Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.75/2007
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1B_75/2007 /daa

Urteil vom 27. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St.
Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 20. März 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 per 5. Januar 2002
bedingt unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aus dem Strafvollzug
entlassen. Der nicht verbüsste Strafrest betrug 722 Tage. Zwischen 2002 und
2005 delinquierte X.________ erneut und wurde deswegen mehrmals zu
Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem verurteilte ihn das Kreisgericht
St. Gallen am 13. Oktober 2005 wegen Einbruchdiebstahl und weiteren Delikten
zu einer unbedingt zu vollziehenden 15-monatigen Gefängnisstrafe.

Am 7. November 2006 wurde X.________ aufgrund eines internationalen
Haftbefehls auf den Philippinen festgenommen und an die Schweiz ausgeliefert.
Er befindet sich zurzeit auf Anordnung der Strafbehörden des Kantons Thurgau
in Untersuchungshaft.

Am 16. November 2006 orientierte das Justiz- und Polizeidepartement des
Kantons St. Gallen X.________ über den Widerruf der bedingten Entlassung.
Dieser erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 23. November 2006 teilte er
mit, den Widerruf der bedingten Entlassung nicht zu akzeptieren. Er sei aber
nicht in der Lage, sich sachgerecht zu verteidigen, und ersuche deshalb um
einen "Offizialverteidiger".

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 widerrief das Justiz- und
Polizeidepartement die bedingte Entlassung und ordnete den Vollzug der
Reststrafe von 722 Tagen an. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es ab.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2007 (Poststempel: 22. Januar 2007) erhob
X.________ gegen die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements vom 29.
Dezember 2006 bei der Regierung Rekurs. Das Rechtsmittel wurde zur
Instruktion an das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen überwiesen.
Dieses wies das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren mit Verfügung vom 15. Februar 2007
ab. Es erwog, der Rekurs sei aussichtslos, da er verspätet erhoben worden sei
und zudem auch in materieller Hinsicht keine Erfolgschancen habe.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2007 (Poststempel: 1. März 2007) erhob X.________
Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
mit dem Antrag, die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 15. Februar
2007 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren sei aufzuheben und
die Sache sei zur neuen Beurteilung an das zuständige Gericht zurückzuweisen.
Ausserdem sei ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein
"Offizialverteidiger" beizugeben. Am 20. März 2007 wies der
Verwaltungsgerichtspräsident die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.

B.
X.________ hat gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts
Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt zur Hauptsache "Prüfung und
Feststellung", dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht verweigert worden sei, sowie
Rückweisung der Sache. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht.

C.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesundheitsdepartement hat
stillschweigend auf Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2.
2.1 Bei einem Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert
wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht der Begriff des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des
früheren Art. 87 Abs. 2 aOG. Es handelt sich damit um einen Nachteil
rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.). Zwischenentscheide, mit
denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel
einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210, mit Hinweisen).

2.2 Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht
zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
befugt. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als der
Beschwerdeführer nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern
die Feststellung diverser Rechtsverletzungen beantragt. Bei diesen Anträgen
handelt es sich im Grunde nicht um eigentliche Beschwerdeanträge, sondern um
Beschwerdegründe. Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, geht es dem
Beschwerdeführer denn auch um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
wegen der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

3.
3.1 Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos
erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Falls es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand (BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355).

Nach der Rechtsprechung sind Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306, mit Hinweisen).

3.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten
kann im Hinblick auf den Verfahrensausgang offen bleiben, ob der vom
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements vom
29. Dezember 2006 erhobene Rekurs verspätet und deswegen aussichtslos sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtspräsidenten vermag der
Beschwerdeführer eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht
aufzuzeigen. Das Justiz- und Polizeidepartement habe schlüssig dargelegt,
dass gemäss Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen des am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Bestimmungen des
neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74 bis 85, 91 und 92
StGB) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die freiwillige
soziale Betreuung (Art. 93 bis 96 StGB) zwar auch auf Täter anwendbar seien,
die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Die Bestimmungen über die
bedingte Entlassung und deren Widerruf (Art. 86 bis 89 StGB) seien von dieser
Spezialregelung aber ausgenommen. Für die bedingte Entlassung und deren
Widerruf gelte Art. 388 StGB, wonach Urteile, die in Anwendung des bisherigen
Rechts ausgesprochen worden seien, nach bisherigem Recht vollzogen würden. Es
komme nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Vollzugsbehörde ihre
Verfügung erlasse; massgeblich sei einzig, nach welchem Recht bzw. zu welchem
Zeitpunkt die zu vollziehende Strafe verhängt worden sei. Mit der Verfügung
vom 29. Dezember 2006 würden Urteile aus den Jahren 2004 und 2005 vollzogen.
Es habe sich daher um Strafen gehandelt, die nach altem Recht verhängt und
daher auch vom Justiz- und Polizeidepartement zu vollziehen seien.

Der Verwaltungsgerichtspräsident führte dazu weiter aus, die Berufung auf die
Anwendung des milderen Rechts sowie auf Sinn und Zweck des neuen Strafrechts
sei unbehelflich. Ein vor Inkrafttreten des neuen Strafrechts in Rechtskraft
erwachsenes Urteil werde durch ein neues milderes Recht nicht hinfällig. Des
weitern könne aus dem Inkrafttreten des neuen Rechts keine Zuständigkeit
einer richterlichen Behörde für die Anordnung resp. den Rechtsmittelentscheid
betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung begründet werden.

Im Übrigen habe das Gesundheitsdepartement in der die unentgeltliche
Rechtspflege betreffenden Verfügung begründet, weshalb es den Rekurs gegen
die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements als aussichtslos erachte.
Es habe ohne Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots oder des Anspruchs auf
rechtliches Gehör davon absehen dürfen, auf sämtliche vom Beschwerdeführer
erhobenen Einwände einzugehen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die zu
vollziehenden Urteile nicht rechtskräftig wären. Ebenso wenig verstosse der
Widerruf der bedingten Entlassung gegen das Bundesgesetz über die
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer zum vorgesehenen Widerruf der bedingten Entlassung Stellung
nehmen können. Auch sei ihm weder die Beibringung von Beweismitteln noch die
Einsicht in die Akten verweigert worden.

Infolgedessen habe das Gesundheitsdepartement ohne Rechtsverletzung annehmen
dürfen, der Rekurs gegen den Widerruf der bedingten Entlassung sei
aussichtslos. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

3.3 Als erstes bringt der Beschwerdeführer vor, es werde der strafrechtliche
Charakter des Widerrufsverfahrens verkannt. In Verfahren mit strafrechtlichem
Charakter trage der Staat die Verfahrenskosten. Dieses Vorbringen ist
unbehelflich. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
BV) in Verfahren betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung ist ebenso
an die Voraussetzung der Erfolgsaussichten des Begehrens (vgl. E. 3.1
hiervor) geknüpft wie in nicht strafprozessualen Verfahren.

Im Wesentlichen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, auf den Widerruf der
bedingten Entlassung komme das am 1. Januar 2007 neu in Kraft getretene
Strafrecht zur Anwendung, welches milder als das alte Recht sei. Im zur
Publikation bestimmten Urteil 6B_122/2007 vom 21. Juni 2007 entschied das
Bundesgericht, dass bei einem Täter, der vor dem Inkrafttreten des neuen
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 verurteilt wurde,
auf die Frage der bedingten Entlassung das neue Recht anwendbar ist. Dabei
stützte sich das Bundesgericht auf die Botschaft des Bundesrates zu dieser
Gesetzesänderung, wonach die Bestimmungen über die bedingte Entlassung
ausdrücklich unter den Begriff des Vollzugsregimes fallen (BBl 1999 2183),
weshalb anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber Art. 86 StGB über die bedingte
Entlassung versehentlich nicht in Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der
Änderung vom 13. Dezember 2002 aufführte, wo für den Bereich des
Strafvollzugs die neurechtlichen Vorschriften aufgezählt werden, welche auf
nach altem Recht verurteilte Täter anwendbar sind. Indessen kann dieses
Urteil vorliegend nicht unbesehen übernommen werden, da der Widerruf der
bedingten Entlassung am 29. Dezember 2006 und somit vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts erging. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass das Justiz-
und Polizeidepartement seinen Entscheid auf das damals noch in Kraft stehende
alte Strafrecht stützte. Nichts anderes gilt für die kantonale
Zuständigkeits- und Rechtsmittelordnung, die sich bis zum 31. Dezember 2006
nach altem Recht richtete. Art. 89 StGB, wonach neu eine Gerichtsinstanz für
den Widerruf der bedingten Entlassung zuständig ist, stand am 29. Dezember
2006 noch nicht in Kraft. Die diesbezüglichen Beanstandungen des
Beschwerdeführers sind daher unbehelflich.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das zu vollziehende Strafurteil des
Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2005 sei nicht rechtskräftig. Im
angefochtenen Entscheid führt der Verwaltungsgerichtspräsident dazu aus, der
Beschwerdeführer habe seinerzeit der ordnungsgemässen Vorladung keine Folge
geleistet, weshalb das Kantonsgericht St. Gallen das Berufungsverfahren ohne
Rechtsverletzung als erledigt abschreiben durfte und das Urteil des
Kreisgerichts rechtskräftig wurde. Mit der neu vorgebrachten Behauptung, er
habe den Abschreibungsentscheid des Kantonsgerichts angefochten, ist der
Beschwerdeführer nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Wie sich aus den Akten
ergibt, ist der Entscheid des Kantonsgerichts zudem mit einer
Rechtskraftbescheinigung versehen.

Weiter beanstandet der Beschwerdeführer das bei den philippinischen Behörden
angestrengte Auslieferungsverfahren. Der Beschwerdeführer verkennt, dass
allfällige Mängel im Rechtshilfeverfahren hier nicht Verfahrensgegenstand
bilden. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht einzutreten.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein anderes der vom Beschwerdeführer
angerufenen Grundrechte (Art. 9, Art. 29 Abs. 1 bis 3 BV) verletzt worden
wäre. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
gegen den Widerruf der bedingten Entlassung gegeben (vgl. die Rekursschrift
vom 18. Januar 2007, S. 5). Unbehelflich sind überdies die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Poststempel auf seiner Rekurseingabe, da im
angefochtenen Entscheid die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses offen
gelassen wurde.

Nach Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 aStGB ordnet die zuständige Behörde die
Rückversetzung an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit eine
strafbare Handlung begeht, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und
unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird. Wie gesagt wurde
der Beschwerdeführer wegen während der Probezeit begangenen Straftaten zu
einer 15-monatigen unbedingt zu vollziehenden Gefängnisstrafe verurteilt.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der
Verwaltungsgerichtspräsident die Erfolgsaussichten des Rekurses gegen den
Widerruf der bedingten Entlassung als aussichtslos einstufte und die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren
bestätigte. Art. 29 Abs. 3 BV ist damit nicht verletzt.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Begehrens ist das Gesuch abzuweisen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird aber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gesundheitsdepartement sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: