Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.81/2007
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1B_81/2007 /fun

Urteil vom 29. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Strafverfahren,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 4.
April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Statthalteramt Arlesheim führt gegen Y.________ seit dem 12. Juni 2006
ein Untersuchungsverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit,
evtl. Drohung sowie falscher Anschuldigung, begangen am 31. März 2006 zum
Nachteil von X.________. Y.________ wird beschuldigt, X.________ tätlich
angegriffen und diesem nach einem verbalen Streit wegen des Besuchsrechts des
gemeinsamen Kindes einen Schlag ins Gesicht versetzt zu haben.

2.
Mit Schreiben vom 14. und 21. Dezember 2006 ersuchte X.________ um
Durchführung einer Zeugeneinvernahme sowie um schriftliche Befragung eines
Zeugen. Das Statthalteramt Arlesheim wies mit Verfügung vom 22. Dezember 2006
diese Beweisanträge ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss
vom 4. April 2007 nicht eintrat.

3.
Gegen diesen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingabe vom 7. Mai 2007 Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

4.
Beim vorliegend angefochtenen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher die Strafuntersuchung
bzw. das Strafverfahren gegen Y.________ nicht abschliesst. Gegen selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder ein Frage
des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere Voraussetzung
liegt vorliegend von vornherein nicht vor.

4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG liegt bei
Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein
nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor (vgl. BGE 101 Ia
161). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG. Der angefochtene Beschluss beschlägt eine Frage der
Beweisführung und bewirkt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil;
solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

4.2 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der
angefochtenen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen nicht beim
Bundesgericht angefochten werden.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden
werden.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Arlesheim und dem
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: