Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.43/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


{T 0/2}
1B_43/2007 /ggs

Urteil vom 29. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten
2,
Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten
2.

Ablehnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten des
Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 19. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 7. August 2006 erklärte X.________ Berufung gegen die
Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom 19. Juli
2006 und verlangte den Ausstand des gesamten Kantonsgerichts des Kantons
Wallis. Der Präsident des Kantonsgerichts trat mit Entscheid vom 19. Februar
2007 auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Zusammenfassend führte er aus,
dass ein Gericht selber über ein offensichtlich unzulässiges oder
unbegründetes Gesuch entscheiden könne, wenn es "en bloc" abgelehnt werde.
Der Antragsteller begründe die Ablehnung einzig damit, dass das
Kantonsgericht in einem früheren Verfahren gegen ihn entschieden hätte. Eine
derart begründete Ablehnung sei unzulässig. Ausserdem habe der
ausserordentliche Gerichtshof in seinem Entscheid vom 24. November 2006
eingehend dargelegt, dass keinerlei Gründe bestünden, die den Anschein der
Parteilichkeit oder Abhängigkeit der Mitglieder des Kantonsgerichts erwecken
könnten.

2.
X.________ reichte gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Wallis eine
Beschwerde ein. Dieses überwies die Eingabe am 15. März 2007 zur weiteren
Behandlung dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht,
inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein
sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich
keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons
Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: