, dass er bei der Ausweisung nach dominikanischen Recht Anspruch darauf
gehabt hätte, in das Land seiner Wahl auszureisen. Der Fall läge anders, wenn
die schweizerischen Behörden in der Absicht, ein Auslieferungsverfahren zu
umgehen, von der dominikanischen Behörden die fremdenpolizeiliche Ausweisung
des Beschwerdeführers verlangt hätten. So verhält es sich aber nicht.
Vielmehr haben die dominikanischen Behörden von sich aus mitgeteilt, der
Beschwerdeführer werde ausgewiesen. Fragen kann man sich, wie zu entscheiden
wäre, wenn das Verhalten der dominikanischen Behörden nach dortigem Recht für
die schweizerischen Behörden erkennbar offensichtlich rechtswidrig gewesen
wäre. Dafür bestanden für die schweizerischen Behörden jedoch keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Dass ein Staat das Recht hat, Ausländer ohne
gültige Aufenthaltspapiere auszuweisen, liegt auf der Hand und brauchte bei
den schweizerischen Behörden keinen Argwohn zu erwecken. Wie der Mitteilung
der dominikanischen Behörden vom 15. August 2006 zu entnehmen war, stand dem
Beschwerdeführer in der Dominikanischen Republik im Übrigen ein Verfahren zur
Verfügung, in dem über die Rechtmässigkeit des dortigen Freiheitsentzuges
befunden wurde ("Habeas Corpus").

Entscheidend ist, dass die Schweiz die Souveränität der Dominikanischen
Republik beachtet und weder Zwang, List, Drohung noch sonstwie einen "üblen
Polizeitrick" (Martin Schubarth, Faustrecht statt Auslieferungsrecht?,
Strafverteidiger 7/1987, S. 175) angewandt hat, um des Beschwerdeführers
habhaft zu werden. Bei dieser Sachlage ist ein Hafthinderungsgrund zu
verneinen.
Wie Hans Schultz ausführt, muss der Staat, gerade wenn er Recht sprechen und
demjenigen Strafe auferlegen will, der gegen das Recht verstiess, sich davor
hüten, dass seinem Verfahren Unrecht anhafte. Nicht der Grundsatz, dass auf
welche Weise auch immer jeder möglicherweise Schuldige zur Rechenschaft
gezogen werden kann, ist die oberste Maxime wirklicher Strafrechtspflege,
sondern der richtige Leitsatz lautet, dass die strafrechtliche Verantwortung
nur den Grundsätzen des Rechts folgend geltend gemacht werden soll. Es gilt
der Satz: Ex iniuria ius non oritur (Male Captus bene iudicatus?, SJIR
24/1967, S. 83).

Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Nach dem Gesagten haben die
schweizerischen Behörden jedoch kein Unrecht begangen, um den
Beschwerdeführer verhaften und ihn - wie die Mitangeschuldigten - dem
hiesigen Strafverfahren zuführen zu können. Wesentlich ist der gute Glaube
der schweizerischen Behörden (Schultz, a.a.O., S. 73). Dafür, dass ihnen
dieser gefehlt hätte, enthalten die Akten keine Anhaltspunkte.

2.7 Ein Hafthinderungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch nicht daraus, dass schweizerische Beamte im Ausland
tätig geworden sind. Handlungen schweizerischer Polizeibeamter im Ausland
sind nicht per se rechtswidrig. Wie Prof. Wohlers dazu in seinem Gutachten
(S. 25) überzeugend darlegt, berechtigen die Normen des schweizerischen
Strafprozessrechts die Strafverfolgungsbehörden der Schweiz nicht
ausschliesslich dazu, Verfahrens- und Untersuchungshandlungen auf dem
Hoheitsgebiet der Schweiz vorzunehmen. Andernfalls wäre es den
schweizerischen Strafverfolgungsbehörden beispielsweise verwehrt,
Vernehmungen im Ausland durchzuführen oder einen Angeschuldigten im Ausland
in Gewahrsam zu nehmen und in die Schweiz zu überführen. Dass dies nicht
richtig sein kann, ergibt sich daraus, dass dann beispielsweise die
Besichtigung eines ausländischen Tatorts unmöglich und auch eine Verhaftung
auf hoher See ausgeschlossen wäre; dies mit der Folge, dass sich ein
Angeschuldigter dauerhaft jeglicher Festnahme entziehen könnte, sofern es ihm
gelänge, sich ständig auf hoher See und damit ausserhalb des Hoheitsgebiets
eines Staates aufzuhalten. Verfahrens- und Untersuchungshandlungen durch
schweizerische Beamte im Ausland sind an die Voraussetzung gebunden, dass die
zuständigen Stellen des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Handlung
vorgenommen werden soll, dem zustimmen. Es geht mit anderen Worten darum,
dass die Gebietshoheit anderer Staaten geachtet werden muss.

Wie sich aus dem Gesagten ergibt, haben im vorliegenden Fall die
schweizerischen Behörden in Absprache mit den dominikanischen Behörden
gehandelt und lag deren Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch
schweizerische Beamte auf dominikanischem Staatsgebiet vor.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wirft der vorliegende Fall
verschiedene schwierige Fragen auf. Diesen wird der angefochtene Entscheid
nicht gerecht. In der Begründung seiner Verfügung setzt sich der Haftrichter
des Bezirksgerichts Zürich damit nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen
Weise auseinander. Der Beschwerdeführer konnte sich deshalb zur Beschwerde
veranlasst sehen, handelt es sich doch bei der Untersuchungshaft um einen
schweren Eingriff in die persönliche Freiheit. Aus diesem Grund hat der
Kanton Zürich den Beschwerdeführer für seine Prozessführung vor Bundesgericht
zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Der vom
Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von 43,5 Stunden ist
überhöht, da er sich bei der Abfassung der Beschwerde weit gehend auf das
Gutachten von Prof. Wohlers stützen konnte. Angemessen ist eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.--. Gerichtskosten werden keine erhoben
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: