Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.86/2007
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1B_86/2007 /fun

Urteil vom 11. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Franz Bollinger, Oberrichter, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben
13, Postfach, 8023 Zürich,
Beschwerdegegner,
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach,
8023 Zürich.

Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 26. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom
12. September 2006 wurde X.________ - in Bestätigung einer am 29. November
2005 ergangenen Strafverfügung des Stadtrichters Zürich - der Verletzung
einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art.
34 Abs. 4 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.--
bestraft.

Gegen das Urteil erhob X.________ am 23. Oktober 2006 Berufung. Mit Eingabe
vom 11. November 2006 trug er verschiedene Beanstandungen vor. Nach Eingang
der Akten am Obergericht eröffnete dessen I. Strafkammer das
Berufungsverfahren (Nr. SU070010). Mit prozessleitendem Beschluss vom 15.
Februar 2007 wurde das schriftliche Verfahren nach § 421 Ziff. 1 StPO/ZH
angeordnet und X.________ Frist zur Einreichung seiner Berufungs- und
allfälliger Beweisanträge angesetzt. Dabei wirkte auch Oberrichter Dr. F.
Bollinger mit.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2007 reichte X.________ seine Berufungsanträge
ein. Gleichzeitig stellte er ein Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Dr. F.
Bollinger. Dieser gab mit Schreiben vom 28. Februar 2007 die Erklärung im
Sinne von §§ 97 ff. GVG/ZH ab, dass keine Befangenheit und auch sonst kein
Ausstandsgrund vorliege. X.________ beantragte in der Folge, die Erklärung
sei aus dem Recht zu weisen. Bei somit streitigem Ablehnungsbegehren wurde
dieses -  nach § 101 Abs. 2 GVG/ZH in Verbindung mit § 31 der
Organisationsverordnung des Obergerichts und darauf abgestützter Praxis - vom
Gesamtobergericht der II. Strafkammer zum Entscheid überwiesen.

Mit Beschluss vom 26. März 2007 hat die II. Strafkammer das
Ablehnungsbegehren abgewiesen (Geschäfts-Nr. SF070001).

2.
Gegen dieses Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 14. Mai 2007
"Zuständigkeits- und Ausstandsbeschwerde im Sinne von Art. 92 BGG". Der Sache
nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff.
BGG) gegen einen selbständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid (Art. 92
ff. BGG).

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal den ergangenen Entscheid und lehnt
ebenso pauschal die Zuständigkeit der urteilenden II. Strafkammer ab, wobei
er sich auf einzelne prozessuale Bestimmungen bezieht. Dabei unterlässt er es
jedoch, sich im Einzelnen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde
liegenden ausführlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach eben die
betreffende Zuständigkeit zu bejahen und ein Ablehnungsgrund gegenüber
Oberrichter Dr. F. Bollinger nicht auszumachen ist. Namentlich legt er dabei
nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung
verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG).

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten, wobei über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das
Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos.

4.
Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrichteramt Zürich sowie dem
Obergericht des Kantons Zürich, I. und II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: