Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.76/2007
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{T 0/2}
1B_76/2007 /ggs

Urteil vom 4. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233,
8026 Zürich,
Bezirksgericht Uster, 1. Abteilung, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.

Haftbeschwerde,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, 1.
Abteilung, vom 12. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, der sich in Sicherheitshaft befindet, wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Uster vom 5. April 2007 mit einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen, getilgt durch 120 Tage Untersuchungshaft, bestraft und in
Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
Gegen dieses Urteil erklärte der amtliche Verteidiger des Verurteilten mit
Eingabe vom 11. April 2007 Berufung und ersuchte um Bewilligung des
vorzeitigen Massnahmeantritts. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Uster
bewilligte dem Verurteilten mit Präsidialverfügung vom 12. April 2007 den
beantragten vorzeitigen Massnahmeantritt.

2.
Nachdem das Bundesgericht letztmals am 9. März 2007 eine Beschwerde gegen
eine verweigerte Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen hatte, soweit
es darauf eintrat (Verfahren 1B_28/2007), ersuchte X.________ das
Bundesgericht mit Eingaben vom 21. und 28. April 2007 erneut um
Haftentlassung. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Eingaben um eine
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
genau, gegen welchen kantonalen Entscheid sich die Eingaben ans Bundesgericht
richten sollten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben die
Präsidialverfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Uster vom 12.
April 2007 anfechten wollte, legt er nicht dar, inwiefern der Vizepräsident
rechts- bzw. verfassungswidrig entschieden haben sollte, als er dem
Beschwerdeführer den beantragten vorzeitigen Massnahmeantritt bewilligte.
Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Uster, 1. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: