I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.83/2007
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1B_83/2007 /wim Verfügung vom 25. Juni 2007 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. X. ________, Beschwerdeführerin, gegen Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich. Strafverfahren; Rechtsverzögerung; Entschädigung, Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 29. März 2007. Es wird in Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 14. Mai 2007 Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2007 erhoben hat; dass X.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2007 ihre Beschwerde vom 14. Mai 2007 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass keine Kosten zu erheben sind; im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt: 1. Das Verfahren 1B_83/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Juni 2007 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: