Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.48/2007
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{T 0/2}
1B_48/2007 /fun

Urteil vom 16. April 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Bezirksstatthalteramt Liestal,
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen
des Kantons Basel-Landschaft,
Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Vorzeitiger Massnahmenantritt,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums des
Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 28.
Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 31. Juli 2006 wurde X.________ nach einem "Amoklauf" in Liestal (Angriffe
auf mehrere Personen mit einer Axt) festgenommen. Seither befindet er sich in
Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. Das
Bezirkstatthalteramt Liestal hat gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen
versuchter Tötung und Körperverletzung eröffnet. Mit Verfügung des
Bezirksstatthalteramtes vom 18. Dezember 2006 wurde der Angeschuldigte aus
der Untersuchungshaft in den vorzeitigen stationären Straf- bzw.
Massnahmenvollzug versetzt. Das Präsidium des Verfahrensgerichtes in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wies eine Haftbeschwerde des
Inhaftierten am 28. Dezember 2006 ab. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche
Beschwerde entschied das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2007
ebenfalls abschlägig (Verfahren 1P.78/2007).

B.
Am 12. Februar 2007 stellte das Bezirksstatthalteramt Liestal beim kantonalen
Verfahrensgerichtspräsidium den Antrag auf eine weitere Haftverlängerung um
sechs Monate. Der Haftrichter holte einen Sachverständigenbericht beim
Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern ein. Am 28. Februar
2007 führte er eine mündliche Haftprüfungsverhandlung mit einem Augenschein
in der Strafanstalt Thorberg durch. Gleichentags bewilligte das Präsidium des
Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die
Fortsetzung der strafprozessualen Haft bis zum 28. August 2007.

C.
Gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 28. Februar 2007 gelangte X.________
mit Beschwerde vom 23. März 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Entlassung "aus
der in der Strafanstalt Thorberg vollzogenen Untersuchungshaft" bzw.
ersatzweise seine Einweisung "in eine psychiatrische Klinik".

Der kantonale Haftrichter beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das
Bezirksstatthalteramt auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der
Beschwerdeführer replizierte am 11. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in
Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche
Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde
liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die
Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben.

Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur
Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von gesetzlichen
strafprozessualen Haftgründen nicht. Dies gilt insbesondere für den
allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder
Vergehens und für den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr (§ 77 Abs.
1 lit. c StPO/BL). Er macht hingegen geltend, seine Haftbedingungen in der
Strafanstalt Thorberg widersprächen den Mindestgarantien der Bundesverfassung
und der EMRK, und er beantragt seine sofortige Verlegung in eine
psychiatrische Klinik.

Zu präzisieren ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im
engeren strafprozessualen Sinne in "Untersuchungshaft" befindet. Am 12.
Dezember 2006 hat er selbst das Gesuch um vorzeitige Verlegung in eine
Massnahmenvollzugsanstalt gestellt. Dieses Gesuch wurde vom
Bezirksstatthalteramt am 18. Dezember 2006 gestützt auf § 89 Abs. 1 StPO/BL
bewilligt, worauf der Beschwerdeführer vom Untersuchungsgefängnis Liestal in
die Integrationsabteilung der Strafanstalt Thorberg verlegt wurde.

2.1 Wie sich aus den Akten ergibt, war die Frage der Haftbedingungen im
vorzeitigen Massnahmenvollzug der zentrale Streitgegenstand des kantonalen
Haftprüfungsverfahrens bzw. des angefochtenen Entscheides. Der kantonale
Haftrichter führte am 28. Februar 2007 eine mündliche Haftprüfungsverhandlung
mit einem Augenschein in der Strafanstalt Thorberg durch. Am 23. Februar 2007
verfügte er zudem die Einholung eines Sachverständigenberichtes bei den
zuständigen Ärzten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität
Bern (FPD). Der Haftrichter stellte den Experten dabei insbesondere die
Frage, ob die Betreuung und Unterbringung des Beschwerdeführers "im Hinblick
auf seinen Gesundheitszustand adäquat" sei.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, schon die früheren Haftbedingungen im
Untersuchungsgefängnis Liestal seien grundrechtswidrig gewesen. Auch in der
Strafanstalt Thorberg sei nach Ansicht der zuständigen Fachleute des FPD die
notwendige psychiatrische Behandlung kaum durchführbar. Die Internierung
eines Geisteskranken könne gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK nur
zulässig sein, wenn sie in einer Klinik, einem Krankenhaus oder in einer
anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. Die aktuellen Haftbedingungen
seien grundrechtswidrig. Insbesondere erhalte er keine ausreichende
medizinische Versorgung.

2.3 Gemäss basellandschaftlichem Strafprozessrecht wird Untersuchungshaft
grundsätzlich in einem Bezirksgefängnis vollzogen (§ 87 Abs. 1 StPO/BL). Die
kantonale Justiz-, Polizei- und Militärdirektion gewährleistet die
medizinische Versorgung der verhafteten Person. Ist eine ambulante Versorgung
im Untersuchungsgefängnis nicht ausreichend möglich, wird die verhaftete
Person in eine geeignete Anstalt verlegt (§ 88 Abs. 3 StPO/BL). Auf Antrag
der verhafteten Person kann die Untersuchungshaft in "vorzeitigen Straf- oder
Massnahmeantritt" umgewandelt und in einer geeigneten Anstalt vollzogen
werden. Die Verfahrensleitung gibt dem Antrag statt, wenn nicht wichtige
Interessen der Untersuchung entgegenstehen (§ 89 Abs. 1 StPO/BL). Personen im
vorzeitigen Sanktionsvollzug unterstehen weiterhin den Bestimmungen über die
Untersuchungshaft und, soweit sich aus ihrer Stellung als strafprozessuale
Gefangene nichts anderes ergibt, auch dem jeweiligen Anstaltsreglement. Mit
ihrem ausdrücklichen Einverständnis kann auf die Haftüberprüfung von Amtes
wegen, nicht aber auf die Möglichkeit von Haftentlassungsgesuchen verzichtet
werden (§ 89 Abs. 2 StPO/BL). Der Antrag auf vorzeitigen Sanktionsvollzug ist
zwar widerrufbar; er kann jedoch nach einem Widerruf nicht erneut gestellt
werden (§ 89 Abs. 4 StPO/BL). Den strafprozessualen Gefangenen dürfen nur
Beschränkungen auferlegt werden, die im Interesse des Strafverfahrens oder
zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes unumgänglich sind (§ 87 Abs. 2
StPO/BL).

2.4 Der vorzeitige freiheitsentziehende Massnahmenvollzug vor Erlass eines
rechtskräftigen Urteils ist nicht im materiellen Bundesstrafrecht geregelt.
Es handelt sich dabei (wie beim vorzeitigen Strafvollzug) um eine Form der
strafprozessualen Freiheitsentziehung, die sich auf kantonales
Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht stützt. Nach der Praxis des
Bundesgerichtes zu den strafprozessualen Minimalgarantien der
Bundesverfassung und der EMRK kann der vorzeitige (oder "vorläufige")
Sanktionsvollzug mit Einverständnis des Angeschuldigten anstelle von
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet werden, sofern ausreichende
strafprozessuale Haftgründe gegeben sind, der Stand des Verfahrens die
vorläufige Verbringung in eine Straf- bzw. Heil- und Pflegeanstalt erlaubt
und eine längere unbedingte Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehende
Massnahme mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 126 I 172 E. 3a
S. 174 mit Hinweisen).

Mit dem vorläufigen Vollzug einer sichernden Massnahme sollen einerseits die
strafprozessualen Haftzwecke gewährleistet werden. Anderseits ermöglicht er
schon vor Erlass eines rechtskräftigen Urteils ein Haftregime, welches auf
die persönliche Situation des (massnahmebedürftig erscheinenden)
Angeschuldigten zugeschnitten ist, bzw. erste Erfahrungen mit der
voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform zu sammeln. Auch für den
vorläufigen stationären Massnahmenvollzug gelten grundsätzlich die
Verfahrensregeln des strafprozessualen Haftrechtes. Insbesondere stehen
Angeschuldigte im vorzeitigen freiheitsentziehenden Sanktionsvollzug unter
dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
und der besonderen grundrechtlichen Garantien bei Freiheitsentziehung (Art.
10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK; BGE 126 I 172 E. 3a S. 174; 117 Ia 72
E. 1c S. 76, E. 1d S. 80; 257 E. 3c S. 259; 372 E. 3a S. 375, je mit
Hinweisen).

2.5 Für die Überprüfung des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzuges
gelten grundsätzlich die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 31 Abs. 3-4
BV und Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK (BGE 126 I 172 E. 3b S. 174 f., E. 5 S. 176 ff.,
mit Hinweisen). Zwar kann der Häftling gemäss Art. 31 Abs. 4 BV jederzeit
(das heisst in jedem Stadium des hängigen Strafverfahrens) ein
Haftentlassungsgesuch stellen. Die Zustimmung zum vorzeitigen
Sanktionsantritt kann jedoch nicht beliebig widerrufen werden, etwa nur, weil
dem Häftling die konkreten Vollzugsmodalitäten nicht zusagen (BGE 117 Ia 72
E. 1d S. 79 f.; 372 E. 3a S. 375, je mit Hinweisen). Er untersteht
grundsätzlich dem allgemeinen Haftregime der Straf- oder
Massnahmenvollzugsanstalt. Insbesondere hat sich der Häftling mit der
Zustimmung zum vorzeitigen Sanktionsantritt damit einverstanden erklärt,
gemeinsam mit rechtskräftig verurteilten Vollzugsgefangenen untergebracht zu
werden und die Anstaltsregeln betreffend Arbeit und Freizeitbeschäftigung
einzuhalten (vgl. BGE 123 I 221 E. II/1b-c S. 231 f., E. II/3f/bb S. 239, mit
Hinweisen). Zudem ist bei strafprozessualen Gefangenen dem gesetzlichen Zweck
der Strafuntersuchung Rechnung zu tragen: Je höher die Flucht-, Kollusions-
oder Fortsetzungsgefahr erscheint, oder je stärker der ordnungsgemässe
Anstaltsbetrieb (insbesondere die Sicherheit von Insassen und Personal)
gefährdet ist, desto restriktiver können die Haftbedingungen ausfallen (BGE
123 I 221 E. I/4c S. 228 mit Hinweis).

2.6 Im hier zu beurteilenden Fall leidet der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen an schweren psychischen Störungen. Sein Rechtsvertreter
weist auf diverse psychiatrische Berichte hin, die eine "wahnhafte Störung
kombiniert mit einer paranoiden Schizophrenie" diagnostizieren. Zu prüfen
ist, ob der Beschwerdeführer deshalb einen grundrechtlichen Anspruch darauf
hat, den von ihm selbst beantragten vorzeitigen Massnahmenantritt in einer
psychiatrischen Klinik zu vollziehen (bzw. gar in der "allgemeinen Abteilung
einer psychiatrischen Klinik in der Nordwestschweiz", wie er dies wünscht).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den
vorliegenden Akten eine akute Gemeingefährlichkeit an den Tag gelegt hat,
indem er laut vorläufigen Untersuchungsergebnissen mit einer Axt gegen
mehrere Personen massiv gewalttätig geworden ist und dabei Menschen verletzt
hat.

2.6.1 Zwar gibt es psychiatrische Kliniken, die auch geschlossene bzw.
überwachte Abteilungen für Patienten führen, die z.B. flucht- oder
suizidgefährdet sind. Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass psychiatrische
Kliniken grundsätzlich nicht in der Lage sind, hochgefährliche mutmassliche
Gewalttäter während der Dauer des hängigen Strafverfahrens aufzunehmen und
dabei eine wirksame Strafverfolgung und Verbrechensaufklärung zu
gewährleisten. Damit akut gefährliche Angeschuldigte in wirksamer Weise vor
Kollusion, Flucht oder Fortsetzung schwerer Delinquenz abgehalten werden
könnten, müssten entsprechende Abteilungen von psychiatrischen Kliniken
konsequenterweise als Hochsicherheitsgefängnisse ausgestaltet werden. Dies
aber wäre mit ihrer medizinisch-therapeutischen Zielrichtung und
Aufgabenstellung nur sehr schwer zu vereinbaren. Welche Sanktion im Falle
einer Anklage und strafrechtlichen Verurteilung vom Richter ausgefällt werden
könnte und in welcher Vollzugsanstalt eine entsprechende Massnahme und/oder
Strafe zu vollziehen wäre, ist eine andere Frage, die nicht im jetzigen
Verfahrensstadium der Strafuntersuchung zu prüfen ist. Dies umso weniger, als
im vorliegenden Fall eine weitere psychiatrische Begutachtung angeordnet
worden ist, gegen die der Beschwerdeführer separate Rechtsmittel beim
kantonalen Verfahrensgericht und beim Bundesgericht einreichen liess
(Verfahren 1B_22/2007). Er verkennt im Übrigen, dass er nicht gestützt auf
Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK wegen Geisteskrankheit interniert wurde, sondern
dass er sich im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK wegen mutmasslicher
schwerer Gewaltdelinquenz in strafprozessualer Haft befindet.

2.6.2 Gemäss dem im kantonalen Haftprüfungsverfahren eingeholten Bericht des
FPD vom 27. Februar 2007 können psychiatrische Patienten in der
Integrationsabteilung der Strafanstalt Thorberg von Ärzten des FPD bis
maximal zweimal pro Woche visitiert werden. Bei Patienten, die sich nicht in
einer Massnahmentherapie befinden, sei etwa alle zwei Wochen ein Arzttermin
vorgesehen. Im Falle des Beschwerdeführers sei bisher "keine Auflage einer
forensischen Massnahmenbehandlung" erfolgt. Daher sei er bisher wöchentlich
visitiert worden. Die Ärzte des FPD hätten dem Beschwerdeführer dabei eine
"stützende integrierte psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung
angeboten", in deren Rahmen er auch Psychopharmaka erhalte. Der kantonale
Haftrichter hat dem FPD folgende Frage unterbreitet: - "Ist die gegenwärtige
Betreuung und Unterbringung" des Beschwerdeführers "im Hinblick auf seinen
Gesundheitszustand adäquat?" Der FPD antwortete darauf wie folgt: - "Ja.
Zurzeit besteht kein akuter Handlungsbedarf." Der Beschwerdeführer sei "im
Sinne einer psychiatrischen Grundversorgung adäquat betreut". "Die Frage
einer medikamentösen Einstellung des Patienten, z.B. in einer Klinik,
aufgrund einer nicht stabil eingestellten schizophrenen oder wahnhaften
Störung" sei "diskutiert" worden. Eine solche Behandlungsmöglichkeit "sollte
unter Umständen gewählt werden". Auf die Frage, ob die Betreuung des
Beschwerdeführers auch noch verbessert werden könnte, antworteten die
Fachleute des FPD, dass eine "medikamentöse stabile Einstellung in einem
psychiatrischen Behandlungssetting" eine Verbesserung bringen könnte. Die
Durchführung eines "Benzodiazepine-Entzuges" erscheine jedoch "unter den
Bedingungen der Haftanstalt" mit dem Beschwerdeführer "schlecht
durchführbar".

2.7 Auf die nachträgliche Kritik des Beschwerdeführers an den früheren
Haftbedingungen im Beziksgefängnis Liestal ist nicht einzutreten, nachdem er
schon seit dem 19. Dezember 2006 nicht mehr dem Untersuchungshaftregime
unterworfen ist, sondern, auf eigenen Wunsch, demjenigen des vorzeitigen
Straf- bzw. Massnahmenvollzuges (vgl. schon Urteil des Bundesgerichtes
1P.78/2007 vom 16. Februar 2007, E. 3). Dass angesichts der Gefährlichkeit
des Beschwerdeführers wirksame Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, hat
er auch seinem eigenen Verhalten in der Haft zuzuschreiben. Zwar bezeichnet
er sich als "krankheitseinsichtig". Er weist jedoch selber darauf hin, dass
er in der Untersuchungshaft "grundsätzlich die Einnahme von Neuroleptika
verweigert" habe, "welche seinen akuten psychotischen Zustand hätten beheben
können".

2.8 Ebenso wenig kann dem Einwand gefolgt werden, die Fachleute des FPD
würden die Ansicht vertreten, eine angemessene psychiatrische Betreuung
während der Strafuntersuchung sei in der Strafanstalt Thorberg nicht möglich.
Wie oben dargelegt, wird im Bericht des FPD vielmehr bestätigt, dass der
Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand eine adäquate
psychiatrische Grundversorgung erhalte. Darüber hinaus bestehe zur Zeit aus
psychiatrischer Sicht kein akuter Handlungsbedarf. Dass auf längere
Perspektive, etwa bei einem deutlichen Rückgang der Gemeingefährlichkeit oder
im Hinblick auf eine allfällige vom Strafrichter angeordnete Massnahme, eine
vorübergehende oder langfristige Behandlung in einer psychiatrischen Klinik
aus medizinischer Sicht angezeigt sein könnte, lässt den derzeitigen
vorläufigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug nicht als verfassungs- oder
konventionswidrig erscheinen.

2.9 Schliesslich begründet auch die Kritik des Beschwerdeführers am
allgemeinen Vollzugsregime in der Integrationsabteilung der Strafanstalt
Thorberg keinen Haftentlassungsgrund. Nach der dargelegten Praxis gilt für
einen strafprozessualen Gefangenen, der seine Versetzung in den vorzeitigen
Straf- oder Massnahmenvollzug beantragt hat, grundsätzlich das Haftregime der
Vollzugsanstalt (vgl. auch § 89 Abs. 2 StPO/BL). Unbehelflich sind in diesem
Zusammenhang namentlich die Vorbringen, die Strafgefangenen hätten bloss die
Möglichkeit, "stupide Arbeiten" auszuführen, es herrsche eine "triste
Stimmung", oder die Mitgefangenen würden soziale Kontakte mit dem
Beschwerdeführer scheuen.

Der kantonale Haftrichter weist im Übrigen darauf hin, dass er anlässlich
seines Augenscheins in der Strafanstalt festgestellt habe, dass der
Beschwerdeführer über eine ausreichend grosse Zelle mit Tageslicht verfüge
sowie über ein Fernsehgerät. Der Häftling könne sich tagsüber frei im Trakt
der Integrationsabteilung bewegen, und es stehe ihm ein Aufenthaltsraum mit
Küche zur Verfügung, wo er die Möglichkeit habe, Fitnessgeräte zu benutzen
und Gesellschaftsspiele zu spielen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer
über eine Arbeitsmöglichkeit, die seinen Fähigkeiten angepasst sei. Zwar
erscheine der Vollzug der strafprozessualen Haft in der Strafanstalt Thorberg
"nicht optimal". Bis zum Vorliegen des angeordneten psychiatrischen
Gutachtens, das nähere Massnahme- und Therapieempfehlungen abgeben werde, sei
es jedoch wenig sinnvoll, den Beschwerdeführer erneut in eine andere Anstalt
zu verlegen. Auch diese Erwägungen halten vor der Verfassung stand.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung). Da die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (und sich insbesondere die finanzielle
Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Begehren
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1-2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal
und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: