Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.74/2007
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1B_74/2007 /daa

Urteil vom 7. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220
Bischofszell.

Kosten in Abschreibungsbeschluss,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons
Thurgau vom 13. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf führten gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung und ersuchten in diesem Rahmen
um die Zuführung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau entsprach diesem Zuführungsbefehl mit Verfügung vom 17. Oktober 2006.

Im Rahmen dieses Verfahren verlangte X.________ am 16. Oktober 2006 den
Ausstand von Staatsanwalt Riquet Heller wegen gewisser Äusserungen, die
dieser im Jahre 1998 gemacht haben soll. In derselben Verfügung vom 17.
Oktober 2006 wurde auch das Ausstandsbegehren abgewiesen.

Mit zwei separaten Eingaben erhob X.________ gegen diese Verfügung der
Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau Beschwerde und
focht den Zuführungsbefehl und die Abweisung des Ausstandsbegehrens an. Die
Anklagekammer vereinigte die Eingaben und schrieb sie als gegenstandslos
geworden ab, nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die
Zuständigkeit zur Beurteilung der von den Genfer Untersuchungsbehörden
verfolgten Delikte anerkannt hatte.

Zum Kostenpunkt führte die Anklagekammer aus, dass die Beschwerde
hinsichtlich der Zuführung hätte abgewiesen werden müssen, in Bezug auf das
Ausstandsgesuch indessen hätte gutgeheissen werden müssen. Deshalb
verzichtete sie auf die Erhebung von Kosten und sprach keine
Parteientschädigung zu.

B.
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer vom 13. Februar 2007 hat X.________
am 1. Mai 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben und die Aufhebung im
Kostenpunkt beantragt.

Die Anklagekammer beantragt in ihrer Vernehmlassung, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten bzw. es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat entsprechend der im angefochtenen Entscheid
tatsächlich vorhandenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde erhoben und diese
zutreffenderweise als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG
bezeichnet.

2.
Der Beschwerdeführer ficht ausschliesslich den Kostenpunkt des Entscheides
der Anklagekammer an. Dieser stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht und
die Beurteilung der Prozessaussichten vor Eintritt des Erledigungsgrundes
(vgl. Art. 72 BZP). Bei dieser Sachlage fällt ausschliesslich die Rüge wegen
willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts bzw. wegen willkürlicher
Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht.

Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht
geltend. Er rügt einzig, dass die Beschwerde hinsichtlich der Zuführung nicht
hätte abgewiesen werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
hält die Beurteilung der Anklagekammer vor dem Willkürverbot stand. Die
Anklagekammer durfte aufgrund ihrer Erwägungen den Schluss ziehen, dass die
Zuführung auch vor dem Hintergrund von Art. 352 Abs. 2 aStGB hätte bewilligt
werden dürfen. Daran vermag weder die Rüge der behaupteten Gehörsverletzung
noch der Hinweis auf die Meinungsfreiheit, der im zugrunde liegenden
Strafverfahren Rechnung zu tragen ist, etwas zu ändern.

Die weitere Frage, ob Amtshandlungen des abgelehnten Staatsanwalts als
nichtig oder lediglich als anfechtbar zu bezeichnen sind, ist für den
vorliegenden Sachzusammenhang ohne Belang. Denn die Anklagekammer ist im
angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Beschwerde in Bezug auf
den Ausstand hätte gutgeheissen werden müssen.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der
Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: