Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.71/2007
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1B_71/2007 /zga

Urteil vom 31. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Liestal,
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse
20, 4410 Liestal.

Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils im Rahmen eines Strafverfahrens,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 2. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Statthalteramt Liestal führt gegen X.________ ein Verfahren wegen
Verdachts des Diebstahls und evtl. der Veruntreuung. Anlässlich der
erkennungsdienstlichen Behandlung weigerte sich der Angeschuldigte, einen
Wangenschleimhautabstrich zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils
abzugeben. Daraufhin ordnete das Statthalteramt Liestal mit Verfügung vom 20.
November 2006 eine Probenahme und Analyse der Probe zur Erstellung eines
DNA-Profils an. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verfahrensgericht in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, welches mit Beschluss vom 2. April
2007 die Beschwerde abwies. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, es
bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens einen
Diebstahl (oder eine Hehlerei) einer Uhr CX Swiss Military begangen habe.
Dabei werde er von einem Zeugen belastet, diese Uhr als Pfand für zwei
gekaufte Waffen übergeben zu haben. Da der Beschwerdeführer noch weitere
Diebstähle begangen haben könnte, seien die Voraussetzungen gemäss
DNA-Profil-Gesetz zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstriches bzw. für eine
Blutentnahme im Verweigerungsfall gegeben.

2.
Gegen diesen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingabe vom 22. April 2007 Beschwerde
in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht,
inwiefern das Verfahrensgericht Recht verletzt haben sollte, als es von einem
dringenden Tatverdacht für einen Diebstahl bzw. eine Hehlerei ausging und
damit die Voraussetzungen einer Probenahme für ein DNA-Profil bejahte.
Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Liestal und dem
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: