Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.55/2007
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{T 0/2}
1B_55/2007 /ggs

Urteil vom 2. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Klemm,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027
Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Aufhebung der Sicherheitshaft; vorzeitiger Strafantritt,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 30. März 2007.
Sachverhalt:

A.
X. ________, der sich in Sicherheitshaft befindet, stellte am 27. März 2007
das Gesuch, es sei ihm der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich widersetzte sich diesem Gesuch mit
Stellungnahme vom 30. März 2007. Gleichentags wies der Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt ab und beliess
den Gesuchsteller infolge Fortbestehens von Kollusions- und Fluchtgefahr in
Sicherheitshaft.

B.
X.________ führt gegen die haftrichterliche Verfügung vom 30. März 2007
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er ersucht um Aufhebung der angefochtenen
Verfügung.

C.
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich liess sich nicht
vernehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt, weil ihm die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich nicht zugestellt worden sei. Bis zum Erhalt der haftrichterlichen
Verfügung habe er keine Kenntnis von dieser Stellungnahme und damit keine
Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen.

1.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in
alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu
äussern. Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das
Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der
übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen
abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser
Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben
(zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2006 vom 14.
Dezember 2006, E. 2.1, und 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, E. 4).

1.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zum Gesuch des Beschwerdeführers
vernehmen liess. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich liess diese
Vernehmlassung vom 30. März 2007 dem Beschwerdeführer vor seinem Entscheid
über das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt nicht zur Kenntnisnahme zukommen.
Damit nahm er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich allenfalls zu dieser
Vernehmlassung zu äussern, und verletzte dessen Anspruch auf rechtliches
Gehör.

2.
Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Kosten sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat
der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des
Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2007 aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des
Kantons Zürich, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: