Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.5/2007
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{T 0/2}
1B_5/2007 /fun

Urteil vom 14. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Haftbeschwerde,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksamt Aarau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
mehrfacher Drohungen u.a. Seit dem 1. Dezember 2006 befindet sich X.________
in Untersuchungshaft, welche gemäss dem Haftbefehl des Bezirksamtes Aarau mit
Fortsetzungs- resp. Ausführungsgefahr begründet wurde. Die Untersuchungshaft
wurde wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit zunächst in der geschlossenen
Abteilung der psychiatrischen Klinik Königsfelden vollzogen, von wo
X.________ am 6. Dezember 2006 entwich, indem er die diensthabende
Krankenschwester bedrohte. Am 11. Dezember 2006 wurde er erneut verhaftet und
in Untersuchungshaft zurückversetzt.

2.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau
verlängerte mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 die Untersuchungshaft auf
Antrag des Bezirksamtes Aarau wegen Fortsetzungsgefahr und wies gleichzeitig
ein Haftentlassungsgesuch vom 13. Dezember 2006 ab. Mit Verfügung vom 4.
Januar 2007 wies das Präsidium der Beschwerdekammer ein weiteres
Haftentlassungsgesuch vom selben Tag ab, soweit es darauf eintrat.

Am 23. Januar 2007 stellte X.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, auf
welches das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Aargau mit Verfügung vom 25. Januar 2007 nicht eintrat. Zur Begründung führte
das Präsidium aus, auch das neue Gesuch würde keine neue Begründung
enthalten, auf welche in den bisherigen Haftentlassungsentscheiden nicht
bereits eingegangen worden wäre.

3.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2007
Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen
Zwischenentscheid (Art. 93 BGG). Das Erfordernis des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils ist vorliegend ohne weiteres erfüllt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach
Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Vorliegend setzt
sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der angefochtenen
Verfügung auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese nach seiner
Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer
hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Da die Beschwerde offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

5.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau und dem
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident :  Der Gerichtsschreiber: