Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.79/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_79/2007

Urteil vom 27. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Werdstrasse 138, Postfach 9467, 8036
Zürich,
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Nichtaufhebung einer Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. April 2007 des Bundesstrafgerichts, I.
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren
gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an einer
kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei. In diesem
Zusammenhang wird dem Mitbeschuldigten Y.________ eine Beteiligung an einer
kriminellen Organisation und qualifizierte Geldwäscherei sowie ein Mitwirken
am montenegrischen Zigarettenschmuggel vorgeworfen.

Am 31. August 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft u.a. das bei der
Credit Suisse geführte, auf X.________ lautende und mit einer Vollmacht
zugunsten deren Sohnes Y.________ versehene Sparkonto Nr. ... .

Mit Beschlagnahme- und Editionsverfügungen vom 5. Januar 2006 und 10. Januar
2007 ordnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt gegenüber der Credit
Suisse weitere Beschlagnahmungen von Guthaben und Vermögenswerten an; davon
war u.a. wiederum X.________ betroffen.

B.
X.________ ersuchte am 5. Februar 2007 um Freigabe der mit Beschlag belegten
Vermögenswerte und der auf ihren Namen lautenden Kontoverbindung ... bei der
Credit Suisse. Das Untersuchungsrichteramt wies das Gesuch am 26. Februar
2007 ab.

X. ________ gelangte darauf mit Beschwerde vom 27. Februar 2007 an das
Bundesstrafgericht. Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde am 18. April
2007 ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hielt fest, dass die
Beschlagnahmen vom 5. Januar 2006 und 10. Januar 2007 andere Vermögenswerte
betrafen als diejenige vom 31. August 2004. Das Herausgabebegehren sei als
Gesuch um Wiedererwägung der Beschlagnahme vom 31. August 2004 zu behandeln.
Vor diesem Hintergrund sei lediglich zu prüfen, ob seither die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Beschlagnahme nachträglich weggefallen seien. Dies
sei zu verneinen, weil der ursprüngliche hinreichende Tatverdacht gegen
Y.________ sich inzwischen verdichtet habe. Die Beschlagnahme sei im Übrigen
geeignet und erforderlich und überdies verhältnismässig.

C.
Gegen diesen Entscheid des Bundesstrafgerichts hat X.________ beim
Bundesgericht am 10. Mai 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie ersucht
um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, um Anordnung an die
Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt, ihr Konto freizugeben,
bzw. um Rückweisung der Sache an das Bundesstrafgericht zu neuer Beurteilung.

Das Untersuchungsrichteramt beantragt die Abweisung der Beschwerde, die
Bundesanwaltschaft die Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Das
Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. In ihrer Replik hält
die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen zulässig (Art. 79 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b
BGG).

Das bundesgerichtliche Verfahren ist in der Sprache des angefochtenen
Entscheides zu führen (Art. 54 Abs. 1 BGG). Es liegen keine Umstände vor, von
dieser Regel abzuweichen.

2.
2.1 Das Bundesstrafgericht hält in E. 2.1 fest, dass die
Beschlagnahmeverfügungen vom 5. Januar 2006 und 10. Januar 2007 andere
Vermögenswerte betreffen als diejenige vom 31. August 2004. Die
Beschwerdeführerin zieht dies nicht in Frage. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist damit die Beschlagnahme der Vermögenswerte, die am 31. August
2004 getroffen worden ist. Die Beschwerdeführerin ersuchte darum, die
entsprechende Kontosperre aufzuheben und die Vermögenswerte, die sie für
ihren Lebensunterhalt benötige, freizugeben.

2.2 Das Bundesstrafgericht geht in E. 2 davon aus, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren die Wiedererwägung der ursprünglichen
Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2004 verlangt. Es kann offenbleiben, ob
die Beschwerdeführerin tatsächlich lediglich im Rahmen von Art. 29 Abs.1 BV
(vgl. BGE 127 I 133) um Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfügung ersuchen
kann, wie das Bundesstrafgericht annimmt. Die Beschlagnahmeverfügung ist der
Beschwerdeführerin damals nicht eröffnet worden. Diese hat nach ihren eigenen
Angaben von der Beschlagnahmeverfügung im Herbst 2005 Kenntnis erhalten und
in jenem Zeitpunkt darauf verzichtet, dagegen Beschwerde zu erheben. Mit
ihrem Begehren vom 5. Februar 2007 hat sie um Freigabe des Kontos ersucht. Im
Rahmen dieses Verfahrens kann sie die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Kontosperre in Frage stellen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht Verletzungen von Art. 7 BV (Menschenwürde), von
Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und Art. 26 BV (Eigentumsgarantie)
geltend (Beschwerdeschrift S. 19). Sie unterlässt es indes, diese Rügen in
einer den Anforderungen von Art. 44 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden
Weise zu begründen. Demnach ist insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

Soweit die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Kontosperre mit
Hinweisen auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen anficht, rügt
sie eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und unrichtige Anwendung von
Bundesstrafprozessrecht und des Strafgesetzbuches bzw. macht sie eine
Verletzung des Willkürverbots geltend.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der angefochtene Entscheid sei nicht
hinreichend begründet; insbesondere lege das Bundesstrafgericht nicht dar,
inwieweit sich der Tatverdacht gegen Y.________ im Laufe der
Strafuntersuchung verdichtet habe. Insoweit rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.

4.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die
voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden.
Voraussetzung ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht. Welche
Vermögenswerte eingezogen werden können, umschreibt das Strafgesetzbuch.

Nach Art. 59 Ziff. 3 aStGB bzw. Art. 72 StGB verfügt der Richter bzw. das
Gericht die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer
kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die
sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat
(Art. 260ter StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis
des Gegenteils vermutet. Darüber hinaus ist eine Einziehung nach Art. 59
Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 2 StGB auch gegenüber einer
Drittperson möglich; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Drittperson die
Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit
sie für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung
ihr gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. In diesem
Rahmen kann gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 71 Abs. 1 StGB auch
auf eine Ersatzforderung des Staates erkannt werden.

Mit Art. 59 Ziff. 3 aStGB, in Kraft seit dem 1. August 1994, wurde ein
neuartiger Einziehungstatbestand geschaffen. Die Bestimmung ist vor dem
Hintergrund des Kampfes gegen das organisierte Verbrechen zu sehen. Sie soll
die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Organisationen erleichtern
(Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [Revision des Einziehungsrechts], BBl 1993 III S. 316 f.).
Nach Art. 59 Ziff. 3 aStGB sind alle der Verfügungsmacht der kriminellen
Organisation unterliegenden Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft und
bisherigen Verwendung einzuziehen. Unerheblich ist somit, ob es sich um
deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt. Die
Verbrecherorganisation soll auch in jenen Bereichen getroffen werden, in
denen sie sich in die legale Wirtschaft eingeschleust hat (Niklaus Schmid,
Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich
1998, Art. 59 StGB N. 129; Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I 2003, Art. 59 N. 58). Verfügungsmacht im
Sinne von Art. 59 Ziff. 3 aStGB bedeutet, dass die kriminelle Organisation
die faktische Verfügungsgewalt über die in Frage stehenden Vermögenswerte
ausübt und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen kann (Schmid, a.a.O., N.
132). Notwendig und zu beweisen ist das Bestehen einer kriminellen
Organisation und die Beziehung des Einziehungsbetroffenen zu dieser, jedoch
nicht das Begehen einer konkreten Straftat durch den Einziehungsbetroffenen
oder die Organisation bzw. die deliktische Herkunft der Vermögenswerte
(Schmid, a.a.O., N. 191). Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren
ist es möglich, die voraussichtlich der Einziehung und damit auch der
Beweislastumkehr von Art. 59 Ziff. 3 aStGB unterliegenden Vermögenskomplexe
vorläufig zu beschlagnahmen. Beschlagnahmt werden kann das gesamte der
Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegende Vermögen (Schmid,
a.a.O., N. 197; Baumann, a.a.O., N. 74). Die Beschlagnahme greift dem
Entscheid über die Einziehung nicht vor. Die zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die Beschlagnahme
unberührt (BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f. mit Hinweisen). Bejaht die
zuständige Behörde die Voraussetzungen der Beweislastumkehr bezüglich
gewisser Vermögenswerte, so hat der Betroffene zu beweisen, dass die
Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation
unterliegen; d.h. der Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder
Herrschaftswille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass
(Schmid, a.a.O., N. 200). Die Einziehung hat zum Ziel, das gesamte Kapital
der Organisation zu erfassen und diese damit gleichsam in ihrem Lebensnerv zu
treffen bzw. ihren Kreislauf dadurch lahmzulegen, dass ihr sowohl die
deliktischen wie auch die nicht deliktischen Finanzmittel entzogen werden.
Der Nachweis der legalen Herkunft allein führt nicht zu einer Widerlegung der
Beweisvermutung. Dies ist nur der Fall, wenn mit diesem Nachweis die fehlende
Herrschaftsmacht der Organisation belegt werden kann (Schmid, a.a.O., N. 201;
zum Ganzen Urteil 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005).

5.
5.1
Das Bundesstrafgericht hat in E. 3.2 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe
nicht geltend gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der
Beschlagnahme weggefallen seien. Im vorliegenden Verfahren rügt die
Beschwerdeführerin, dass eine Einziehung der Vermögenswerte auf ihrem Konto
von vornherein ausgeschlossen und die Beschlagnahme daher unzulässig sei und
die Kontosperre demnach aufgehoben werden müsse. Sie setzt sich indes mit den
anzuwendenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Einziehung nicht näher
auseinander. Sie macht insbesondere nicht geltend, die Annahme der
Möglichkeit einer Einziehung der auf ihrem Konto liegenden Vermögenswerte
beruhe auf einer haltlosen Auslegung des Strafgesetzbuches. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass eine Einziehung im Grundsatz
trotz des Umstandes in Betracht fällt, dass die Beschwerdeführerin als
Inhaberin des Kontos nicht persönlich beschuldigt ist.

5.2 Das Bundesstrafgericht hat weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin
ziehe den hinreichenden Tatverdacht von Y.________ nicht in Frage und bringe
einzig vor, dass dieser den Tatverdacht bestreite. Aus der Gesamtheit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin geht indes mit hinreichender Klarheit
hervor, dass sie sowohl den (anfänglichen) Tatverdacht von Y.________ als
Voraussetzung der Beschlagnahme wie auch die Verdichtung des Tatverdachts zur
Begründung der Aufrechterhaltung der bereits lange andauernden Kontosperre
bestreitet. Sie bringt insbesondere vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern
sich der Tatverdacht gegenüber Y.________ seit Beginn der Strafuntersuchung
bzw. seit der Beschlagnahme des Kontos verdichtet haben soll, und rügt, dass
der angefochtene Entscheid die Verdichtung des Tatverdachts nicht begründe
und belege.
Der Tatverdacht gegenüber Y.________ für die ihm zur Last gelegten Delikte
ist in der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung nicht weiter ausgeführt,
ebenso wenig wie der Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Konto einerseits zur Person von Y.________ und den diesem vorgeworfenen
Delikten andererseits. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist
erforderlich, dass sich der Anfangstatverdacht im Laufe der weitern
Ermittlungen weiter verdichtet. In Bezug auf die umstrittene Kontosperre
führte das Bundesstrafgericht aus, dass sich der Tatverdacht "laut den
überzeugenden und durch die Akten gestützten Ausführungen des
Untersuchungsrichteramtes ... sowie der Bundesanwaltschaft ... weiter
verdichtet". Es verweist hierfür auf die Verfügung des
Untersuchungsrichteramtes vom 26. Februar 2007 und die Stellungnahme der
Bundesanwaltschaft vom 19. März 2007.

Diesen Unterlagen können indes entgegen der Ansicht des Bundesstrafgerichts
keine Hinweise auf eine Verdichtung des Tatverdachts gegenüber Y.________ und
eines Zusammenhangs mit dem Konto der Beschwerdeführerin entnommen werden.
Das Untersuchungsamt und die Bundesanwaltschaft beschränken sich in den
zitierten Dokumenten auf die blosse Aussage, dass sich der Tatverdacht
verdichtet habe, ohne dies weiter zu begründen und zu belegen. Daraus ergibt
sich, dass der angefochtene Entscheid den angeblich verdichteten Tatverdacht
nicht darlegt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge mangelnder Begründung des
angefochtenen Entscheides als begründet. Schon aus diesem Grunde ist die
Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache
zu neuer Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen.

5.3 Die Beschwerdeführerin zieht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
die Verhältnismässigkeit der Kontosperre in Zweifel und macht geltend, der
angefochtene Entscheid gehe darauf nicht ein. Sie verweist hierfür auf
unterschiedliche Sachverhaltselemente. Die Beschwerdeführerin hatte den
Widerruf der Y.________ eingeräumten Vollmacht über ihr Konto anerboten; in
der Zwischenzeit ist diese Vollmacht tatsächlich widerrufen worden. Sie hatte
auch darauf hingewiesen, dass Y.________ von seiner Vollmacht nie Gebrauch
gemacht hatte. Weiter macht sie geltend, die Aufrechterhaltung der
Kontosperre lasse sich mit der (am 5. April 2005 erfolgten) Freigabe des
Kontos der im Jahre 2004 verstorbenen Z.________ und dem Umstand, dass
Y.________ über eine Vollmacht verfügte und Erbe sei, nicht vereinbaren.
Schliesslich hat sie auf ihr Alter hingewiesen und insoweit sinngemäss die
Unverhältnismässigkeit der Beschlagnahme geltend gemacht.
Das Bundesstrafgericht hat die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme nicht näher geprüft. Die Beschwerdekammer ist auf die
Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht nicht eingegangen. Sie hat die
Freigabe des Kontos der verstorbenen Z.________ trotz des Umstandes, dass
Y.________ in gewissem Umfang daran beteiligt war, nicht in ihre Erwägungen
einbezogen. Ausser Betracht liess sie unter dem Gesichtswinkel der
Verhältnismässigkeit insbesondere auch den Umstand, dass die
Beschwerdeführerin lediglich die Freigabe eines einzigen Kontos (mit einem
vergleichbar geringen Betrag) verlangte, hingegen die Sperre ihrer Konten von
2006 und 2007 (mit wesentlich höheren Vermögensbeträgen) nicht anfocht.

Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die
Verhältnismässigkeit und Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung in
hinreichendem Masse geprüft und dargelegt worden sind. Die Beschwerdekammer
hat diesen Aspekten bei ihrem neuen Entscheid Rechnung zu tragen.

6.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten
werden kann, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist,
das Urteil der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. April 2007
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat die
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt sowie dem
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann