Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.62/2007
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{T 0/2}
1B_62/2007 /ggs

Verfügung vom 18. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026
Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 5. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom
5. April 2007 ein von X.________ am 3. April 2007 gestelltes
Haftentlassungsgesuch ab. Der dringende Tatverdacht betreffend Förderung der
Prostitution, Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfacher einfacher
Körperverletzung und mehrfacher Drohung sei gegeben und es liege
Wiederholungsgefahr vor. Gegen diese Verfügung führt X.________ mit Eingabe
vom 13. April 2007 Beschwerde in Strafsachen.

2.
Nachdem die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom Bundesgericht zur
Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung eingeladen worden war, teilte
sie dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. April 2007 mit, dass X.________
am 19. April 2007 aus der Haft entlassen worden sei; auf eine Vernehmlassung
zur Beschwerde vom 13. April 2007 werde daher verzichtet. Mit Schreiben vom
25. April 2007 ersuchte das Bundesgericht die Parteien, sich zur Frage der
Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung zu äussern; die Beschwerde sei
durch die Haftentlassung wohl gegenstandslos geworden. Die Staatsanwaltschaft
IV des Kantons Zürich liess sich dazu nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer
widersetzt sich einer Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit
nicht. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Gegenstandslosigkeit die
Staatsanwaltschaft zu vertreten habe.

3.
Mit der am 19. April 2007 erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers ist
die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters des
Bezirksgerichts Zürich gegenstandslos geworden. Wird ein Rechtsstreit
gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin,
entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die
Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang
des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so sind
allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei
kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die
dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE
118 Ia 488 E. 4a).

Im vorliegenden Fall legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, aus welchem Grund
sie den Beschwerdeführer am 19. April 2007 aus der Untersuchungshaft
entlassen hat. Es ergibt sich jedoch, dass sie den Haftgrund der
Wiederholungsgefahr nicht mehr aufrechterhält. Bei dieser Sachlage ist nach
dem oben Ausgeführten der Kanton Zürich grundsätzlich kostenpflichtig. Somit
hat er dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG). Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu
erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach verfügt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 32 BGG:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_62/2007 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: