Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.44/2007
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{T 0/2}
1B_44/2007 /ggs

Urteil vom 24. April 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach,
8023 Zürich.

Prozesskaution,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte am 12. Januar 2006 eine Ehrverletzungsklage gegen
Y.________ ein. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich
sprach Y.________ mit Urteil vom 23. August 2006 vom Vorwurf der eingeklagten
Ehrverletzung frei. X.________ erhob gegen diesen Entscheid Berufung. Das
Obergericht des Kantons Zürich hielt in einem Beschluss vom 21. Februar 2007
fest, die Zahlungsunfähigkeit des Anklägers sei ausgewiesen. Er werde in
Anwendung von § 397 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai
1919 (StPO) zur Bezahlung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'500.--
verpflichtet. Bei nicht fristgerechter Bezahlung werde auf die Berufung nicht
eingetreten. Mit Schreiben vom 5. März 2007 an das Obergericht ersuchte
X.________ sinngemäss um Erlass der Prozesskaution und um unentgeltliche
Rechtspflege, da er mittellos sei. Über dieses Gesuch hat das Obergericht
noch nicht entschieden.

2.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. März 2007 beantragt X.________, das
Obergericht sei anzuweisen, seine Berufung umgehend zu behandeln und ihm eine
Rechtsanwältin als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Er sei mit der
Doppelfunktion als Ankläger und Appellant überfordert. Er rügt eine
Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
und macht geltend, er sei mittellos und somit nicht in der Lage, die vom
Obergericht verlangte Prozesskaution zu bezahlen.

Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

3.
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als staatsrechtliche
Beschwerde. Dieses Rechtsmittel steht gegen Entscheide, die nach dem
Inkrafttreten des neuen Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 ergangen
sind, nicht mehr zur Verfügung (Art. 132 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
Statt dessen beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche
Entscheide in Strafsachen im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art.
78 ff. BGG. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die
nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nach
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die Beschwerde nach Abs. 1 nicht
zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden
Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt des angefochtenen Entscheids am 5. März
2007 beim Obergericht ein Gesuch um Erlass der Prozesskaution gestellt und
die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Dieses Gesuch hat das Obergericht
noch nicht behandelt. Die Kautionspflicht ist ganz oder teilweise zu
erlassen, wenn die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nach
Art. 84 der kantonalen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (vgl. auch Art.
64 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, also das Rechtsmittel nicht aussichtslos und das
Erbringen der Kaution für den Betroffenen wirtschaftlich nicht zumutbar ist
(Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, S. 370 N. 982a).
Da das Obergericht sich noch nicht zum beantragten Verzicht auf die Kaution
geäussert und insbesondere die Erfolgsaussichten der Berufung noch nicht
geprüft hat, ist zurzeit noch offen, ob der Beschwerdeführer die ihm mit
Beschluss vom 21. Februar 2007 auferlegte Kaution wirklich leisten muss. Der
angefochtene Zwischenentscheid bewirkt deshalb für den Beschwerdeführer
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde kann somit
nicht eingetreten werden.

4.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wären die
Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit
erscheint es indessen gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: