Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.45/2007
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{T 0/2}
1B_45/2007 /fun

Urteil vom 27. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Amtliche Verteidigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 1. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen X.________ ein
Strafverfahren wegen Ungehorsams des Schuldners in Betreibungs- und
Konkursverfahren. Am 6. Februar 2007 stellte X.________ ein Gesuch um
Gewährung der amtlichen Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement des
Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ab.
Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies der Präsident des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. März 2007 ab,
soweit er darauf eintrat. Zusammenfassend führte er aus, bei der
Strafuntersuchung gehe es um einen eigentlichen Bagatellfall. Bei einem
allfälligen Schuldspruch habe der Beschwerdeführer mit einer Busse zu
rechnen. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht die Voraussetzungen für eine
amtliche Verteidigung verneint.

2.
X.________ führt gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen mit Eingaben vom 21. März 2007 sowohl staatsrechtliche
Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde. Der Sache nach handelt es sich
bei diesen Eingaben um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern der
angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mit der
vorgebrachten Kritik lässt sich keine Rechtsverletzung im Sinn der erwähnten
Bestimmung behaupten. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage
verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: