Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.50/2007
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1B_50/2007 /fun

Urteil vom 17. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 5. und 15. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ beantragte beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Eingabe vom 15. Januar 2007 die Durchführung eines kostenlosen
Revisionsverfahrens und die unentgeltliche Verteidigung. Er legte eine
Abschrift des Briefes von Y.________ vom 8. September 2006 bei.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 wies der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts das Gesuch von X.________ um kostenloses Verfahren und
um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Revisionsverfahren
ab und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 800.-- bis zum 5. März 2007, widrigenfalls das Revisionsgesuch
dahinfiele.

Mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 9. Februar 2007 verlangte
X.________ die Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 5.
Februar und die Erstreckung der Kostenvorschusspflicht bis mindestens zum 15.
April 2007.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 sandte die Präsidentin des
Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelbelehrung zu und
erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses peremptorisch bis am
15. März 2007.

B.
Mit Eingabe vom 17. März 2007 führt X.________ "staatsrechtliche Beschwerde"
gegen beide Verfügungen des Appellationsgerichts vom 5./15. Februar 2007. Er
beantragt unter anderem die Durchführung eines unentgeltlichen
Revisionsverfahrens und die Würdigung der schriftlichen Aussage von
Y.________. Sollten seine Anträge abgelehnt werden, so ersucht er um die
Möglichkeit, einen reduzierten Kostenvorschuss für das kantonale
Revisionsverfahren mit entsprechender Frist zu überweisen.

C.
Das Appellationsgericht schliesst in der Vernehmlassung vom 10. April 2007
auf Abweisung der Beschwerde. Da die Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss am
15. März 2007 ungenutzt verstrichen sei, sei das kantonale Verfahren mit
Verfügung vom 26. März 2007 als erledigt abgeschrieben worden.

X. ________ hat am 10. Mai 2007 eine Replik eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entscheidet das Bundesgericht in
Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich
unbegründeter Beschwerden. Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann
ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

2.
2.1 Streitgegenstand ist die Abweisung des Gesuchs um kostenloses Verfahren
und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch das
Appellationsgericht. Soweit die Beschwerde darüber hinausgeht, ist darauf
nicht einzutreten.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
2.3 Das Appellationsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das Revisionsverfahren wegen Aussichtslosigkeit des
Revisionsverfahrens abgewiesen. Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers
stützt sich auf die Abschrift eines Schreibens des damaligen Belastungszeugen
Y.________. Das Appellationsgericht hat die Abschrift gewürdigt. Für den
Fall, dass sie dem Schreiben von Y.________ entspricht und dieses von ihm
selber verfasst wurde, hat das Appellationsgericht Folgendes ausgeführt: Die
belastenden Aussagen von Y.________ seien damals auf Bild- und Tonträger
aufgenommen worden und erschienen weiterhin absolut glaubwürdig. Im damaligen
Appellationsverfahren sei es hauptsächlich um das Alter des Jungen, nicht so
sehr um die sexuellen Handlungen, gegangen, und der Beschwerdeführer habe die
sexuellen Handlungen nur teilweise oder verklausuliert bestritten. Er sei
überdies wegen ähnlichen Delikten mit pubertierenden Buben rechtskräftig
vorbestraft. Daher sei das Revisionsgesuch zu wenig aussichtsreich (Verfügung
des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2007).
Bei den genannten Umständen ist es nicht verfassungswidrig, dass das
Appellationsgericht die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs als zu gering
einschätzte und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit verweigerte.

3.
Das kantonale Revisionsverfahren wurde - gemäss Angabe des
Appellationsgerichts in der Vernehmlassung - inzwischen eingestellt. Die
entsprechende kantonale Verfügung vom 26. März 2007 ist nicht angefochten.
Das Bundesgericht hat sich zur Verfahrenseinstellung nicht zu äussern. Das
Bundesgericht ist als Beschwerdeinstanz für die Entscheidung über den
Eventualantrag betreffend Reduktion des Kostenvorschusses nicht zuständig.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit.
a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerde
offensichtlich unbegründet und damit aussichtslos ist, kann das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich
indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: