Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.51/2007
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{T 0/2}
1B_51/2007 /ggs

Urteil vom 24. April 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760,
6301 Zug.

Untersuchungshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission,
vom 5. März 2007.
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen den 1981 geborenen
X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte,
evtl. Drohung, Missbrauch des Telefons, grober Verletzung der Verkehrsregeln,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums,
illegalen Entsorgens von Abfall und Hausfriedensbruchs. Es wird ihm
namentlich vorgeworfen, er habe am 21. Dezember 2006 den Stabschef der Zuger
Polizei angerufen, ihn mit dem Tod bedroht und die Vergewaltigung seiner
Ehefrau angedroht.

X. ________ wurde aufgrund eines Haftbefehls des Untersuchungsrichteramtes
des Kantons Zug am 22. Dezember 2006 in Untersuchungshaft versetzt.

Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug wies mit Verfügung vom 5. Februar
2007 ein Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 2. Februar 2007 ab, im
Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe Ausführungs- und
Wiederholungsgefahr.

Das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, wies mit Urteil vom 5.
März 2007 die Beschwerde von X.________ vom 14. Februar 2007 ab.

B.
Dagegen führte X.________ mit Eingabe vom 23. März 2007 Beschwerde in
Strafsachen mit folgenden Anträgen:
"1.Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen.

2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei anzuweisen, anstelle von
Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen für den Beschwerdeführer anzuordnen.

3. Die Beschwerdevernehmlassungen des Beschwerdegegners sowie der Vorinstanz
seien dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme, eventuell auch nur zur
Kenntnisnahme zuzustellen.

4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf jeden Fall neu zu
verteilen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer auch für
das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ausserdem sei festzustellen, dass die
Strafprozessordnung des Kantons Zug, welche die unentgeltliche Rechtspflege
in Strafsachen nicht vorsieht, verfassungs-, evtl. sogar völkerrechtswidrig
ist.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung in der Person des
Unterzeichneten zu gewähren, wobei dieser gestützt auf Art. 64 Abs. 2 BGG aus
der Gerichtskasse zu entschädigen sei.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gerichtskasse
des Kantons Zug."

C.
Obergericht und Untersuchungsrichteramt beantragen in ihren Vernehmlassungen,
die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 9. April 2007 weitere Unterlagen
und am 19. April 2007 eine Replik eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Urteil des Obergerichts vom 5. März 2007 erging nach dem 1. Januar 2007.
Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist deshalb das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar. Der
angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann
mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten
werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor Bundesgericht vor, die kantonale
Bestimmung über die Haftprüfung durch das Untersuchungsrichteramt sei
verfassungs- und völkerrechtswidrig, da der Untersuchungsrichter kein
unabhängiger Richter im Sinne von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK sei.

Verfahrensgegenstand ist eine sog. Haftprüfung, die durch das
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ausgelöst wurde und sich nach
Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK beurteilt. Das
Haftentlassungsgesuch vom 2. Februar 2007 wurde vom Untersuchungsrichter am
5. Februar 2007 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde in der Folge vom
Obergericht am 5. März 2007 überprüft und bestätigt. Wie die folgenden
Erwägungen zeigen, ist das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2.
Februar 2007 unter Wahrung des verfassungs- und konventionsrechtlichen
Beschleunigungsgebots von einer unabhängigen Gerichtsinstanz beurteilt
worden. Jedenfalls das Obergericht erfüllt diese Voraussetzungen.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, vom Zeitpunkt der Einreichung des
Haftentlassungsgesuchs bis zum Beschwerdeentscheid des Obergerichts sei mehr
als ein Monat verstrichen. Damit sei das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 31
Abs. 4 BV verletzt. Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht so rasch
wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Art. 5 Ziff. 4
EMRK verlangt eine Entscheidung des Gerichts "innerhalb kurzer Frist".

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK haben
das Bundesgericht und der Gerichtshof für Menschenrechte bei einer Dauer von
31, 41 bzw. 46 Tagen bejaht, wenn die Haftprüfung keine besonderen Probleme
aufwarf. In anderen Fällen hat das Bundesgericht angesichts besonderer
Umstände Haftprüfungsverfahren von rund vier, fünf bzw. sieben Wochen als
grundrechtskonform bezeichnet (Rechtsprechungsübersicht bei: Marc Forster,
Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, in: SJZ 1998, S. 37).

Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2007 wurde in
erster Instanz mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 5. Februar
2007 innert drei Tagen erledigt. Bis zur Postaufgabe der Beschwerde an das
Obergericht am 14. Februar 2007 verstrichen neun Tage. Nachdem das
Obergericht - wie vom Beschwerdeführer beantragt (Beschwerde vom 14. Februar
2007, S. 6 Ziff. 5) - einen Schriftenwechsel durchgeführt hatte, wurde das
Urteil am 6. März 2007, das heisst rund einen Monat nach Einreichung des
Haftentlassungsgesuchs und rund drei Wochen nach Einreichung der Beschwerde
versandt.

Berücksichtigt man die Zweistufigkeit des Verfahrens, die zwischen beiden
kantonalen Instanzen liegende Beschwerdefrist und den Umstand, dass das
Obergericht im schriftlichen Verfahren die Vernehmlassung des
Untersuchungsrichteramtes einholte und dem Beschwerdeführer - gemäss seinem
Antrag - Gelegenheit zur Replik gab, erweist sich die Verfahrensdauer von
rund einem Monat nicht als übermässig.

2.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im
Haftprüfungsverfahren nicht mündlich angehört worden sei. Verfassung und EMRK
verlangen für das Haftprüfungsverfahren (im Gegensatz zum
Haftanordnungsverfahren) nicht zwingend eine mündliche Verhandlung und eine
persönliche Anhörung durch den Haftrichter (BGE 125 I 113 E. 2a; Urteil
1P.636/2000 vom 30. Oktober 2000 E. 4d).

2.4 Damit erweisen sich die Verfassungsrügen betreffend gerichtliche
Beurteilung und Beschleunigungsgebot als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf persönliche
Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 EMRK. Er
macht geltend, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Für die Anordnung
von Präventivhaft reiche die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung
eines angekündigten schweren Deliktes und die Wahrscheinlichkeit, dass nur
geringfügige Straftaten verübt werden, nicht aus. Gemäss den beiden bereits
vorliegenden psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2006 und 16. Juni 2006
habe er bei deliktpräventiver Behandlung relevante Erfolgsaussichten. Das
Risiko finaler Gewalttaten sei, auch auf einen längeren Zeitraum bezogen,
nicht gegeben. Aufgrund der aktuellen Situation sei eine Ausführungsgefahr
mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Eine gewisse
Wiederholungsgefahr liege lediglich mit Bezug auf Bagatelldelikte wie
Sachbeschädigung, allenfalls Hausfriedensbruch etc. vor. Es sei das erklärte
Ziel des Beschwerdeführers, mit einer therapeutischen Massnahme beginnen zu
können.

4.
Gemäss dem angefochtenen Urteil leidet der Beschwerdeführer unter einer
psychischen Störung. Hinsichtlich der Todes- und Vergewaltigungsdrohung sei
ein hinreichender Tatverdacht offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer
habe zugegeben, den Polizeioffizier am 21. Dezember 2006 angerufen zu haben,
jedoch die Drohung bestritten. Der Polizeioffizier habe in der polizeilichen
Befragung vom 22. Dezember 2006 ausgesagt, der Anrufer habe unter anderem
gedroht, er werde ihn umbringen und er werde seine Frau vergewaltigen. Der
Beschwerdeführer habe sich beim Polizeioffizier mit Schreiben vom 9. Januar
2007 für seine "Ausfälligkeiten" entschuldigt. Er habe in der
untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Januar 2007 den vorzeitigen
Strafantritt bzw. Massnahmeantritt beantragt und in der Einvernahme vom 29.
Januar 2007 ausgesagt, vor dem Telefonat hätten Polizeibeamte bei ihm zuhause
"Sturm geläutet", dies sei die Ursache für das, was geschehen sei. Nach
Ansicht des Obergerichts ist die Haftdauer nicht übermässig, da die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB angesichts der Vorstrafen des
Beschwerdeführers höchst fraglich sei. Da der Beschwerdeführer (erneut)
psychiatrisch begutachtet werde und er massiver Drohungen verdächtigt werde,
erscheine ein vorübergehender Verbleib in Untersuchungshaft nicht als
unverhältnismässig.

5.
5.1 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV).
Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz
selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise
entzogen werden. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist ein gesetzlich
vorgeschriebener Freiheitsentzug namentlich zulässig, wenn begründeter Anlass
zur Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Festgenommenen an der
Begehung einer Straftat zu hindern.

Gemäss § 17 StPO/ZG kann gegen einen Beschuldigten die Haft angeordnet
werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird
und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte befürchtet werden muss, er werde durch
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden,
insbesondere nachdem er bereits früher Straftaten verübt hatte (Abs. 1 Ziff.
3). Die Haft kann zudem angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter
Anhaltspunkte befürchtet werden muss, jemand werde ein angedrohtes schweres
Verbrechen ausführen (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer steht bis zu einer allfälligen rechtskräftigen
Verurteilung unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).
Dies schliesst jedoch eine Untersuchungshaft und namentlich die Annahme eines
Tatverdachts nicht aus.

5.2 Der Beschwerdeführer wird gemäss dem angefochtenen Urteil verdächtigt, er
habe mit Tötung und Vergewaltigung gedroht. Dieser Verdacht stützt sich auf
Aussagen des Polizeioffiziers, den der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006
anrief. Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Urheber des
Telefonanrufs ist, er hat diesbezüglich auch ein Entschuldigungsschreiben
verfasst. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines Tatverdachts nicht
verfassungswidrig.

Das Obergericht stellt den Tatverdacht in den Zusammenhang mit folgenden
weiteren Anhaltspunkten. Der Beschwerdeführer sei mehrfach, nämlich am 22.
Mai 2001 und am 11. September 2006 verurteilt worden, unter anderem wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Drohung, mehrfachen
Versuchs dazu, versuchter Nötigung und mehrfacher versuchter Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Rückfallprognose falle äusserst
ungünstig aus. Er habe gegenüber einem Bundesrat mehrfach mit der Ausübung
von schwerwiegenden Verbrechen gegen Leib und Leben gedroht. Der besondere
Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei gegeben.

5.3 Nach der Rechtsprechung zur Rückfallgefahr reicht die rein hypothetische
Möglichkeit der Begehung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass
nur geringfügige Straftaten verübt werden, nicht aus, um eine Präventivhaft
zu begründen (BGE 124 I 208 E. 5). Unter Umständen kann aber die Gefahr der
Wiederholung schwerer Drohungen genügen, um die Untersuchungshaft
aufrechtzuerhalten (Urteile 1P.150/2006 vom 3. April 2006 und 1P.623/2006 vom
19. Oktober 2006).

In der jüngeren Rechtsprechung zur Ausführungsgefahr erklärt das
Bundesgericht - mit Verweis auf BGE 123 I 268 E. 2 -, bei Todesdrohungen
dürfe an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt
werden. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer einem nicht
verantwortbaren Risiko auszusetzen (Urteile 1B_21/2007 vom 6. März 2007 und
1P.660/2005 vom 20. Oktober 2005).

5.4 Dem Beschwerdeführer wird eine Drohung mit Tod und Vergewaltigung zur
Last gelegt. Im Anschluss daran wurde er in Untersuchungshaft versetzt und es
wurde eine (erneute) psychiatrische Begutachtung angeordnet. Das Gutachten
ist im Mai 2007 zu erwarten. Nach Ansicht des Obergerichts hat der
Beschwerdeführer ein nicht zu unterschätzendes Aggressionspotential. Es
bestehen zudem weitere Anhaltspunkte für frühere Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte. Unter diesen Umständen ist die Fortsetzung der
Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Verfassungsrüge ist unbegründet.

6.
Nach Ansicht des Obergerichts ist das Untersuchungsrichteramt gehalten, die
Untersuchung beförderlich voranzutreiben und alles daran zu setzen, dass die
Begutachtung baldmöglichst an die Hand genommen werde. Aus der Beschwerde
geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2007 einen Antrag auf eine
stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gestellt hat (Beschwerde, S.
21) und auf die Möglichkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
hinweist (Beschwerde, S. 23). Jedoch ist der Hinweis des Obergerichts
berechtigt, damit die zeitliche Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft
gewahrt wird. Wird das Strafverfahren nicht mit der nötigen Beförderlichkeit
zum Abschluss gebracht, werden die Möglichkeiten eines vorsorglichen
Massnahmevollzugs gemäss Art. 59 StGB oder einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung gemäss Art. 397a ZGB zu prüfen sein.

7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege.

7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der verfassungsrechtliche
Anspruch gilt unabhängig vom kantonalen Prozessrecht (BGE 109 Ia 12 E. 3b).
Sind die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Rechtssuchenden (BGE 127 I 202
E. 3b) und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (BGE 129 I
129 E. 2.3.1) erfüllt, ist der Betroffene von den Verfahrenskosten zu
befreien.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Obergericht, es seien ihm aufgrund der
offensichtlichen Mittellosigkeit keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Das
Obergericht führte aus, die zugerische Strafprozessordnung kenne die
unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren nicht, und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 570.--
(Dispositiv-Ziffer 2). Die unterlassene Prüfung von Art. 29 Abs. 3 BV ist
offensichtlich verfassungswidrig. In diesem Punkt ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Kostenauflage aufzuheben. Ein neuer Entscheid des
Obergerichts in dieser Frage erübrigt sich. Vielmehr entscheidet das
Bundesgericht über diesen Punkt in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG
erster Teil selbst.

7.2 Der Beschwerdeführer rügt überdies eine Verletzung des Rechts auf
unentgeltliche Verbeiständung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV hat jede
Person, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Unterschied zur unentgeltlichen
Rechtspflege (im Sinne der Gerichtskostenbefreiung) besteht der Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung nur, soweit der Rechtsbeistand zur Wahrung der
Rechte notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht lediglich beantragt, von der
Gerichtskostenauflage abzusehen; ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
ist nicht ersichtlich. Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner wurde erst ab dem 8.
März 2007 zum amtlichen Verteidiger bestellt (Verfügung des
Strafgerichtpräsidiums Zug vom 22. März 2007), als das angefochtene Urteil
bereits gefällt war.

Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung des Rechts auf unentgeltliche
Verbeiständung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht
keinen entsprechenden Antrag gestellt und sein Rechtsvertreter war im
damaligen Zeitpunkt nicht amtlicher Verteidiger. Überdies zeigt er in der
Beschwerde ans Bundesgericht - entgegen seiner Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG) - nicht, weshalb er sich vor Obergericht nicht durch
den damaligen amtlichen Verteidiger vertreten liess. Die nachgeschobenen
Darlegungen in der Replik sind verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG) und daher
nicht beachtlich. Die Verfassungsrüge ist unbegründet.

8.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenauflage durch das Obergericht
wendet, ist sie gutzuheissen, und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen
Urteils ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
Verfahren vor Bundesgericht wird bewilligt (Art. 64 BGG). Es sind keine
Kosten zu erheben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine
Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils
des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. März 2007
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1 Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner wird für das bundesgerichtliche Verfahren
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: