Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.65/2007
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1B_65/2007 /fun

Urteil vom 30. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Lenzburg, Metzgplatz 18, Postfach,
5600 Lenzburg 2,
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Antrag auf Entsiegelung eines Mobiltelefons,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksamt Lenzburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
Drohung. Dabei stellte es im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten
ein Mobiltelefongerät sicher. Auf Antrag des Beschuldigten wurde dieses
versiegelt. Am 17. April 2007  beantragte das Bezirksamt Lenzburg die
Entsiegelung. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Aargau hiess das Entsiegelungsbegehren mit Verfügung vom gleichen Tag gut und
bewilligte die Durchsuchung des beschlagnahmten Mobiltelefongerätes.

2.
Gegen diese Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts
des Kantons Aargau führt X.________ Beschwerde in  Strafsachen (Art. 78 ff.
BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht,
inwiefern das Präsidium der Beschwerdekammer Recht verletzt haben sollte, als
es dem Entsiegelungsbegehren des Bezirksamtes Lenzburg entsprach. Mangels
einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Lenzburg und dem
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: