Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.66/2007
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1B_66/2007 /zga

Urteil vom 1. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 9. März 2007
(1B_14/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 9. März 2007 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen
einen Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern der Sache
nach erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat
(Verfahren 1B_14/2007).

Mit Revisionsgesuch vom 20. April 2007 beantragt X.________, das Urteil sei
aufzuheben.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines
Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das am 9. März 2007 ergangene Urteil und
bezeichnet verschiedene Ausführungen darin als falsch. Er unterlässt es
allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121
ff.) zu berufen, auf die er bereits in einem früheren Verfahren hingewiesen
worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im
Wesentlichen auf eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde
liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im
Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen,
in seiner Eingabe einen Revisionsgrund in verständlicher Form darzulegen, was
er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel
(Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache,
insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort
abgelegt.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: