Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.60/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_60/2007 /zga

Urteil vom 21. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,

gegen

Manuel Hüsser, Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003
Bern,
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.

Ablehnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, Verwaltungskommission, vom 8. März 2007.

Sachverhalt:

A.
M.________ wurde am 16. August 2000 auf dem Flughafen Zürich-Kloten verhaftet
wegen des Verdachts, anlässlich der Zollkontrolle ohne Anmeldung
Bijouteriewaren im Werte von Fr. 130'473.-- in einer Schmuggelweste bei sich
getragen zu haben.

Die Eidg. Zollverwaltung eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung,
erstellte das Schlussprotokoll und überwies die Sache mit Verfügungen vom 30.
September 2005 und 17. August 2006 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich mit dem Antrag auf Verurteilung von M.________ wegen Widerhandlung
gegen das Zoll- und Mehrwertsteuergesetz und wegen Abgabebetrugs.

B.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach, lic. iur. M. Hüsser,
setzte den Parteien in der Folge am 29. September 2006 Frist für Anträge auf
Aktenergänzung und Beweiserhebungen. Nach Kontaktnahme mit dem Beschuldigten
bzw. dessen Rechtsvertreter hielt er an einem Verhandlungstermin im März 2007
fest. Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 lud er die Parteien zur
Hauptverhandlung am Freitag, 23. März 2007 vor und wies am 13. Februar 2007
ein Gesuch des Beschuldigten um Verschiebung ab.

Am 23. Februar 2007 stellte M.________ gegen den Einzelrichter lic. iur M.
Hüsser ein Ablehnungsbegehren. Dieser überwies das Ersuchen der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid,
unter Abgabe der gewissenhaften Erklärung, dass kein Ablehnungsgrund bestehe.

Mit Beschluss vom 8. März 2007 wies die Verwaltungskommission das
Ablehnungsbegehren ab. Sie führte im Wesentlichen aus, angesichts der an der
Verjährungsproblematik ausgerichteten Prozessleitung des Einzelrichters könne
diesem nicht vorgehalten werden, das Verfahren ohne Anlass und aus
Böswilligkeit zum Nachteil des Beschuldigten voranzutreiben. Die
umfangreichen Akten seien diesem bereits in einem früheren Zeitpunkt in
ausreichender Weise zur Verfügung gestanden. Schliesslich unterliege die
Ausübung religiöser Rituale gewissen Beschränkungen, und es könne die
ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit nicht mit Instruktionsunfähigkeit
gleichgesetzt werden.

C.
Gegen diesen Beschluss der Verwaltungskommission hat M.________ beim
Bundesgericht am 11. April 2007 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der
Entscheid der Verwaltungskommission aufzuheben und festzustellen, dass
Einzelrichter lic. iur. M. Hüsser wegen Befangenheit in den Ausstand zu
treten habe. Er rügt Verletzungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK sowie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV.

Einzelrichter lic. iur. M. Hüsser nahm zur Beschwerde Stellung. Die Eidg.
Zollverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Verwaltungskommission und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung
verzichtet. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und
seiner Begründung fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission ist im Rahmen eines
Strafverfahrens ergangen. Demnach fällt für die Anfechtung vor Bundesgericht
die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Betracht. Die
Beschwerde ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Einer näheren Prüfung bedarf
die Frage der Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.

Mit dem Urteil BGE 132 I 92 erkannte das Bundesgericht, dass im Rahmen eines
Zivilprozesses ergangene Beschlüsse der Verwaltungskommission über
Ablehnungsgesuche gegen Bezirksrichter beim Kassationsgericht angefochten
werden können und daher kantonal nicht letztinstanzlich sind. Hierfür war vor
dem Hintergrund der Zivilprozessordnung entscheidend, dass das
zugrundeliegende Verfahren eine Zivilsache betraf (vgl. die Hinweise in E.
1.4 des zitierten Urteils). Nach § 428 StPO hingegen ist die
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht lediglich gegen Urteile und
Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als
erster Instanz zulässig. Der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen damit im
Bereiche der Strafsachen weder Beschlüsse der Verwaltungskommission noch
Zwischenentscheide. Bei dieser Sachlage erweist sich der angefochtene
Beschluss der Verwaltungskommission als kantonal letztinstanzlich (vgl.
Urteil 1P.94/2006 vom 27. März 2006; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.
Aufl. 2004, Rz. 1053). Er kann demnach gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG beim
Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden.

2.
Der Beschwerdeführer rügt vorerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil sich die Verwaltungskommission mit seinen Vorbringen nicht
auseinandergesetzt und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für
die Entscheidbehörde die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen und die
Vorbringen der Betroffenen in der Entscheidfindung tatsächlich zu
berücksichtigen (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit
Hinweisen). Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen aufzeigen,
von denen sie sich leiten liess. Der Bürger soll wissen, warum entgegen
seinem Antrag entschieden wurde. Dabei muss sich die Behörde nicht mit allen
tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen und
kann sich auf die für ihren Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 126 I 97 E. 2b, 123 I 31 E. 2c, 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag der angefochtene Beschluss entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers zu genügen. Die Verwaltungskommission legte
die Einwände des Beschwerdeführers im Einzelnen dar (E. III/1). Sie verwies
auf die Rechtsprechung zum Anspruch auf einen unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter und führte aus, dass allgemeine
Verfahrensverletzungen für den Anschein der Befangenheit des abgelehnten
Richters nicht ausreichen (E. III/2). Schliesslich wies sie auf die
Problematik der Verjährung von verschiedenen, dem Beschwerdeführer
vorgehaltenen Handlungen hin. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der
tatsächlichen Gegebenheiten und der Bemühungen um Festlegung eines
Verhandlungsdatums kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bzw. sein
Rechtsvertreter hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht und ausreichend
Zeit für die Vorbereitung der Hauptverhandlung hatte, und wies damit den
Einwand zurück, dass der Verhandlungstermin - auch aus anwaltlicher Sicht -
unzumutbar erscheine und der Einzelrichter mit der Festlegung des Termins den
Anschein der Befangenheit erweckt habe. Bei dieser Sachlage brauchte die
Verwaltungskommission nicht im Einzelnen auf all die Kontakte zwischen dem
Rechtsvertreter und dem abgelehnten Richter einzugehen. Die Rüge der
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, das Verhalten des
Einzelrichters im Zusammenhang mit Prozessleitung und Terminfestlegung der
Hauptverhandlung erwecke den Anschein der Befangenheit und müsse zu dessen
Ausschluss führen.

3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Strafsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und
unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine
sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger
Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Art. 30
Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes
Urteil ermöglichen (BGE 114 Ia 50 E. 3c S. 55). Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird indes verletzt, wenn bei objektiver
Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder
die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 114 Ia 50 E. 3b
und 3c S. 53, 131 I 24 E. 1.1 S. 25, 131 I 113 E. 3.4 S. 116, mit Hinweisen).

Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen
und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken. Diese können entweder in einem bestimmten Verhalten des
betreffenden Richters oder in gewissen äussern Gegebenheiten funktioneller
oder organisatorischer Natur begründet sein. Bei deren Beurteilung ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen
ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 128 V 80 E. 2a
S. 84, 127 I 196 E. 2b S. 198, 126 I 68 E. 3a S. 73, 125 I 119 E. 3a S. 122,
124 I 255 E. 4a S. 261, mit Hinweisen).

Der Anschein der Befangenheit kann, wie dargetan, durch unterschiedlichste
Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der
Rechtsprechung grundsätzlich auch Fehler in der Verfahrensführung zählen. Der
Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umschliesst allerdings nicht
auch die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns (vgl. Regina Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105). Entsprechende Mängel
vermögen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit eines Richters zu
begründen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und
wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken
können (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124, 115 Ia 400 E. 3b S. 404, 114 Ia 153 E.
3b/bb S. 158).

Angesichts der Bedeutung der Garantie des verfassungsmässigen Richters lässt
sich eine einengende Auslegung von Art. 30 Abs. 1 BV nicht rechtfertigen (BGE
114 Ia 50 E. 3c S. 56, 127 I 196 E. 2d S. 199, ZBl 103/2002 S. 276 E. 10).
Die Möglichkeit, ein Urteil bei einer ordentlichen Rechtsmittelinstanz
anzufechten, vermag am allfälligen Mangel in der Besetzung der Richterbank
grundsätzlich nichts zu ändern (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 60). Der Ausstand im
Einzelfall steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den
gesetzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die
regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte nicht illusorisch und die
Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her - und
etwa zulasten einer Gegenpartei - ausgehöhlt wird (BGE 114 Ia 50 E. 3d S.
60).

Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung von kantonalen
Ausstandsbestimmungen geltend und bezieht sich einzig auf Art. 30 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diese Verfassungsrügen sind mit freier Kognition zu
prüfen. Lediglich der Prüfung nach Art. 9 BV unterliegen Fragen des
Sachverhalts.

4.
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf unterschiedliche Umstände, welche
einzeln betrachtet und gesamthaft gesehen den Anschein der Befangenheit des
abgelehnten Richters belegen sollen.

4.1 Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, der Einzelrichter
erwecke den Anschein der Befangenheit dadurch, dass er mit der Festlegung der
Verhandlung auf den 23. März 2007 der Verteidigung unzureichend Zeit für das
Aktenstudium und die Vorbereitung der Verhandlung eingeräumt habe.

In dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass den Parteien am 29. September
2006 vom neuerlichen Eingang der Akten Kenntnis gegeben und ihnen Frist für
Beweisanträge angesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer hat innert Frist
keine Beweisanträge gestellt. Somit musste ihm und seinem Rechtsvertreter
bereits im damaligen Zeitpunkt - unabhängig von der für die Beweisanträge
eingeräumten Fristerstreckung vom 27. Oktober 2006 - bewusst sein, dass die
Verhandlung in den nachfolgenden Monaten abgehalten werde. Bezogen auf das
umstrittene Verhandlungsdatum vom 23. März 2007 standen daher mehr als fünf
Monate für die Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung. Diese Zeitspanne
kann für sich genommen nicht von vornherein als ungenügend bezeichnet werden.
Es darf berücksichtigt werden, dass dies bereits die III. Strafkammer des
Obergerichts in ihrem Beschluss vom 13. März 2007 zu einem
Verschiebungsgesuch festgehalten hat. Weiter fällt in Betracht, dass der
Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit verteidigt;
insoweit ist für sich genommen nicht ausschlaggebend, dass die sich im
Verwaltungs- und im Verwaltungsstrafverfahren stellenden Rechtsfragen - vor
dem Hintergrund desselben Sachverhalts -  nicht identisch sind. Schliesslich
kann auch die zur Verfügung stehende Zeit für das Studium der
unbestrittenermassen sehr umfangreichen Akten nicht von vornherein als
unzumutbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm die
Akten - wenn auch nicht 15 Monate - so doch 6 Monate zur Verfügung gestanden
hatten. Er legt nicht dar, dass er bereits in der Folge der Beweisverfügung
vom 29. September 2006 um Einsicht in die Akten bzw. Zustellung der Akten
ersucht hätte und einem solchen Ersuchen ohne sein Zutun erst in einem
späten, die Verteidigung beeinträchtigenden Zeitpunkt entsprochen worden
wäre. Aus diesen Gegebenheiten kann gesamthaft nicht geschlossen werden, dass
der Einzelrichter durch die Fristansetzung auf Ende März 2007 den Anschein
der Befangenheit erweckt hätte.

4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Verhandlungstermin vom
23. März 2007 für den Rechtsvertreter angesichts anderer Gerichtstermine als
unzumutbar erscheinen musste.

In dieser Hinsicht darf berücksichtigt werden, dass sich der Einzelrichter
bereits im Dezember 2006 und somit in einem frühen Zeitpunkt um Vereinbarung
eines Termins bemühte. Ohne dass auf die Umstände der Verständigung zwischen
dem Einzelrichter und dem Rechtsvertreter im Zeitraum von Dezember/Januar
näher eingegangen werden müsste, kann festgehalten werden, dass dem
Rechtsvertreter am 16. Januar 2007 sechs Terminvorschläge für den März 2007
unterbreitet wurden, welche dieser ausschlug. Nach der Vernehmlassung des
Einzelrichters - die der Beschwerdeführer in seiner Replik in diesem Punkt
nicht in Frage stellt - sollen sich die Verhinderungsgründe nicht auf den 23.
März 2007 bezogen haben, weshalb die Verhandlung am 1. Februar 2007 auf
diesen Tag festgelegt worden ist. Unabhängig davon steht fest, dass der
Rechtsvertreter am 23. März 2007 nicht tatsächlich verhindert war. Die von
ihm ins Feld geführten Gerichtstermine vom 22. und 26. März 2007 für
aufwendige Verfahren stellen - auch vor dem Hintergrund der in der
Beschwerdeschrift dargelegten Agenda für den März 2007 - keinen
Hinderungsgrund für eine Verhandlung am 23. März 2007 dar, wie auch die III.
Strafkammer des Obergerichts in ihrem Beschluss vom 13. März 2007
festgehalten hat. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass der Termin vom
23. März 2007 für den Rechtsvertreter zwar als ungünstig erscheinen mag, der
Einzelrichter indes mit seinen Bemühungen und der schliesslichen Festlegung
kein Verhalten an den Tag legte, das bei objektiver Betrachtung den Anschein
seiner Befangenheit erwecken würde.

4.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn die Festlegung des
Gerichtstermins auf einen Freitag in der Befolgung des Sabbat beeinträchtige
und eine Voreingenommenheit des Einzelrichters zum Ausdruck bringe.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass darum ersucht
worden sei, an einem Freitag keine ganztägigen Verhandlungen durchzuführen.
Gemäss unbestrittener Darstellung in der Vernehmlassung der Eidg.
Zolldirektion ist für die Respektierung des Sabbatrituals von Bedeutung, am
Freitag vor Einbruch der Dunkelheit zu Hause zu sein. Die Festlegung des
Verhandlungstermins auf einen Freitag ist vor diesem Hintergrund zu
gewichten. Hierfür fällt in Betracht, dass der Einzelrichter davon ausging,
die Hauptverhandlung werde wohl kurz nach Mittag beendet sein (vgl.
Ablehnungsgesuch vom 23. Februar 2007). Bei dieser Sachlage kann dem
Einzelrichter nicht vorgeworfen werden, durch Missachtung religiöser Rituale
den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Darüber hinaus kann auch nicht
gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte
beschnitten und ihm ein Schlusswort verwehrt werden sollten, da die
Verhandlung allenfalls unterbrochen oder aufgeschoben werden kann (vgl.
Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 13. März 2007).

4.4 Die Verwaltungskommission - wie auch die III. Strafkammer des
Obergerichts in ihrem Beschluss vom 13. März 2007 - bejahte die Frage, ob der
Beschwerdeführer in Anbetracht seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung
seinen Rechtsvertreter im Hinblick auf die Verhandlung vom 23. März 2007
hinreichend habe instruieren können. In der Beschwerde des vorliegenden
Verfahrens wird dieser Punkt nicht aufgegriffen.

4.5 Gesamthaft kann berücksichtigt werden, dass der Einzelrichter in
Anbetracht der bereits langen Verfahrensdauer und der damit verbundenen
Verjährungsproblematik einen baldigen Verhandlungstermin vorsehen durfte. Es
kann nicht gesagt werden, dass er dabei Fehler in der Verfahrensführung
begangen und damit den Anschein der Befangenheit erweckt hätte. Die Rüge,
Einzelrichter lic. iur. M. Hüsser genüge den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht, erweist sich daher als unbegründet.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Einzelrichter lic. iur. M. Hüsser,
Bezirksgericht Bülach, der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion,
der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie der Oberstaatsanwaltschaft und
dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: