Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.80/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_80/2007 /ggs

Urteil vom 4. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Niggi Dressler,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse
12, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Haftverlängerung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 24.
April 2007.
Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ wird vom Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons
Basel-Landschaft (BUR) seit dem 5. September 2005 ein Verfahren u.a. wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 8.
November 2005 wurde der Angeschuldigte deswegen in Untersuchungshaft
genommen. Er wird verdächtigt, seit ca. Mai 2004 bis November 2005 zusammen
mit A.________ (mutmasslicher Organisator des Drogentransports) sowie
B.________, C.________ und D.________ (mutmassliche Abnehmer des eingeführten
Rauschgifts) Kokain in die Schweiz eingeführt und damit Handel betrieben zu
haben. Der Angeschuldigte soll die Drogenkuriere in der Schweiz empfangen
haben. Zudem sei er für den Aufenthalt der Kuriere in der Schweiz
verantwortlich gewesen und soll diese bis zum Ausscheiden der Fingerlinge
eingesperrt haben.

Die Untersuchungshaft wurde jeweils am 6. Dezember 2005, 30. Januar 2006, 28.
März 2006, 23. Mai 2006, 18. Juli 2006, 11. September 2006, 7. November 2006,
29. Dezember 2006 und am 27. Februar 2007 mit Beschluss der Präsidentin des
kantonalen Verfahrensgerichts in Strafsachen verlängert. Begründet wurden die
Verlängerungen mit Kollusions- resp. (im Februar 2007) mit Fluchtgefahr.

B.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 beantragte das BUR erneut eine Verlängerung
der Untersuchungshaft. Es machte geltend, das Untersuchungsverfahren sei
"praktisch abgeschlossen". Ab dem 23. April 2007 ständen die vollständigen
Akten zur Einsicht bereit. Darin nicht enthalten seien lediglich die
Einvernahmen von B.________ seit dem 27. Februar 2007. Der Angeschuldigte
müsse zuerst mit diesen neuen Einvernahmen konfrontiert werden. Nach dieser
Konfrontation und einer aktuellen Einvernahme zur Person würden -
vorbehältlich weiterer Beweisanträge - noch zwei Wochen für das Bereitstellen
der Akten, das Ausfertigen der Anklageschrift und die Überweisung des
Verfahrens ans Strafgericht benötigt.

C.
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft hiess den Haftverlängerungsantrag des BUR mit Verfügung vom
24. April 2007 gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis 19. Juni 2007.
Sie bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch Flucht- und
Kollusionsgefahr.

D.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
24. April 2007 und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Gleichzeitig
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft verzichtet
auf eine Stellungnahme. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat sich zur Vernehmlassung des Verfahrensgerichts in
verfahrensrechtlicher Hinsicht geäussert und keine weiteren Anträge gestellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst
sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht
zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der
die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den
angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach
Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach
Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Verhaftung einer Person ist nach § 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die
Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL;
SGS 251) nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist
und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die
Freiheit benützen zur Flucht (lit. a); zur Erschwerung oder Vereitelung der
Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch
Beseitigung von Beweismitteln (lit. b); zur Fortsetzung der deliktischen
Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder
Eigentum anderer Personen darstellt. Nach Abs. 2 der zitierten Norm darf die
Untersuchungshaft nur solange aufrecht erhalten bleiben, als einer der
genannten Haftgründe besteht.

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den dringenden Tatverdacht mit
Blick auf die Anzahl Drogentransporte, an welchen er mitgewirkt haben soll.
Der zu Beginn der Haftzeit formulierte Verdacht laute auf die Organisation
von 23 Kokaintransporten aus Venezuela und stütze sich im Wesentlichen auf
einen Rapport der Genfer Polizei vom 8. August 2005. Der von zwei Genfer
Polizisten in Venezuela verfasste Bericht sei unter vollkommen ungeklärten
Umständen zustande gekommen und halte einem EMRK-konformen
Untersuchungsverfahren nicht stand, weshalb er nicht verwertbar sei. Weiter
stellt der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit verschiedener
Mitangeschuldigter in Abrede. Der dringende Tatverdacht, wonach er am
Transport von 23 kg Kokain beteiligt gewesen sein soll, habe sich im Laufe
des Verfahrens nicht erhärtet, sondern sei "auf höchstens 1-4 kg
zusammengeschrumpft".

2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist jedoch zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im
Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE
116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei
nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden
Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen
(BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

2.3 Dem Schlussbericht der kantonalen Polizei vom 29. Januar 2007 lässt sich
entnehmen, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer u.a. auf die
Aussagen verschiedener Mitverdächtiger sowie auf den erwähnten Bericht der
Genfer Polizei stützen. Der Beschwerdeführer selber hat teilweise
zugestanden, innerhalb der fraglichen Drogenhandelsorganisation tätig und für
den Empfang der Drogenkuriere in der Schweiz sowie für deren Aufenthalt
verantwortlich gewesen zu sein (Einvernahme vom 11. Mai 2006, S. 6 ff., act.
21.01.403). Diese Schilderungen werden bestätigt durch zahlreiche Aussagen
weiterer Involvierter und Mitangeschuldigter (siehe die Zusammenfassungen im
Schlussbericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 29. Januar 2007).
Zudem hat eine mutmassliche Drogenkurierin den Beschwerdeführer anlässlich
der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2006 als diejenige Person
identifiziert, die sie bei ihrer ersten Reise in die Schweiz im Dezember 2004
empfangen habe. Weiter lassen auch die Aussagen eines Drogenkonsumenten
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer diesen über einen längeren
Zeitraum mit Kokain beliefert hat (Aussagen von D.________ vom 19. und 20.
September 2006 sowie vom 10. Oktober 2006). Der vom Beschwerdeführer
bemängelte Bericht der Genfer Police judiciaire (act. 04.01.053 ff.) wurde im
Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erstellt. Weshalb er nicht verwertbar sein
soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist im jetzigen
Verfahrensstadium nicht ersichtlich. Es wird Aufgabe des Sachrichters sein,
die einzelnen Beweise und deren Verwertbarkeit zu prüfen. Dass im Moment
nicht detailliert beziffert werden kann, für wieviele Drogentransporte der
Angeschuldigte verantwortlich zu machen ist, hindert nicht an der
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Zur Bejahung des dringenden
Tatverdachtes genügen die heute vorliegenden Verdachtsmomente. Dazu kann auf
die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art.
109 Abs. 3 BGG).

3.
Nach Meinung des Beschwerdeführers bestehen weder Flucht- noch
Kollusionsgefahr.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte,
wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe
durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein
Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein
nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände
des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des
Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia
69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).

3.2
3.2.1 In Bezug auf die Fluchtgefahr führt das Verfahrensgericht ergänzend zu
seinen früheren Beschlüssen sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe in
seiner Stellungnahme selber zugestanden, sich bereits mehrmals im Ausland
aufgehalten zu haben. Mittlerweile sei auch seine kranke Mutter verstorben,
welche ihn bisher emotional an die Schweiz gebunden habe. Auch wenn er über
keine Reisedokumente verfüge, so bestehe im Hinblick auf eine im Falle einer
Verurteilung zu erwartende Strafe eine erhebliche Gefahr, dass er sich durch
Flucht oder Untertauchen in der Schweiz der weiteren Strafverfolgung oder
einem allfälligen Strafvollzug entziehen könnte. Eine Schriftensperre sei bei
einem Ausländer nur bedingt eine geeignete Ersatzmassnahme, da er sich
jederzeit in seiner Heimatbotschaft neue Papiere beschaffen könne. Auch die
regelmässige Meldepflicht stelle keine geeignete Ersatzmassnahme dar.
Bezüglich des Electronic Monitorings könne auf die Ausführungen im letzten
Beschluss verwiesen werden. Als Erstes müssten zusammen mit der
Bewährungshilfe die Voraussetzungen abgeklärt werden, zumal die betroffene
Person über eine Wohnung und eine geregelte Tagesstruktur verfügen müsse.
Zusätzlich müsse das Umfeld des Betroffenen mit der Massnahme einverstanden
sein. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Verfahrensgerichts in seinem
vorgängigen Beschluss gehe aus der Stellungnahme des Angeschuldigten nicht
hervor, ob er Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen habe und wie weit die
entsprechenden Abklärungen gediehen seien. Im Übrigen hege das
Verfahrensgericht Zweifel, ob das Electronic Monitoring bei einer erheblichen
Fluchtgefahr eine geeignete Ersatzmassnahme sei.

3.2.2 Im Beschluss vom 29. Dezember 2006 hatte das Verfahrensgericht
zusätzlich dargelegt, der Angeschuldigte sei serbischer Staatsangehöriger,
verfüge über verwandtschaftliche Kontakte in Serbien und habe in der Schweiz
weder Ehefrau noch Kinder. Die Tatsache allein, dass sich seine Eltern und
Geschwister in der Schweiz aufhalten würden, dürfte ihn nicht von der Flucht
abhalten. Zudem habe er im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe zu rechnen, nachdem ihm vorgeworfen werde, mindestens 23
Bodypacker mit je 1 kg Kokain von hohem Reinheitsgehalt empfangen zu haben.
Wenn er angebe, sein Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz und er könne ohne
Reisepass höchstens in seine Heimat ausreisen, wo er jedoch wegen
Militärdienstverweigerung gesucht werde, seien diese Behauptungen durch
nichts belegt.

3.3 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer keine neuen Argumente
entgegen. Er macht sinngemäss geltend, in der Region Basel aufgewachsen zu
sein, wo auch Vater, Bruder und Schwestern leben würden. Sein
Lebensmittelpunkt liege zweifelsohne dort. Zudem habe er vor seiner
Inhaftierung genügend Zeit für eine Flucht gehabt und sei mehrfach von
Auslandaufenthalten in die Schweiz zurückgekehrt. Seine Reisedokumente seien
beschlagnahmt. Auf dem serbischen Konsulat könne er sich keine neuen Papiere
beschaffen, da er den Militärdienst in Serbien nicht angetreten habe und
sofort verhaftet würde. Die Angst vor Repressalien im Heimatstaat schliesst
jedoch die Flucht in einen Drittstaat nicht aus (vgl. Urteil 1B_49/2007 des
Bundesgerichts vom 11. April 2007, E. 2.5), insbesondere mit Blick auf die
Schwere der Straftaten, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden.
Im Falle einer Verurteilung im Sinne der Vorwürfe hat er eine empfindliche
Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Dass er sich vor der Inhaftierung nicht ins
Ausland abgesetzt hat, vermag nicht zu überzeugen, zumal er im damaligen
Zeitpunkt noch keinen dringlichen Grund zur Flucht hatte. Die Erwägungen des
Verfahrensgerichts sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die
Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist sogleich einzugehen (vgl. E. 5
hiernach).

4.
4.1 Was die Kollusionsgefahr anbelangt, verweist das Verfahrensgericht auf die
Ausführungen im Beschluss vom 29. Dezember 2006. Mittlerweile habe ein
potentieller Grosskunde angehalten werden können. Dessen Aussagen müssten dem
Beschwerdeführer noch vorgehalten werden. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt,
allenfalls auch bis zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme, bestehe
Kollusionsgefahr. Im Beschluss vom 29. Dezember 2006 hatte das
Verfahrensgericht in Erwägung gezogen, der Beschwerdeführer sei nur teilweise
geständig und streite insbesondere ab, in grösserem Stil mit Drogen gehandelt
zu haben. Es gab jedoch auch zu bedenken, dass seit der Haftverlängerung vom
28. Oktober 2006 kein weiterer Mittäter einvernommen worden sei. Der Umstand,
dass der mutmassliche Aufenthaltsort der Bodypacker habe eruiert werden
können, erhärte zwar den Tatverdacht, beeinflusse jedoch die Kollusionsgefahr
nicht. Indes mass es den Aussagen des erwähnten Grosskunden grossen
Stellenwert bei: Ein Informant des Besonderen Untersuchungsrichteramts soll
12 kg Kokain bezogen haben, davon ein Grossteil von einem Händler, welcher
die Droge von dem zu befragenden Grosskunden gekauft habe. Dieser wiederum
habe das Kokain direkt vom Beschwerdeführer erhalten, welcher es zuvor den
Kurieren abgenommen habe. Das Verfahrensgericht erachtete darum die
Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr bis zur Anhaltung
des Kunden Ende Januar 2007 sowie dessen anschliessender umfassenden
Befragung und allfälliger Konfrontation mit dem Beschwerdeführer als
zulässig.

4.2 Wenn der Beschwerdeführer behauptet, das Besondere
Untersuchungsrichteramt mache keine Kollusionsgefahr mehr geltend, verkennt
er, dass das BUR in seinem Antrag vom 16. April 2007 bezüglich der Haftgründe
auf die Ausführungen früherer Anträge verweist. Zudem wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer solle noch mit den Ergebnissen aus den Einvernahmen des
Grosskunden konfrontiert werden, was vermutlich eine einmalige Befragung und
allenfalls eine Konfrontationseinvernahme erforderlich mache. Nachdem nach
wie vor streitig ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer am Drogenhandel
beteiligt war, ist dem Verfahrensgericht darin zuzustimmen, dass den
Einvernahmen des Grosskunden massgebliches Gewicht zukommt und
Kollusionsgefahr bis zu einer etwaigen Konfrontation bejaht werden kann. Es
ist gerichtsnotorisch, dass in Fällen banden- und gewerbsmässiger
Drogendelinquenz häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen
einzuschüchtern und zu beeinflussen. Die Einschätzung des Besonderen
Untersuchungsrichteramts und des Verfahrensgerichts, es sei zu befürchten,
der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, dies zu tun, ist,
jedenfalls bis zum vollständigen Abschluss der Untersuchung,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 1P.544/2006 vom 14.
September 2006, E. 2.4). Weitere Erwägungen zur Kollusionsgefahr erübrigen
sich, da - wie in E. 3 hiervor gesehen - der besondere Haftgrund der
Fluchtgefahr vorliegt.

5.
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die
zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht
genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden
als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach
der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27; 128 I 149 E. 2.2
S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f., je mit Hinweisen).

5.2 Im vorliegenden Fall hat der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer
(er wurde gemäss Auszug aus dem Strafregister [act. 01.01.001] u.a. am 21.
August 2001 vom Strafgericht Basel-Stadt der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Konsums von
Betäubungsmitteln für schuldig erklärt und in eine Arbeitserziehungsanstalt
eingewiesen) aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte
(qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gefährdung von
Leben, mehrfache Freiheitsberaubung, etc.) mit einer empfindlichen
Freiheitsstrafe zu rechnen. Zwar ist er bereits seit 8. November 2005 in
Untersuchungshaft. Dennoch dürfte die bisher aufgelaufene Zeit in Haft die
Dauer einer allenfalls auszusprechenden Freiheitsstrafe noch nicht erreicht
haben. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer mit einer milden Sanktion respektive einer Mindeststrafe
zu rechnen hätte.

5.3 Bezüglich etwaiger Ersatzmassnahmen ist dem Verfahrensgericht darin
zuzustimmen, dass eine Schriftensperre den Beschwerdeführer aufgrund der Höhe
der zu erwartenden Strafe nicht am Untertauchen in der Schweiz oder im
Ausland hindern dürfte. Zu den Erwägungen hinsichtlich des Electronic
Monitorings (vgl. E. 3.2.1 hiervor) äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
Er legt insbesondere nicht dar, dass er irgendwelche Bemühungen im Sinne der
Empfehlungen des Verfahrensgerichts unternommen hätte. Electronic Monitoring
ist zwar im Kanton Basel-Landschaft als Vollzugsform vorgesehen (siehe
Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic
Monitoring vom 3. August 1999 [SGS 261.42]); es ist dem Verfahrensgericht
jedoch nicht vorzuwerfen, wenn es die Tauglichkeit dieser Methode zur
Unterbindung der Fluchtgefahr in Zweifel gezogen hat. Genauso wenig kann der
Fluchtgefahr mit einer schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers, am
Prozess zugegen zu sein, begegnet werden.

6.
Auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3
EMRK erscheint vorliegend nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung ist im
Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der
verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt,
indessen nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet
ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu
einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders
schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine
schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden
Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht
in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs-
und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum
Abschluss zu bringen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht gegeben.
Die Haft wurde in regelmässigen Abständen umfassend geprüft, und die
Untersuchungen wurden stets vorangetrieben. Aus dem Antrag auf
Haftverlängerung vom 16. April 2007 wird denn auch deutlich, dass das BUR
bestrebt ist, die Untersuchungen zu einem raschen Ende zu führen. Darauf ist
es zu behaften. Nachdem der polizeiliche Schlussbericht vom 29. Januar 2007
vorliegt und die massgeblichen Einvernahmen des Grosskunden ebenfalls
stattgefunden haben, sind die Untersuchungen nun bald möglichst
abzuschliessen.

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag
kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Niggi Dressler wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderes
Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: